Laufende Evaluierung der Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Stand 05/2015

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1 13. Quartalsbericht Laufende Evaluierung der Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien Stand 05/2015 Monitoring Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie 1. Mai 2015 Simon Schäfer-Stradowsky (IKEM) Norman Gerhardt, Uwe Holzhammer, Christoph Richts, Manuel Stelzer (Fraunhofer IWES) Dr. Marian Klobasa, Dr. Mario Ragwitz, Dr. Frank Sensfuß (Fraunhofer ISI) Dr. Wieland Lehnert (BBH)

2 Inhalt Direktvermarktung insgesamt... 3 Teilnahme in den einzelnen Vermarktungsarten... 5 Marktprämie... 5 Sonstige Direktvermarktung... 5 Monitoring zur Direktvermarktung von Strom aus Biomasse... 6 Aktueller Stand der Direktvermarktung von Strom aus Biomasse... 6 Aktueller Stand der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 33 i 2012 EEG 2012 und 54 EEG Diskussion und offene Fragen zur Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG Aktuelle Auswertungsmethodik und offene Fragen bei der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 54 EEG Anhang

3 Direktvermarktung insgesamt Im April 2015 werden mehr als 44,6 GW installierter Leistung in der Direktvermarktung vermarktet. Mit 44,5 GW wird fast die gesamte Leistung über die Marktprämie vermarktet. Von März 2015 bis April 2015 ist die Teilnahme an der Direktvermarktung um 2,9 GW zurückgegangen. Dies liegt aller Voraussicht nach an der zum 1. April 2015 wirksamen verpflichtenden Fernsteuerbarkeit. Inwieweit ein Teil dieser Anlagen lediglich den Termin für eine Fernsteuerungspflicht nicht einhalten konnte und später wieder in die Direktvermarktung wechselt ist noch nicht abzusehen. Der Rückgang bei den einzelnen Energieträgern beträgt: - Wasserkraft: 64 MW (8,7%) - EE-Gase: 149 MW (53,1%) - Biomasse: 429 MW (9,1%) - Windenergie Onshore: MW (5,2%) - Windenergie Offshore: kein Rückgang - Solarenergie: 828 MW (13,3%) - Insgesamt: MW (6,1%) Somit ist der Rückgang bei der PV am größten, die die größte Anzahl kleiner Leistungsklassen in der Direktvermarktung hat und eine Nachrüstung notwendiger Fernwirktechnik verhältnismäßig am aufwendigsten ist. Trotz des Rückgangs bleiben die direktvermarkteten Leistungen weiterhin sehr hoch. Bei der Windenergie wird zum April GW erreicht. Derzeit sind rund 32 GW Onshore-Windenergie und 2 GW Offshore-Windenergie in der Marktprämie gemeldet. Bei der PV ist dies 5,4 GW, bei der Biomasse knapp 4,3 GW (Wasserkraft, EE-Gase und Geothermie 0,7 GW, 0,1 GW und 15 MW). Abbildung 1 zeigt die direktvermarkteten Leistungen aller Energieträger im Zeitverlauf. Um die Entwicklung zwischen den einzelnen Energieträgern vergleichbarer zu machen, sind die Angaben in Prozent der heute installierten Gesamtleistung angegeben. Die aktuellen installierten Leistungen sind in Tabelle 1 dargestellt und wurden auf Basis der aktuellsten Auswertungen der Stammdaten aus energymap.info (Windenergie Onshore, Wasserkraft, EE-Gase, Geothermie und Biomasse) und den Angaben der Bundesnetzagentur (BNetzA; betr. PV) zusammengestellt. Diese Daten sind in der Regel etwas weniger aktuell als die Meldungen der direktvermarkteten Leistungen durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). 3

4 Prozent 100% 80% 60% 40% 20% Abbildung 1: Direktvermarktete Leistung in Prozent der aktuell installierten Kapazität Quelle: ÜNB, BNetzA, IWES und energymap.info (2014/2015) Tabelle 1: Installierte und direktvermarktete Kapazitäten der Erneuerbaren Energien (Marktprämie und sonstige Direktvermarktung) Gesamtkapazität in Deutschland (MW) 0% Jan 12 Jul 12 Jan 13 Jul 13 Jan 14 Jul 14 Jan 15 Quelle Stand Gesamtkapazität (Datum) Davon direktvermarktete Kapazität 04/2015 (MW)* 675 Wasserkraft** Deponie-, Klär-, Grubengas** Biomasse Geothermie Windenergie (Onshore) Windenergie (Offshore) Photovoltaik Bundesnetzagentur * Quelle: ÜNB, ** Bezieht sich auf EEG-Anlagen, die für eine Direktvermarktung nach dem EEG genutzt werden können. Folgende Anteile der Nutzung der Direktvermarktung werden für die einzelnen Energieträger derzeit schätzungsweise erreicht (Stand: Meldungen April 2015): - Wasserkraft: 41,0 % - Deponie-, Klär-, Grubengas: 20,7 % - Biomasse: 61,7 % - Geothermie: 47,2 % - Windenergie (Onshore): 81,0 % - Windenergie (Offshore): 100 % 1 - Photovoltaik: 14,0 % Wasserkraft EE-Gase Biomasse Geothermie Windenergie (Onshore) Windenergie (Offshore) Solarenergie 1 Bei der Offshore-Windenergie entsprach in der Vergangenheit die installierte Leistung in der Regel auch der direktvermarkteten Leistung (Anteil 100%). Die Angaben der ÜNB für die direktvermarktete Leistung betragen MW für April

5 Leistung in MW Leistung in MW Teilnahme in den einzelnen Vermarktungsarten Marktprämie Seit dem letzten Quartalsbericht ist die Leistung in der Marktprämie um MW gesunken. Nach einem Anstieg im März um 763 MW ist die gemeldete Leistung aufgrund der Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit im April um MW zurückgegangen. Insgesamt ist derzeit eine Erzeugungskapazität von MW in der Direktvermarktung mit Marktprämie gemeldet (Stand: Meldungen April 2015, s. Abbildung 2) Jan 12 Jul 12 Jan 13 Jul 13 Jan 14 Jul 14 Jan 15 Wasserkraft EE-Gase Biomasse Geothermie Windenergie (Onshore) Windenergie (Offshore) Solarenergie Abbildung 2: Teilnahme an der Marktprämie in Quelle: ÜNB 2012/2013/2014/2015 Sonstige Direktvermarktung Bei der sonstigen Direktvermarktung ist die Teilnahme ohnehin sehr gering und nur für wenige Anlagen relevant (s. Abbildung 3). Im Vergleich zum letzten Quartalsbericht sind für den April 2015 nur noch 100 MW gemeldet. Ende Februar waren dies 208 MW Jan 12 Jul 12 Jan 13 Jul 13 Jan 14 Jul 14 Jan 15 Wasserkraft EE-Gase Biomasse Geothermie Windenergie (Onshore) Windenergie (Offshore) Solarenergie Abbildung 3: Teilnahme an der sonstigen Direktvermarktung in Quelle: ÜNB 2012/2013/2014/2015 5

6 Monitoring zur Direktvermarktung von Strom aus Biomasse Aktueller Stand der Direktvermarktung von Strom aus Biomasse Veröffentlichte Daten der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) ermöglichen eine Auswertung der Entwicklung der gesamten Biomasseanlagenleistung, die sich in der Direktvermarktung (DV) befinden 2. Seit Januar 2012 steigt die elektrische Leistung der Anlagen, die den Strom direkt vermarkten kontinuierlich an. Nachfolgende Darstellung verdeutlicht diese dynamische Entwicklung. Abbildung 4: Entwicklung der Direktvermarktung von Strom aus Biomasse seit Januar 2012 (Darstellung Fraunhofer IWES in Anlehnung an / Informationen zur Direktvermarktung nach 20 Abs. 1 EEG 2014, Stand April 2015) Insgesamt werden in Deutschland derzeit (Stand April 2015) knapp 4,27 GW el Strom aus Biomasse direkt vermarktet. Die Direktvermarktung findet in erster Linie unter Inanspruchnahme des Marktprämienmodells statt (ca MW el ), während ca. 2,7 MW el Anlagenleistung mittels sonstiger Direktvermarktung vermarktet werden. Das Interesse der Anlagenbetreiber/innen, sich stärker am Marktgeschehen zu beteiligten, ist weiter groß. Innerhalb von einem Jahr z. B. konnte ein Zuwachs der gemeldeten Anlagenleistung in der DV von ca. 800 MW el bis einschl. April 2015 verzeichnet werden. Dieser Wert lag im März 2015 sogar noch höher, da sich zwischen März und April ca. 400 MW el aus der DV zurückgezogen, sprich abgemeldet haben. Im März 2015 befanden 2 Vgl. Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber unter 6

7 sich folglich ca. 4,7 GW el in der Direktvermarktung. Anlagen, die nach dem EEG gefördert werden, müssen laut dem novellierten EEG 2014 ab dem 01. April 2015 fernsteuerbar sein (siehe insb. 34 bis 36 EEG 2014), um einen Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie im Rahmen der Direktvermarktung zu erhalten. Dies lässt, wie im Vorfeld bereits angedeutet, den Rückgang der gemeldeten Anlagen in der Direktvermarktung im April 2015 erklären und lässt die Interpretation zu, dass diese Biomasseanlagen im Umfang von 400 MW el diese Anforderung nicht rechtzeitig erfüllen konnten. Voraussichtlich wird sich ein Teil dieser Anlagen wieder zu einem späteren Zeitpunkt, nach Umrüstung der Anlage, in die Direktvermarktung zurückmelden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich leistungsbezogen derzeit (Stand April 2015) ca. 76 % der Biomasseanlagen innerhalb der Direktvermarktung befinden. D. h. lediglich ca. ein Viertel der Anlagen, bezogen auf die gesamte Biomasseleistung in Deutschland, nehmen nicht am Modell der Direktvermarktung teil. 3 In Abbildung 5 erfolgt eine Abschätzung der Aufteilung der Biomasseanlagenleistung nach Aggregatzustand. 3 Demnach wird der Strom von Anlagen die feste Biomasse einsetzen mit ca. 1,5 GW el direkt vermarktet. Weitere ca. 100 MW el werden durch Anlagen direkt vermarktet, die flüssige Biomasse nutzen. Weitere ca. 2,7 GW el der Anlagenleistung werden durch gasförmige Biomasse (Biogas und Biomethan) repräsentiert und stellen somit den weitaus größten Anteil der gesamten Biomasseleistung in der DV dar. Wird die gasförmige Biomasseanlagenleistung in der DV mit der installierten Leistung (Biogas- und Biomethan-BHKW) ins Verhältnis gesetzt, so vermarkten leistungsbezogen ca. 70 % der Anlagen ihren Strom direkt. 3 Bezogen auf EEG-förderfähige Biomasseanlagen, welche feste, flüssige und gasförmige Biomasse einsetzen. Die Angaben können ggü. anderen Darstellungen aufgrund unterschiedlicher Datengrundlage zu den Gesamtkapazitäten abweichen. Quelle: Auswertung Fraunhofer IWES (April 2015): Datengrundlage: Informationen zur Direktvermarktung nach 20 Abs. 1 EEG 2014 unter Branchenfachgespräche und Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH (DBFZ) (Hrsg.) (2014): Stromerzeugung aus Biomasse - Zwischenbericht Juni Im Auftrag des BMWi, Berlin. 7

8 Abbildung 5: Aufteilung der Biomasseanlagenleistung in der Direktvermarktung nach Aggregatzustand (Quelle: Abschätzung Fraunhofer IWES, Stand April 2015) 3 Aktueller Stand der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 33 i 2012 EEG 2012 und 54 EEG 2014 Mit dem EEG 2012 wurden, neben der Einführung der Marktprämie, mit der Flexibilitätsprämie (EEG i) verstärkt Anreize gesetzt, die Stromerzeugung aus Biogas- und Biomethan-KWK zunehmend nach dem allgemeinen Bedarf auszurichten. Mit Inkrafttreten des neuen EEG 2014 zum 1. August 2014 wird dieser bekannte Fördermechanismus für Bestandsanlagen nach 54 EEG 2014 fortgeführt, wenngleich ein Förderdeckel von 1350 MW für die zusätzlich installierte Anlagenleistung festgelegt wurde. Seit August 2014 ist es dagegen für Neuanlagen nicht mehr möglich, die Flexibilitätsprämie wie sie ursprünglich im EEG 2012 definiert wurde, zu nutzen. Jedoch wird mit dem EEG 2014 ein Flexibilitätszuschlag für Anlagen gewährt, welche ab dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden und deren Leistung 100 kw el übersteigt. Als wichtige Voraussetzung für eine finanzielle Förderung für Strom aus Biogas und Biomethan dabei ist, das die Bemessungsleistung der Anlage 50 Prozent der installierten Leistung entspricht und die Anlage somit eine festgelegte Überkapazität aufweisen muss (siehe 47 Abs. 1 EEG 2014). Der Ausbau aller Biomasseanlagen ist mit Jährlich 100 MW el installierter Leistung gedeckelt. Wird ein relevanter Teil durch Biogas und Biomethan bereitgestellt, ist die zukünftig produzierte Strommenge aus dem neu installierten Biomassepark entsprechend kleiner, da diese Anlagen wie beschrieben nur zu 50 % (zumindest vergütungsrelevant) ausgelastet werden dürfen. 8

9 Abbildung 6 zeigt die Entwicklung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie gem. 33 i nach dem EEG 2012 bzw. gem. 54 nach dem EEG 2014 seit Januar Abbildung 6: Entwicklung der Anlagenleistung von Anlagen die die Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG 2012 und 54 EEG 2014 beanspruchen (inkl. Anrechnung auf den 1350 MW Förderdeckel) (Quelle: Darstellung Fraunhofer IWES, Datengrundlage BNetzA / Veröffentlichung von im Anlagenregister registrierten Daten, Stand April 2015) Seit Januar 2012 nimmt die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie kontinuierlich zu, wobei insb. im Jahr 2014 ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Angefangen im Jahre 2012 mit 3 Anlagen mit insgesamt ca. 6 MW el waren es im Januar 2013, wie Abbildung 6 zeigt, 179 Anlagen mit etwa 68 MW el installierter Leistung. Diese moderate Entwicklung setzte sich während des Jahres 2013 fort, sodass Anfang Anlagen mit einer kumulierten Leistung von ca. 184 MW el, die Biogas und Biomethan einsetzen, sich für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie gemeldet hatten. Bis einschließlich Februar 2015 war dann ein deutlicher Zuwachs auf eine kumulierte Anlagenleistung von ca. 1,43 GW el, aufgeteilt auf über 2500 Anlagen, zu verzeichnen. Dabei ist insb. eine erhöhte Dynamik der hinzu gemeldeten Anlagen von Mai 2014 bis August 2014 zu erkennen, die mit der dann 4 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind können mit Inkrafttreten des neuen EEG 2014 die Flexibilitätsprämie gem. 54 EEG 2014 in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Juli 2014 wurden noch Anlagen bis einschließlich Januar 2015 mit dem EEG 2012 angemeldet, welche in der weiteren Auswertung Berücksichtigung finden. Die aktuelle Auswertung berücksichtigt aus der Vergangenheit nachträglich hinzu- bzw. abgemeldete Anlagen, sodass Anlagenanzahl und leistung ggü. vorheriger Darstellungen abweichen kann. 9

10 anstehenden EEG-Novelle zu erklären war bzw. ist. Die Biogas- und Biomethan-BHKW-Leistung, welche sich seit dem Inkrafttreten der EEG-Novelle 2014 im August 2014 nach 54 EEG 2014 für die Flexibilitätsprämie gemeldet haben, beläuft sich bei einer kumulierten Leistung von ca. 212 MW el auf knapp 300 Anlagen (bis einschl. Februar 2015). Die Anrechnung, auf den im EEG 2014 festgelegten Förderdeckel, beläuft sich bis Ende Februar 2015 auf ca. 27,6 MW el, wobei an dieser Stelle der Umfang der Erhöhung der installierten Leistung der Anlagen ( Überbauung ) relevant ist, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. 5 Wird die flexible Anlagenleistung der Anlagen, die sich zur Nutzung der Flexibilitätsprämie angemeldet haben, mit der kumulierten Leistung der Anlagen, welche Biogas und Biomethan einsetzen und den produzierten Strom direkt vermarktet verglichen, so richten etwas über 50 % 6 dieser Anlagen ihre bereitgestellte Leistung (in unterschiedlicher Ausprägung) nach den Strombedarf aus. Diese Anlagen setzen zumindest in gewisser Weise eine bedarfsorientierte Betriebsweise um bzw. beziehen die Flexibilitätsprämie und sind dadurch in der Lage die Anlage entsprechend technisch auszurüsten. Es ist zu erwarten, dass die Anlagen, in Abhängigkeit der Preisentwicklung der Spotmärkte (Day-Ahead, Intraday), der Regelleistungsmärkte, aber auch der Wärmemärkte, den Flexibilisierungsgrad weiter erhöhen bzw. die flexible Betriebsweise weiter entwickeln werden. Diskussion und offene Fragen zur Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG 2012 Die Auswertung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG 2012 erfolgte in der Vergangenheit auf Basis zur Verfügung gestellter Daten der Bundesnetzagentur (BNetzA), welche den Forschungsnehmern durch das BMWi in Form von Datentabellen ( Angaben zur Flexibilitätsprämie ) bis einschließlich Juli 2014 bereit gestellt wurden. Diese Daten waren bzw. sind nicht öffentlich zugänglich. Im Rahmen neuer Regelungen im novellierten EEG 2014 und einer veränderten Datenverfügbarkeit und aufbereitung durch die BNetzA resultieren Fragen, welche im Folgenden diskutiert werden sollen. Die aufgeführten Anlagen in der Datentabelle Angaben zur Flexibilitätsprämie, Stand haben sich bis zum fristgerecht bei der BNetzA gemeldet, die Flexibilitätsprämie nützen zu wollen. Bei Datum der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie sind allerdings Anlagen aufgeführt, welche die Flexibilitätsprämie nach dem (somit nach Inkrafttreten des neuen EEG 2014, 1. August 2014) erstmalig in Anspruch nehmen wollen bzw. aus jetziger Sicht wollten. Die nachfolgende Auswertung zeigt 251 Anlagen mit über 150 MW el, die sich so verhalten haben. 5 Ab August 2014 müssen sich die Anlagen, welche die Flexibilitätsprämie beziehen über das Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) anmelden. 6 Bezogen auf eine Leistungskapazität von ca. 2,7 GW el (gasförmige Biomasse) in der Direktvermarktung. 10

11 Tabelle 2: Biogas- und Biomethan-BHKW-Anlagen mit Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG 2012 nach dem Es handelt es sich um Biogas- bzw. Biomethan-KWK-Anlagen, welche sich im Voraus für die Flexibilitätsprämie nach 33 i EEG 2012 gemeldet haben und diese zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen wollen (zumindest ist dies eine Interpretation der Tabelle). a) Mögliche Beweggründe für die Meldung vor dem Sollte die installierte Leistung bereits vor dem erhöht worden sein, könnten die Anlagenbetreiber durch folgende mutmaßliche Gründe die mit der Flexibilitätsprämie zunächst nicht vordergründig im Zusammenhang stehen zu einer Meldung vor dem veranlasst worden sein: Unter Umständen war es ihr primäres Anliegen, in Anbetracht der bevorstehenden EEG-Novelle 2014 die Höchstbemessungsleistung ihrer Anlage zu erhöhen (vgl. 101 Abs. 1 EEG 2014). Weiterer, wenn rechtlich wohl unzutreffend bewerteter Beweggrund könnte der Versuch gewesen sein, sich die alten Vergütungssätze für den hinzu kommenden Leistungsanteil sichern zu wollen. Darüber hinaus war es ggf. auch konkret bei der Flexibilitätsprämie eine irrige Bewertung des EEG 2012, sowie der bevorstehenden EEG 2014-Rechtslage, die wegen einer vermeintlich erforderlichen Sicherung der Flexibilitätsprämie unter dem EEG 2012 vor dem zu einer Meldung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bei der BNetzA führte. Zudem war es seit Januar 2012 üblich, die Anmeldung der Anlagen zur zukünftigen Nutzung der Flexibilitätsprämie im Vorfeld vorzunehmen. D. h. die BNetzA wurde z. T. mehrere Monate vor Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie über das Vorhaben der Anlagenbetreiber/innen informiert. Das BNetzA-Formblatt für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie wurde entsprechend frühzeitig der BNetzA zugesendet. Es ist anzunehmen, dass die beschriebenen Anlagenbetreiber/innen entsprechend verfahren sind und der BNetzA meldeten, dass sie die Flexibilitätsprämie in Zukunft beanspruchen wollen. Fraglich ist, ob die Meldung bei der BNetzA ausreicht, um zum Bezug der Flexibilitätsprämie berechtigt zu sein, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erstmalig in Anspruch genommen wird. Auch ist unklar, ob diese Anlagen zum Förderdeckel hinzugerechnet werden 11

12 müssen. Insbesondere deshalb, da die anrechenbare zusätzliche Kapazität nicht ausgewiesen wird und durch die Daten der BNetzA nicht ermittelt werden können. Somit gibt es keine Datengrundlage die es ermöglichen würde, die zusätzliche Leistung auf den Deckel anzurechnen. b) Ist die Meldung vor dem ausreichend, wenn die Flexibilitätsprämie nach dem in Anspruch genommen wird? Seit dem sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie bei Bestandsanlagen also Anlagen mit einer EEG-Inbetriebnahme vor dem in 54 EEG 2014 i. V. m. Anlage 3 zum EEG 2014 geregelt. Die Vorgaben enthalten im Vergleich zur bisherigen Bestimmung in 33i EEG 2012 i. V. m. Anlage 5 zum EEG 2012 keine grundlegenden Änderungen (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 227, 291; BT-Drs. 18/1891, S. 61, 132 ff.). Sind sie im Einzelnen erfüllt, hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf die Flexibilitätsprämie. Eine Änderung der Voraussetzungen im EEG betrifft die Datenmeldung an das neu geschaffene Anlagenregister, das von der BNetzA geführt wird. Angaben, die ein Anlagenbetreiber nach der AnlRegV zu melden hat, sind also an die BNetzA zu richten. Fraglich ist, ob ein Anlagenbetreiber seiner Übermittlungspflicht aus Nr. I 1. c) der Anlage 3 zum EEG 2014 bereits dann genügt hat, wenn er der BNetzA vor dem die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie meldete, die Prämie jedoch erstmals nach dem in Anspruch nimmt und die Leistungserhöhung nach dem erfolgte. Die Registrierungspflicht entsteht u. a. bei einer Erhöhung der installierten Anlagenleistung nach dem (vgl. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnlRegV). Damit hat der Anlagenbetreiber will er seiner Verpflichtung aus Nr. I 1. c) der Anlage 3 zum EEG 2014 genügen der BNetzA das Datum und den Umfang der Änderung der installierten Leistung zu übermitteln (vgl. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnlRegV). Fraglich ist, ob er seiner Verpflichtung bereits mit seiner Meldung vor dem genügt hat. Grundsätzlich dürfte der Meldezeitpunkt bei der BNetzA dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme zwar zeitlich vorgehen können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Anlagenbetreiber diese Angaben bereits bei seiner Meldung vor dem an die BNetzA übermittelte. In diesem Fall könnte er seine Meldepflicht unter Umständen erfüllt haben. Dagegen ließe sich allerdings einwenden, dass das Anlagenregister zum Meldezeitpunkt noch gar nicht existierte, außerdem die Intention der Meldung eine andere war (nämlich nur der Pflicht nach 33i Abs. 1 Nr. 3 a) EEG 2012 zu genügen) und der Adressat beider Meldungen (die BNetzA) nur zufällig übereinstimmt, weil der Gesetzgeber den Betrieb des Anlagenregisters auch einer anderen Rechtspersönlichkeit hätte zuweisen können. Insbesondere das Argument, der inhaltliche Kern der Meldung ist jeweils ein anderer ( Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie unter dem EEG 2012 vs. Erhöhung der installierten Leistung unter dem EEG 2014), spricht dagegen, die Meldung vor dem als Meldung im Sinne von 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnlRegV genügen zu lassen. Wenn der Anlagenbetreiber die installierte Leistung bereits vor dem erhöht hat, ist die Registrierungspflicht nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnlRegV nicht einschlägig, weil es an einer Erhöhung oder Absenkung der installierten Leistung nach dem fehlt. Es dürfte zwar die Registrierungspflicht des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AnlRegV zur Anwendung gelangen, die bei einer 12

13 erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 54 EEG 2014 entsteht. In diesem Fall sind der Zeitpunkt, ab dem die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll und die Angaben nach [ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnlRegV, also das Datum und der Umfang der Änderung der installierten Leistung], soweit nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage erhöht wird, mitzuteilen (vgl. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AnlRegV). Wurde die installierte Leistung schon vor dem erhöht, ist diese entsprechend Null. Darüber hinaus dürften alle Bestandsanlagen, die bereits unter dem EEG 2012 die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen haben, keiner nochmaligen Meldepflicht gegenüber der BNetzA unterliegen. Zusammengefasst ergibt sich für die erste Frage folgende rechtliche Bewertung: Wird die Flexibilisierung einer Bestandsanlage nach dem durch eine Erhöhung der installierten Leistung herbeigeführt und die Leistungserhöhung ebenfalls erst nach dem realisiert (Variante 1), reicht die vor dem an die BNetzA gerichtete Meldung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie wohl nicht aus, um die aktuell geltenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Flexibilitätsprämie zu erfüllen. Wurde die Leistungserhöhung bereits vor dem umgesetzt (Variante 2) oder wird die Flexibilisierung einer Bestandsanlage nach dem durch eine Absenkung der Bemessungsleistung herbeigeführt (Variante 3), könnte die vor dem an die BNetzA gerichtete Meldung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ausreichen, um die aktuell geltenden gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Flexibilitätsprämie zu erfüllen. c) Anrechnung der Anlagen auf den MW-Deckel Die Regelung in Nr. I. 5. der Anlage 3 zum EEG 2014 lässt den Anspruch auf die Flexibilitätsprämie für zusätzlich installierte Leistung unter bestimmten Voraussetzungen entfallen, wobei u. a. gefordert wird, dass die Erhöhung der installierten Leistung nach dem erstmals den Wert von MW übersteigt. Greift man die verschiedenen Möglichkeiten zur Flexibilisierung von Bestandsanlagen auf, die bei den Ausführungen zur ersten Frage dargestellt worden sind, fragt sich, in welchen Varianten die Erhöhung der installierten Leistung auf den Wert von MW anzurechnen ist. Da die Regelung ausdrücklich auf eine Leistungserhöhung nach dem abstellt, dürfte die zusätzlich installierte Leistung nur bei einer Realisierung der Leistungserhöhung nach dem anrechenbar sein. Bei einer Realisierung der Leistungserhöhung bereits vor dem dürfte demgegenüber unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung keine Anrechnung erfolgen dürfen. Die aktuelle Interpretation der Daten ist, dass die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie bis einschließlich Januar 2015 (siehe Tabelle 2) auch der Flexibilitätsprämie dem EEG 2012 zugerechnet werden (und nicht dem Deckel von 1350 MW el nach dem EEG 2014 anzurechnen sind). Es wird allen gemeldeten Anlagen unterstellt, dass die Erhöhung der installierten Leistung vor dem erfolgt ist bzw. die Anlagen mit einer geringeren Bemessungsleistung betrieben werden und somit Flexibilität bereitstellen können. Diese Herangehensweise wird deshalb gewählt, da es aktuell nicht möglich ist in Erfahrung zu bringen, welcher Anteil der Anlagen die Leistung evtl. nach dem erhöhte. 13

14 Darüber hinaus gilt es bei den Überlegungen zu beachten, dass es sich voraussichtlich um ca. max. 30 MW el Zusatzkapazität 7 handelt, welche nicht dem Förderdeckel angerechnet werden, was ca. 2 % der 1350 MW el entspricht. Die Kosten für diese Zusatzleistung von max. ca. 4 Mio. /a würden sich für die EEG-Umlage nicht ändern, da die Bestandsanlagen auch im EEG 2014 zum Bezug der Flexibilitätsprämie mit der Kapazitätskomponente von 130 /kw berechtigt sind. Dies gilt bei der Unterstellung, dass der Förderdeckel nicht in naher Zukunft erreicht wird und somit die 30 MW el nicht als zusätzlich zum Deckel anzusehen sind. So lässt sich zu dem Entschluss kommen, dass diese Ungereimtheiten in der Formulierung und Umsetzung keine relevanten Auswirkungen haben. Aktuelle Auswertungsmethodik und offene Fragen bei der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 54 EEG 2014 Diejenigen Anlagen, die vor dem der BNetzA zur Inanpruchnahme der Flexibilitätsprämie gemeldet wurden, werden dem EEG 2012 zugerechnet (vgl. vorherige Diskussion zu Angaben zur Flexibilitätsprämie, Stand ). Die aktuelle Auswertungsmethodik bei der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach 54 EEG 2014 beruht auf Meldungen bzw. Daten (zu Biomasse), welche durch das Anlagenregister bei der BNetzA seit dem 30. September 2014 öffentlich zur Verfügung stehen und als Meldegrund die Erstmalige Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie angegeben wurde (siehe auch Abbildung 6). 8 Durch die zur Verfügung gestellten Daten und ihrer Form der Veröffentlichung durch die BNetzA entstehen Interpretationsspielräume. So ist es in den Datentabellen des Anlagenregisters möglich, die Energieträger (Nr. 4.1) 9 und die Eingesetzte Biomasse (Nr. 5.1) auszuwählen bzw. nach ihnen zu filtern. Unter Nr. 5.1 werden neben Biogas vor Ort verstromt und Biogas Biomethan auch Feste Biomasse und Flüssige Biomasse aufgeführt. Zu der Frage, ob die Flexibilitätsprämie nach 54 (Nr. 5.3 und Nr. 5.4) in Anspruch genommen wird sind Angaben mit Ja zu finden, obwohl (noch) keine Flexibilitätsprämie für feste und flüssige Biomasse vorgesehen ist. Offen ist, ob die Anlagen versehentlich Feste Biomasse oder Flüssige Biomasse angekreuzt, oder versehentlich die Flexibilitätsprämie beantragen haben. Die Gründe für die Unstimmigkeiten können aktuell nicht bestimmt werden und müssen verifiziert werden bzw. erfordern Klärungsbedarf. Offen ist außerdem, welche Bemessungsleistung die Anlagen aufweisen. Der ausgewiesene Umfang der Leistungserhöhung (Nr ) lässt darauf keine Rückschlüsse zu. 10 Diesbezüglich wäre eine weitere Angabe im Anlagenregister hilfreich. 7 Unterstellung: 6500 Volllaststunden im Jahr im Vergleich zu 8000 Stunden im Grundlastbetrieb. 8 Vgl. 9 Gemeint sind die Spaltenbezeichnungen im Anlagenregister der BNetzA. 10 Die Anlagen könnten auch mit einer kleineren Bemessungsleistung betrieben werden. 14

15 Anhang Entwicklung der Leistungen in der Direktvermarktung Monat Wasser EE-Gase Biomasse Wind (Onshore) Wind (Offshore) Photovoltaik Summe Marktprämie Jan , Feb , Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mar Apr

16 Grünstromprivileg Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug , Sep , Okt , Nov ,3 624 Dez Jan Feb , Mrz Apr , Mai , Jun Jul Aug Sep , Okt ,1 887 Nov ,5 900 Dez , Jan ,5 597 Feb ,5 578 Mrz ,5 566 Apr ,5 552 Mai , Jun , Jul , Aug

17 Sonstige Direktvermarktung Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug ,8 149 Sep ,8 133 Okt ,8 132 Nov ,8 124 Dez ,4 143 Jan ,5 144 Feb ,5 147 Mrz ,5 134 Apr ,5 137 Mai ,6 137 Jun ,3 138 Jul ,3 136 Aug Sep Okt ,6 137 Nov ,8 137 Dez , , Jan , ,7 117 Feb , ,7 111 Mrz , ,7 114 Apr Mai Jun Jul , Aug , Sep , Okt , Nov Dez , , Jan , , Feb , , Mar Apr Abbildung 7: Leistung in der DV in MW Quelle: ÜNB 2012/2013/2014/2015, Werte tlws. gerundet 17

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