Juristische und politische Aspekte der Freigabe von Forststraßen aus Sicht des Alpenvereins. Vortrag vom

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1 Juristische und politische Aspekte der Freigabe von Forststraßen aus Sicht des Alpenvereins Vortrag vom

2 Rechtliche Ausgangslage ForstG 1852 überließ die Frage der Zulässigkeit des Betretens von Wald dem ABGB Gschnitzer: Allgemeines Recht auf Betreten des Waldes gründet sich auf Gewohnheitsrecht, umstritten: die Österreichische Bundesverfassung schließt die Bildung von Gewohnheitsrecht aus Erklärung im Sinne des 863 Abs. 2 ABGB Betreten somit vor 1975 nicht grundsätzlich rechtswidrig

3 33 ForstG 1975 (auszugsweise) (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. (3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.

4 59 ForstG (auszugsweise) (2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und 2. die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und 3. bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

5 ÖAV als Wegerhalter ÖAV erhält rund km alpine Bergwege und betreibt 235 Schutzhütten Alpine Infrastruktur ist wesentlicher Teil des wanderbaren Österreich Wegefreiheit in den Bundesländern unterschiedlich geregelt

6 Regelungen betreffend Wegefreiheit 2 Alpines Ödland Wien, Niederösterreich, Burgenland: Kein Landesgesetz vorhanden in diesen Ländern besteht offensichtlich kein Bedarf nach einem derartigen Gesetz. Tirol: Kein Landesgesetz vorhanden. Der Grund liegt darin, dass in Tirol weite Teile des alpinen Ödlands dem Bund gehören und daher für die Allgemeinheit ein Gewohnheitsrecht zur Benutzung dieser Gebiete besteht. Kärnten: Kärntner Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1923). 1 Insoweit bestehende Wege, Steige und Stege im Berglande, insbesondere Wege, Steige und Stege zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Übergänge, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege zu Aussichtspunkten oder Naturschönheiten (Wasserfälle, Klammen, Höhlen und dergleichen) für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder besonders wichtig sind, dürfen sie für diesen Verkehr nicht geschlossen und müssen, wenn sie Privatwege sind, diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden...

7 Regelungen betreffend Wegefreiheit Steiermark: Steiermärkisches Gesetz betreffend die Wegefreiheit im Berglande (1921). 1. Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesondere Wege zur Verbindung von Talorten mit den Höhen, dann Übergänge, Paß- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden... Salzburg: Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland (1970). (1) Bestehende Wege (öffentliche Wege, öffentliche Interessentenwege, Privatwege) im Bergland, welche dem Touristen- oder Fremdenverkehr zur Verbindung der Talorte mit den Höhen oder als Übergänge, Paß- und Verbindungswege bereits dienen, dürfen für diesen Verkehr nicht gesperrt werden; Privatwege, welche für den Touristen- oder Fremdenverkehr unentbehrlich oder zu dessen Förderung besonders wichtig sind, müssen diesem Verkehr gegen angemessene Entschädigung geöffnet werden...

8 Regelungen betreffend Wegefreiheit Oberösterreich: Oberösterreichisches Tourismusgesetz (1990). 47 (1): (1) Das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes ist, soweit es nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet ist, für den Fußwanderverkehr frei. Privatwege und Tourismusziele, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Paß- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkte und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen u.dgl.) sowie Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen angemessene Entschädigung auf Grund eines Bescheides geöffnet werden. Vorarlberg: Vorarlberger Straßengesetz (1969). 24 (1) Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, dürfen von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Eine solche Einfriedung oder Absperrung ist nur zu-lässig, soweit sie wirtschaftlich notwendig ist.

9 Bayrisches Naturschutzgesetz Art. 26 Recht auf Naturgenuss und Erholung (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 abweichend von 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) (1) 1 Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf die Erholung in der freien Natur. 2 Dieses Recht wird nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 der Verfassung und der folgenden Bestimmungen dieses Teils gewährleistet; weitergehende Rechte auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (2) 1 Bei der Ausübung des Rechts nach Abs. 1 ist jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. 2 Dabei ist auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. 3 Die Rechtsausübung anderer darf nicht verhindert oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden (Gemeinverträglichkeit

10 Bayrisches Naturschutzgesetz Art. 28: Benutzung von Wegen (1) 1 Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2 Den Fußgängern gebührt der Vorrang

11 Bayrisches Naturschutzgesetz Art. 30 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (2) 1 Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. 2 Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

12 Schweizer Waldgesetz 3. Abschnitt: Betreten und Befahren des Waldes Art. 14 Zugänglichkeit 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist.

13 Schweizer Straßenverkehrsgesetz IV. Regeln für besondere Straßenverhältnisse Art. 43 Verkehrstrennung Verkehrstrennung 1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.

14 Situation in den Nachbarländern In Bayern, der Schweiz, Slowenien, Südtirol ist das Mountainbiken grundsätzlich erlaubt, wenn es nicht explizit verboten ist Wenn ein Weg / eine Straße für das Radfahren geeignet ist, ist das Radfahren dort erlaubt Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt keine / kaum Probleme Enormer touristischer Vorteil gegenüber Österreich

15 Situation in Österreich Ca km Forststraßen Ca km Mountainbikestrecken Tirol: ca km Oberösterreich: ca. 700 km Steiermark: ca km Kärnten: ca km Burgenland: ca. 300 km Salzburg und Vorarlberg: keine Daten

16 Positionspapier des Alpenvereins zum Thema Mountainbiken beschlossen in der 32. Sitzung des Bundesauschusses vom (8) Der Alpenverein fordert die generelle Öffnung der Forststraßen für das Mountainbiken und strebt eine Regelung, allenfalls auch über eine diesbezügliche Änderung des Forstgesetzes 1975, an. Querfeldeinfahrten im Wald und im alpinen Gelände sowie die generelle Öffnung von Wegen werden vom Alpenverein abgelehnt. An die Vernunft aller Naturnutzer wird appelliert, Respekt gegenüber weiteren Erholungssuchenden und der Natur vorausgesetzt.

17 Mountainbikemodell Tirol Träger / Organisator ist das Land Tirol Grundlage sind zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Tourismusverbänden Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung Entgelt von 0,10 pro Laufmeter Beschilderung, Mountainbikeregeln Ähnliches Modell in Salzburg

18 Zahlen und Fakten Ca. 12 % der Touristen sind Rad- und Mountainbikefahrer (über 4 Mio.) Ca. 75 % der Österreicher besitzen ein Rad (35 % davon ein MB) Potential stark steigend Forststraßen sind für das Radfahren geeignet Gleichzeitige Nutzung der Forststraßen möglich Störung der Wanderer gering Situation in den Nachbarländern Bayern, Schweiz, Slowenien, Südtirol zeigt die Konfliktarmut

19 Entschließungsantrag der Grünen Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Vorschlag für geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen vorzulegen, die die generelle Öffnung der Forststraßen für Mountainbiker ermöglichen soll. Datum:

20 Gesetzesänderungsvorschlag der NFÖ 33 ForstG: freie Betretbarkeit des Waldes und Forststraßen ( 59 Abs. 2) 8 Abs. 4a StVO: [...] auf Forststraßen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Geschwindigkeit ist dem Fußgängerverkehr anzupassen 176 Abs. 4 ForstG: Haftungsanpassung dergestalt, dass Radfahrer in den Kreis der Haftungsbegünstigten aufgenommen werden und Reduzierung der Haftung der Waldeigentümer gegenüber den Radfahrern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz

21 Realpolitische Situation Österreichwerbung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf (Regelung ausreichend!?) ÖVP gegen gesetzliche Änderung SPÖ und Grüne für gesetzliche Änderung Vorstoß in der Landeshauptleutekonferenz

22 Argumente pro und contra Beeinträchtigung der Forststraßen Konflikte mit den Wanderern Beeinträchtigung des Wildes Enteignung der Grundeigentümer Haftungsfrage nicht gelöst Keine touristische Notwendigkeit Recht auf freien Zugang zur Natur im Zuge der Entwicklung des Freizeitverhaltens der Menschen

23 Beeinträchtigung der Forststraßen und Konflikte mit Wanderern Forststraßen sind für das Radfahren geeignet, sie sind breit und befestigt, ein Miteinander von Wandern und Radfahren ist möglich Bei begründeten Sperren für Holzarbeiten sind diese sowohl von Wanderern als auch von Radfahrern zu beachten Radfahrer halten die Empfehlungen des ÖAV ein: Wanderer haben Vorrang, reduziertes Tempo, rechtzeitiges Ankündigen

24 Radfahrer stören das Wild Das Wild ist an den Verkehr auf den Forststraßen längst gewöhnt Wildtiere gewöhnen sich an menschliche Freizeitaktivitäten entlang fester Linien und Strukturen (Forststraßen) Praxis in den Nachbarländern zeigt, dass durch die zeitgemäße Regelung weder die Jagd- noch die Forstgesellschaft Verluste hinnehmen muss.

25 Enteignung der Grundeigentümer 6 Abs 2d ForstG: Der Wald hat auch eine Erholungsfunktion Er spielt für die Freizeit und für die Erholung eine wesentliche Rolle Kann nicht mit privatem Garten verglichen werden Öffentliche Förderung bei der Errichtung der Forststraßen

26 Haftungsfrage nicht gelöst Neue Haftungsregelung für Grundeigentümer, Radfahrer und Wanderer Haftung der Grundeigentümer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt Beweislast liegt beim Radfahrer Anpassung des 176 Abs. 4 ForstG

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Andreas Ermacora

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