Satzung. der SMV im Karl-Friedrich-Gymnasium Mannheim

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1 Satzung der SMV im Karl-Friedrich-Gymnasium Mannheim 1 Allgemeines (1) Jeder Schüler ist Mitglied der Schülermitverantwortung (SMV). (2) Die SMV ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen. (3) Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der SMV weder bevorzugt noch benachteiligt werden. (4) Auf Antrag der Schüler ist ihre Tätigkeit in der SMV im Zeugnis (oder in anderer geeigneter Form) ohne Wertung zu bescheinigen. 2 Klassenschülerversammlung (1) Die Klassenschülerversammlung besteht aus allen Schülern der Klasse. (2) Die Klasse erhält auf Antrag des Klassensprechers beim Klassenlehrer anstelle einer Unterrichtsstunde eine Verfügungsstunde (zwei pro Halbjahr). (3) Die Klassenschülerversammlung wählt aus ihrer Mitte nach 3. I. den Klassensprecher und seinen Stellvertreter. (4) Die Klassenschülerversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verwalter der Klassenkasse. 3 Klassensprecher I. Wahl des Klassensprechers (1) a) Die Wahlen sollten nicht vor dem dritten Unterrichtstag, spätestens aber bis Ablauf der dritten Schulwoche stattfinden. b ) Es wird empfohlen, in der Unterstufe eine Schülerin und einen Schüler als Klassensprecher bzw. Stellvertreter zu wählen. (2) Der Klassensprecher übernimmt das Amt des Wahlleiters. Bei eigener Kandidatur bestimmt er eine geeignete Person, die nicht als Klassensprecher kandidiert. (3) Die Wahl ist geheim. (4) a) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. b) Wird im ersten Wahlgang kein Klassensprecher gewählt, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den (beiden) Kandidaten mit den meisten Stimmen. (5) Die Wahl des Klassensprechers erfolgt getrennt von der seines Stellvertreters.

2 ll. Rechte und Pflichten des Klassensprechers (1) Der Klassensprecher vertritt die Schüler der Klasse gegenüber dem Schulleiter, dem Kollegium, der Elternschaft und dem Schülerrat. (2) Der Klassensprecher sowie sein Stellvertreter sind Mitglied des Schülerrates (SR). (3) Der Klassensprecher hat die Pflicht, zu den SR-Sitzungen zu erscheinen. (4) Der Klassensprecher hat die Meinung der Klasse im SR zu vertreten, jedoch besteht kein imperatives Mandat. (5) Der Klassensprecher ist der Klassenschülerversammlung Rechenschaft für seine Tätigkeit in der SMV schuldig. Er hat das Recht, angemessene Zeit vom Klassenlehrer zu nehmen, um z. B. über SR-Sitzungen zu berichten. (6) Der Klassensprecher ist nicht für die Erfüllung von Aufgaben des Klassenordners zuständig. (7) Eine Aufsichtsfunktion des Klassensprechers besteht nicht. (8) Der Klassensprecher hat das Recht, an Klassenpflegschaften teilzunehmen, soweit der Vorsitzende der Klassenpflegschaft keine Bedenken äußert. In diesem Falle kann der Klassensprecher von bestimmten Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. (9) a) Der Klassensprecher darf nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. b) Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn mindestens 4/5 der Schüler einer Klasse anwesend sind und die Mehrheit der Schüler der Klasse der Abwahl zustimmen. 4 Stufensprecher und Stufenversammlung (1) Die Stufenversammlung hat die gleichen Rechte und Aufgaben wie die Klassenschülerversammlung. Die Funktionen der Klassensprecher werden von den Stufensprechern übernommen (2) Die Stufenversammlung besteht aus allen Schülern der Stufe. Sie findet nach Möglichkeit in einer gemeinsamen Freistunde aller Schüler statt, andernfalls ist eine Verfügungsstunde während der Unterrichtszeit zu beantragen. (3) Die Wahl der Stufensprecher erfolgt durch die Stufenversammlung. Jeder Schüler kann so viele Stimmen abgeben, wie Stufensprecher gewählt werden können. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden als Stufensprecher ausgewählt, bis die maximale Zahl erreicht ist. (4) Die maximale Anzahl von Stufensprechern pro Stufe ergibt sich aus der Anzahl der Kernkompetenzkurse in Mathematik (oder Deutsch). Pro Kernkompetenzkurs stehen der Stufe 2 Stufensprecher zu, die jedoch nicht aus dem Kurs gewählt werden müssen. (5) Zusätzlich können in den anderen Fächern (Profil- und Neigungsfächer,

3 Fremdsprachen) Ansprechpartner der Schüler für diese Fächer gewählt werden, die jedoch nicht den Status eines gewählten Vertreters im Schülerrat einnehmen. 5 Schülersprecher I. Allgemeines (1) Der Schülersprecher vertritt Wünsche, Anregungen, Vorschläge und Beschwerden einzelner Schüler, Klassen oder des SR gegenüber dem Schulleiter, dem Kollegium oder den Elternvertretern. (2) Der Schülersprecher darf in allen die SMV betreffenden Fragen Entscheidungen fällen, muss diese jedoch dem SR vorlegen. (3) Der Schülersprecher beruft die SR-Versammlung ein und leitet sie. (4) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. II. Wahl des Schülersprechers (1) 3 Mitglieder des Schülerrates, die sich nicht um das Amt bewerben, übernehmen die Leitung der Wahl. (2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des SR. (3) Das Amt des Schülersprechers darf jeder Schüler der Schule übernehmen. (4) Die Wahl erfolgt geheim. (5) Zu Beginn erfolgt die Vorstellung aller Kandidaten. (6) a) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt (siehe 6. lll. 2.). b) Kommt im ersten Wahlgang kein Kandidat zur absoluten Mehrheit, entscheidet eine Stichwahl zwischen den (beiden) Bewerbern mit der höchsten Stimmenanzahl. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. (7) Nach der Stimmenauszählung wird das Wahlergebnis vom Wahlleiter bekannt gegeben. (8) Nimmt der Kandidat die Wahl an, erfolgt die Amtsübergabe. 6 Der Schülerrat I. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Schülerrates (SR) ist jeder gewählte Klassensprecher und Stellvertreter, die Stufensprecher und jeder andere in den Vorstand gewählte Schüler. (2) Die Mitgliedschaft erlischt : - durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des SR - im Falle eines Rücktritts als Klassensprecher

4 - im Falle einer Abwahl vom Amt des Klassensprechers - im Falle eines Austritts aus der Schule (3) Jeder Schüler kann mit Erlaubnis des Schülersprechers und des jeweiligen Fachlehrers als nicht stimmberechtigter Gast an den SR-Sitzungen teilnehmen. ll. Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus Schülersprecher, Kassenwart, Schriftführer sowie den jeweiligen Stellvertretern zusammen. (2) a) Der Vorstand hat das Recht, Vorstandssitzungen abzuhalten, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. b) Die Ergebnisse einer Vorstandssitzung müssen dem SR mitgeteilt werden. (3) Wahl der Vorstandsmitglieder (außer dem Schülersprecher): a) Der SR wählt aus seiner Mitte den Vorstand (Ausnahme Schülersprecher). b) Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. c) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. d) Entfällt im ersten Wahlgang die gleiche Stimmenanzahl auf mehrere Kandidaten, so entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen. Die Stichwahl wird wie der erste Wahlgang abgehalten. e) Für jedes zu besetzende Amt findet eine separate Wahl statt. (4) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. (5) Ein Vorstandsmitglied des Vorjahres darf auch ohne Mitgliedschaft im SR wieder für ein Amt in seinem Tätigkeitsbereich kandidieren. lll. Beschlussfähigkeit (1) Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens 50%+1 aller stimmberechtigten SR-Mitglieder anwesend sind. (2) Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, müssen fällige Abstimmungen sowie Wahlen vertagt werden. IV.Versammlungsablauf (1) Der Schülersprecher bzw. sein Stellvertreter des vorangegangenen Jahres beruft die erste SR-Sitzung im neuen Jahr ein und führt das Amt geschäftsführend weiter, bis ein neuer Schülersprecher gewählt ist. (2) Die Eröffnung jeder weiteren Sitzung obliegt dem im Jahr gewählten Schülersprecher. Vorzeitiger oder späterer Versammlungsschluss kann auf Antrag eines SR-Mitgliedes erfolgen. (3) Die Anwesenheit muss festgestellt werden. (4) Die Beschlussfähigkeit muss festgestellt werden.

5 V. Tagesordnung (1) Die Tagesordnung sollte eine Woche, spätestens aber 3 Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden. (2) Tagesordnungspunkte müssen vor Bekanntgabe der Tagesordnung beim Schülersprecher oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich eingereicht werden. (3) Tagesordnungspunkte können von jedem Schüler eingereicht werden. (4) Die Tagesordnung wird um den Punkt "Sonstiges" ergänzt. VI. Anträge zum Versammlungsablauf (1) Anträge zum weiteren Verlauf der Versammlung müssen mit beiden Armen angekündigt und sofort aufgerufen werden. (2) Anträge zum Versammlungsablauf kommen ohne vorherige Diskussion zur Abstimmung. VII. Sachanträge (1) Die Einreichung von Sachanträgen erfolgt gemäß 6. V. 2. Sachanträge müssen mit absoluter Mehrheit angenommen werden. (2) Behandlung von Sachanträgen in der Versammlung: a) Der Antragsteller verliest und begründet seinen Antrag. b) Auf Wunsch erfolgt eine Debatte über den Antrag, ansonsten erfolgt sofort die Abstimmung. c) Änderungsanträge: Längere Anträge können in Abschnitten behandelt und zur Abstimmung gebracht werden. d) Nach abschnittsweiser Behandlung eines Sachantrages ( 6. VII. 2.) muss eine Schlussabstimmung über den Antrag erfolgen ( 6.VII. 1.). (3) Sachanträge werden nach Weitestgehendheit behandelt, d.h. der weitestgehendste Antrag wird zuerst behandelt. VIII. Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters (1) Der Schülersprecher übernimmt die Aufgabe des Versammlungsleiters. (2) Der Versammlungsleiter hat ausreichende Kenntnisse über die Satzung, insbesondere über den Versammlungsablauf und über die Beratungsgegenstände zu besitzen. (3) Es ist die Pflicht des Versammlungsleiters, die Versammlungen fristgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung bekannt zu geben. (4) Der Versammlungsleiter hat das Recht, Ordnungsrufe zu erteilen. Nach Erteilung der dritten Mahnung kann der Versammlungsleiter das Wort entziehen und den Gemahnten gegebenenfalls von der weiteren Teilnahme der Sitzung ausschließen. Ordnungsrufe werden im Protokoll vermerkt.

6 IX. Misstrauensanträge (1) Die Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ( 6. ll.) und der Verbindungslehrer kann nur erfolgen, wenn mindestens 4/5 der SR-Mitglieder anwesend sind. (2) Misstrauensanträge müssen gemäß 6. V. 2. gestellt werden und von mindestens 2/3 aller SR-Mitglieder unterschrieben sein. (3) Die Behandlung von Misstrauensanträgen erfolgt nach 6. VII. (4) Die von einem Misstrauensantrag Betroffenen können nur mit der absoluten Mehrheit der anwesenden SR-Mitglieder ihres Amtes enthoben werden. (5) Nach einem erfolgreichen Misstrauensantrag sind noch in derselben Sitzung Neuwahlen durchzuführen. X. Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen werden wie Sachanträge behandelt. (2) Es kann nur dann zu einer Abstimmung kommen, wenn 3/4 der SR- Mitglieder anwesend sind. (3) Der Antrag ist angenommen, wenn eine 2/3 Mehrheit zustande kommt. 7 Finanzen (1) Der Kassenwart übernimmt die Verwaltung der SMV-Kasse. (2) Der Kassenwart und sein Stellvertreter übernehmen für die ordnungsgemäße Führung der SMV-Kasse die volle Verantwortung. (3) Bei Ausgaben über 50 Euro muss ein Vorstandsmitglied zustimmen. (4) Bei Ausgaben über 100 Euro muss der SR informiert werden. (5) Es muss ein Kassenbuch geführt werden. (6) Am Ende des Schuljahres wird die Kasse durch zwei Kassenprüfer geprüft, von denen mindestens einer ein Erziehungsberechtigter eines Schüler der Schule sein muss. (7) Die Kassengeschäfte sind über ein Konto bei einem Geldinstitut abzuwickeln. 8 Schulkonferenz (1) Der Schülersprecher ist von amtswegen Vertreter der SMV in der Schulkonferenz. (2) Der SR wählt zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte sowie drei Stellvertreter. (3) Vertreter und Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. (4) Gewählt sind die zwei bzw. drei Kandidaten mit den meisten Stimmen.

7 9 Verbindungslehrer (1) Am Anfang jedes Schuljahres wird ein Verbindungslehrer bzw. alle zwei Jahre zwei Verbindungslehrer (je nach Schülerzahl) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (2) Die Verbindungslehrer sind rechtzeitig zu SR-Sitzungen einzuladen. 10 Das SMV-Brett (1) Das SMV-Brett wird vom stellvertretenden Schriftführer und dem Schülersprecher verwaltet. (2) Die Verantwortlichen haben das Recht, jedes ohne ihre Genehmigung angebrachte Plakat abzuhängen. (3) Die Genehmigung kann mit Hilfe eines Stempels erteilt werden. 11 Fachkonferenzen (1) Der SR kann bis zu zwei Vertreter in Fachkonferenzen schicken. (2) Der Termin einer Fachkonferenz sollte daher früh genug bekannt gegeben werden. 12 Schluss (1) Die Satzung wurde am mit 2/3 Mehrheit im SR verabschiedet. (2) Sie ist allen SR-Mitgliedern zuzustellen. (3) Hierfür ist für jeden Klassenvertreter im SR eine Mappe anzulegen, die am Ende des Schuljahres zur Aufbewahrung bis zum neuen Schuljahr dem Schülersprecher zu übergeben ist. (4) In der Mappe müssen außer der SMV-Satzung alle Protokolle abgelegt werden. (5) Satzungsänderungen: 4 der Satzung wurde am mit 2/3 Mehrheit geändert. 6, ll (5) der Satzung wurde am mit 2/3 Mehrheit geändert.

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