Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren:
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- Nikolas Wolfgang Bäcker
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1 An alle Kreisverwaltungen, Versicherungsämter, Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen in Rheinland-Pfalz sowie an alle Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 11. Juni 2013 Aktuelles aus der gesetzlichen Rentenversicherung Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich wichtige Änderungen, über die wir Sie nachfolgend informieren: 1. Rentenanpassung zum 1. Juli BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli Anhebung der Pfändungsfreigrenzen 3 4. Eingeschränktes Dispositionsrecht bei Aufforderungen durch die Jobcenter zur Reha- Antragstellung 3 5. Aufforderung zur Rentenantragstellung (Altersrente) durch das Jobcenter 4 6. Regierungsdialog-Rente 4 7. EU-Beitritt Kroatiens 4 8. Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen 5 9. Geplanter Wegfall der 70%-Regelung bei Auslandsrenten Kindererziehung im Ausland EuGH-Urteil "Reichel-Albert" Begrenzung des Antrags auf Altersrente auf die Altersrente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Vordruck R Vordruckversand Fundstelle und Ansprechpartner 7 Anlage 1 Vordruck rae 852 DRV 9 Anlage 2 Vordruck rae 858 DRV 16 Anlage 3 Vordruck rxm 865 DRV 22 Seite 1 von 25
2 1. Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 Die gesetzlichen Renten werden zum 1. Juli 2013 in den alten Ländern um 0,25 % und in den neuen Ländern um 3,29 % steigen. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich folglich von gegenwärtig 28,07 Euro auf 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) von 24,92 Euro auf 25,74 Euro. Der deutliche Unterschied dieser beiden Werte hat zwei Gründe: Zum einen stiegen die beitragspflichtigen Löhne und Gehälter im Osten im Durchschnitt stärker als im Westen ("Lohnentwicklung"). Zum anderen machen sich im Westen noch Abschläge infolge der Rentengarantie bemerkbar. Der so genannte Ausgleichsbedarf der früher unterbliebene Rentenkürzungen widerspiegelt wurde weiter abgebaut. Dieser beträgt bis zum 30. Juni 2013 in den alten Ländern noch 0,71 % und wird zum 1. Juli 2013 auf 0,46 % abgeschmolzen. Um ihn weiter abzubauen, wird die rein rechnerisch mögliche positive Rentenanpassung (im Westen) halbiert. In den neuen Ländern wurde der Ausgleichsbedarf Ost bereits letztes Jahr vollständig abgebaut. Rückfragen an Andreas Rieg, Telefon: Durch die Erhöhung der aktuellen Rentenwerte wurden die Freibeträge für die Einkommensanrechnung bei Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten wie folgt angepasst: Freibetrag vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 Freibetrag für Witwen-, Witwerrenten und bei Erziehungsrenten (26,4-fache des aktuellen Rentenwertes) Alte Bundesländer: 742,90 Euro Neue Bundesländer: 679,54 Euro Freibetrag bei Waisenrenten für Waisen ab Vollendung des 18. Lebensjahres (17,6-fache des aktuellen Rentenwertes) Alte Bundesländer: 495,26 Euro Neue Bundesländer: 453,02 Euro Erhöhung für ein Kind im Sinne des 97 Abs. 2 SGB VI (5,6-fache des aktuellen Rentenwertes) Alte Bundesländer: 157,58 Euro Neue Bundesländer: 144,14 Euro Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhöhen sich geringfügig bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern. Seite 2 von 25
3 Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: BVG-Grundrentenbetrag und Alterserhöhungsbetrag zum 1. Juli 2013 Von der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Anwendung der 93 und 97 SGB VI ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechender Betrag und gegebenenfalls ein Alterserhöhungsbetrag abzusetzen. Ab 1. Juli 2013 sind folgende Werte unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten am 18. Mai.1990 (Ost oder West) zu berücksichtigen: Grad der Erwerbsminderung in Prozent Grundrentenbetrag für die Zeit vom bis Alterserhöhungsbetrag ab ,33 Euro - 15 bis 20 84,67 Euro - 25 bis ,00 Euro - 35 bis ,00 Euro - 45 bis ,00 Euro 26,00 Euro 55 bis ,00 Euro 26,00 Euro 65 bis ,00 Euro 32,00 Euro 75 bis ,00 Euro 32,00 Euro 85 bis ,00 Euro 39,00 Euro Mehr als ,00 Euro 39,00 Euro Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon: Anhebung der Pfändungsfreigrenzen In 850c Abs. 2a der Zivilprozessordnung (ZPO) ist festgelegt, dass die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre geändert werden. Dies führt dazu, dass sich die zuletzt ab dem 1. Juli 2011 geänderten Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöhen. So stehen z. B. pfändbare Beträge bei Rentnern ohne unterhaltsberechtigte Person erst bei einem Nettoeinkommen von monatlich 1.050,00 Euro (bisher monatlich 1.030,00 Euro) zur Verfügung. Die ab 1. Juli 2013 geltenden Werte sind unter folgendem Link "Pfändungsfreigrenzen" ersichtlich. Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon: Eingeschränktes Dispositionsrecht bei Aufforderungen durch die Jobcenter zur Reha-Antragstellung Seite 3 von 25
4 Bislang konnten nur die Krankenkassen durch die Regelung des 51 SGB V und die Agentur für Arbeit durch 145 SGB III einen Versicherten in seinen Rechten einschränken, indem sie den Versicherten zur Beantragung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation innerhalb einer gesetzten Frist aufforderten. Nunmehr wurde festgelegt, dass auch die Jobcenter im Rahmen des 5 Abs. 3 SGB II das Gestaltungsrecht des Versicherten einschränken können. Dies hat zur Folge, dass auch bei Aufforderung zur Reha-Antragstellung durch ein Jobcenter bei der Prüfung der Einschränkung des Gestaltungsrechts im Rahmen der Umdeutung nach 116 Abs. 2 SGB VI von einem eingeschränkten Gestaltungsrecht ausgegangen werden muss. Rückfragen an Simone Kaufmann, Telefon: Aufforderung zur Rentenantragstellung (Altersrente) durch das Jobcenter Die Jobcenter sind berechtigt, Hilfebedürftige zur Stellung eines Antrages auf eine Altersrente, auch mit Abschlägen, aufzufordern. Dieser Aufforderung müssen Versicherte allerdings erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres nachkommen. Ist die Rente mit Abschlägen behaftet, prüft das Jobcenter, ob der Leistungsberechtigte zur Vermeidung von Unbilligkeiten ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Rückfragen an Stefanie Munser, Telefon: Regierungsdialog-Rente Das als Regierungsdialog Rente im Spätjahr 2011 gestartete Reformvorhaben, das Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente, Einführung einer Kombirente (höhere Hinzuverdienste möglich) und einer Lebensleistungsrente (Aufstockung von geringen Verdiensten) zum Inhalt hat, wird in dieser Legislaturperiode nicht mehr in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dies gilt auch für die jüngst viel diskutierte Einführung einer sogenannten Mütterrente, mit der Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder aufgestockt werden sollen (von 1 Jahr auf 2 oder 3 Jahre). Rückfragen an Stefan Wingerter, Telefon: EU-Beitritt Kroatiens Am 1. Juli 2013 wird Kroatien EU-Mitglied. Ab diesem Zeitpunkt findet anstelle des bisherigen bilateralen Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kroatien das koordinierende EU-Sozialrecht der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Anwendung. Durch die Anwendung des Verordnungsrechts können sich für kroatische Staatsangehörige und sonstige Personen, die Versicherungszeiten in Kroatien und in Deutschland oder anderen EU-Staaten, EWR-Staaten oder der Schweiz zurückgelegt haben, unter bestimmten Umständen frühere oder höhere Rentenansprüche ergeben. Auch Bestandsrentner können auf Antrag ihre Ansprüche nach dem EU-Recht überprüfen lassen. Verbindungsstelle im Bereich der Regionalträger bleibt wie bisher die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd in Landshut. Seite 4 von 25
5 Rückfragen an Christof Gutzler, Telefon: Deutsch-brasilianisches Sozialversicherungsabkommen Am 1. Mai 2013 ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien in Kraft getreten. Das Abkommen findet Anwendung, wenn Versicherungszeiten in Brasilien zurückgelegt oder anzurechnen sind oder sich der Berechtigte in Brasilien gewöhnlich aufhält oder sich ein brasilianischer Staatsangehöriger gewöhnlich außerhalb der Vertragsstaaten aufhält. Wesentliche Neuerungen zu den bisherigen Sozialversicherungsabkommen sind einerseits, dass Staatsangehörige der EU / EWR-Staaten oder der Schweiz bei Aufenthalt in Brasilien ausdrücklich einem Deutschen gleichgestellt sind und andererseits die Besonderheit, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine deutsche Rente neben den deutschen und brasilianischen Versicherungszeiten auch Zeiten in anderen EU / EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz herangezogen werden können. Verbindungsstelle für dieses Abkommen ist im Bereich der Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern in Würzburg. Rückfragen an Christof Gutzler, Telefon: Geplanter Wegfall der 70%-Regelung bei Auslandsrenten Nach der aktuellen Regelung des 113 Absätze 3 und 4 SGB VI erhalten bestimmte Ausländer bei Aufenthalt in einem Staat außerhalb der EU oder außerhalb eines Vertragsstaates (z. B. Thailand, Südafrika usw.) eine Rente allein aus Beitragszeiten die auf 70 % begrenzt werden. Diese einschränkenden Bestimmungen werden voraussichtlich im Laufe dieses Jahres wegfallen. Der "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt werden, sieht vor, dass die oben genannten Absätze des 113 SGB VI gestrichen werden. Der Gesetzentwurf befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren. Mit dem Inkrafttreten dieser Rechtsänderung ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Ab diesem Zeitpunkt erhalten dann alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ihre Rente auch ins Nichtvertragsausland in der Höhe gezahlt, wie sie ein deutscher Staatsangehöriger gezahlt bekäme. Bestandsrenten werden von Amts wegen neu berechnet. Rückfragen an Christof Gutzler, Telefon: Kindererziehung im Ausland EuGH-Urteil "Reichel-Albert" Seite 5 von 25
6 Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-522/2010 (Reichel-Albert) sind die bisher geltenden Regelungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erweitert worden. Danach sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch dann Kindererziehungszeiten beziehungsweise Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, wenn die erziehende Person vor und nach der Erziehung des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland und der Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat ist nicht erforderlich. Die Voraussetzung, ob vor und nach der Erziehung in einem anderen Mitgliedstaat, ausschließlich in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden ist, kann erst im Leistungsfall vorgenommen werden. Rückfragen an Elke Rechert, Telefon: Begrenzung des Antrags auf Altersrente auf die Altersrente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat Der Rentenantrag auf eine Leistung in einem EU-Mitgliedstaat löst grundsätzlich das Rentenverfahren in allen Mitgliedstaaten aus, in denen der Versicherte Zeiten zurückgelegt hat. Das bedeutet in Fällen, in denen die Rentenantragstellung in Deutschland erfolgt, dass im nationalen Rentenantragsformular angegeben werden muss, in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten noch Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Der zuständige Rentenversicherungsträger leitet aufgrund dessen das Rentenverfahren in den anderen beteiligten Mitgliedstaaten ein. Ein Altersrentenantrag kann jedoch auf die Leistung eines Mitgliedstaates begrenzt werden. Das bedeutet, dass ein Versicherter, der sich an eine antragaufnehmende Stelle in Deutschland wendet, entweder nur die Altersrente aus der Rentenversicherung eines anderen EU-Mitgliedstaates und noch nicht die deutsche Altersrente, oder erst mal nur die deutsche und noch nicht die ausländische Altersrente beantragen kann. Grund hierfür kann z. B. sein, dass die Altersrente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat früher beginnt als aus der deutschen Rentenversicherung. Wird der Altersrentenantrag auf die Leistung eines anderen Mitgliedstaates begrenzt, bitten wir für die Antragsaufnahme hilfsweise den nationalen Antragsvordruck zu verwenden mit der Ergänzung, dass dieser Antrag nur als Antrag auf Altersrente aus der Rentenversicherung des jeweiligen ausländischen Staates gilt. Darüber hinaus hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz hausinterne Vordrucke für diese Fallgestaltungen aufgelegt, die Sie dann statt des nationalen Rentenantragsvordruckes verwenden können, wenn die Zuständigkeit der DRV Rheinland- Pfalz gegeben ist. Der Vordruck rae 858, einschließlich des dazugehörigen Merkblatts rxm 865, ist für die Beantragung einer französischen Altersrente zu verwenden beziehungsweise der Vordruck rae 852, wenn die Altersrente aus einem anderen Mitgliedstaat beantragt wird. Die Vordrucke sind als Anlage beigefügt. Wird der Altersrentenantrag auf die deutsche Altersrente begrenzt, bitten wir, dies in dem nationalen Antragsvordruck zu vermerken. Rückfragen an Elke Rechert, Telefon: Vordruck R505 Seite 6 von 25
7 Der Antragsvordruck R505 Antrag auf große Witwenrente / Witwerrente im Anschluss an kleine Witwenrente / Witwerrente wurde erstmals aufgelegt. Dieser neue Vordruck ist anstelle des wesentlich umfangreicheren Vordrucks R500 zu verwenden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine große Witwenrente / Witwerrente bereits eine kleine Witwenrente / Witwerrente bezogen wird. Rückfragen an Birgit Ehnes, Telefon: Vordruckversand Sollten Sie nicht über die aktuellen / neuen Vordrucke verfügen, so können Sie diese schriftlich oder telefonisch bei unserer Vordruckversandstelle (Herr Rimmler, Telefon: , Fax: ) beziehungsweise per (materiallager@drv-rlp.de) anfordern. Die wichtigsten Antragsformulare stehen auch auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Formulare & Publikationen Formulare zum Download bereit, beziehungsweise können dort über die Sammelmappe online geordert werden. 14. Fundstelle und Ansprechpartner Dieses Rundschreiben kann auf unserer Internetseite über Schnellzugriff (Startseite unten) Versicherungsämter und Gemeinden Fachliche Informationen abgerufen werden. Bei Fragen zu diesem Rundschreiben können Sie sich gerne an uns wenden. Allgemeine Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unserer Auskunfts- und Beratungsstellen oder am Servicetelefon. Verfasser Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Leistungsabteilung Dezernat 3.1 Eichendorffstraße Speyer Postanschrift: Speyer Telefon: Servicetelefon: Seite 7 von 25
8 Montag bis Donnerstag Freitag 7:30-19:30 Uhr 7:30-15:30 Uhr Bei Rückfragen zu dieser Information, wenden Sie sich bitte an: Birgit Ehnes Telefon: Telefax: gezeichnet Joachim Schott Seite 8 von 25
9 Anlage 1 Vordruck rae 852 DRV Seite 1 des Vordrucks rae 852 Seite 9 von 25
10 Seite 2 des Vordrucks rae 852 Seite 10 von 25
11 Seite 3 des Vordrucks rae 852 Seite 11 von 25
12 Seite 4 des Vordrucks rae 852 Seite 12 von 25
13 Seite 5 des Vordrucks rae 852 Seite 13 von 25
14 Seite 6 des Vordrucks rae 852 Seite 14 von 25
15 Seite 7 des Vordrucks rae 852 Seite 15 von 25
16 Anlage 2 Vordruck rae 858 DRV Seite 1 des Vordrucks rae 858 Seite 16 von 25
17 Seite 2 des Vordrucks rae 858 Seite 17 von 25
18 Seite 3 des Vordrucks rae 858 Seite 18 von 25
19 Seite 4 des Vordrucks rae 858 Seite 19 von 25
20 Seite 5 des Vordrucks rae 858 Seite 20 von 25
21 Seite 6 des Vordrucks rae 858 Seite 21 von 25
22 Anlage 3 Vordruck rxm 865 DRV Seite 1 des Vordrucks rxm 865 Seite 22 von 25
23 Seite 2 des Vordrucks rxm 865 Seite 23 von 25
24 Seite 3 des Vordrucks rxm 865 Seite 24 von 25
25 Seite 4 des Vordrucks rxm 865 Seite 25 von 25
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