1 Ausgleichskasse des Kantons Bern
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- Adrian Dresdner
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1 84. Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) vom (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 6 Absatz, 7 Absatz 5, 9, Absatz, Absatz und 4 des Einführungsgesetzes vom. Juni 99 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: Ausgleichskasse des Kantons Bern Art. Aufgaben Die AKB erfüllt Sozialversicherungsaufgaben nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Sie führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen (FAK ÖKB). Die entsprechenden Verwaltungskosten trägt die FAK ÖKB. * Sie kann eine verwaltungsunabhängige Stelle mit der Kontrolle der ihr sowie der Familienausgleichskasse des Kantons Bern und der FAK ÖKB angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beauftragen. * Art. Organisation. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat hat neben den in Artikel EG AHVG ) genannten Aufgaben, insbesondere a b c * die Revisionsstelle der AKB zu bezeichnen; Dienst- und Aufsichtsbeschwerden gegen die Direktorin oder den Direktor der AKB zu behandeln; ) BSG 84. ) BSG 84. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 98-80
2 84. d über den Rückgriff auf die verantwortlichen Personen bei Schadenersatzforderungen in Anwendung von Artikel 70 des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) zu entscheiden; e dringliche Massnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz und AHVG ) anzuordnen und f Geschäfte des Regierungsrats vorzuprüfen. Art.. Direktion der AKB Die Direktorin oder der Direktor der AKB führt und leitet die AKB. Insbesondere erlässt die Direktorin oder der Direktor der AKB das Geschäftsreglement und weitere Reglemente der AKB und erstattet dem Aufsichtsrat periodisch oder bei besonderen Vorkommnissen Bericht. Art. 4. Revisionsstelle Eine von der Verwaltung unabhängige Revisionsstelle prüft die Buchführung, die Jahresrechnung und die Geschäftsführung der AKB. Der Aufsichtsrat erstattet dem Regierungsrat bei besonderen Vorkommnissen Bericht. Art. 5 * Zusammenarbeit zwischen der AKB und anderen Stellen. ASV Die AKB und das Amt für Sozialversicherungen (ASV) arbeiten kostenlos zusammen und unterstützen sich gegenseitig beim Erarbeiten von Unterlagen. Art. 6 *. kantonale Steuerverwaltung Die kantonale Steuerverwaltung räumt der AKB einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigt: a b c persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und Familienzulagen für Nichterwerbstätige. ) SR 8.0 ) SR 8.0
3 84. Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat. Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 der Datenschutzverordnung vom. Oktober 008 (DSV) ). Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung. Art. 7 * Zweigstellen Art. 8 Träger Träger einer Zweigstelle ist die Einwohnergemeinde, welche die Zweigstelle führt. Führen mehrere Gemeinden gemeinsam eine Zweigstelle, so bestimmen sie den Träger der Zweigstelle. Der Träger und die für die Führung der Zweigstelle verantwortliche Person sind der AKB zur Kenntnis zu bringen. Art. 9 Aufgaben. Grundsatz Die Zweigstellen wirken beim Vollzug der Sozialversicherungsaufgaben der AKB und bei der Führung der Geschäfte der FAK ÖKB mit. Sie führen insbesondere die in Artikel 6 Absatz der Verordnung des Bundesrates vom. Oktober 997 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ) vorgesehenen Aufgaben durch. * Den Zweigstellen obliegen auch die in Artikel 0 aufgezählten weiteren Aufgaben. Die AKB kann einzelnen Zweigstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zusätzlich Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen übertragen. ) BSG ) SR 8.0
4 84. 4 Art. 0. weitere Aufgaben Die Zweigstellen nehmen Anmeldungen und Gesuche für Leistungen aus den von der AKB durchgeführten Sozialversicherungen und für Leistungen der FAK ÖKB entgegen. Sie leiten die überprüften Unterlagen und das Ergebnis ihrer Abklärungen an die AKB weiter und melden ihr laufend alle erheblichen Veränderungen. * Sie wirken mit bei der a b c d * e Abrechnung von Lohnbeiträgen und der damit verbundenen Überprüfung der Versicherungspflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge und in der Unfallversicherung; Registerführung der AKB; Eröffnung und Nachführung von individuellen Konten; Überprüfung und Abklärung von Leistungsansprüchen und -abrechnungen, Überprüfung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht der Arbeitgeberkontrolle unterstehen. Art. Verhältnis zwischen den Zweigstellen und der AKB Die AKB verkehrt direkt mit den Zweigstellen. Kommt eine Zweigstelle der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nach und schafft der Träger trotz ausdrücklicher Aufforderung der AKB nicht fristgerecht Abhilfe, kann die AKB die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Trägers vornehmen. Art. Verhältnis zwischen den Zweigstellen und den Einwohnergemeinden Die Einwohnergemeinden stellen den Zweigstellen unaufgefordert, laufend und kostenlos die für die Überprüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die für das Feststellen der Leistungsansprüche geeigneten und notwendigen Angaben zur Verfügung.
5 5 84. Art. a * Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung Die kantonale Steuerverwaltung räumt den Zweigstellen, die nachweisen, dass der Datenbezug bei der Gemeinde zu Verzögerungen führt, auf Antrag einen elektronischen Zugriff im Sinne eines Abrufverfahrens auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten ein, die sie zur Festsetzung folgender Beiträge oder Leistungen benötigen: a persönliche Beiträge für die AHV, die IV und die EO von Selbstständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, b Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und c Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Der Zugriff auf die Register-, Veranlagungs- und Leitdaten zur Festsetzung der Leistungen nach Absatz Buchstabe b und c darf nur erfolgen, soweit die betroffene steuerpflichtige Person die kantonale Steuerverwaltung vom Steuergeheimnis schriftlich entbunden hat. Die kantonale Steuerverwaltung kann Kontrollen bezüglich der Einhaltung von Absatz durchführen. Sie protokolliert zu diesem Zweck die Datenzugriffe im Sinne von Artikel 6 DSV ). Zugriff auf die Protokolldaten haben die Kontrollorgane der kantonalen Steuerverwaltung. Art. Kontrolle der Zweigstellen Die AKB prüft die Geschäfte der Zweigstellen. Sie kann die Prüfung der Geschäfte der Zweigstellen einer Revisionsstelle übertragen. Art. 4 Personal Der Träger sorgt im Einvernehmen mit der AKB für die Einarbeitung des Personals einer Zweigstelle. Die AKB kann den Besuch von Ausbildungsveranstaltungen als obligatorisch erklären. Die allgemeinen Kosten für die Durchführung dieser Veranstaltungen gehen zu Lasten der AKB. Der Träger einer Zweigstelle kommt für die persönlichen Kosten der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer auf. ) BSG
6 84. 6 Art. 5 Zweigstelle Staatspersonal Der Kanton führt unter der Bezeichnung «Zweigstelle Staatspersonal» eine Zweigstelle für das Personal der Kantonsverwaltung. Die Bestimmungen über die Zweigstellen der Gemeinden sind sinngemäss anwendbar. Verwaltungskosten Art. 6 * Verwaltungskostenbeiträge Die Verwaltungskostenbeiträge dürfen fünf Prozent der AHV/IV/EO-Beitragssumme, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige zu entrichten haben, nicht übersteigen. Keine Verwaltungskostenbeiträge werden erhoben auf AHV/IV/EO-Beiträgen, die a b von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bezahlt werden, deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht der AHV-Beitragspflicht unterstehen, von Lehranstalten bei ihren Schülerinnen, Schülern und Studierenden, von Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Jugendheimen bei ihren Eingewiesenen direkt erhoben werden. Art. 7 Verwaltungskostenzuschüsse. Art Die AKB entschädigt die Träger der Zweigstellen durch finanzielle Abgeltung. Sie kann geeignete Zweigstellen zusätzlich mit besonderen Einrichtungen zur Verbesserung der Geschäftserledigung unterstützen. Art. 8. Höhe Die Träger der Zweigstellen erhalten von der AKB für die Verrichtung ihrer allgemeinen Aufgaben jährlich insgesamt 5 Prozent der von der AKB vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge. Sie erhalten zusätzlich für die Mitwirkung bei der Durchführung der bundesrechtlichen und kantonalen Familienzulagenordnung jährlich insgesamt ein halbes Prozent bis ein ganzes Prozent der Beiträge, die von der AKB für die Familienausgleichskasse des Kantons Bern und die FAK ÖKB zur Finanzierung der Familienzulagen vereinnahmt worden sind. *
7 7 84. Art. 9. Verteilung Der auf den Träger einer Zweigstelle entfallende Anteil berücksichtigt a zu drei Vierteln die während des Geschäftsjahrs für die AKB vereinnahmte Beitragssumme und b zu einem Viertel die Zahl der am Ende des Geschäftsjahres registrierten und für die AKB geführten rentenberechtigten Personen. Die einzeln errechneten Anteile werden zusammengezählt und anhand der Grösse einer Zweigstelle gewichtet. Die Gewichtung beträgt a b c 00 Prozent für die 0 Zweigstellen mit den grössten Werten; 75 Prozent für die nächsten 50 Zweigstellen; 50 Prozent für die übrigen Zweigstellen. Art Ausnahme Die Entschädigung des Trägers einer Zweigstelle für die Verrichtung weiterer Aufgaben im Sinne von Artikel 9 Absatz erfolgt unabhängig der Artikel 8 und 9. Sie ist im öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Art. 5. Kürzung Die AKB kann die Verwaltungskostenzuschüsse an einen Träger kürzen, wenn eine Zweigstelle die Geschäfte nicht vorschriftsgemäss führt oder wenn die AKB oder die Revisionsstelle zu Gunsten der Zweigstelle Sonderarbeiten leisten müssen. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. Förderung der Zusammenarbeit der Träger zur gemeinsamen Führung von Zweigstellen Als Entschädigung für den Zusammenschluss von Zweigstellen nach dem. Januar 997 bis vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erhält jeder beteiligte Träger von der AKB einmalig einen Beitrag, der dem Fünffachen der für das Jahr 996 ausbezahlten Verwaltungskostenzuschüsse, höchstens aber Franken entspricht. * Als Zusammenschluss gelten alle Zusammenarbeitsformen, bei denen die zusammengeschlossenen Zweigstellen nach aussen und gegenüber der AKB als eine einzige Zweigstelle auftreten.
8 84. 8 Fällt ein Zusammenschluss innerhalb von zehn Kalenderjahren dahin, sind die bezogenen Zusammenschlussbeiträge der AKB vollumfänglich zurückzuerstatten. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. Dezember 98 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen wird aufgehoben. Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 999 in Kraft. Bern, 4. November 998 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 9 84. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs. geändert Art. Abs., c aufgehoben Art. 7 aufgehoben Art. Abs. geändert Art. Abs. eingefügt Art. 6 geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 0 Abs. geändert Art. 0 Abs., d geändert Art. a eingefügt Art. 6 geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 5 geändert -9
10 84. 0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs geändert 0- Art. Abs eingefügt 0- Art. Abs., c aufgehoben 09-9 Art geändert -9 Art geändert 0- Art aufgehoben 09-9 Art. 9 Abs geändert 0- Art. 0 Abs geändert 0- Art. 0 Abs., d geändert 0- Art. a eingefügt 0- Art geändert 0- Art. 8 Abs geändert 0- Art. Abs geändert 00-08
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.3.3 Gebührenreglement der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA) vom 0.08.04 (Stand 0.0.05) Der Aufsichtsrat der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht, gestützt auf Artikel 7 Absatz Buchstabe
vom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00 (Stand. Januar 04) Der
Synopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]
Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons
Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung
Er! Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 (AHVG) Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen (FlüB) Bundesbeschluss
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juli 2017 Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung der
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) Änderung vom 17. März 2017 Die Bundesversammlung
Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *
84. Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates * Vom 9. April 979 (Stand. Januar 990) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 8 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 978 ),
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und
2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte
55.3 Verordnung über die Sportschiessanlagen vom 5.0.006 (Stand 0.0.007) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 5. November 004 über die Schiessanlagen
1. Das kantonale Steueramt 2) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Oktober 2014)
64.59.0 Steuerverordnung Nr. : Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer Vom 8. März 995 (Stand. Oktober 04) Der
1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )
45.0 Kirchensteuergesetz (KStG) vom 6.0.994 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 5 Absatz der Kantonsverfassung vom 6. Juni 99 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *
50. Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste * Vom 9. Juni 998 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf
gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge. vom 16. September 2005* (Stand 1. Juli 2013)
Nr. 875 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge vom 6. September 005* (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), gestützt auf Art.
Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden * (Wildschadenverordnung, WSV) vom (Stand
9.5 Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden * (Wildschadenverordnung, WSV) vom..995 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes vom 5.
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)
Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz) Vom. Oktober 957 (Stand. Januar 06) Vom Volke angenommen am. Oktober 957 ) Art. Grundsatz Der Kanton Graubünden fördert
über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse
8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum
über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse
8.. Reglement vom 6. Oktober 00 über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel des Ausführungsgesetzes vom 9. Februar 99 zum
[Geschäftsnummer] Der Erlass Gesetz über die Abfälle vom (Abfallgesetz, AbfG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) (Änderung) Änderung vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert:. 8. 90. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates,
Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und
Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Zürich.
Verordnung über Schweiz Tourismus 1 935.211 vom 22. November 1963 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1955 2 über
Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest.
6. Dekret über die Gerichtssprachen (GSD) vom 4.0.00 (Stand 0.06.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 des Gesetzes vom. Juni 009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 7. Dezember 004 (Stand. März 006) 540. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes
Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau 1)
956. Geschäftsreglement der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau ) vom 9. August 977 (Stand. Januar 0). Verwaltungsrat Aufgaben Dem Verwaltungsrat obliegen, neben den in des Reglementes über die Organisation
1 Allgemeine Bestimmungen
53.0. Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) vom 03.09.008 (Stand 0.0.009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 und
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998
- 1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG) vom 12. November 1998 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, Absatz 3 und 42, Absatz
1 Allgemeine Bestimmungen
5.040. Direktionsverordnung über Informationssicherheit und Datenschutz (ISDS DV) vom 0.0.0 (Stand 0.04.0) Die Finanzdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Datenschutzgesetzes vom 9. Februar
Die geschuldeten Abgaben werden im Konzessionsbeschluss festgelegt.
75.46 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) vom..996 (Stand 0.0.05) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 6 Absatz und Artikel 8 des Wassernutzungsgesetzes (WNG) vom. November 997
vom 18. Januar 2000* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung
Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 8. Januar 000* (Stand. Januar 05) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer) Änderung vom 23. Juni 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in
Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )
75.467 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom 0.03.99 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, 4 und 5 und Artikel 38 Absatz des
Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
Verordnung über die Unfallversicherung
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Änderung vom 11. September 2002 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 20. Dezember 1982 1 über die Unfallversicherung wird wie folgt
Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau
8.99 Vergütungsreglement der Verwaltungskommission und der Geschäftsleitung der SVA Aargau Vom 8. Oktober 05 (Stand. Januar 06) Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf 5 des Einführungsgesetzes
Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 7. November 2007 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 1 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,