gültig ab 01. Februar 2015 Tarifbestimmungen für den Salzburger Verkehrsverbund

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1 Tarifbestimmungen für den Salzburger Verkehrsverbund gültig ab 01. Februar 2015

2 1 Inhalt 1 ABKÜRZUNGEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN BLINDE ENTWERTUNG FAMILIE FAHRPREISTABELLE FAHRTUNTERBRECHUNG HANDYTICKET HAUPTFERIEN ( SOMMERFERIEN ) JUGENDLICHER KALENDERMONAT KERNZONE KERNZONENZUSCHLAG KINDER KLEINKINDER KURZSTRECKE KURZFERIEN LEHRLINGE MENSCHEN MIT BEHINDERUNG, MONAT NEUTRALE HALTESTELLE REGIONALZONEN SCHÜLER SCHULJAHR SCHULTAGE IN ÖSTERREICH SCHULTAGE IN BAYERN SCHWERKRIEGSBESCHÄDIGTE SERVICE- UND/ODER SIGNALHUNDE SOWIE BLINDENFÜHRHUNDE SENIOR PERSON AB DEM VOLLENDETEN 61. LEBENSJAHR STUDIERENDE TARIFGEBIET TARIFZONEN TARIFZONENPLAN UNMITTELBAR NACH FAHRTANTRITT UNTERRICHTSJAHR VERBUNDFAHRKARTEN VERBUNDLINIEN VERBUNDLINIENNETZ VERBUNDRAUM VERBUNDUNTERNEHMEN VORVERKAUF ZEITKARTEN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN VERBUNDTARIF GÜLTIGKEIT VON BERECHTIGUNGSNACHWEISEN UNGÜLTIGE BERECHTIGUNGSNACHWEISE UNGÜLTIGE VERBUNDFAHRKARTEN BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN AUF VERBUNDLINIEN WAGENKLASSE BEFÖRDERUNGSPFLICHT FAHRPREISBERECHNUNG...13

3 GRUNDLAGEN REGIONALTARIF KERNZONENTARIF DER KERNZONENTARIF IST JENER VERBUNDREGELBEFÖRDERUNGSPREIS, WELCHER IN DER KERNZONE SALZBURG GÜLTIGKEIT HAT KERNZONENZUSCHLAG Regionaltarif in Verbindung mit der Kernzone Salzburg ohne Kernzonenzuschlag Durchfahren der Kernzone Salzburg ZONENZUKAUF BEI ZEITKARTEN TARIFÄNDERUNGEN MAUTREGELUNG TECHNISCHE DEFEKTE VERBUNDFAHRKARTEN, GELTUNGSDAUER ALLGEMEINES VERBUNDFAHRKARTEN FÜR EINFACHE FAHRTEN Einzelfahrkarten Einzelfahrt 09/17 für die Kernzone Salzburg Kurzstreckenfahrkarten für die Kernzone Salzburg Aufpreiskarten für die ersten Zonen um die Kernzone Salzburg ZEITKARTEN Stundenkarten für die Kernzone Salzburg Tageskarten Wochenkarten Monatskarten Jahreskarten FREIFAHRAUSWEISE FÜR SCHÜLER UND LEHRLINGE ( S COOL-CARDS ) Gemeinsame Bestimmungen Schülerfreifahrt Lehrlingsfreifahrt SUPER s COOL-CARD: SEMESTER TICKET FÜR STUDIERENDE HANDY-TICKETS Allgemeines Einzelfahrt Region Tageskarte Region Wochenkarte Region Monatskarte Region Singletickets Kernzone Stadt Salzburg Daytickets Kernzone Stadt Salzburg ONLINE TICKETS Allgemeines Einzelfahrt Region Tageskarte Region Wochenkarte Region Monatskarte Region Singletickets Kernzone Stadt Salzburg Daytickets Kernzone Stadt Salzburg FAHRPREISERMÄßIGUNGEN ALLGEMEINES KLEINKINDER UND KINDER Kleinkinder Kinder FAMILIEN SENIOREN MENSCHEN MIT BEHINDERUNG SCHWERKRIEGSBESCHÄDIGTE BLINDE KINDER- ODER JUGENDGRUPPEN... 24

4 TIERE FAHRPREISRÜCKERSTATTUNG, ENTGELTE, GEBÜHREN, ZAHLUNGSMITTEL FAHRPREISRÜCKERSTATTUNG Rückgabe von noch nicht gültigen Verbundfahrkarten Rückgabe von bereits gültigen Verbundfahrkarten ENTGELTE, GEBÜHREN Ausgabezuschlag Mehrgebühr Ersatzausstellungsgebühr Zahlungsmittel RECHTSGRUNDLAGEN UND BESTIMMUNGEN ZU DER FAHRGASTRECHTEN RECHTSGRUNDLAGEN ANWENDUNGSBEREICHE DER FAHRGASTRECHTE IM KRAFTOMNIBUSVERKEHR ANWENDUNGSBEREICH DER FAHRGASTRECHTE FÜR BAHNKUNDEN Pünktlichkeitsgrad und Entschädigungsanspruch BESCHWERDEN, ANREGUNGEN UND KRITIK SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang 1 Verzeichnis der Verbundunternehmen Anhang 2 Verzeichnis der Verbundlinien Anhang 3 Fahrpreistabellen Anhang 4 Exklusiv ausgegebene Verbundfahrkarten Anhang 5 Verzeichnis der ersten Zonen um die Kernzone Salzburg Anhang 6 Entgelte und Gebühren Anhang 7 Ausgabe von Jahreskarten Anhang 8 Ausgabe von s COOL-CARDs / SUPER s COOL-CARDs Anhang 9 Verzeichnis der neutralen Haltestellen Anhang 10 Ausgabe von Semestertickets Anhang 11 Anbieter von Handytickets und Onlinetickets Zur leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form personenbezogener Hauptwörter verwendet; Frauen und Männer werden jedoch mit den Texten gleichermaßen angesprochen.

5 5 1 Abkürzungen BGBl FLAG SVG SVV BMWFW Bundesgesetzblatt Familienlastenausgleichsgesetz Salzburger Verkehrsverbund GesmbH/zuständige Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft Salzburger Verkehrsverbund Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

6 6 2 Begriffsbestimmungen In den Tarifbestimmungen werden folgende Begriffe verwendet: 2.1 Blinde Personen, die völlig blind sind oder auf keinem Auge mehr als 1/25 der normalen Sehschärfe besitzen. Diese Personen beziehen aufgrund ihrer Blindheit ein Pflegegeld der Stufe 3 oder Entwertung Vorgang, durch den eine aufgrund der Tarifbestimmungen zu entwertende Verbundfahrkarte markiert und damit gültig wird. 2.3 Familie Derselben Familie angehörende Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile sowie deren Kinder, für welche nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe geleistet wird oder für diese Kinder nur deswegen kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe besteht, weil ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Regelungen des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz EPG), BGBl. Nr. 135/2009 werden sinngemäß angewendet. 2.4 Fahrpreistabelle Tabellarische Darstellung der Fahrpreise des Salzburger Verkehrsverbundes. 2.5 Fahrtunterbrechung Aus- und nachfolgendes wieder Einsteigen an einer Haltestelle, die am Weg zwischen der auf der Verbundfahrkarte angegebenen Einstiegs- und Ausstiegszone liegt, außer zum Zweck des Umsteigens. 2.6 Handyticket Handytickets sind Verbundfahrkarten, die aufgrund der Bestellung eines Kunden per SMS und/oder die über eine Fahrschein-APP ausgegeben werden. 2.7 Hauptferien ( Sommerferien ) Hauptferien beginnen im Bundesland Salzburg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli oder spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schulhres. 2.8 Jugendlicher Person von 15 bis 18 Jahre (bis einen Tag vor dem 19. Geburtstag).. Das Alter ist durch Vorlage eines Lichtbildausweises, aus dem das Geburtsdatum hervorgeht, nachzuweisen. 2.9 Kalendermonat Monat vom Ersten bis zum Letzten Kernzone Kernzone ist im Wesentlichen die Stadt Salzburg laut Tarifzonenplan (

7 2.11 Kernzonenzuschlag Aufpreis für Verbundfahrkarten, der bei Inanspruchnahme des Beförderungsangebotes der Kernzone Salzburg zusammen mit Regionalzonen entrichtet werden muss Kinder Personen von 6 Jahren bis 14 Jahre (bis zum Tag vor dem 15. Geburtstag) Kleinkinder Kleinkinder sind Personen bis 5 Jahre (bis zum Tag vor dem 6. Geburtstag) 2.14 Kurzstrecke Eine Fahrt innerhalb der Kernzone Salzburg in vorwärts strebender Richtung bis zu einer vom jeweils benützten Verbundunternehmen festgesetzten Anzahl auf einander folgender Haltestellen ohne Umsteigen und ohne Fahrtunterbrechung. Die Einstiegshaltestelle gilt als erste Haltestelle Kurzferien Weihnachts- und Osterferien bzw. Semesterferien im Bundesland Salzburg Lehrlinge Lehrlinge, die in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis stehen und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland an mindestens drei Tagen pro Woche besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird. Im Sinne der FLAG-Novelle, BGBL. Nr. 23/1999 werden jene Personen Lehrlingen gleich gestellt, welche Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) sind bzw. welche nach der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998 im Rahmen einer Vorlehre ausgebildet werden Menschen mit Behinderung, Personen, die einen Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % nachweisen oder die einen Behindertenpass gemäß 40 Bundesbehindertengesetz mit einer eingetragenen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % vorweisen oder die einen Behindertenpass gemäß 40 Bundesbehindertengesetz mit dem Vermerk Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen vorweisen oder die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 4 und 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 beziehen, sofern bei ihnen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde oder die Bezieher eines Pflegegeldes, einer Pflegezulage, einer Blindenzulage oder einer vergleichbaren Leistung sind oder die den Bezug einer Versehrtenrente (Minderung der Erwerbsfähigkeit von minde s- tens 70 %) durch eine Bescheinigung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers, Bundessozialamtes oder der Pflegegeld zahlenden Stelle nachweisen oder begünstigte Menschen mit Mobilitätseinschränkung ab einem Grad der Behinderung von 70 % sind oder die Versorgungsberechtigte nach dem Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % sind oder Bürger anderer Staaten sind, wenn sie einen dem Behindertenpass gleichzuhaltenden Ausweis vorlegen, aus dem neben dem Vor- und Zunamen, dem Wohnort und dem 7

8 Geburtsdatum auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % ersichtlich ist. Im Zweifelsfall muss das Zutreffen einer der Anspruchsvoraussetzungen entsprechend nachgewiesen werden (z. B. ÖBB-VORTEILScard Spezial in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, ÖBB-ÖSTERREICHcard Spezial etc.) Monat Zeitraum vom Kalendertag eines Monats bis zum vorhergehenden Kalendertag des Folgemonats (zwischen 28 und 31 Tage; Fließdatum ) Neutrale Haltestelle Haltestelle, die sich direkt auf der Grenzlinie zweier Zonen befindet Regionalzonen Alle Zonen, die außerhalb der Kernzone Salzburg liegen Schüler Als Schüler gelten: Ordentliche Schüler einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Schule. Schüler, die eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentliche Schüler besuchen, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt. Schüler, die eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, geregelte Schule besuchen. Ordentliche Schüler einer inländischen Schule, die gemäß 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde. Ordentliche Schüler einer inländischen Privatschule, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde ( 11 des Privatschulgesetzes, BGBl. 244/1962) Schulhr Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgehres Schultage in Österreich Wochentage von Montag bis Samstag, wenn Werktag, sofern an diesen Tagen nach den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes BGBl. 77/1985, den dazu erlassenen Verordnungen, sowie nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen allgemein Schulbesuch stattfindet Schultage in Bayern Wochentage von Montag bis Samstag, wenn Werktag, sofern an diesen Tagen nach den Regelungen des Freistaates Bayern Schulbesuch stattfindet Schwerkriegsbeschädigte Personen, die als Schwerkriegsbeschädigte im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes oder als Opfer des Kampfes um ein freies demokratisches Österreich im Sinne der Bestimmung des Opferfürsorgegesetzes anzusehen sind und deren Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes um mindestens 70 % gemindert ist. 8

9 2.26 Service- und/oder Signalhunde sowie Blindenführhunde Service- und/oder Signalhunde sowie Blindenführhunde, die Menschen mit Behinderung unterstützen, sind nach ihrer jeweiligen Funktion wie folgt, im Behindertenpass eingetragen: Besitzt einen Servicehund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen. Besitzt einen Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen. Besitzt einen Service- und Signalhund zur Hilfe bei behinderungsbedingten Einschränkungen. Kennung der Partnerhunde: Rotes Brustgeschirr mit einem blau-weißen Aufnäher Partner-Hunde/Assistance-dogs Europe Senior Person ab dem vollendeten 61. Lebenshr Studierende Studierende sind: ordentliche Hörer einer im Inland gelegenen Universität, der Akademie der bildenden Künste oder Kunsthochschule, ordentliche Studierende an einer im Inland gelegenen Theologischen Lehranstalt nach Ablegung der Reifeprüfung, ordentliche Studierende an einer im Inland gelegenen öffentlichen oder privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Religionspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit (ausgenommen Vorbereitungslehrgang), ordentliche Studierende an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie, ordentliche Studierende eines Konservatoriums mit Öffentlichkeitsrecht, Studierende an einer medizinisch - technischen Akademie oder Hebammenakademie oder Studierende eines Fachhochschul-Studienganges Tarifgebiet Das Tarifgebiet des SVV umfasst ergänzend zum Verbundraum Teile der angrenzenden Bundesländer Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Kärnten sowie den Landkreis Berchtesgadener Land Tarifzonen Tarifzonen sind für die Berechnung des Fahrpreises festgelegte Gebiete Tarifzonenplan Graphische Darstellung der Tarifzonen des SVV. (abrufbar auf Unmittelbar nach Fahrtantritt Sofort nach dem Betreten des Fahrzeuges bzw. spätestens vor dem Erreichen der nächstfolgenden Haltestelle Unterrichtshr Das Unterrichtshr beginnt mit dem Schulhr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. 9

10 Verbundfahrkarten Auf den Verbundlinien angebotene Beförderungsausweise, die zur Benützung des gesamten fahrplanmäßigen Angebotes auf Verbundlinien berechtigen. Jede Verbundfahrkarte ist ein Beförderungsvertrag, auf Grund dessen Personen und Hunde entsprechend dem jeweiligen Tarif befördert werden Verbundlinien Linien und Linienteile gemäß Anhang Verbundliniennetz Das Verbundliniennetz umfasst die Summe aller Linien und Linienteile von Verbundunternehmen im Tarifgebiet Verbundraum Der Verbundraum umfasst das Gebiet des Bundeslandes Salzburg inklusive Gesamtstrecke der Salzburger Lokalbahn (SLB) bis Endbahnhof Ostermiething und der Korridorverkehr der Buslinie 260 Zell am See - Salzburg über das kleine deutsche Eck Verbundunternehmen Verkehrsunternehmen, die sich dem SVV angeschlossen haben (Anhang 1) Vorverkauf Ausgabe einer Verbundfahrkarte für einen anderen Gültigkeitsbeginn als den Kaufzeitpunkt Zeitkarten Verbundfahrkarten für eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Geltungsdauer auf einer bestimmten Geltungsstrecke (Streckenkarte) bzw. in einem bestimmten Geltungsbereich (Netzkarten).

11 11 3 Allgemeine Bestimmungen 3.1 Verbundtarif Der Verbundtarif ist der gegenüber dem Fahrgast angewendete Verbundregelbeförderungspreis im Tarifgebiet. Dabei muss sich entweder die Ein- oder die Ausstiegshaltestelle im Verbundraum befinden. Ausnahme: Liegen sowohl die Einstiegshaltestelle als auch die Ausstiegshaltestelle nicht im Verbundraum jedoch im Tarifgebiet, so kommt der Verbundtarif nur dann zur Anwendung, wenn sowohl die Einstiegshaltestelle als auch die Ausstiegshaltestelle in unterschiedlichen Bundesländern bzw. Staaten liegen. An welche Berechtigungsnachweise einzelne Fahrpreisermäßigungen gebunden sind, ist bei der betreffenden Fahrpreisermäßigung angegeben. Verbundraum überschreitende Fahrten zum Verbundtarif sind nur auf den im Anhang 2 angeführten Strecken zulässig. Der Verbundtarif wird gemäß Anhang 4 innerhalb des Verbundraums exklusiv angewendet, soweit im SVV gleichwertige Tarifangebote zu den unternehmenseigenen Tarifen bestehen, und wenn nicht unternehmenseigene Tarife als Verbundtarife angewendet und von allen Verbundunternehmen anerkannt werden und soweit bei der ÖBB-Schiene Regional-, Regionalexpress- oder S-Bahnzüge in Anspruch genommen werden. In bestimmten Fernverkehrszügen der ÖBB werden Verbundfahrkarten unter Beachtung oben angeführter Punkte (ausgenommen dritter Punkt) neben den unternehmenseig e- nen Tarifen bis auf Widerruf anerkannt und ausgegeben. Eine Anerkennung von Verbundfahrkarten erfolgt nur bis zur letztmöglichen im Tarifgebiet liegenden Haltestelle, welcher vom benutzten Zug auch tatsächlich bedient wird. Verbundfahrkarten sind Eigentum des jeweils ausgebenden Verbundunternehmens und berechtigen innerhalb ihrer konkreten zeitlichen und räumlichen Gültigkeit zu Fahrten auf Verbundlinien. Durch die Wahl der Verbundfahrkarte ergeben sich die anzuwendenden Tarifbestimmungen. 3.2 Gültigkeit von Berechtigungsnachweisen Alle von Verbundunternehmen ausgegebenen Berechtigungsnachweise und Verbundfahrkarten bleiben in deren Eigentum. Ein erforderliches Lichtbild muss die dem Vordruck entsprechende Größe haben, aufgeklebt oder aufgeklammert sein und die abgebildete Person deutlich erkennen lassen. Für das ordnungsgemäße Anbringen des Fotos auf einer s COOL-CARD haftet der Erziehungsberechtigte bzw. der volljährige Schüler oder Lehrling. 3.3 Ungültige Berechtigungsnachweise Berechtigungsnachweise sind ungültig, wenn vorgedruckte oder eingetragene Angaben durchgestrichen, überschrieben oder auf sonstige Weise unbefugt geändert worden sind, oder ein erforderliches Lichtbild nicht aufgeklebt oder aufgeklammert ist, fehlt bzw. ausgetauscht wurde, oder

12 sie auf sonstige Weise tarifwidrig benützt werden (dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich beim Berechtigungsnachweis um einen gefälschten Ausweis handelt), oder aufgrund ihres Zustandes die Gültigkeit nicht überprüft werden kann, oder erforderliche Bestätigungen fehlen. Ungültige Berechtigungsnachweise werden gegen Bestätigung eingezogen. 3.4 Ungültige Verbundfahrkarten Eine Verbundfahrkarte ist ungültig, wenn vorgeschriebene Eintragungen fehlen, oder ihr Inhalt unbefugt geändert wurde, oder ein erforderliches Lichtbild nicht aufgeklebt oder aufgeklammert ist, fehlt bzw. ausgetauscht wurde, oder sie auf sonstige Weise den Tarifbestimmungen nicht entspricht oder tarifwidrig benützt wird (dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der Verbundfahrkarte um eine gefälschte Verbundfahrkarte handelt), oder vorgedruckte oder eingetragene Angaben durchgestrichen, überschrieben oder auf sonstige Weise geändert sind, oder sie nur in Verbindung mit einem Berechtigungsnachweis gültig ist und der betreffende Berechtigungsnachweis nicht vorgewiesen wird bzw. ungültig ist, oder sie wegen ihres Zustandes auf ihre Gültigkeit nicht überprüft werden kann. Ungültige Verbundfahrkarten werden gegen Bestätigung eingezogen. 3.5 Beförderungsbedingungen auf Verbundlinien Es gelten die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verbundunternehmens. Diese sind auf den Webseiten der Verbundunternehmen (siehe Anlage 1) zu finden. 3.6 Wagenklasse In Zügen der ÖBB gelten Verbundfahrkarten grundsätzlich nur in der 2. Wagenklasse. Eine Aufzahlung auf die 1. Wagenklasse ist nur nach den Tarifbestimmungen der ÖBB möglich. 3.7 Beförderungspflicht Die im Salzburger Verkehrsverbund tätigen Verkehrsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet, wenn - der Fahrgast den Rechtsvorschriften und den sonstigen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen entspricht, - die Beförderung mit den vorhandenen Kapazitäten, welche den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, - die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Verkehrsunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag. 12

13 13 4 Fahrpreisberechnung 4.1 Grundlagen Der jeweilige Fahrpreis wird aufgrund der jeweiligen Zonenanzahl des Tarifzonenplanes und der jeweiligen Fahrpreistabelle (Anhang 3) wie folgt ermittelt: im Regionalverkehr gemäß Fahrpreistabelle 1 für die Kernzone Salzburg gemäß Fahrpreistabelle 2 für Fahrten von/nach Bayern gemäß Fahrpreistabelle 3 für Aufzahlungen zu Schüler- und Lehrlingsfreifahrten gemäß Fahrpreistabelle 4. für SemesterTickets gemäß Fahrpreistabelle 5 Wird eine Fahrt bei einer neutralen Haltestelle gemäß Anlage 9 angetreten so erfolgt die Fahrpreisberechnung erst ab der jeweils ersten Haltestelle der unmittelbar an diese Zone angrenzenden Zone. Endet eine Fahrt an einer neutralen Haltestelle so erfolgt die Fahrpreisberechnung bis zur jeweils letzten Haltestelle der unmittelbar vorher befahrenen Zone. 4.2 Regionaltarif Der Regionaltarif ist jener Verbundregelbeförderungspreis, welcher in der/den jeweiligen Regionalzone(n) Gültigkeit hat. Für die Fahrpreisberechnung ist die Anzahl der befahrenen Zonen gemäß Tarifzonenplan maßgebend. 4.3 Kernzonentarif Der Kernzonentarif ist jener Verbundregelbeförderungspreis, welcher in der Kernzone Salzburg Gültigkeit hat. 4.4 Kernzonenzuschlag Von einer Regionalzone kommend ist, ausgenommen Punkt und , für die Nutzung der Kernzone Salzburg der Kernzonenzuschlag zu entrichten. Dies gilt sinngemäß auch bei Fahrten aus der Kernzone Salzburg kommend in eine Regionalzone. Mit diesem Aufpreis gelten Zeitkarten in der Kernzone Salzburg als Netzkarten, Einzelfahrkarten als Streckenkarten mit Umsteigeberechtigung REGIONALTARIF IN VERBINDUNG MIT DER KERNZONE SALZBURG OHNE KERNZONENZUSCHLAG Bei Fahrten von einer Regionalzone in die Kernzone Salzburg gilt die Kernzone Salzburg auch dann als eine Regionalzone, wenn mit dem jeweiligen Verbundunternehmen ohne Umsteigen in Fahrtrichtung zur letzten Haltestelle dieser Eisenbahn- oder Kraftfahrlinie in der Kernzone Salzburg, maximal jedoch bis zur Haltestelle Salzburg Hauptbahnhof gefahren wird. Abweichend davon gelten bei den nachstehend angeführten Linien anstelle der Haltestelle Salzburg Hauptbahnhof die jeweils angeführten Haltestellen: Linie Linie Linie Linie Linie Linie 4 : maximal bis zur Haltestelle Mirabellplatz 21 : maximal bis zur Haltestelle F.-Hanusch-Platz 24 : maximal bis zur Haltestelle F.-Hanusch-Platz 28 : maximal bis zur Haltestelle F.-Hanusch-Platz 151 : maximal bis zur Haltestelle Mirabellplatz 260 : maximal bis zur Haltestelle Mirabellplatz Dies gilt sinngemäß auch bei Fahrten aus der Kernzone Salzburg kommend in eine Regionalzone.

14 4.4.2 DURCHFAHREN DER KERNZONE SALZBURG Wird von einer Regionalzone kommend die Kernzone Salzburg durchfahren, so wird bei der Fahrpreisberechnung die Kernzone Salzburg als zwei Regionalzonen berechnet. Mit Einzelfahrkarten ist ein Umsteigen innerhalb der Kernzone Salzburg in direkter Fahrtrichtung zulässig. Bei Zeitkarten besteht in der Kernzone Salzburg Netzberechtigung. 4.5 Zonenzukauf bei Zeitkarten Beim Kauf von Zeitkarten können zusätzlich zur Hauptrelation angrenzende Regionalzonen zukauft werden. Es können maximal fünf aneinander grenzende Zonen zur Hauptrelation dazugekauft werden. Für die Fahrpreisberechnung wird die Gesamtzonenanzahl herangezogen. Der Zukauf muss gemeinsam mit dem Kauf der Hauptrelation erfolgen - Ein nachträglicher Zonenzukauf ist nicht möglich. 4.6 Tarifänderungen Bei Tarifänderungen können im Voraus gekaufte Verbundfahrkarten im Sinne der jeweiligen Tarifbestimmung weiter verwendet werden. 4.7 Mautregelung Für Mauten gelten besondere Regelungen zwischen Straßenerhalter und dem jeweiligen Verbundunternehmen. Mauten sind zusätzlich zum Fahrpreis zu entrichten. 4.8 Technische Defekte Wenn die Ausgabe von Verbundfahrkarten auf Grund nachvollziehbarer technischer Defekte nicht möglich ist, werden Fahrgäste bis zur nächsten Fahrkartenausgabemöglichkeit ohne Fahrkarte befördert. Ab der nächsten Ausgabemöglichkeit ist der Fahrpreis für die gesamte in Anspruch genommene Fahrtstrecke zu entrichten. Für die Züge des Nahverkehrs der ÖBB muss die Fahrkarte vor Fahrtbeginn gelöst werden. Dies gilt auch für Hunde und Fahrräder. An Bahnhöfen ohne ÖBB- Personenkasse oder Fahrkartenautomat darf ohne Fahrkarte einsteigen werden. Der ÖBB Zug kann ebenfalls ohne Fahrkarte betreten werden, wenn alle Fahrkartenautomaten des Bahnhofs keine Münzen und Geldscheine mehr akzeptieren oder defekt sind. In diesen Fällen ist die Fahrkarte bei ÖBB-Mitarbeitern im Zug erhältlich. Diese muss ehestmöglich nach dem Einsteigen gekauft werden. 14

15 15 5 Verbundfahrkarten, Geltungsdauer 5.1 Allgemeines Im Vorverkauf oder bei Fahrkartenautomaten erworbene Verbundfahrkarten sind, sofern eine Entwertung erforderlich ist, bei Benützung von Zügen der ÖBB vor dem Fahrtantritt ansonsten unmittelbar nach dem Einsteigen zu entwerten. Eine gelöste Verbundfahrkarte ist vom Fahrgast unverzüglich darauf hin zu überprüfen, ob die aufgedruckten Informationen (z. B. Fahrkartengattung, Preis, Verkehrsverbi n- dung, Gültigkeit etc.) seinen Wünschen vollinhaltlich entsprechen. Für die Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung eventuell erforderliche Ermäßigungsausweise, Nachweise, Bestätigungen etc. müssen bei einer Fahrkartenkontrolle unaufgefordert vorgewiesen werden. Einzelfahrkarten sind nach der Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe entwerteter Fahrkarten sowie die Mitnahme von Personen gegen Entgelt sind nicht gestattet. Tarifangebote und Verbundregelbeförderungspreise, welche durch Zuschüsse von Gebietskörperschaften oder Dritten zum Verbundregelbeförderungspreis angeboten werden können, können nur solange aufrecht erhalten werden, solange die dafür notwendigen Finanzmittel zur Verfügung stehen. 5.2 Verbundfahrkarten für einfache Fahrten EINZELFAHRKARTEN Einzelfahrkarten werden zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie berechtigen ab dem auf der Einzelfahrkarte angeführten Gültigkeitszeitpunkt - bzw. bei Vorverkaufskarten ab dem Entwertungszeitpunkt zu einer einfachen Fahrt in vorwärts strebender Richtung innerhalb der angegebenen Zone(n). Die jeweilige Fahrt ist ehest möglich anzutreten; eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. ALB: Linie A Einzelfahrten bei denen ausschließlich die Linie A benutzt wird, werden zum ermäßigten Preis ausgegeben EINZELFAHRT 09/17 FÜR DIE KERNZONE SALZBURG Einzelfahrkarten 09/17 werden im Vorverkauf ausgegeben. Sie berechtigen zwischen 09:00 und 17:00 Uhr vom Entwertungszeitpunkt an zu einer Fahrt in vorwärts strebender Richtung innerhalb der Kernzone Salzburg. Die Fahrt muss um 17:00 Uhr beendet sein KURZSTRECKENFAHRKARTEN FÜR DIE KERNZONE SALZBURG Kurzstreckenfahrkarten berechtigen bei den Verkehrsunternehmen ALB, MAR, SLB- Obus, SLB zu einer einfachen Fahrt für zwei Haltestellenabstände. Bei sonstigen Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen (z.b. ÖBB S -Bahn, Regionalbusse etc.) berechtigen Kurzstreckenfahrkarten zu einer einfachen Fahrt für einen Haltestellenabstand AUFPREISKARTEN FÜR DIE ERSTEN ZONEN UM DIE KERNZONE SALZBURG Inhaber einer gültigen Verbundfahrkarte für die Kernzone Salzburg können zusätzlich für die jeweils erste an die Kernzone Salzburg direkt angrenzende Zone eine Aufpreiskarte zum vollen, ermäßigten oder Minimum-Preis erwerben. Diese berechtigen ab dem Ausgabezeitpunkt zu einer einfachen Fahrt in vorwärts strebender Richtung innerhalb der

16 angegebenen ersten Zone um die Kernzone Salzburg; eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Inhaber einer gültigen Verbundfahrkarte für die Kernzone Salzburg zum ermäßigten Preis erhalten die Aufpreiskarte zum ermäßigten Preis. Inhaber einer gültigen Verbundfahrkarte für die Kernzone Salzburg zum Minimum Preis erhalten die Aufpreiskarte zum Minimum Preis. Zu allen übrigen gültigen Verbundfahrkarten für die Kernzone Salzburg werden Aufpreiskarten zum vollen Preis ausgegeben. 5.3 Zeitkarten Zeitkarten gelten in den erworbenen Zonen als Netzkarten und berechtigen innerhalb dieser Zonen zu beliebig vielen Fahrten. Für eine Netzberechtigung in der Kernzonen Salzburg ist bei Regionalfahrkarten ein Kernzonenzuschlag erforderlich. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Zeitkarten angeführt bzw. durch Entwertung festgelegt. Zeitkarten, mit Ausnahme personenbezogener Karten, sind übertragbar. Zeitkarten können frühestens 30 Kalendertage vor dem ersten Geltungstag gekauft werden. Entscheidend für den anzuwendenden Tarif ist der erste Geltungstag STUNDENKARTEN FÜR DIE KERNZONE SALZBURG 24-Stundenkarten werden zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie gelten 24 Stunden vom Ausgabe- bzw. Entwertungszeitpunkt an, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieser 24 Stunden beendet sein muss TAGESKARTEN Tageskarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie gelten am aufgedruckten Kalendertag bzw. ab dem Entwertungszeitpunkt bis 03:00 Uhr des Folgetages, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss WOCHENKARTEN Wochenkarten gelten im auf der Fahrkarte angeführten Zeitraum bzw. an sieben auf einander folgenden Kalendertagen ab dem Entwertungszeitpunkt. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss MONATSKARTEN Monatskarten gelten im auf der Fahrkarte angeführten Zeitraum bzw. einen Monat ab dem Entwertungszeitpunkt. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss JAHRESKARTEN Jahreskarten werden für Barzahler mit Fließdatum und für Abbucher ab dem nächsten bzw. übernächsten Monatsersten ausgegeben. Sie gelten an zwölf auf einander folgenden Monaten. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss. Jahreskarten werden vom Umweltressort des Landes Salzburg gefördert. Diese Landesförderung ist im in den Fahrpreistabellen 1-3 angeführten Abgabepreisen bereits berücksichtigt und kann vorbehaltlich einer Förderkürzung angeboten werden. Jahreskarten ab 16 Regionalzonen nach Fahrpreistabelle 1 / Regionalverkehr gelten im Verbundraum als Netzkarte. (Siehe auch ). 16

17 Die Bestellung und Ausgabe der Jahreskarten ist im Anhang 7 geregelt. Für Jahreskarten die in zehn monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden, gelten die Tarife gemäß der Tariftabelle Jahreskarte Abonnement. Abgebucht werden jeweils die Beträge einer entsprechenden Monatskarte und im letzten Abbuchungsmonat der Restbetrag SALZBURG LAND TICKET Das Salzburg Land Ticket ist eine Jahreskarte gem. Pkt welche als Jahresnetzkarte für den Verbundraum gilt. Das Salzburg Land Ticket wird mit und ohne Kernzonenzuschlag ausgegeben. SALZBURG CITY TICKET Das Salzburg City Ticket ist eine Jahreskarte gem. Pkt mit Gültigkeit in der Kernzone Salzburg. 5.4 Freifahrausweise für Schüler und Lehrlinge ( s COOL-CARDs ) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN s COOL-CARDs werden nur aufgrund des dafür jeweils vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Antrages ausgestellt und dürfen nur nach Bezahlung des gesetzlich fest gelegten Eigenanteiles (= Selbstbehalt) benützt werden. Ein Anspruch auf das sofortige Ausstellen einer s COOL-CARD besteht nicht. s COOL-CARDs gelten während des Geltungszeitraumes in der Kernzone Salzburg als Streckenkarte für Fahrten zwischen Wohnort und Schule/Ausbildungsstätte in vorwärts strebender Richtung bei freier Verkehrsmittelwahl. In der Kernzone Salzburg darf nur dann umgestiegen werden, wenn dies zum Erreichen des Wohn- bzw. des Schulortes oder der betrieblichen Ausbildungsstätte erforderlich ist. in der Region gilt die s COOL- CARD als Netzkarte mit freier Verkehrsmittelwahl innerhalb der jeweiligen Regionalzone(n). Die Schulleitung, der Lehrherr bzw. der volljährige Schüler oder Lehrling haftet für die Richtigkeit der jeweils getätigten Angaben im Antrag. Die Haftung für die Richtigkeit der Angaben bei minderjährigen Schülern oder Lehrlingen liegt beim Erziehungsberechtigten. Wird eine s COOL-CARD nur für eine Fahrtrichtung beantragt, so ist der Schüler an allen Schultagen nur zu einfachen Fahrten von der Einstiegshaltestelle bis zur Ausstiegshaltestelle berechtigt bzw. ist der Lehrling an allen Arbeitstagen nur zu einfachen Fahrten von der Einstiegshaltestelle bis zur Ausstiegshaltestelle berechtigt bzw. besteht kein Anspruch auf die Benützung von Mega s COOL-CARDs. Bei Durchfahrten durch die Kernzone Salzburg gelten s COOL-CARDs als Streckenkarten. Ein Umsteigen in vorwärts strebender Richtung ist zulässig, wenn dies zum Erreichen des Wohn- bzw. Schulortes oder der betrieblichen Ausbildungsstätte erforderlich ist. Wird eine s COOL-CARD aufgrund unwahrer und/oder unrichtiger Angaben des Antragsstellers ausgestellt oder die Freifahrt weiter in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind so haftet der Erziehungsberechtigte bzw. der volljährige Schüler oder Lehrling sowohl für von der Republik Österreich eventuell an die Verbundunternehmen zu Unrecht geleistete Fahrpreisersätze als auch bei einem Verbundunternehmen eventuell zu Unrecht benützte Mega s COOL-CARDs.

18 Bei Wegfall einer Anspruchsberechtigung ist die s COOL-CARD der SVG unaufgefordert und unverzüglich zu übermitteln. Die Gültigkeit von S COOL-CARDs auf Citybus-, Orts- bzw. Stadtverkehren ist im Anhang 2 angeführt. Die Ausgabe von SUPER s COOL CARDs wird im Anhang 8 beschrieben SCHÜLERFREIFAHRT Der Schulbesuch muss, ausgenommen bei Berufsschülern die die Berufsschule an weniger als vier Tagen in der Woche besuchen, wöchentlich an mindestens vier Schultagen erfolgen. s COOL-CARDs werden höchstens für die Dauer des von der Schulleitung bestätigten Zeitraumes ausgestellt und berechtigen grundsätzlich an allen aufgedruckten Schultagen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der auf der s COOL-CARD eingetragenen Zone(n). Wird eine Schule im grenznahen Gebiet im Ausland besucht (siehe Punkt 2.24.) so gelten s COOL-CARDs an den im Punkt 2.27 genannten Schultagen. 18 Mega s COOL-CARDs s COOL-CARDs die sowohl für die Hin- und Rückfahrt beantragt bzw. ausgestellt wurden, können durch Aufzahlung zu einer während eines Unterrichtshres an allen Tagen gültigen Mega s COOL-CARD aufgewertet werden. Mega s COOL-CARDs in Verbindung mit einer s COOL-CARD für die Kernzone Salzburg gelten in der Kernzone Salzburg als Netzkarten. Sie können für einzelne Monate während eines Unterrichtshres erworben werden. Berufsschüler mit tageweisem Berufsschulbesuch erhalten keine Mega s COOL-CARD. Einzeln gekaufte Aufzahlungskarten Mega s COOL-CARD können zwischen der Einstiegs- und Ausstiegszone sowohl für alle durchfahrenen als auch für einzelne Zonen (= Teilstrecken), für die Kernzone Salzburg jedoch nur im Zusammenhang mit einer s COOL-CARD mit Kernzonenberechtigung erworben werden und gelten im aufgedruckten Zeitraum bzw. einen Monat ab dem Entwertungszeitpunkt. Die Nummer der s COOL-CARD muss auf der jeweiligen Aufzahlungskarte Mega s COOL-CARD im Feld Kartennummer der s COOL-CARD eingetragen werden LEHRLINGSFREIFAHRT s COOL-CARDs werden höchstens für den vom Lehrherrn bestätigten Zeitraum, maximal jedoch zwölf Monate ausgestellt und berechtigen während der Ausbildungszeit grundsätzlich an allen aufgedruckten Wochentagen zu beliebigen Fahrten innerhalb der auf der s COOL-CARD eingetragenen Zone(n). Wird die Kernzone Salzburg sowohl auf dem Weg zwischen Wohnort von dem aus die betriebliche Ausbildungsstätte besucht wird und der betrieblichen Ausbildungsstätte als auch auf dem Weg zwischen Wohnort und Berufsschule befahren und erfolgt kein internatsmäßiger Schulbesuch, so gilt die s COOL-CARD in der Kernzone Salzburg als Netzkarte mit freier Verkehrsmittelwahl. Mega s COOL-CARDs s COOL-CARDs die sowohl für die Hin- und Rückfahrt beantragt bzw. ausgestellt wurden, können durch Aufzahlung zu einer an allen Tagen gültigen Mega s COOL-CARD aufgewertet werden. Mega s COOL-CARDs in Verbindung mit einer s COOL-CARD für die Kernzone Salzburg gelten in der Kernzone Salzburg als Netzkarten. Einzeln gekaufte Aufzahlungskarten Mega s COOL-CARD können zwischen der Einstiegs- und Ausstiegszone sowohl für alle durchfahrenen als auch für einzelne Zonen (= Teilstrecken), für die Kernzone Salzburg jedoch nur im Zusammenhang mit einer s COOL-CARD mit Kernzonenberechtigung erworben werden und gelten im aufgedruckten Zeitraum bzw. einen Monat ab dem Entwertungszeitpunkt.

19 Die Nummer der s COOL-CARD muss auf der jeweiligen Aufzahlungskarte Mega s COOL-CARD im Feld Kartennummer der s COOL-CARD eingetragen werden SUPER S COOL-CARD: Die SUPER s COOL-CARD ist eine Netzkarte für Schüler und Lehrlinge, mit der von 1. September 2014 bis 31. August 2015, alle Verbundlinien im Verbundraum genutzt werden können. Ebenso gelten SUPER s COOL-CARDs auf den Korridorverkehren (OÖVV) Sal z- burg nach Ried am Wolfgangsee und Salzburg nach Burgau. Der Schüler oder Lehrling muss seinen Wohnort oder die Schule / den Ausbildungsbetrieb im Bundesland Salzburg haben. Die SUPER s COOL-CARD ist ausnahmslos online unter erhältlich und wird nach Bezahlung per Post an den Käufer verschickt. Die Ausgabe von SUPER s COOL CARDs wird im Anhang 8 beschrieben. Für den Fall, dass dem Fahrgast trotz rechtzeitiger Bestellung die SUPER s COOL-CARD nicht rechtzeitig zugestellt wurde, wird die Zahlungsbestätigung aus dem Online-Shop in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Fahrkarte anerkannt. Gleiches gilt bei Verlust der SUPER s COOL-CARD zur Überbrückung der Zeit zwischen Bestellung und Zusendung der Ersatz-SUPER s COOL-CARD. 5.5 Semester Ticket für Studierende SemesterTickets werden für den Verbundraum und den oberösterreichischen Teil des Tarifgebiets an Studierende ausgegeben. Studierende erhalten ein SemesterTicket, sofern ihr Studienort im Bundesland Salzburg liegt und am 1. Oktober des jeweiligen Kalenderhres das 26. Lebenshr noch nicht vollendet wurde. SemesterTickets sind nicht übertragbar und berechtigen im Wintersemester immer von 10. September bis 09. Februar und im Sommersemester von 10. Februar bis einschließlich 09. Juli zu uneingeschränkten Fahrten innerhalb der auf dem SemesterTicket angeführten Zonen. Ein Foto des Studierenden muss mit der dafür vorgesehenen Klebefolie befestigt werden. SemesterTickets ohne Foto sind ungültig. Die Ausgabe von Semestertickets wird im Anhang 10 beschrieben. 5.6 Handy-Tickets ALLGEMEINES Handytickets werden entweder als SMS Ticket oder via Handy-Fahrkarten-App ausgegeben. Die auf dem Display des Kunden-Mobiltelefons ( Smartphone ) angezeigte SMS-Antwort bzw. Handy-Fahrkarten-App ersetzt den üblichen Beförderungsausweis. Der Kaufprozess muss vor Fahrtantritt abgeschlossen sein und das gültige Handyticket auf dem Display ersichtlich sein. Bei Fahrkartenkontrollen sind den Kontrollorganen Handytickets unaufgefordert vorzuweisen. Handytickets, die nicht auf Namen lauten, dürfen nicht an andere Personen weitergeleitet werden. Handytickets, die auf Namen lauten, sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, der zur Überprüfung der Übereinstimmung des auf dem Display ersichtlichen Namens mit dem Namen der Fahrkarten- 19

20 Inhaberin/des Fahrkarten-Inhabers dient. Fehler beim Handy-Betrieb (zb. Bedienung s- fehler, leere Akkus etc.) sind vom jeweiligen Handybesitzer zu verantworten; in derartigen Fällen gilt der Handynutzer als Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis. Wenn ein Angebots-SMS bzw. App-Handyticket-Angebot vom Fahrgast bestätigt wurde, ist ein Storno nicht mehr möglich. Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, ist bei Handytickets ein nachträglicher Beweis über den Besitz eines gültigen Fahrausweises wie bei personenbezogenen Karten gem nicht zulässig. Hinsichtlich der Bestell-, Zahlungs- und Rückgabemodalitäten für Fahrkarten, die über einen Onlineshop ausgegeben werden, gelten die dort angegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers des Onlineshops. Die Anbieter über die Handytickets bezogen werden können sowie die Web-Links zu deren jeweils für Handytickets gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Anhang 11 ersichtlich EINZELFAHRT REGION Einzelfahrkarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie berechtigen ab dem auf dem Display angeführten Gültigkeitszeitpunkt zu einer einfachen Fahrt in vorwärts strebender Richtung innerhalb der angegebenen Zone(n). Die jeweilige Fahrt ist ehest möglich anzutreten; eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet TAGESKARTE REGION Tageskarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) an dem auf dem Display angeführten Gültigkeitstag bis 03:00 Uhr des Folgetages, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss WOCHENKARTE REGION Wochenkarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) an sieben auf einander folgenden Kalendertagen im auf dem Display angeführten Zeitraum. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss MONATSKARTE REGION Monatskarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) einen Monat im auf dem Display angeführten Zeitraum. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss SINGLETICKETS KERNZONE STADT SALZBURG Singletickets berechtigen ab dem am Display angegebenen Zeitpunkt 60 Minuten lang zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl in der Kernzone Stadt Salzburg (d. h. Netzb e- rechtigung). Die Fahrt muss innerhalb der Gültigkeit des Singletickets beendet werden DAYTICKETS KERNZONE STADT SALZBURG Daytickets berechtigen ab dem am Display angegebenen Zeitpunkt 24 Stunden lang zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl in der Kernzone Salzburg (d. h. Netzberecht i- gung). Die Fahrt muss innerhalb der Gültigkeit des Daytickets beendet werden. 20

21 Online Tickets ALLGEMEINES Online Tickets sind im Internet buchbar. Der Fahrausweis wird vom Kunden ausgedruckt. Die Internetadressen, über die Onlinefahrausweise gebucht werden können, sind im Anhang 11 ersichtlich. Online Tickets sind persönliche Fahrkarten. Sie lauten auf den oder die Namen der Reisenden, die beim Buchungsvorgang angeben werden. Bei der Fahrkartenkontrolle weisen die auf der Fahrkarte angeführten Reisenden einen Lichtbildausweis mit Altersangabe vor. Online Tickets sind auf Namen lautend und nicht übertragbar. Sie gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, der zur Überprüfung der Übereinstimmung des auf der Fahrkarte aufgedruckten Namens mit dem Namen der Fahrkarten- Inhaberin/des Fahrkarten-Inhabers dient. Hinsichtlich der Bestell-, Zahlungs- und Rückgabemodalitäten für Online Tickets gelten die dort angegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers des Onlineshops. Die Anbieter über die Onlinetickets bezogen werden können sowie die Web-Links zu deren jeweils für Onlinetickets gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Anhang 10 ersichtlich EINZELFAHRT REGION Einzelfahrkarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie berechtigen ab dem auf der Fahrkarte angeführten Gültigkeitszeitpunkt zu einer einfachen Fahrt in vorwärts strebender Richtung innerhalb der angegebenen Zone(n). Die jeweilige Fahrt ist ehest möglich anzutreten; eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet TAGESKARTE REGION Tageskarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg zum vollen, ermäßigten und Minimum-Preis ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) an dem auf der Fahrkarte angeführten Gültigkeitstag bis 03:00 Uhr des Folgetages, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss WOCHENKARTE REGION Wochenkarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) an sieben auf einander folgenden Kalendertagen im auf der Fahrkarte angeführten Zeitraum. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss MONATSKARTE REGION Monatskarten werden für Regionalzonen bzw. für Regionalzonen in Kombination mit der Kernzone Salzburg ausgegeben. Sie gelten innerhalb der angegebenen Zone(n) einen Monat im auf der Fahrkarte angeführten Zeitraum. Die Geltungsdauer endet am Folgetag des letzten Gültigkeitstags um 03:00 Uhr, wobei die letzte Fahrt innerhalb dieses Zeitraums beendet sein muss SINGLETICKETS KERNZONE STADT SALZBURG Singletickets berechtigen ab dem auf der Fahrkarte angegebenen Zeitpunkt 60 Minuten lang zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl in der Kernzone Stadt Salzburg (d. h.

22 Netzberechtigung). Die Fahrt muss innerhalb der Gültigkeit des Singletickets beendet werden DAYTICKETS KERNZONE STADT SALZBURG Daytickets berechtigen ab dem auf der Fahrkarte angegebenen Zeitpunkt 24 Stunden lang zu einer uneingeschränkten Fahrtenanzahl in der Kernzone Salzburg (d. h. Netzberechtigung). Die Fahrt muss innerhalb der Gültigkeit des Daytickets beendet werden. 22

23 23 6 Fahrpreisermäßigungen 6.1 Allgemeines Gegen Vorlage der angeführten Berechtigungsnachweise können im SVV folgende Ermäßigungen in Anspruch genommen werden. Für die Ermittlung ermäßigter Beförderungspreise wird jeweils nur eine Fahrpreisermäßigung berücksichtigt. Bei Kontrollen sind die entsprechenden Berechtigungsnachweise gemeinsam mit den ermäßigten Verbundfahrkarten unaufgefordert vorzuweisen. 6.2 Kleinkinder und Kinder KLEINKINDER Kinder bis 5 Jahre (bis einen Tag vor dem 6. Geburtstag) werden in Begleitung einer zahlungspflichtigen Person unentgeltlich befördert. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht KINDER Kinder ab 6 Jahre bis 14 Jahre (bis einen Tag vor dem 15. Geburtstag) zahlen für Einzelkarten-, Tages- und 24-Stundenkarten den Minimum-Preis. Als Berechtigungsnachweis gilt ein Dokument, aus dem das Geburtsdatum des jeweiligen Kindes hervorgeht 6.3 Familien Familien erhalten eine Fahrpreisermäßigung, wenn mindestens ein Familienpass- Inhaber und mindestens ein im Familienpass eingetragenes Kind gemeinsam über denselben Beförderungsweg reisen. Jeder Elternteil erhält gegen Vorweis eines gültigen Salzburger Familienpasses oder eines Familienpasses der anderen österreichischen Bundesländer (Familienpass Tirol, Familienpass Vorarlberg, Familienpass Burgenland, Familienpass Steiermark, Familienkarte Oberösterreich, Familienpass Niederösterreich) Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tageskarten und 24 Stundenkarten zum Minimum Preis. Alle mitreisenden im Familienpass eingetragenen Kinder bis 14 Jahre werden unentgeltlich befördert, sofern von mindestens einem Familienpass-Inhaber eine Verbundfahrkarte zum Minimum-Preis gelöst wird. Großeltern, Pflegeeltern oder sonstige Inhaber eines oben angeführten Familienpasses werden Eltern gleichgestellt. 6.4 Senioren Senioren erhalten gegen Vorweis einer gültigen (vorläufigen) ÖBB-VORTEILSCARD Senior oder ÖSTERREICHCARD Senior Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum ermäßigten Preis. 6.5 Menschen mit Behinderung Menschen mit Behinderung erhalten Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert, sofern die behinderte Person im Rollstuhl fährt bzw. deren Behindertenpass den Vermerk "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson aufweist. 6.6 Schwerkriegsbeschädigte Schwerkriegsbeschädigte erhalten gegen Vorweis eines Schwerkriegsbeschädigtenausweises oder einer gültigen (vorläufigen) ÖB B-VORTEILSCARD Spezial Schwerkriegsbe-

24 schädigt Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert. 6.7 Blinde Blinde erhalten gegen Vorweis eines gültigen Behindertenausweises des Bundessozialamt oder eines Mitgliederausweis des Blindenverbandes Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tageskarten und 24-Stundenkarten zum Minimum-Preis. Eine Begleitperson wird unentgeltlich befördert. 6.8 Kinder- oder Jugendgruppen Wenn Gruppen von mindestens zehn zu begleitenden Kindern oder Jugendlichen gemeinsam auf demselben Beförderungsweg reisen, werden die zu begleitenden Kinder oder Jugendlichen zum Minimum-Preis befördert und erhalten einen Fahrschein für die Gruppe. Pro zehn gemeinsam zum Minimum-Preis reisenden Kindern oder Jugendlichen werden bis zu zwei Begleitpersonen unentgeltlich befördert. 6.9 Tiere Kleine, ungefährliche und in geeigneten Behältnissen untergebrachte lebende Tiere werden unentgeltlich mitbefördert. Für nicht in geeigneten Behältnissen mitbeförderte Hunde, die am Boden kurz an der Leine gehalten werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen, werden Verbundfahrkarten für Einzelfahrten, Tages- und 24-Stundenkarten zum Minimum-Preis sowie Kurzstreckenkarten, Wochen- und Monatskarten ausgegeben. Entsprechend gekennzeichnete Assistenzhunde (Service- und/oder Signalhunde sowie Blindenführhunde) und Polizeihunde werden unentgeltlich und ohne Maulkorb mitbefördert. 24

25 25 7 Fahrpreisrückerstattung, Entgelte, Gebühren, Zahlungsmittel 7.1 Fahrpreisrückerstattung Die Verkehrsverbund Gesellschaft erstattet bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise ausgenützt worden ist. Es gelten die unten stehenden Regeln. Der Erstattungsbetrag wird gebührenfrei ausbezahlt, wenn die Verbundfahrkarte aus Gründen, die das Verkehrsunternehmen/die Verkehrsverbund Gesellschaft zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung erfolgt - außer in entsprechend begründeten Fällen - innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung. Alle Ansprüche auf Erstattung erlöschen, wenn sie bei der Verkehrsverbund Gesellschaft nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer der Verbundfahrkarte folgenden Tag. Hinsichtlich der Erstattung- und Rückgabemodalitäten für Handytickets und Onlinetickets gemäß 6. und 7. gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers des Onlineshops RÜCKGABE VON NOCH NICHT GÜLTIGEN VERBUNDFAHRKARTEN Bei Rückgabe von noch nicht gültigen Verbundfahrkarten wird der Fahrpreis - abzüglich der Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 - erstattet. Bei Verschulden des Verkehrsunternehmens/der Verkehrsverbund Gesellschaft wird von einer Erstattungsgebühr abgesehen RÜCKGABE VON BEREITS GÜLTIGEN VERBUNDFAHRKARTEN Verbundkarten für einzelne Fahrten, Tageskarten, 24-Stunden Karten sowie Mega s COOL-CARDs gelten bereits ab Beginn der Geltungsdauer als vollständig ausgenutzt und werden nicht erstattet Bei Rückgabe von Wochenkarten werden zur Ermittlung des Erstattungsbetrages vom jeweils bezahlten Fahrpreis für jeden konsumierten Tag der Preis einer Vollpreis- Tageskarte (in der Kernzone einer 24-h-Karte) für die jeweilige Zonenanzahl und die Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 abgezogen. Bei Rückgabe von Monatskarten werden zur Ermittlung des Erstattungsbetrages vom jeweils bezahlten Fahrpreis für jede konsumierte Woche (7 Tage) der Preis einer W o- chenkarte für die jeweilige Zonenanzahl und die Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 abgezogen. Für die Berechnung des Erstattungsbetrages bei Jahreskarten wird vom Jahreskartenpreis für jeden konsumierten Monat der Monatskartenpreis in Abzug gebracht. Bei der Rückgabe der Jahreskarte mit Abonnement-Variante kann es deshalb nach Rückgabe zu weiteren Abbuchungen kommen. Bei Abonnement-Karten fällt eine Bearbeitungsgebühr von 15 an. Zusätzlich wird bei Rückgabe eine Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 in Abzug gebracht. Rückerstattungen werden über die SVG abgewickelt. Bei der Rückgabe von SUPER s COOL-CARDs gilt: SUPER s COOL-CARDs können monatlich zurückgegeben werden, wobei der in der SUPER s COOL-CARD enthaltene Selbstbehalt in Höhe von 19,60 nicht rückerstattet werden kann. Für jedes begonnene Monat wer-

26 den 6,37 (1/12 von 76,40) vom Gesamtbetrag abgezogen. Zusätzlich wird eine Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 in Abzug gebracht. Rückerstattungen können nur über die SVG abgewickelt werden. Bei Rückgabe von bereits gültigen Semester Tickets wird vom Fahrpreis für jede bereits angefangene Woche der Preis einer SVV Wochenkarte für die jeweilige Zone/Zonenanzahl und die Erstattungsgebühr gemäß Anhang 6 in Abzug gebracht. Der verbleibende Restbetrag wird ausbezahlt. 7.2 Entgelte, Gebühren AUSGABEZUSCHLAG Bei Ausgabe von Fahrausweisen in Zügen trotz vorhandener besetzter Ausgabestelle im Zustiegsbahnhof, kann ein Entgelt gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Verbundunternehmens eingehoben werden. Dies gilt auch bei nicht durchgeführter Entwertung trotz vorhandener Entwertungsmöglichkeit im Zustiegsbahnhof MEHRGEBÜHR Wird ein Fahrgast bei einer Fahrausweiskontrolle ohne Fahrausweis oder mit einem ungültigen Fahrausweis angetroffen, wird neben dem für die Fahrt zu entrichtenden Verbundtarif (der für ihn gültige Fahrpreis) eine Mehrgebühr gemäß Anhang 6 eingehoben. Bei nachträglicher Bezahlung hat dies binnen 8 Tagen zu erfolgen. Die Bezahlung der Mehrgebühr wird erlassen, wenn der Fahrgast innerhalb von 3 Tagen ab dem Feststellungstag beim jeweiligen Verbundunternehmen oder bei der SVG nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber eines persönlichen Fahrausweises war. Aus der nachträglichen Vorlage eines persönlichen Fahrausweises entsteht kein Anspruch auf Erstattung des für die Fahrt zu entrichtenden Verbundtarifes. Bei übertragbaren Fahrausweisen wird ein nachträglicher Nachweis nicht anerkannt. Personen unter 14 Jahren haben abhängig von Alter, Ursache und Einsichtsfähigkeit Anspruch auf Reduktion oder Erlass der Mehrgebühr. Offene Forderungen werden von der Salzburger Verkehrsverbund Gesellschaft oder dem betroffenen Verkehrsunternehmen schriftlich eingefordert. Kunden können dagegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ausstellung der Forderung Einspruch erheben. Diesfalls wird die Verkehrsverbund Gesellschaft bzw. das Verkehrsunternehmen eine inhaltliche Stellungnahme zu dem Einspruch abgeben. Die Beauftragung eines Inkassobüros erfolgt im Falle eines Einspruches erst dann, wenn dem Kunden zum allfälligen Einspruch eine schriftliche Stellungnahme übermittelt wurde. Kontrollorgane haben sich auf Verlangen des Fahrgastes auszuweisen. Sollte das Kontrollorgan eine Verbundfahrkarte einziehen, so erfolgt dies gegen Aushändigung einer entsprechenden Bestätigung. Pflichten des Fahrgastes: - Fahrgäste müssen bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren, - Fahrgäste müssen den Fahrausweis den Bediensteten der Verkehrsunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und - erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken. 26

27 7.2.3 ERSATZAUSSTELLUNGSGEBÜHR Für beschädigte und unbrauchbar gewordene Jahreskarten, s COOL-CARDs und SVV- Ermäßigungsausweise wird nach Bezahlung der im Anhang 6 vorgesehenen Ersatzausstellungsgebühr eine Ersatzkarte ausgestellt ZAHLUNGSMITTEL Für die Entgegennahme von Bargeld sowie Kunden- und Kreditkarten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Verbundunternehmen bzw. der SVG. 27

28 28 8 Rechtsgrundlagen und Bestimmungen zu der Fahrgastrechten 8.1 Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste, Eisenbahngesetz 1957 i. d. g. F. Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed) StF: BGBl. II Nr. 47/2001 Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs (Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz ÖPNRV-G 1999) 8.2 Anwendungsbereiche der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr Seit gelten aufgrund der VO 181/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr. Die Fahrgastrechte betreffen sowohl den Gelegenheitsverkehr und den Linienverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke unter 250 km (in eingeschränktem Umfang) als auch den Linienverkehr mit einer planmäßigen Wegstrecke ab 250 km (in uneingeschränktem Umfang). Die Verordnung enthält beispielsweise die Rechte der Fahrgäste bei Unfällen, im Besonderen Entschädigungen und Hilfeleistungen nach solchen, besondere Rechte für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder die Informationspflicht der Fahrgäste bei Annullierungen oder Verspätungen bzw. etwaige Erstattungen bei solchen. Nähere Informationen zu den Fahrgastrechten und der Geltendmachung allfälliger Ansprüche befinden sich in den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen. 8.3 Anwendungsbereich der Fahrgastrechte für Bahnkunden PÜNKTLICHKEITSGRAD UND ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH FAHRPREISENTSCHÄDIGUNG BEI JAHRESKARTEN Besitzer einer Jahreskarte haben Anspruch auf Verspätungsentschädigung, wenn das Bahnunternehmen den vorgegebenen Pünktlichkeitsgrad von mindestens 95 Prozent für Züge des Regionalverkehrs in einem Geltungsmonat nicht erreicht. Je nach Bahnunternehmen werden Züge bis drei oder fünf Minuten Verspätung als pünktlich gewertet. Für die Inanspruchnahme der Entschädigung müssen sich Bahnkunden an den Verkehrsverbund bzw. das Bahnunternehmen wenden und unter Bekanntgabe Ihrer benutzten Strecke registrieren lassen. Anschließend sollte die Entschädigung automatisch einmal pro Jahr am Gültigkeitsende der Jahreskarte ausbezahlt werden. Die Bahnunternehmen veröffentlichen monatlich die tatsächlich erreichte Pünktlichkeit unentgeltlich auf ihren Websites. Bei Schüler- Lehrlings-Tickets (s COOL-CARD, SUPER s COOL-CARD) besteht kein Entschädigungsanspruch.

29 FAHRPREISENTSCHÄDIGUNG BEI WOCHEN- UND MONATSKARTEN Die Bahnunternehmen (ÖBB-Personenverkehr AG, die Salzburger Lokalbahn, die Pinzgauer Lokalbahn, die Bayerische Oberlandbahn GmbH MERIDIAN, die Berchtesgadener Landbahn Ges.m.b.H., die DB Regio AG Regio Oberbayern und die Steiermärkische Landesbahnen) zahlen Wochen- und Monatskartenbesitzern bei Unterschreiten des Pünktlichkeitsgrades eine Verspätungsentschädigung. Bei diesen Zeitkarten pro Verspätungsfall ab 30 Minuten 0,75 Euro als Entschädigung. Diese wird ab sechs Verspätungen innerhalb der Geltungsdauer ausbezahlt. Die Mindestentschädigung für eine Auszahlung beträgt vier Euro. Grundsätzlich sind die genauen Modalitäten für die Auszahlung der Verspätungsentschädigung bei diesen Zeitkarten den Eisenbahnunternehmen überlassen. Details befinden sich jeweils beim betroffenen Bahnunternehmen auf und Beschwerden, Anregungen und Kritik Beschwerden können entweder direkt an die Verkehrsunternehmen (Anlage 1) oder an die Beschwerdestelle des SVV gerichtet werden: Per Mail: Online über das Beschwerdeformular auf Telefonisch: Postalisch: Salzburger Verkehrsverbund GmbH Schallmooser Hauptstraße 10 Postfach Salzburg Beschwerden und Streitfälle im Bahnverkehr: In Streitfällen im Bahnverkehr kann zudem die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH kontaktiert werden. Aufgabe der Schlichtungsstelle ist, Fahrgästen von österreichischen Eisenbahnunternehmen und Kunden nationaler Verkehrsverbünde, welche die Eisenbahn benützen, ohne Gerichtsweg zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Schienen-Control sieht sich als unabhängiger Vermittler zwischen den Eisenbahnunternehmen bzw. Verkehrsverbünden und ihren Kunden. Kontaktmöglichkeiten der Schienen-Control: Am besten verwenden Sie für Ihre Beschwerde das Beschwerdeformular auf der Website Es gibt auch die Möglichkeit, Beschwerden an die Schienen-Control per Post oder Fax zu senden: Schienen-Control GmbH z. H. Schlichtungsstelle Praterstraße Wien Fax:

30 30 9 Schlussbestimmungen Dieser Tarif tritt am 01. Februar 2015 in Kraft.

31 Anhang 1: Verzeichnis der Verbundunternehmen ALB Albus Salzburg Verkehrsbetrieb GmbH ( ARGE Arbeitsgemeinschaft Kraftfahrlinien Thalgau BLB Berchtesgadener Landbahn Ges.m.b.H. ( BLA Blaguss Reisen GmbH, A. Hogger Omnibusunternehmen, HB-Busreisen GmbH & Co KG (Bietergemeinschaft) ( DBR DB Regio AG Regio Oberbayern ( FIS Autobusbetrieb Fischwenger Ges. m. b. H. & Co KG ( LAK Gasteiner Verkehrsbetriebe Heinrich Lackner Ges. m. b. H ( ) MAR Autobusbetrieb Marazeck Ges.m.b.H ( MER Bayerische Oberlandbahn GmbH MERIDIAN ( ÖBB ÖBB-Personenverkehr AG ( PB ÖBB-Postbus GmbH ( PLB Pinzgauer Lokalbahn ( PLO Plössnig Reisen ( RET Rettenbacher Reisen ( ) RVO Regionalverkehr Oberbayern GmbH ( SBB SalzburgBus GmbH, H. Marazeck, Schweighofer & Zöhrer GmbH & Co KG, Schwab Reisen GmbH, Busreisen Feichtinger GmbH, Autobusunternehmen Konrad Russegger SCB Schwab Reisen ( SLB Salzburger Lokalbahnen (SLB-Obus, Salzburger Lokalbahn) ( SOBB DB RegioNetz Verkehrs GmbH - Südostbayernbahn ( StLB Steiermärkische Landesbahnen ( SZO Schweighofer und Zöhrer ( TAN Tanzberger Reisen GmbH ( TNE Neu KEG, Christian Schösswendter (Bietergemeinschaft) ( TSD Treffpunkt Motorsport Ing. Rainer Schmid ( VOR Vorderegger GmbH ( WOL Wolfgang s Reisen ( ) 01. Februar 2015

32 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien SCHIENEN-PERSONENNAHVERKEHR Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD S1 210 SLB Salzburg Hbf Bürmoos Lamprechtshausen S SLB (Salzburg Hbf ) Bürmoos St. Georgen - Trimmelkam S2 101 ÖBB Salzburg Steindorf bei Straßwalchen Straßwalchen Einzelne Züge bereits ab Bad Reichenhall Freilassing, Einzelne Züge weiter als Regionalzug nach Attnang-Puchheim S3 200 ÖBB / Schwarzach-St. Veit Bischofshofen Golling-Abtenau Salzburg Hbf BLB Salzburg Liefering [Freilassing Bad Reichenhall] Einzelne Züge bereits ab Saalfelden Zell am See S3 212 ÖBB / Golling-Abtenau Salzburg Hbf Salzburg Taxham Europark - Salzburg 954 BLB Liefering [Freilassing Bad Reichenhall] S4 954 BLB (Salzburg Hbf -) [Freilassing Bad Reichenhall Berchtesgaden] (S6) 201 ÖBB Saalfelden Hochfilzen ( weiter als VVT-RX 2 bzw. S6 nach Wörgl Innsbruck) SLB Zell am See Mittersill Krimml StLB Tamsweg Kendlbruck ( Murau Unzmarkt) 101 ÖBB (Freilassing) Salzburg Straßwalchen [Oberhofen-Zell am Moos Pöndorf Vöcklamarkt Vöcklabruck Attnang-Puchheim] ( Wels Linz) 170 ÖBB (Attnang-Puchheim Gmunden Ebensee ) [Mitterweißenbach Bad Ischl Obertraun-Koppenbrüllerhöhle] ( weiter als R170 nach Bad Aussee Stainach-Irdning) 172 ÖBB [Vöcklabruck Kammer-Schörfling] 190 ÖBB (Freilassing) Salzburg Steindorf bei Straßwalchen - Straßwalchen West [Friedburg Braunau am Inn] 200 ÖBB Salzburg Hbf Bischofshofen Schwarzach-St.Veit Zell am See Saalfelden 220 ÖBB (Salzburg Bischofshofen ) Schwarzach-St.Veit Bad Gastein Böckstein ( Mallnitz-Obervellach Spittal-Millstättersee Villach Klagenfurt) 250 ÖBB (Innsbruck Wörgl Saalfelden Zell am See / Salzburg ) Bischofshofen Radstadt Mandling ( weiter als R250 nach Selzthal Bruck a. d. Mur Graz) 945 SOBB Salzburg Hbf Salzburg Taxham Europark [Freilassing Laufen] nein ( - Mühldorf Landshut) 951 BOB Salzburg Hbf [Freilassing Teisendorf] (- Traunstein Rosenheim München) nein 01. Februar 2015

33 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien STADT SALZBURG UND UMLAND: Obus-Linienverkehr Verbund- Kursbuc Gültigke Betreib Liniennummer strecke CARD h- Linienweg s'cooler 1 SLB Kleßheim Stadion RedBull Arena Europark Maxglan Zentrum Hauptbahnhof Lehen Messe Salzburg Arena 2 SLB Walserfeld Salzburg Airport Maxglan Lehen Hauptbahnhof Sterneckstraße Obergnigl 3 SLB Salzburg Süd Alpenstraße Zentrum Hauptbahnhof Itzling Pflanzmann 4 SLB Mayrwies Langwied Gnigl Schallmoos Zentrum Lehen Liefering 5 SLB Birkensiedlung Kommunalfriedhof Nonntal Zentrum Hauptbahnhof ( Itzling Pflanzmann) 6 SLB Parsch Volksgarten Zentrum Hauptbahnhof Itzling West 7 SLB Salzburg Süd Glasenbach Aigen Volksgarten Zentrum Landeskrankenhaus Lehen Salzachsee 8 SLB Salzburg Süd Alpenstraße Zentrum Landeskrankenhaus Neue Mitte Lehen Messe / Bessarabierstraße 10 SLB Sam Gnigl S-Bahn Volksgarten Zentrum Maxglan Salzburg Airport Himmelreich Outletcenter (Walserfeld) 12 SLB Josefiau Volksgarten Sterneckstraße Nelböckviadukt Lehen Maxglan Europark 14 SLB Polizeidirektion Betriebshof Josefiau Mirabellplatz Kiesel Schmiedingerstraße Liefering STADT SALZBURG UND UMLAND: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD A ALB Citybus Altstadt: Busterminal Nonntal Zentrum - Mirabellplatz nein 4A ALB (Salzburg Zentrum Landeskrankenhaus Lehen ) Liefering Forellenwegsiedlung Rott [Freilassing Salzburger Platz Freilassing Sonnenfeld] 20 ALB Unipark Nonntal Zentrum Landeskrankenhaus Maxglan Taxham Europark 21 ALB / Fürstenbrunn Glanegg Moosstrasse Landeskrankenhaus Zentrum MAR Schallmoos Kasern Lengfelden Bergheim 22 ALB Josefiau Kommunalfriedhof Leopoldskron Riedenburg Zentrum Lastenstraße (Vilniusstraße) 23 ALB Hauptbahnhof Itzling Sam Obergnigl (Fadingerstraße) 25 ALB / Hauptbahnhof Zentrum Nonntal Hellbrunn Anif Grödig MAR Untersbergbahn (Rif) 27 ALB Hauptbahnhof Zentrum Landeskrankenhaus Maxglan Kendlersiedlung Viehhausen Salzburg Airport 28 ALB Grödig Anif Alpenstraße Zentrum Landeskrankenhaus Maxglan Taxham Siezenheim Kleßheim Europark 31 ALB Siezenheim Wals Walserfeld Himmelreich PBS Wals Feuerwehr Himmelreich Walserfeld Wals Grünau Käferheim Walserberg Gois Viehhausen (Salzburg Hbf Mirabellplatz) 34 ALB Christian-Doppler-Klinik Liefering Kleßheim Europark 35 MAR Fürstenbrunn Glanegg Eichet Salzburg Birkensiedlung Grödig Untersbergbahn Rif (Rehhof Auwirt) SCB Grödig Walserfeld 01. Februar 2015

34 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien FLACHGAU: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD SBB Bergheim Voggenberg PBS Salzburg Bergheim Anthering Weitwörth / Oberndorf Nußdorf Dorfbeuern Michaelbeuern [Feldkirchen b.m.] PBO Oberndorf [Laufen] 120 PBS / Salzburg Elixhausen Obertrum Seeham Mattsee SBB 125 SBB Ortsverkehr Seekirchen: Zentrum - Ried - Wies - Mödlham Zentrum - Huttich - Schöngumprechting - Kothäusl - Zentrum 130 PBS Salzburg Eugendorf Henndorf Neumarkt Straßwalchen 131 PBS Salzburg Eugendorf Seekirchen Obertrum Seeham Berndorf 132 PBS Neumarkt Köstendorf (Weng Seekirchen) / Schleedorf Mattsee Seeham Fraham Berndorf 133 FIS Ortsverkehr Neumarkt: Bahnhof - Zentrum - Sighartstein - Pfongau - Bahnhof - Zentrum FIS Straßwalchen Hüttenedt 140 PBS / Salzburg Mayrwies Eugendorf Thalgau Kreuzinger [Teufelmühle TAN Mondsee] 141 PBS Salzburg Mayrwies Tiefenbach Hallwang Eugendorf PBS Eugendorf Salzburg Liefering Europark Walserfeld Salzburg Airport 143 MAR / Hof Thalgau Oberdorf Thalgau Ortsmitte PBS 144 PBS Koppl Schwaighofen Oberplainfeld Eugendorf ARGE Thalgau Neumarkt ARGE Thalgau Egg / Thalgauberg Thalgau 149 PBS / Ried b.st.wolfgang Mondsee/Hof Salzburg (Schülerverkehr HLW Ried) WOL 150 PBS / Salzburg Hof Fuschl St.Gilgen Strobl Wacht [Nussensee Abzweig BLH / TAN Bad Ischl] 151 ALB Salzburg Mirabellplatz Salzburg Obergnigl Gaisberg 152 PBS Salzburg Sperrbrücke Koppl 153 PBS Salzburg Sperrbrücke Plainfeld Thalgau 154 SBB / Salzburg Eggerwirt Ebenau Strubklammwerk PBS / BLH 155 PBS / Salzburg Hof Faistenau Tiefbrunnau / Hintersee BLH / TAN 156 PBS / St.Gilgen Hüttenstein [Scharfling Mondsee] BLH PBS Strobl Postalm Voglau Abtenau 160 Siehe Tennengau Ja 170 Siehe Tennengau Ja PBS Salzburg Wals Gois Großgmain Staatsgrenze [Bayerisch Gmain Ort Bad Reichenhall] 260 Siehe Pinzgau Ja 270 Siehe Lungau Ja 01. Februar 2015

35 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien TENNENGAU: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg / 3087 PBS Stadtverkehr Hallein: Krankenhaus Bahnhof - Bad Dürrnberg PBS Stadtverkehr Hallein: Neualm Bahnhof Bad Vigaun PBS siehe Flachgau PBS Salzburg Elsbethen Urstein (FH) Puch Oberalm Hallein PBS Salzburg Anif Niederalm (Rif) Hallein Kuchl Golling PBS Siehe Lungau Ja PBS Hallein Adnet Krispl Gaißau PBS Hallein Bad Vigaun St.Koloman Wegscheid Trattberg PBS Golling Scheffau Voglau Abtenau Rußbach Paß Gschütt [Gosau] PBS Voglau Abtenau Annaberg Lungötz St.Martin Niedernfritz Eben / Hüttau PONGAU: Autobus-Linienverkehr Gültigke it s'cool- CARD Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg 50 PBS Städteverkehr Bischofshofen St.Johann im Pongau: Bischofshofen, Südtirolerstraße Bahnhof St.Johann i.pg. Urreiting Postamt 51 PBS Stadtverkehr St.Johann im Pongau: Citybus Postamt Reinbachsiedlung 52 PBS Stadtverkehr St.Johann im Pongau: Citybus Postamt Plankenau (Glückauf) 54 PBS Stadtverkehr St.Johann im Pongau Postamt Oberalpendorf 55 PBS Stadtverkehr Bischofshofen: Citybus Südtirolerstraße Bahnhof Mitterberghütten und zurück Gültigke it s'cool- CARD Ja PBS Siehe Lungau Ja PBS Siehe Tennengau S-509 PBS / TNE Schulbusverkehr: Postamt Reinbachsiedlung Plankenau Oberalpendorf / Urreiting Lange Brücke S-510 PBS / TNE Schulbusverkehr: Radstadt / Wagrain Reitdorf Altenmarkt Eben (Autobahn) Gymnasium St.Rupert Bischofshofen St.Johann i. Pg. Bischofshofen Hüttau Niedernfritz Eben Radstadt 511 PBS / TNE RET Bischofshofen Werfen Tenneck / Werfenweng S-519 PBS / Schulbusverkehr: TNE (Eben Hüttau) / Mühlbach Bischofshofen St.Johann i. Pg. 520 PBS / Radstadt Altenmarkt Wagrain TNE 521 PBS / Radstadt Altenmarkt Eben Filzmoos TNE 522 PBS / Radstadt Altenmarkt Flachau Flachauwinkl TNE Ja Ja Ja Ja 01. Februar 2015

36 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien PONGAU: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD 523 PBS / TNE Radstadt Altenmarkt Zauchensee S-529 PBS / Schulbusverkehr: TNE Radstadt Altenmarkt Eben Filzmoos / Hüttau 530 PBS / St.Johann i.pg. Wagrain TNE 531 PBS / Wagrain Kleinarl Jägersee TNE S-539 PBS Schulbusverkehr: Flachau Reitdorf Wagrain St.Johann i.pg. 540 PBS / St.Johann i.pg. Großarl Hüttschlag Stockham TNE 540E PBS Berufsverkehr Fa. Liebherr: Mitterberghütten St.Johann i.pg. 541 TNE Großarl Ellmautal Grundlehen S-549 PBS Schulbusverkehr: Großarl St.Johann i.pg / PBS / St.Johann i.pg. Schwarzach / Lend Dorfgastein Bad Hofgastein Bad 8254 LAK Gastein Böckstein Sportgastein PBS Bad Hofgastein Angertal / LAK Bad Hofgastein Bad Gastein Grüner Baum / (Böckstein Heilstollen) 8253 / PBS Citybus Bad Hofgastein Bahnhofslinie : Busbahnhof Wieden Bahnhof Zentrum Süd S-558E PBS Schulbusverkehr: Bad Hofgastein Tauernplatz Busbahnhof Wieden Busbahnhof 580 PBS / St.Johann i.pg. Schwarzach (Lend) / Goldegg Weng (Böndlsee) TNE / VOR 581 PBS / Schwarzach St.Veit Urpass (Weng) Ja TNE 582 TNE Goldegg Buchberg Ja PBS Bischofshofen Mühlbach Ja PBS Mühlbach Arthurhaus PBS Siehe Pinzgau Ja PBS Siehe Lungau Ja 01. Februar 2015

37 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien PINZGAU: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg 61 PBS Stadtverkehr Saalfelden: Citybus C1 Postamt Bahnhof Postamt Föhrenweg Postamt 62 PBS Stadtverkehr Saalfelden: Citybus C2 Postamt Ramseiden Seniorenhaus Farmach Postamt 63 PBS Stadtverkehr Saalfelden: Citybus C2 Postamt Ritzensee Haid Bahnhof Postamt PBS Stadtverkehr Saalfelden: Bahnhof Postamt Bsuch Postamt Bahnhof PBS Stadtverkehr Saalfelden: Postamt Bahnhof Pernerbauer Postamt PBS Stadtverkehr Saalfelden: Schulbusverkehr Saalfelden 70 PBS / Stadtverkehr Zell am See VOR Thumersbach Postplatz Schüttdorf Gewerbestraße/Einkaufszentrum 71 PBS Stadtverkehr Zell am See Postplatz Schmittenhöhebahn PBS Salzburg Hbf Salzburg Airport Terminal Wals Walserberg Staatsgrenze [Schwarzbach Abzweig Bad Reichenhall Melleck] Steinpass Unken Lofer St. Martin Weißbach Saalfelden Maishofen Zell am See Gültigke it s'cool- CARD nein 550 Siehe Pongau Ja 580 Siehe Pongau Ja PBS Alm-Erlebnis Bus: nein Maria Alm Saalfelden Weißbach bei Lofer Gemeindeamt (Hirschbichl Hintersee BGL) PBS Saalfelden Maria Alm Hinterthal Dienten 630 PBS / (Zell am See) Schüttdorf Bruck an der Glocknerstraße Taxenbach VOR PBS Lend Embach PBS Lend Dienten Dientner Sattel / PBS Dienten Dientner Sattel - Mühlbach a. Hkg - Arthurhaus 3210 S-639 PLG Schulbusverkehr: Lend Taxenbach 640 PBS / Taxenbach Rauris Wörth Bucheben VOR 641 TNE Bucheben Kolm-Saigurn S-649 PLG Schulbusverkehr: Taxenbach Rauris Wörth Bucheben nein nein 01. Februar 2015

38 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien PINZGAU: Autobus-Linienverkehr Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg 650 PBS / VOR Zell am See Bruck an der Glocknerstraße Fusch an der Glocknerstraße Ferleiten 660 PBS / Zell am See Schüttdorf Kaprun Kitzsteinhorn-Bergbahn Kesselfall Ja VOR S-669 PBS Schulbusverkehr: Ja Zell am See Schüttdorf Kaprun 670 PBS Zell am See Mittersill Krimml S-670E PBS Schulbusverkehr: Zell am See Piesendorf Niedernsill Uttendorf 672 PBS Uttendorf im Pinzgau Enzingerboden Weißseeseilbahn 673 PBS Krimml Filzstein Königsleiten S-679 PBS Schulbusverkehr: Kaprun / Aufhausen Fürth Piesendorf Walchen 680 PBS Zell am See Maishofen Saalbach Hinterglemm S-689 VOR Schulbusverkehr: Schüttdorf Zell am See Maishofen Saalbach Hinterglemm PBS Saalfelden Leogang Hochfilzen Bahnhof ( weiter als VVT-Linie 3401 nach Fieberbrunn - St.Johann in Tirol) LUNGAU: Autobus-Linienverkehr Gültigke it s'cool- CARD Ja Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke / 3070 Betreib er Linienweg PBS Salzburg Alpenstraße / Walserfeld Hallein Eben Zederhaus St.Michael Mauterndorf Mariapfarr / St.Margarethen Unternberg Tamsweg / Bischofshofen Eben im Pongau Gültigke it s'cool- CARD PBS Tamsweg Mariapfarr Weißpriach Granglerhütte Ulnhütte PBS (Tamsweg) Mariapfarr Fanningberghöhe PBS Tamsweg St.Andrä Mariapfarr Göriach PBS Tamsweg Lessach PBS Tamsweg Prebersee StLB Tamsweg Thomatal Gruben St.Margarethen PBS Tamsweg Unternberg St.Margarethen St.Michael Muhr Rotgülden PBS St.Margarethen St.Michael Katschberg / PBS Tamsweg Mauterndorf / 3302 Mauterndorf St.Michael Zederhaus PBS Zederhaus Schliereralm Königalm PBS Mauterndorf Obertauern Radstadt (Eben Bischofshofen) 01. Februar 2015

39 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien Teilintegrierte Autobus-Linien des Landes Oberösterreich Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD PBO [Bad Ischl Bad Goisern Gosaumühle Gosau Gosausee] PBO [Gosaumühle Hallstatt Obertraun] PBO [Bad Ischl Russbach Graben] Strobl Seethurn / [Bad Ischl Nussensee Abzw.] Wacht Strobl Busbahnhof Schwarzenbach [Appesbach St. Wolfgang Ried am Wolfgangsee] PBO [Mondsee Unterach Burgau Forstamt Landungssteg] ( Weyregg am Attersee Kammer Timelkam Vöcklabruck) PBS Straßwalchen Straßwalchen Brunn [Pöndorf Haberpoint/Haidbauer Obermühlham Untermühlham Frankenmarkt Vöcklamarkt Lenzing / Vöcklabruck] PBO [Mondsee Schleifen] ( Oberwang St.Georgen im Attergau) PBO [Mondsee Schleifen] ( Riedlbach Oberwang) PBO [Mondsee Zell am Moos Haslau Frankenmarkt] PBO Neumarkt Straßwalchen Straßwalchen Irrsdorf [Oberhofen Bahnhof Uferwirt Zell am Moos Langwallner Mondsee] PBO [Braunau a. Inn Dietfurt] ( Weng i. Innkreis Altheim Obernberg a. Inn Antiesenhofen Schärding) PBO Straßwalchen Straßwalchen Pfannenstiel [Friedburg Bahnhof Faberwirt Schneegattern Hocheck Waldwirt] ( Waldzell Pramet Ried i. Innkreis) PBO [Braunau a. Inn Dietfurt] ( Weng i. Innkreis Altheim Polling Aspach) PBO [Braunau a. Inn Mauerkirchen Weidenpoint] ( Höhnhart Mettmach) PBO [Mattighofen Schalchen Auffang] ( Maria Schmolln Aspach Großweiffendorf Mettmach Ried i. Innkreis) PBS Straßwalchen Straßwalchen Pfannenstiel [Friedburg Bahnhof Faberwirt Schneegattern / Mattighofen Braunau am Inn] PBS Straßwalchen Straßwalchen Pfannenstiel [Friedburg Bahnhof Lengau Wetterkreuz Lengau Ort Lochen Munderfing] PBS Mattsee Moorbad [Palting Guggenberg Mattighofen] PBO [Mattighofen Schalchen Auffang] ( Maria Schmolln St.Johann a. Walde Frauschereck) PBO [Mattighofen Pischelsdorf am Engelsbach Feldkirchen bei Mattighofen Eggelsberg - Geretsberg] PBO Oberndorf Lamprechtshausen Schwerting Nord [Furkern Neukirchen a. d. Enknach Braunau a. Inn] PBO [Braunau a. Inn Neukirchen a. d. Enknach Pischelsdorf Mattighofen Kirchberg b. Mattighofen] PBO [Braunau a. Inn Ranshofen Schwand Geretsberg Hochburg Duttendorf] PBO Oberndorf St. Georgen Ortsmitte [St. Pantaleon Wildshut Riedersbach Ostermiething Geretsberg] PBO Oberndorf St. Georgen Ortsmitte [St. Pantaleon Wildshut Riedersbach Ostermiething St.Radegund Ach Überackern Braunau a. Inn] 01. Februar 2015

40 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien Teilintegrierte Autobus-Linien des Landes Oberösterreich Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg PBO Citybus Braunau am Inn Linie 1: [Stadtplatz Haselbach Neustadt Stadtplatz] PBO Citybus Braunau am Inn Linie 2: nein [Stadtplatz Neustadt Haselbach Stadtplatz] PBO Citybus Braunau am Inn Linie 3: nein [Stadtplatz Ranshofen AMAG Stadtplatz] PBO Citybus Braunau am Inn Linie 4: nein [Stadtplatz Laab] PBO [Dietfurt Braunau a. Inn Ranshofen] PBO [Braunau Aching Braunau] Teilintegrierte Autobus-Linien des Landes Steiermark Gültigke it s'cool- CARD nein Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg StLB Tamsweg Kendlbruck Plankenwirt ( Murau Scheifling Unzmarkt / Neumarkt) StLB Tamsweg Seetal Zur Klause ( Ranten]) PBSt Radstadt Mandling Ort [Mandling Warterdorf Gleiming Abzw. Forstau] ( Schladming ) PBSt Radstadt Forstau Gasthaus Draxl [Gleiming Brunner Gleiming Abzw. Forstau] ( Konzession 6851 Schladming) PBSt [Bad Ischl Bad Goisern Pötschenpass Passhöhe] ( Bad Aussee) Teilintegrierte Autobus-Linien des Landes Kärnten Gültigke it s'cool- CARD Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD PBK St.Michael Katschberg ( Rennweg Gmünd Spittal-Millstättersee) PBK Nockbergebus St.Michael Katschberg ( Kremsbrücke / Schönfeld Innerkrems Nockalmstraße Ebene Reichenau Falkertsee) nein Teilintegrierte Autobus-Linien des Landes Tirol Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD PBT Mittersill Pass Thurn Rester Höhe ( Jochberg Kitzbühel) PBT Lofer Paß Strub, Passhöhe ( Waidring St.Johann i. Tirol Kitzbühel) PBT (Lienz Matrei i. Osttirol ) Felbertauern Nordportal Mittersill Pass Thurn Rester Höhe ( Jochberg Kitzbühel) 01. Februar 2015

41 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien Autobus-Linien im grenzüberschreitenden Verkehr Salzburg-Bayern und Teilintegrierte Autobus-Linien in Bayern Verbund- Liniennummer Kursbuc h- strecke Betreib er Linienweg Gültigke it s'cool- CARD 4A ALB Salzburg - Freilassing - siehe Stadt Salzburg RVO- [Freilassing Teisendorf Fuchsreut Abzweig] (- Traunstein) nein Gloss [Freilassing Teisendorf Gastag Teisendorf] (- Traunstein) RVO [Laufen Hungerberg] (- Waging Traunstein) nein RVO [Oberteisendorf Teisendorf Saaldorf Laufen] nein RVO [Bad Reichenhall Weißbach Cafe Zwing] (- Inzell Traunstein) nein RVO [Bad Reichenhall Unterjettenberg Melleck] nein RVO [Bad Reichenhall Anger Teisendorf Rückstetten] nein RVO MozartExpress nein Salzburg Mirabellplatz [Bad Reichenhall Weißbach Cafe Zwing] (- Inzell Ruhpolding Reit im Winkl) RVO [Berchtesgaden Marktschellenberg Zollhäuser] Hangenden Stein nein Neu Anif [Freilassing] RVO [Berchtesgaden Maria Gern Hintergern] nein RVO [Berchtesgaden Dokumentation [Kehlstein-Busabfahrt] Buchenhöhe nein Christophorusschule Hinterbrand] RVO Ringlinie Bischofswiesen nein [Berchtesgaden Strub Bischofswiesen Berchtesgaden] / RVO / WATZMANNexpress: 7013 ALB [Berchtesgaden Marktschellenberg Zollhäuser] Hangenden Stein Grödig Anif Salzburg RVO [Jennerbahn Königssee Berchtesgaden Bischofswiesen Bad nein Reichenhall] RVO [Bad Reichenhall Piding Hammerau Mitterfelden Freilassing] nein RVO KönigseeExpress: nein [Berchtesgaden Oberschönau / Unterstein Königsee Jennerbahn] RVO Ringlinie Schönau: Nein [Berchtesgaden Oberschönau Unterstein / Berchtesgaden Königssee Jennerbahn] RVO [Berchtesgaden Unterstein Schönau - Ramsau Hintersee] nein RVO [Berchtesgaden Oberau Roßfeld] nein RVO / [Freilassing Saaldorf/Surheim Laufen] nein BRO RVO [Freilassing Surheim Saaldorf Schign] [Freilassing Surheim Saaldorf Laufen] nein 01. Februar 2015

42 Anhang 2: Verzeichnis der Verbundlinien Linien mit Mautstrecken Für die Befahrung der folgenden Teilstrecken wird pro Person zuzüglich zum Regelfahrpreis ein örtlich verlautbartes Straßenbenutzungsentgelt eingehoben. SVV- Linienniennummer Kraftfahrliniennummer Betrei treiber Letzte mautfreie Haltestelle Erste Haltestelle im mautpflichtigen Streckenabschnitt PBS Strobl Weißenbach Sägewerk Postalmstraße Mautstelle PBS Voglau Loimann Postalm Schizentrum PBS St.Koloman Abzweig Seewaldsee St.Koloman Trattberg Maut PBS Böckstein Mautstelle Alpenstraße Sportgastein Kreuzkogelbahn LAK Böckstein Mautstelle Alpenstraße Sportgastein Kreuzkogelbahn PBS Bucheben Bodenhaus Bucheben Forsthaus Asten PBS Krimml Wasserfälle Krimml Trattenköpfl PBS Gerlosplatte Hochmoor Hochkrimml Filzstein PBS Weißbach (bei Lofer) Hirschbichl Ramsau Bindalm RVO Ramsau Hirschbichl Auzinger Abzweig Ramsau Hirschbichlstraße RVO Mautstelle Nord Roßfeldhütte Anmerkungen: [abc] Streckenabschnitt außerhalb des Bundeslands Salzburg. Relationsbezogen gelten hier auch die Tarife benachbarter Verkehrsverbünde oder Verkehrsunternehmen. (Kursiv) Streckenabschnitt nicht im SVV Bei Linien, die über das Tarifgebiet hinausgehen, ist die letzte Haltestelle im Tarifgebiet angeführt. 01. Februar 2015

43 Anhang 3: Fahrpreistabelle Februar 2015

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