Bankenwelt Einlagensicherung Bankenunion Stufe 3. von Dr. Oliver Glück Frankfurt, den 7. November 2014

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1 Bankenwelt 2020 Einlagensicherung Bankenunion Stufe 3 von Dr. Oliver Glück Frankfurt, den 7. November 2014

2 Bankenunion Einheitlicher Bankenaufsichtsmechanismus Einheitlicher Bankenrestrukturierungs und -abwicklungsmechanismus Einlagensicherung SSM (Single Supervisory Mechanism) SRM (Single Resolution Mechanism) + BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) 2

3 Überblick aktuelle Rechtslage Einlagensicherung Zwingende Einlagensicherung gem. EAEG Freiwillige Einlagensicherung Private Banken: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken Genossenschaftsbanken: Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) Öffentlich-rechtliche Banken: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken (VÖB) Anlegerentschädigungsgesetz Zwingende Anlegerentschädigung gem. EAEG 3

4 Gesetzliche Einlagensicherungssysteme (1) Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) (1) EAEG vom 16. Juli 1998 regelt die Mindestanforderungen an die Einlagensicherungssysteme deutscher Kreditinstitute Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden zur Sicherstellung des Einlegerschutzes und der Anlegerentschädigung Entschädigungseinrichtungen gebildet gem. 6 EAEG Einrichtungen werden als nichtrechtsfähige Sondervermögen errichtet Einteilung in Institutsgruppen gem. 6 Abs. 1 EAEG in (i) privat-rechtliche Institute, (ii) öffentlich-rechtliche Institute und (iii) andere Institute Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterliegt, soweit sie die Entschädigungseinrichtungen verwaltet, der Aufsicht der BaFin Gem. 6 Abs. 3 EAEG haben die Entschädigungseinrichtungen die Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Institut für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen Entschädigungseinrichtungen finanzieren sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute. Bei Bedarf können Sonderumlagen gefordert werden 4

5 Gesetzliche Einlagensicherungssysteme (2) Pflicht aller Institute einer Entschädigungseinrichtung anzugehören, die Schutz für Einlagen und Verbindlichkeiten gewährleistet Regelungsumfang u.a.: Entschädigungsanspruch i.h.v. 100 % der Einlagen, maximal den Gegenwert von EUR sowie 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften, maximal den Gegenwert von EUR pro Kunde und Institut Entschädigungsverfahren (Phoenix-Fall) Definition der Entschädigungseinrichtungen 5

6 Freiwillige Einlagensicherung (1) Private Banken: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken nur subsidiärer Schutz (nicht bereits durch EAEG geschützt) Schutz umfasst alle Nichtbankeneinlagen, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe Nicht umfasst werden Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.b. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlagenzertifikate ab 1. Januar 2015: schrittweises Absenken der Sicherungsgrenze von derzeit max. 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank auf 8,75% im Jahr

7 Freiwillige Einlagensicherung (2) Genossenschaftsbanken: Einlagensicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) Einlagensicherheit durch Institutsschutz: Sofern ein Institut in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird es durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung so gestützt, dass es seine rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Institute gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen der einbezogenen Institute gebildeter sog. Garantieverbund Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten eines Mitgliedsinstituts nur dann vorgenommen, wenn dieses selbst nicht in der Lage ist, die bei ihm drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden Schutzumfang zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung für Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen, von angeschlossenen Instituten ausgegebene Inhaberschuld-verschreibungen im Besitz von Kunden 7

8 Freiwillige Einlagensicherung (3) Öffentlich-rechtliche Banken: Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.v. (VÖB) 1994 gegründeter freiwilligen VÖB-Einlagensicherungsfonds Fonds schützt Nichtbankeneinlagen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von Euro hinausgehen Einlagenschutz erstreckt sich auf Einlagen von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und Kommunen, insb. Sparguthaben, Sichteinlagen, Termingelder, auf den Namen lautende Schuldverschreibungen und Schuldscheine sowie Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften Ausgenommen sind Einlagen von Banken sowie Einlagen des Bundes und der Länder sowie deren Sondervermögen. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat. Pfandbriefe und Kommunalobligationen bieten dem Anleger durch ihre rechtliche Konstruktion eine umfassende Sicherheit und werden daher nicht zusätzlich geschützt 8

9 Gemeinsames europäisches Einlagensicherungssystem (Joint Deposit Guarantee Scheme) (1) Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission vom 12. Juli 2010 Ergebnis: Deposit Guarantee Scheme Directive (DGSD) vom 16. April 2014 (2014/49/EU) Dritter Schritt der Bankenunion EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme von 1994 macht lediglich minimale Vorgaben, weshalb erhebliche Unterschiede innerhalb der nationalen Einlagensicherungssysteme bestehen hinsichtlich: Der Höhe der Deckungssumme Der vorgeschriebenen Auszahlungsfristen Des Umfangs der geschützten Anleger Der erfassten Produkte 9

10 Gemeinsames europäisches Einlagensicherungssystem (Joint Deposit Guarantee Scheme) (2) Als Reaktion auf die Finanzkrise verabschiedete die EU im März 2009 eine Richtlinie, die das Mindestmaß der Deckungssumme von EUR auf ein einheitliches Minimum von EUR ab dem Jahr 2010 angehoben hat Das neue Gesetzgebungsvorhaben sieht nun eine weitere Harmonisierung und Vereinfachung, kürzere Auszahlungsfristen sowie eine bessere Finanzierung der Einlagensicherungssystemen vor Sicherung des Vertrauens der Anleger in Krisenzeiten Einführung abhängig von Umsetzung der ersten beiden Stufen der Bankenunion 10

11 Gemeinsames europäisches Einlagensicherungssystem (Joint Deposit Guarantee Scheme) (3) 11 Referentenentwurf zum DGSD-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der DGSD-Richtlinie vom 02. Oktober 2014 Aufteilung des EAEG in ein Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und ein Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) Umsetzung der Richtlinienvorgaben durch folgende zentrale Neuerungen: Zielausstattung: Bis zum Ablauf des 3. Juli 2024 sollen die Einlagensicherungssysteme mind. 0,8 % der gedeckten Einlagen vorhalten Ex ante-finanzierung mit Möglichkeit von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen Auszahlungsfrist: Verkürzung von derzeit 20 auf 7 Tage KWG-Änderung: Einführung einer umfassenderen Informationspflicht gegenüber dem Einleger über einen Informationsbogen sowie Bestätigung der Erstattungsfähigkeit der Einlagen auf Kontoauszügen

12 Ansprechpartner Dr. Oliver Glück Karl-Scharnagl-Ring München MÜNCHEN Tel Fax Mail glueck@gsk.de

13 Lebenslauf Dr. Oliver Glück Beruf und Position Ausbildung und beruflicher Werdegang Tätigkeitsschwerpunkte Rechtsanwalt, zugelassen seit 2004 Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Studium an der Universität Passau Einjähriges Auslandsstudium an der Università degli Studi di Pavia, Italien; währenddessen dreimonatige studienbegleitende Tätigkeit in italienischen Anwaltskanzleien in Mailand und Rom frühere Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent an der Universität Passau am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wirtschaftsverwaltungs- und Medienrecht Lehrauftragstätigkeit an der Bayerischen Beamtenfachhochschule in Hof Bankaufsichtsrecht, Geldwäscherecht Kapitalanlage- und Investmentrecht, alternative Investments, AIFM- Beratung Wertpapierrecht, insbesondere zu Fragen grenzüberschreitender Finanzund Wertpapierdienstleistungen Zahlungsdiensterecht, einschließlich E-Geld, alternative Payments und E-Commerce Fremdsprachen Englisch, Italienisch Publikationen Diverse Veröffentlichungen zum Bank- und Bankaufsichtsrecht, Vortragstätigkeit zu Themen aus dem Bereich des Bankaufsichtsrechts, insbesondere der Regulierung von Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstituten

14 Ansprechpartner Peter Scherer, LL.M. Taunusanlage Frankfurt am Main FRANKFURT Tel Fax Mail

15 Lebenslauf Peter Scherer, LL.M. Beruf und Position Ausbildung und beruflicher Werdegang Tätigkeitsschwerpunkte Mitgliedschaften Rechtsanwalt, zugelassen seit 1990 Partner im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Studium an der Johann Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am Main sowie an der Indiana University, Bloomington, USA (LL.M.) Lehrgänge an der Georgetown University, Washington D.C., USA und dem Institut Monétaire, Luxemburg Bankkaufmann mit Berufserfahrung im Wertpapierhandel und im Back Office von renommierten Banken in Frankfurt und London Diverse Nebentätigkeiten am Institut für Rechtsvergleichung der Johann Wolfgang Goethe-Universität sowie verschiedenen Banken, Wertpapierhändlern und Unternehmen Drei Jahre Associate-Tätigkeit im Brüsseler Büro einer deutschen Großkanzlei, anschließend 25 Jahre in deren Frankfurter Büro (nach einer Fusion im Jahre 2000 als internationale Großkanzlei); von als Partner Bank- und Kapitalmarktrecht, insbesondere Finanzaufsichtsrecht, Recht der Derivate und anderer Finanzinnovationen, Verbriefungen, Treuhänderfragen und Wertpapierverwahrrecht sowie Zentralbank- und Währungsrecht Bankrechtliche Vereinigung e.v. International Swaps and Derivatives Association (ISDA) Fremdsprachen Englisch, Französisch Publikationen Zahlreiche Aufsätze, Beiträge und Bücher zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen (einschließlich Kommentaren zum DepotG und den deutschen Investmentgesetzen sowie ein englischsprachiges Buch zum deutschen Bankaufsichtsrecht)

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