Sozialpartnerrichtlinie: Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten
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- Hinrich Michel
- vor 7 Jahren
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1 Karl-Heinz Hageni DGB-Bildungswerk Regiestelle Weiterbildung IGM Vorstand, Bereich Bildungs- und Qualifizierungspolitik Sozialpartnerrichtlinie: Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten Oldenburg
2 Gliederung 1. Ausgangslage Berufliche Weiterbildung und Interessenvertretung 2. Sozialpartnerrichtlinie 3. Regiestelle Weiterbildung 4. Förderung durch das ESF-Programm Seite 2 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
3 1. Ausgangslage Berufliche Weiterbildung und Interessenvertretung Seite 3 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
4 Das Weiterbildungs-Paradoxon Staat/Politik Wissensgesellschaft 21. Jahrhundert, doch Ausgaben in Weiterbildung ging zurück Unternehmen Betriebsräte Personalräte Mitarbeiter unser wichtigstes Kapital, doch Engagement in Weiterbildung ging zurück Bedeutung für Mitarbeiter hoch, gute Rechtslage doch wenig Vereinbarungen zu Weiterbildung Seite 4 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
5 Zusammenspiel der rechtlichen Möglichkeiten Seite 5 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk +Qualifizierung vor Entlassung (SGBIII)
6 Zusammenspiel der rechtlichen Möglichkeiten Für Gleichstellung sorgen Pflicht: Beschäftigungssicherung Planung fordern Selbst initiativ werden! Welche Änderungen? Welche Personengruppen? Welche Maßnahmen? Wirtschaftsausschuss Seite 6 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk Personalausschuss
7 Qualifizierungsprozess, siehe Tarifvertrag IG Metall: Beratung Beratung und Mitbestimmung Admin. Unternehmensstrategie u. -planung Techn. & organisatorische Änderungen Personal- Entwicklungsprogramme Qualifizierungsbedarf u. -Planung Qualifizierungsgespräche u. Vereinbarungen Qualifizierungsmaßnahmen: Anpassungs- Erhaltungs- Entwicklungsqualifizierung u. Persönliche Weiterbildung Dokumentation Betriebsverfassung: 90 Unterrichtung und Beratung 92 Personalplanung 92 a Beschäftigungssicherung 96 Förderung der Berufsbildung 97 Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung 81 Unterrichtungsund Erörterungspflicht des Arbeitgebers 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers 81 Unterrichtungsund Erörterungspflicht des Arbeitgebers 98 Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Seite 7 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
8 Interessenvertretung und Förderung der beruflichen Weiterbildung Gestärkte Möglichkeiten durch Tarifverträge IG Metall TV Qualifizierung TVÖD 5 zu Qualifizierung IGBCE Tarifvertrag zu Demografischen Wandel und Qualifizierung und weitere regionale oder brachenbezogene Sozialpartnervereinbarungen Seite 8 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
9 Ja aber, Rechtliche Möglichkeiten? Alltagsgeschäft, keine Zeit Personalabteilung spielt nicht mit Andere Themen machen mehr Spaß Andere Themen sind dringlicher Finanzielle Möglichkeiten im Unternehmen Wenig Know-How vorhanden Seite 9 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
10 2. Sozialpartnerrichtlinie Seite 10 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
11 Zuwendungszweck Anstrengungen der Sozialpartner zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung unterstützen Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Sozialpartner Regionale oder branchenbezogene Vereinbarungen mit Benennung konkreter Ziele, Handlungsschwerpunkte und Qualifikationsbedarfe Die Vereinbarung kann auch mit der Absicht geschlossen werden, gezielt im Rahmen des Sozialpartnerprogramms aktiv zu werden. Seite 11 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
12 Programmziele 1. Verbesserung der Rahmenbedingungen betrieblicher Weiterbildung Stärkung der Beratungsstrukturen Ermittlung von betrieblichem Qualifizierungsbedarf Transfer bewährter Instrumente und Verfahren in der Praxis Kooperation in der Weiterbildung Stärkung der Qualität und des Erfahrungsaustauschs 2. Verbesserung der Weiterbildungsmaßnahmen in Betrieben zur Umsetzung bestehender Qualifizierungstarifverträge/ Vereinbarungen Die Vorhaben sind kombinierbar. Seite 12 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
13 Rahmendaten Förderperiode: Fördermittel: 140 Mio. Euro Zuwendungsempfänger: Tarifvertragspartner und Sozialpartner ein Organisationsträger (Bildungsdienstleister) kann mit Beantragung und Organisation der Maßnahme beauftragt werden Antragsteller müssen Betriebsstätte in Deutschland unterhalten Seite 13 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
14 3. Regiestelle Weiterbildung Seite 14 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
15 Regiestelle - Arbeitsgemeinschaft Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) ggmbh Nürnberg, München, Berlin DGB Bildungswerk e.v. Düsseldorf (Hamburg, Hattingen, Starnberg) Partner BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Seite 15 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
16 Aufgaben Unterstützung der Sozialpartner bei der Umsetzung des Programms Beratung beim Abschluss von Vereinbarungen zur Weiterbildung oder der Verabredung von Initiativen Kommunikationsplattform Seite 16 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
17 4. Förderung durch das ESF-Programm Seite 17 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
18 Fördervoraussetzung Projekte leisten einen Beitrag zur Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung Kumulationsverbot mit anderen Programmen Keine Förderung bei Pflichtaufgaben oder bei gesetzlichen sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Finanzierungsregelungen Bewilligung von Vorhaben, die noch nicht begonnen haben Gesamtfinanzierung muss sichergestellt sein Höchstdauer beträgt 3 Jahre Reine Forschungsvorhaben sind nicht förderfähig Seite 18 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
19 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung Zuwendungsfähige Kosten Personal-, Reise-, projektbezogene Sachkosten und Verwaltungskosten Personalkosten für Weiterbildungsteilnehmende (Lohnfortzahlung) ausschließlich Kofinanzierung Maximale Zuschusshöhe: 80% Beihilfeintensität bezieht sich nicht allein auf den ESF, sondern auf den Anteil aller öffentlichen Mittel eines Vorhabens Angestrebt wird, dass mindestens 50% der Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen eingesetzt werden Seite 19 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
20 Zuschusshöhen Zuschusshöhen bei spezifischen Weiterbildungsmaßnahmen (in denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen übertragbar sind): Für kleinere Unternehmen (bis zu 50 Beschäftigten) 45% Für mittlere Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigten) 35% Für Großunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten 25% Zuschusshöhen bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (in denen Qualifikationen vermittelt werden, die in hohem Maße auf andere Unternehmen übertragbar sind): Für kleinere Unternehmen (bis zu 50 Beschäftigten) 80% Für mittlere Unternehmen (bis zu 250 Beschäftigten) 70% Für Großunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten 60% Seite 20 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
21 Perspektiven Die Sozialpartnerrichtlinie bietet eine neue Möglichkeit, Modellprojekte in den Branchen und Regionen zu initiieren Modellprojekte in den Branchen und Regionen miteinander gelungen zu verzahnen Modellprojekte in den Branchen und Regionen zu transferieren basierend auf sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite Seite 21 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
22 Interessenvertretung Teilnahme am Modellprojekte zur Unterstützung der Tarifverträge Qualifizierung und Förderung der beruflichen Weiterbildung in Netzwerken Teilnahme am betrieblichen Modellprojekte zur Förderung von Rahmenbedingungen und Umsetzung der beruflichen Weiterbildung Betrieblichen Projekte anstoßen und unterstützen unterstützen basierend auf sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite Achtung: Nur Betriebsvereinbarung reicht als sozialpartnerschaftlichen nicht aus. Seite 22 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
23 Kick-off Workshops zur Sozialpartnerrichtlinie Düsseldorf DGB-Geschäftsstelle Nürnberg fbb-geschäftsstelle Berlin BDA Bremen DGB-Haus Leipzig DB-Netz AG Stuttgart IG Metall Seite 23 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
24 Kommunikationsplattform Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 24 Karl-Heinz Hageni, DGB Bildungswerk
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