Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege

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1 Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege - auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 979), in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung (AVPflegeVG) vom 10. Januar 1995 (GVBl. S. 3), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (GVBl. S. 1041) und nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen - 1. Ziel der Förderung 1.1 Ziel der Förderung ist es, eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung mit teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie mit Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die Leistungen nach dem SGB XI für den Bereich der Altenhilfe erbringen, sicherzustellen. 1.2 Durch die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionskosten von bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und bedarfsgerechten Einrichtungen der Kurzzeitpflege sollen zusätzliche finanzielle Belastungen der Pflegebedürftigen vermieden werden. 2. Art der Förderung 2.1 Teil- und vollstationäre Einrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege werden gemäß Art. 74 Absatz 1 Satz 2 AGSG nach Maßgabe der im Haushalt des Landkreises Starnberg bereitgestellten Mittel gefördert. 2.2 Bei Schaffung von teil- und vollstationären Pflegeplätzen sowie Kurzeitpflegeplätzen durch Neubau und/oder Umbau bestehender Einrichtungen erfolgt die Förderung durch Investitionspauschalen (Festbeträge). 2.3 Modernisierungsmaßnahmen, die über die Instandsetzungs- und Instanderhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, werden durch Anteilsfinanzierung gefördert. Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahmen müssen mindestens betragen und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen (vgl. 29 Abs. 2 AVPflegeVG). 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind die rechtsfähigen Träger der Einrichtungen bzw. gegebenenfalls die Grundstückseigentümer. 4. Fördervoraussetzungen Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten eine Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinien nur dann, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die nachfolgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen. Im Einzelfall kann der Landkreis aus wirtschaftlichen oder fachlichen Gründen von den nachfolgenden Voraussetzungen abweichen oder im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einräumen. 1

2 4.1 Allgemeine Voraussetzungen Förderfähig sind teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege bzw. geplante Maßnahmen nur dann, wenn sie in der jeweils gültigen Fassung der Bedarfsfeststellung des Landkreises gemäß Art. 69 AGSG als bedarfsgerecht eingestuft sind Die Pflegeeinrichtung erbringt Leistungen nach dem SGB XI aufgrund eines mit den Pflegekassen abgeschlossenen Versorgungsvertrages und einer Pflegevergütungsvereinbarung im Sinne des 75 f. SGB XII. Sie weist dies durch das von den Pflegekassen erteilte Institutskennzeichen (IK-Nr.) nach Die Einrichtung erfüllt die Qualitätsvorgaben des SGB XI und der einschlägigen Vereinbarungen hierzu; sie entspricht insbesondere den Bestimmungen der Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach 80 SGB XI. Der Landkreis ist berechtigt, von den Einrichtungen Auskünfte bei Fragen zur Qualitätssicherung einzuholen Die Pflegeeinrichtung ist im Interesse einer Vernetzung zu einer örtlichen und regionalen Zusammenarbeit bereit Die vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kurzzeitpflege müssen dem Heimgesetz und den hierzu erlassenen Vorschriften entsprechen Die Pflegeeinrichtungen stellen für die zukünftigen Bedarfserhebungen notwendige Daten dem Landkreis zur Verfügung. 4.2 Formelle Voraussetzungen Mit der Maßnahme darf vor Bewilligung der Förderung bzw. vor der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. zur vorzeitigen Beschaffung noch nicht begonnen werden Der Zuwendungsempfänger weist nach, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. 4.3 Bauliche und konzeptionelle Voraussetzungen Die Pflegeeinrichtung oder die geplante Maßnahme entspricht den planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften sowie der Heimmindestbauverordnung Bei der Planung der Maßnahme sollen speziell durch eine durchdachte, den neuesten Erkenntnissen in den Bereichen der teil- und vollstationären Altenhilfe sowie der Kurzzeitpflege entsprechende bauliche Konzeption die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die älteren und/oder pflegebedürftigen Menschen nicht aus dem gesellschaftlichen Alltag auszugrenzen, sondern vielmehr durch größtmögliche Förderung der Selbständigkeit den Bezug zur Außenwelt aufrechtzuerhalten Die Pflegeeinrichtung hat eine den neuesten Erkenntnissen entsprechende Pflegekonzeption nachzuweisen. Den in der Einrichtung beschäftigten Pflegefachkräften soll zur Erleichterung ihrer Arbeit eine rationelle und effektive Pflege ermöglicht werden, so dass größtmögliche Freiräume für persönliche Zuwendung bleiben. Als Planungshilfen hierfür dienen insbesondere aktuelle Veröffentlichungen und Empfehlungen des Kuratoriums Deutsche Altershilfe sowie die in der Praxis gewonnen Erfahrungen der kommunalen und staatlichen Bewilligungsstellen, die rechtzeitig einzuschalten sind. 2

3 5. Höhe der Förderung 5.1 Die Entscheidung über die Höhe der Investitionskostenförderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege treffen in jedem Einzelfall die zuständigen Kreisgremien unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Situation des Landkreises Die Höhe der Förderung beträgt bei teilstationären Pflegeeinrichtungen a) bei Neubau in der Regel b) bei Umbau in der Regel c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung in der Regel Die Höhe der Förderung beträgt bei vollstationären Pflegeeinrichtungen a) bei Neubau in der Regel b) bei Neubau von einer beschützenden Einrichtung c) bei Umbau in der Regel d) bei Umbau zu einer beschützenden Einrichtung Die Investitionskostenförderung des Landkreises für Einrichtungen der Kurzzeitpflege beträgt a) bei Neubau in der Regel b) bei Umbau in der Regel c) bei Erstausstattung der Inneneinrichtung in der Regel Bei Modernisierungsmaßnahmen beträgt die Investitionskostenförderung des Landkreises für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und für Einrichtungen der Kurzzeitpflege in der Regel 20 % der betriebsnotwendigen, förderfähigen Aufwendungen im Sinne des 30 Abs. 1 AVPflegeVG. 5.2 Bei der Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen sind die Kosten für die Erstausstattung der Inneneinrichtung enthalten. Mit dieser Festbetragsförderung sind alle förderfähigen Aufwendungen im Sinne des 30 Abs. 1 AVPflegeVG abgegolten. 5.3 Die Förderung darf nicht höher sein, als die nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen für Investitionen. 5.4 Bei einkommens- und körperschaftssteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge um jeweils ein Zehntel. 6. Verfahren Im Hinblick auf eine geordnete Finanzplanung sind Maßnahmen möglichst frühzeitig mit dem Landkreis abzustimmen. 6.1 Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Die Antragstellung erfolgt mittels Vordruck. 6.2 Anträge auf Investitionskostenförderung sind zusammen mit den in Ziff. 6.4 aufgeführten Unterlagen bis spätestens 31. März jeden Jahres beim Landkreis einzureichen. 3

4 6.3 Eine Förderung ist frühestens im darauffolgenden Kalenderjahr möglich. Dies gilt auch im Fall der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn. 6.4 Dem Förderantrag sind insbesondere folgende Unterlagen/Nachweise beizugeben: die Eingabepläne (Baupläne und Bau- bzw. Maßnahmebeschreibung) der Baugenehmigungsbescheid, sofern eine Baugenehmigung nach der Bayerischen Bauordnung erforderlich ist die Gesamtkostenkalkulation der Finanzierungsplan der/die Finanzierungsnachweis/e (z.b. Bankbestätigung) das organisatorische und pflegerische Konzept der Einrichtung eine Betriebskostenkalkulation Weitere Unterlagen sind auf Anforderung nachzureichen. Änderungen, vor allem in der Gesamtkostenkalkulation und im Finanzierungsplan und nachweis, sind dem Landkreis unaufgefordert mitzuteilen. 6.5 Die Landkreisverwaltung prüft, ob und ggf. in welchem Umfang eine Investitionskostenförderung für die beantragte Maßnahme in Frage kommt. 6.6 Übersteigt die Förderverpflichtung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises, kann der Landkreis die Auszahlung der Investitionskostenzuschüsse auf mehrere Jahre verteilen. 6.7 Sobald alle entscheidungserheblichen Tatsachen vorliegen, wird der Förderantrag den zuständigen Kreisgremien zur Beschlussfassung vorgelegt. 6.8 Die Mitteilung der Entscheidung über die Förderung erfolgt mittels schriftlichem Bescheid. 7. Zweckbindung 7.1 Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens 30 Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden. 7.2 Die geförderten Plätze stehen vorrangig den Landkreisbürger/innen zur Verfügung. Die Träger der Einrichtungen haben dies bei der Neubelegung zu berücksichtigen und dies in geeigneter Weise zu dokumentieren. 7.3 Bei Änderung des Nutzungszwecks vor Ablauf dieser Frist ist, soweit keine Nutzung für Pflege mehr erfolgt, ein zeitanteiliger Betrag zurückzuzahlen. 8. Form der Förderung 8.1 Die Investitionskostenförderung erfolgt in Form eines Darlehens. 8.2 Solange der Verfügungsberechtigte die Fördervoraussetzungen, Zweckbindungen und vertraglichen Vereinbarungen erfüllt, ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei. Nach dem Ende der Zweckbindung (siehe Ziff. 7) wird es erlassen. 8.3 Eine Nachfinanzierung der geförderten Maßnahme ist ausgeschlossen. 4

5 9. Auszahlung der Fördermittel 9.1 Die Fördermittel werden vorbehaltlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landkreises (siehe Ziff. 6.6) bei Neubau-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen in folgenden Raten ausgezahlt: 1. Rate: 35 v. H. frühestens nach der Fertigstellung der Kellerdecke, bei Umbau und Modernisierung nach der Einrichtung der Baustelle und dem Beginn der Arbeiten, 2. Rate: 55 v. H. frühestens nach der Fertigstellung der sanitären Installation und des Innenputzes, 3. Rate: 10 v. H. Frühestens nach der Bezugsfertigkeit, bei Modernisierung nach Prüfung der Schlussrechnung bzw. des Verwendungsnachweises. Vor der Auszahlung der 2. Rate muss die Grundschuld im Grundbuch eingetragen sein oder eine Bestätigung des Notars vorliegen, dass die Bestellungsurkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und dass ihm keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der bedungenen Rangstelle entgegenstehen. Vor der Auszahlung der 3. Rate müssen eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde und eine Bestätigung des Einrichtungsträgers, dass die bestimmungsgemäße Belegung der Pflegeplätze sichergestellt werden kann, vorliegen. 9.2 Die Auszahlungsanträge sind bei der Bewilligungsstelle einzureichen. 10. Verwendungsnachweise 10.1 Bei Neu- und Umbaumaßnahmen genügt eine Bestätigung des Einrichtungsträgers, dass das Bauvorhaben planmäßig durchgeführt, die bestimmungsgemäße Belegung sichergestellt ist und die Fördermittel des Landkreises zweckentsprechend verwendet wurden (Schlussbestätigung) Bei Modernisierungsmaßnahmen ist die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. 11. Prüfungsrecht Der Landkreis kann die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel überprüfen. Wenn der Zuwendungsträger eine sachgerechte Überprüfung nicht ermöglicht oder die Überprüfung ergibt, dass die Fördermittel ganz oder teilweise nicht zweckentsprechend verwendet wurden oder erhebliche Abweichungen zum vorgelegten Finanzierungsplan bestehen, können die Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 12. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien des Landkreises Starnberg zur Förderung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Kurzzeitpflege vom außer Kraft. Karl Roth Landrat 5

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