Nautische Gesetzeskunde. Binnenschifffahrtsstraßenordnung

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1 Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen

2 Verkehrsvorschriften: Kollisionsverhütungsregeln KVR Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO) Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Rheinschifffahrtpolizei-verordnung (RheinSchPVO) Donauschifffahrtpolizei-verordnung (DonauSchPVO) Moselschifffahrtpolizei-verordnung (MoselSchPVO) Bodensee-Schifffahrtsordnung (BodenseeSchO)

3 Die Kenntnis der BinSchStrO reicht nicht aus um alle deutschen Binnengewässer zu befahren Unkenntnis schütz vor Strafe nicht! Informationsgewinnung über Verkehrsbeschränkungen, Fahrwassersperrungen u.ä. bei den Wasser- und Schifffahrtverwaltungen, über das Internet ( über die Wasserschutzpolizei.

4 Inhalt: Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9) Zweiter Teil: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 27) Dritter Teil: Umweltbestimmungen (Kapitel 28) Anlagen Nautische Gesetzeskunde

5 Begriffsbestimmungen "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff; "Fahrzeug mit Maschinenantrieb": ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird; "Verband": ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge; "Schleppverband": eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

6 Begriffsbestimmungen Schubverband": eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen; "Schubleichter": ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug; "Trägerschiffsleichter": ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist; "gekuppelte Fahrzeuge": eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;

7 Begriffsbestimmungen "Gelenkverband": eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt; "schwimmendes Gerät": eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran; "schwimmende Anlage": eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus; "Schwimmkörper": ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;

8 Begriffsbestimmungen "Fähre": ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird; "Kleinfahrzeug": ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen ein Fahrzeug, das nach seiner erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, eine Fähre ein Schubleichter ein schwimmendes Gerät;

9 Begriffsbestimmungen "Fahrzeug unter Segel": ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb; "Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; "Tagesausflugsschiff": ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen; "Personenbarkasse": ein nach Anhang X Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt; Sportfahrzeug": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff ist;

10 Begriffsbestimmungen "Vorspann": ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet; "stillliegend": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist; "fahrend" oder "in Fahrt befindlich": ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist; "Ankern": das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;

11 Begriffsbestimmungen "Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes": die Länge oder Breite über alles im Sinne des Anhangs II 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; "Radarfahrt": eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar; "unsichtiges Wetter": ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist; "Nacht": der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; "Tag": der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

12 Schiffstypen in der Berufsschifffahrt Binnenbereich

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20 Führerscheinpflicht Das Mindestalter zum Führen von Segelbooten ohne Motor kleiner als 15 m ist 14 Jahre Das Mindestalter zum Führen von Motorbooten mit Motor kleiner als 15 m ist 16 Jahre Das Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kw (15 PS) und bis 15 m Länge ist nur mit dem amtlichen Führerschein gestattet Auf den Binnenschifffahrtstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kw (15 PS) und unter 15 m Länge.

21 Führerscheinpflicht Segel- und Motorboote unter 15 m Länge und mit mehr als 11,03 kw (15 PS) motorisiert (gleichgültig, ob der Motor benutzt wird oder nicht). Zusätzlich auf den Gewässern im Bundesland Berlin und verschiedenen angrenzenden Gewässern Brandenburgs: Segelboote und Surfbretter mit mehr als 3 m 2 Segelfäche* Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge: alle Binnenschifffahrtstraßen (außer Rhein) Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge auf dem Rhein (gültig auf allen übrigen Bundeswasserschifffahrtstraßen) Sportbootführerschein Binnen/Motor (Deutscher Seglerverband oder Deutscher Motoryachtverband) Sportbootführerschein Binnen/ Segel (DSV) Sportbootschifferzeugnis (alle Wassers- und Schifffahrtdirektionen) Sportpatent -Binnenschifffahrtpatent E-E (Wassers- und Schifffahrtdirektionen West, Südwest und Süd)

22 Besetzung des Ruders Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer die Ruderbesetzung sicherzustellen. Mindestalter 16 Jahre. Ist ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine ausgerüstet, gilt das Mindestalter nicht. Der Rudergänger fungiert gleichzeitig als Ausguck. Bei besonderen Umständen (schlechte Sicht usw.) muss ein gesonderter Ausguck durch den Schiffsführer benannt und gestellt werden.

23 Kennzeichnungspflicht Die amtliche Kennzeichnung für Sportboote im Binnenbereich soll abgeschafft werden Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages Attraktivität des Wassertourismus und Wassersport stärken plant die Bundesregierung, die amtliche Kennzeichnung und Registrierung von Sportbooten abzuschaffen. Noch gilt:

24 Kennzeichnungspflicht Geltungsbereich: auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau im Anwendungsbereich der Antragsverfahren: Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt Nachweis von Baunummer, Abmessungen, technischen Daten für Fahrzeug u. Motor sowie Eigentumsverhältnisse Bei Eigenbauten ist mindestens ein Foto vorzulegen Vorlage einer Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV der Richtlinie 94/25 EG Ändern sich die Angaben zum Fahrzeug oder die persönlichen Angaben des Eigentümers, ist der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen

25 Kennzeichnungspflicht Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen sind: - Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betriebenen werden können*) - Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m, - Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kw Antriebsleistung, *) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

26 Kennzeichnungspflicht Anbringung: Das Kennzeichen muss: in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und in arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck angebracht sein. Wie und wo kann man ein Bootskennzeichen beantragen? bei den zuständigen Wasser-und Schifffahrtsämtern beim ADAC (Kennbuchstabe A) beim Deutschen Motor- und Yachtverband (Kennbuchstabe M) beim Deutschen Seglerverband (Kennbuchstabe S)

27 Kennzeichnungspflicht Als amtliche Kennzeichen gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere: - bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (ab 10 m 3 ) seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimathafen am Heck führt; - bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (über 15m Länge) seine, soweit erteilt, IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; - die Nummer des Flaggenzertifikats gefolgt von dem Kennbuchstaben F.

28 Aufbau: Kennzeichnungspflicht Beispiele: Berlin Kennzeichen: B Brandenburg Kennzeichen: BRB Bremerhaven Kennzeichen: HBH Dresden Kennzeichen: DD Lübeck Kennzeichen: HL Nach diesen Buchstaben erfolgt eine Ziffernfolge! Sportboote vom mehr als 10 m 3 Wasserverdrängung müssen ins Schiffsregister eingetragen werden. Boote, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen am Bug oder Heck den Bootsnamen führen und innen ein Schild mit Anschrift des Eigentümers angebracht haben!

29 Schiffsführer Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Führerscheininhaber an Bord eines Fahrzeugs, ist der Schiffsführer rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu bestimmen. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein! Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.

30 Schiffsführer Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.

31 Schiffsführer Verboten ist insbesondere Öl, Benzin, Fäkalien oder andere Abfalle ins Wasser abzuleiten oder zu werfen. Sie gehören in Sammeltanks. Ölgetränkte Putzlappen neigen zur Selbstentzündung. Sie müssen bis zur Entsorgung in einem geschlossenen Metallbehälter aufbewahrt werden. das Festmachen an Schifffahrtszeichen oder Ankern im Fahrwasser. Auch auf Kanälen, neben Hafeneinfahrten, an Fährstrecken, im Bereich von Anlegestellen, unter Brücken und Hochspannungsleitungen ist Ankern oder Festmachen verboten. Und selbstverständlich überall dort, wo entsprechende Verbotsschilder aufgestellt sind. das Anlegen oder Anhängen an ein fahrendes Schiff ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers und das Mitfahren im Sogwasser.

32 Schiffsführer Einzuhalten ist insbesondere den Kurs von Berufsschiffen in gefährlicher Weise nicht zu kreuzen; nicht zwischen dicht hintereinander folgenden Schiffen hindurch- oder in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zufahren; gegenüber Fähren einen reichlich bemessener Sicherheitsabstand einzuhalten. nicht mit einem schnellen Motorboot ein Schiff zu umkreisen. Es irritiert den Schiffer und veranlasst ihn womöglich zu einer Reaktion, durch die er sich und andere gefährdet; angezeigte oder generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen.

33 Bezeichnung der Fahrzeuge (Sektoreneinteilung) 32 Strich = Strich = Strich = Strich =11,25 10 Strich = 112,5 (Seitenlichtsektor) Stricheinteilung ist eine ältere Art der Kompassroseneinteilung

34 Bezeichnung der Fahrzeuge Rundumlicht Sektor 360 Funkellicht Sektor 360 mit 40 bis 60 Funkel pro Minute

35 Anordnung der Positionslichter Segelsportboote unter 20 m Rundumlicht (weiß), bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzliches weißes Licht zeigen (Segel anleuchten). Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug), Hecklicht. Rundumlicht als Dreifarbenlaterne (rot, weiß, grün) im Topp. Merke: Segelboote unter Motor gelten als Motorboote

36 Segelboote unter Motor gelten als Motorboote Rechts: Segelboot unter Motor Motorboot- (nachts: Seitenlichter und das das Toplicht) Links: Segelboot unter Segel

37 Segelboote unter Motor gelten als Motorboote Rechts: Segelboot unter Motor Motorboot- (nachts: Seitenlichter und das das Toplicht) Links: Segelboot unter Segel

38 Anordnung der Positionslichter Motorsportboote unter 20 m Topplicht (weiß) in gleicher Höhe, wie die Seitenlichter, aber mindestens 1 m davor Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug) Rundumlicht (weiß) Topplicht anstelle des Topp- bzw. Hecklichts, Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)

39 Anordnung der Positionslichter Berufsschifffahrt Schiffe über 20 m

40 Anordnung der Positionslichter Berufsschifffahrt Schiffe über 20 m Schiffe bis 110m Länge Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (achtern in Höhe Deckshaus) Schiffe über 110m Länge Zwei Topplichter (weiß) das achtere Topplicht ist ímmer höher als das vordere

41 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)

42 Zwei Topplichter übereinander, weiß Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran) Schlepplicht, gelb Zwei Rundumlichter, weiß Rundumlicht, weiß Letzes Fahrzeug mit Hecklicht, weiß Seitenlichter, rot, grün Geschleptes Fahrzeug über 110 m Schlepper Geschleptes Fahrzeug unter 110 m Gelber Ball Gelber Zylinder mit schwarzen Streifen Tagsignal Nachtsignal

43 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schleppverbände (zwei oder mehrerer Schlepper voran) Drei Topplichter übereinander, weiß Schlepplicht, gelb Zwei Rundumlichter, weiß Schleppanhang über 110 m Hecklicht, weiß Drei Topplichter übereinander, weiß Seitenlichter, rot, grün Schlepplicht, gelb Seitenlichter, rot, grün

44 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände

45 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände Die Topplichter im Dreieck EinTopplicht Hecklicht, weiß Seitenlichter, rot, grün Nachtsignal

46 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt gekoppelte Verbände

47 Anordnung der Lichter- und Signalführung Berufsschifffahrt Schubverbände Die Topplichter im Dreieck Die Topplichter im Dreieck EinTopplicht Hecklicht, weiß Seitenlichter, rot, grün

48 Gefahrguttransporte entzündbare Stoffe gesundheitsschädliche Stoffe explosive Stoffe Beim Stillliegen bleiben alle blauen Signalkörper vor bzw. die blauen Signallichter brennen!

49 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind und deren Länge 20m nicht überschreitet, müssen am Tag einen gelben Rhombus setzen.

50 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fähren nicht frei fahrende Fähre frei fahrende Fähre Beim Stilliegen bleiben alle Signal und Positionslichter brennen, solange die Fähre Betriebszeit hat!

51 Fahrzeuge der Überwachungsbehörden im Einsatz: Polizei Feuerlöschboote Wasserrettung Zollboote

52 Arbeits- und Vermessungsfahrzeuge im Einsatz: Arbeiten an und in der Wasserstraße Vermessungen und Peilungen Umweltuntersuchungen andere Behördenfahrzeuge

53 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Manövrierunfähige Fahrzeuge Fahrzeug, dass einen Vorrang besitzt (enge Durchfahrten, Schleusen etc.) Roter Wimpel

54 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Passieren an beiden Seiten möglich

55 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Passieren an nur einer Seite möglich

56 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge Passieren an beiden Seiten möglich Sog- und Wellenschlag vermeiden!

57 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge Passieren an einer Seite möglich Sog- und Wellenschlag vermeiden!

58 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Aufforderung Sog- und Wellenschlag zu vermeiden

59 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fahrzeuge vor Anker Fahrzeuge stilliegend Ein weißes gewöhnliches zur Fahrwasserseite

60 Fahrzeuge vor Anker Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, haben ihre Anker wie folgt zu kennzeichnen: Nachts: Zwei Rundumlichter zur Fahrwasserseite Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor) Nachts: Rundumlichter zur Fahrwasserseite Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor)

61 Schwimmende Anlage vor Anker Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

62 Schwimmende Anlage vor Anker Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

63 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fischereifahrzeuge mit Netz und Ausleger

64 Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge Fischerei Reusenstellplatz

65 3.30 Notzeichen Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

66 Internationales Morsealphabet

67 Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord Ich ändere meinen Kurs nach Backbord Allgemeine Schallzeichen Kurzer Ton etwa 1 s Dauer Langer Ton etwa 4 s Dauer Meine Maschine arbeitet rückwärts Ich bin manövrierunfähig Man kann mich nicht überholen Gefahr eines Zusammenstoßes Achtungssignal Ich wende über Steuerbord Ich wende über Backbord Ich möchte an ihrer Steuerbordseite überholen Ich möchte an ihrer Backbordseite überholen Folge sehr kurzer Töne Bei Ein- und Ausfahrt in und von Häfen und Nebenfahrwasserstraßen: Ich will überqueren Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten Ich will meinen Kurs nach Backbord richten

68 Allgemeine Schallzeichen Notsignale Bleib weg Signal Wiederholte lange Töne Gruppen von Glöckenschlägen 15 min lang Nebelsignale: (mindestens jede Minute) Schiffe in Fahrt Einzeln fahrende Schiffe und Verbände außer Radarfahrer Schiffe stillliegend 1 Gruppe von Glockenschlägen Ich liege auf der linken Fahrwasserseite! 2 Gruppen von Glockenschlägen Ich liege auf der rechten Fahrwasserseite! 3 Gruppen von Glockenschlägen Meine Lage ist unbestimmt!

69 Nautische Gesetzeskunde Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

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72 Nautische Gesetzeskunde Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

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77 Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße Einfahrtzeichen Dieses Zeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten aus einen See oder ähnlichem in eine verhältnismäßig enge Wasserstraße. rechtes Ufer linkes Ufer

78 Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

79 Anlage 7 Schifffahrtszeichen Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt oder oder Langdauerndes Verbot oder

80 Anlage 7 Schifffahrtszeichen Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.

81 Anlage 7 Schifffahrtszeichen Fahrverbot für: Maschinenfahrzeuge Segelfahrzeuge Sportfahrzeuge

82 Hinweiszeichen: Wehr Anlage 7 Schifffahrtszeichen Nicht frei fahrende Fähre Wendestelle

83 Zusätzliche Schilder: Anlage 7 Schifffahrtszeichen Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

84 Zusätzliche Schilder: Anlage 7 Schifffahrtszeichen Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

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86 Kardinalsystem (Richtungsbezeichnung)

87 Einzelgefahr Nautische Gesetzeskunde

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95 Auf einem blauen Schild ist ein weißes Dreieck mit Spitze nach unten: Liegeplatz für alle Fahrzeuge, außer Schubschifffahrt weißes Dreieck mit Spitze nach oben: Liegeplatz für Fahrzeuge der Schubschifffahrt weißer Rhombus: Liegeplatz für alle Fahrzeuge Die Liegeplatzkennzeichnung für Schiffe mit Ladung entzündbare Stoffe: ein blauer Kegel mit Spitze nach unten gesundheitsschädliche Stoffe: zwei blaue Kegel mit Spitze nach unten explosiven Stoffen: drei blaue Kegel mit Spitze nach unten ist im weißen Dreieck bzw. im weißen Rhombus gekenntzeichnet (siehe obige Bilder).

96 Zusammenfassung

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99 Kappeln, Schlei

100 Brückensignale Keine Durchfahrt, Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. Keine Durchfahrt, Brücke geschlossen oder Gegenverkehr. Keine Durchfahrt, Brücke ist in Bewegung Brücke geschlossen, Durchfahrt ist frei bei entsprechend vorhandener Durchfahrtshöhe. Durchfahrt frei, Brücke ist geöffnet Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. Durchfahrt ist frei bei entsprechend vorhandener Durchfahrtshöhe.

101 Schleusensignale Keine Einfahrt, Schleuse ist außer Betrieb Keine Einfahrt, Schleuse wird jetzt geöffnet oder Keine Einfahrt, Schleuse geschlossen oder Einfahrt frei, Schleuse ist offen Keine Einfahrt, Schleuse wird vorbereitet zum Öffnen Ausfahrt verboten, Schleuse ist geschlossen oder am Öffnen Ausfahrt frei, Schleuse ist offen

102 Geschwindigkeiten Oder Havel Spree (in Km/h)

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105 Entgegenkommer: von recht voraus 10 zu jeder Seite Kreuzende Kurse: von recht voraus 10 zu jeder Seite bis 112,5 zu jeder Seite Überholer: von recht achteraus 67,5 zu jeder Seite

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109 Rangfolge beim Ausweichen: Manövrierunfähige Fahrzeuge Schwimmende Geräte (Berufsschifffahrt) Fischereifahrzeuge mit ausgebrachten Fangnetzen Ankerlieger Schleppzüge und Schubverbände Frei fahrende Berufsschifffahrt Segelboote (Kleinfahrzeuge) Ruderboote Kleinfahrzeuge) Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

110 Ausweich- und Fahrregeln Kleinfahrzeuge (Sportboote) unter 20 m haben aller gewerblichen Schifffahrt auszuweichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berufsschifffahrt sich im Fahrwasser befindet oder nicht!

111 Ausweichund Fahrregeln Talfahrt hat Vorfahrt vor Bergfahrt Ein Kleinfahrzeug mit Talfahrt muss dennoch der Berufsschifffahrt unter Bergfahrt ausweichen! Brücke Kleinfahrzeug muss warten Berufsschiffahrt hat Vorfahrt

112 Ausweich- und Fahrregeln B Wind A

113 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

114 Ausweich- und Fahrregeln Wind B A

115 Ausweich- und Fahrregeln Wind B A

116 Ausweich- und Fahrregeln Wind B A

117 Ausweich- und Fahrregeln Wind Ufer B A

118 Ausweich- und Fahrregeln Wind B A

119 Ausweich- und Fahrregeln Wind B A

120 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

121 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

122 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

123 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

124 Ausweich- und Fahrregeln Wind A B

125 Ausweich- und Fahrregeln Wind F G E B D C A

126 Ausweich- und Fahrregeln

127 Ausweich- und Fahrregeln

128 Ausweich- und Fahrregeln

129 Ausweich- und Fahrregeln

130 Ausweich- und Fahrregeln

131 Ausweich- und Fahrregeln

132 Ausweich- und Fahrregeln

133 Ausweich- und Fahrregeln

134 Schiffahrtskarten

135 Schiffahrtskarten

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