Tarifvertrag über Branchenzuschläge

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1 über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Inhalt Inhalt Seite Seite über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie Verhandlungsergebnis Entgelttabelle West Entgelttabelle Ost

2 Geltungsbereich 2 Dieser gilt: 3. Persönlich: Für alle gewerblichen Beschäftigten, die im 1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbe- 1. Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Vorausset- fortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von land; triebe überlassen werden. zungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rah- Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach men der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbe- den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen. 2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunterneh- trieb der Druckindustrie einen. men des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienst- 3. Der beträgt nach der Einsatzdauer in leister e.v. (BAP) und des Interessenverband Deutscher 2. Der wird für den ununterbrochenen einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz), die im Rahmen der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unter- Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kun- brechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und für die 1 bis 5 denbetrieb der Druckindustrie einsetzen. Als Kunden- Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten 1. Stufe: nach der 4. Woche 8 % betrieb der Druckindustrie gelten, soweit sie nicht dem unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorge- 2. Stufe: 3. Monat 15 % Handwerk zuzuordnen sind: nannten Sinne. 3. Stufe: 5. Monat 20 % 4. Stufe: 7. Monat 35 % - Druckvorlagenherstellung, Protokollnotizen zu 2 Abs. 2 TV BZ Druck gewerblich: 5. Stufe: 9. Monat 45 % - Druckformherstellung, Auslegung zur Unterbrechung bei - der Druck und die Weiterverarbeitung, Arbeitgeberw echsel für die 6-9 kein Zuschlag unabhängig von der Art des Druckverfahrens, Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Ein- des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen ge- satzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband hörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstlei- sofern sie nach den Regelungen dieses es Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. BZA und der stungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen Industrien. die Arbeitgeberwechsel entstehen. dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kun- e. V. igz und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im denbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriteri- Auslegung zur Unterbrechungsregelung Folgenden ETV igz), je nach Einschlägigkeit. um der im Kundenbetrieb angewandte. In Unterbrechungszeiten von weniger als 3 Monaten dem Vertrag gem. 12 AÜG ist die Branchenzugehö- führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Da- rigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des gegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines Kundenbetriebs zum angewandten kann laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Druck - gewerb- Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie lich anwenden. Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgelt Der ist auf die Differenz zu 90 % des 5. Der ist nicht verrechenbar mit son- laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines stigen Leistungen jedweder Art. Der vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs be- ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leis- schränkt. tungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen. Protokollnotiz zu 2 Abs. 4 TV BZ Druck gewerblich: Auslegung zur Deckelungsregelung 2 Abs. 4 TV BZ Druck gewerblich ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des es, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht. denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem und den Tarifverträgen für BZA und igz, werden durch diesen nicht berührt. 6. Der ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag igz. Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 4 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen Erhält der Arbeitnehmer einen nach diesem, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach 4 ETV BZA bzw. 5 ERTV igz. 1. Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA / igz in Verbindung mit 2 dieses es. 2. Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. 3. Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

3 Einführung des s Die Anpassung des s an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den sparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 1. Mit Inkrafttreten dieses es beginnen die für die Berechnung des es maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. 2. Für Mitarbeiter, die am bereits 4 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach 2 Abs. 3 bereits ab dem als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten. Anpassung an Tariferhöhungen Schlussbestimmungen 1. Dieser tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. 2. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. 3. Die Kündigung kann von jeder der sparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere spartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden sparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde. 4. Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur 7 Vergütung), nehmen die sparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. 5. Führen diese 6 Monate nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser mit Ablauf der 6 Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. 6. Dieser gilt unverändert weiter, wenn sich die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden zum TV BZ Druck gewerblich

4 12 13 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP), Universitätsstraße 2 3 a, Berlin und igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), PortAL10, Albersloher Weg 10, Münster einerseits Verhandlungsergebnis und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di-bundesvorstand, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin andererseits vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die sparteien schließen den über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich). 2. Der tritt am in Kraft. 3. Die sparteien werden bei der Ausfertigung des es die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des es festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem anzuwenden ist. 4. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum , Stillschweigen gilt als Zustimmung. Berlin, den Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.v. (BAP) Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v. (igz) igz-dgb-entgelte inkl. Branchenzuschläge für die Überlassung gewerblicher Arbeitnehmer in der Druckindustrie (TV BZ Druck gewerblich) Stundenentgelte Tarifgebiet West Stundenentgelte Tarifgebiet Ost Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe Stufe 0 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe 5. Stufe kein nach der vierten Woche +8 % dritten Monat +15 % fünften Monat +20 % siebten Monat +35 % neunten Monat +45 % 1 8,19 Euro 8,85 Euro 9,42 Euro 9,83 Euro 11,06 Euro 11,88 Euro 1 2 8,74 Euro 9,44 Euro 10,05 Euro 10,49 Euro 11,80 Euro 12,67 Euro ,22 Euro 11,04 Euro 11,75 Euro 12,26 Euro 13,80 Euro 14,82 Euro ,81 Euro 11,67 Euro 12,43 Euro 12,97 Euro 14,59 Euro 15,67 Euro ,21 Euro 13,19 Euro 14,04 Euro 14,65 Euro 16,48 Euro 17,70 Euro 5 EG 6 9 ohne Zuschlag kein nach der vierten Woche +8 % dritten Monat +15 % fünften Monat +20 % siebten Monat +35 % neunten Monat +45 % 1 7,50 Euro 8,10 Euro 8,63 Euro 9,00 Euro 10,13 Euro 10,88 Euro 1 2 7,64 Euro 8,25 Euro 8,79 Euro 9,17 Euro 10,31 Euro 11,08 Euro 2 3 8,93 Euro 9,64 Euro 10,27 Euro 10,72 Euro 12,06 Euro 12,95 Euro 3 4 9,45 Euro 10,21 Euro 10,87 Euro 11,34 Euro 12,76 Euro 13,70 Euro ,68 Euro 11,53 Euro 12,28 Euro 12,82 Euro 14,42 Euro 15,49 Euro 5 EG 6 9 ohne Zuschlag Stand: 2013

5 Überreicht durch: igz-bundesgeschäftsstelle PortAL10 Albersloher Weg Münster Telefon Fax igz-hauptstadtbüro Schumannstr Berlin Telefon Fax

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