Ausgleich für Mengenänderungen nach 2 Nr. 3 VOB/B
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- Wilhelm Adler
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1 Bau 3 Ausgleich für Mengenänderungen nach 2 Nr. 3 VOB/B Anknüpfend an die Darstellung in RdNr. 11 der Mitteilungen 3/1998 stellen wir angesichts der in der Praxis immer wiederkehrenden Fragestellungen die Regelfälle der Preisanpassungen nach 2 Nr. 3 Abs. 2 und 3 VOB/B im folgenden nochmals dar. Im übrigen verweisen wir auf die ausführliche Darstellung in dem Beitrag Vereinbarung neuer Preise bei Bauverträgen nach VOB im Geschäftsbericht 1997, S. 115 ff., und auf die Zeitschrift Baurecht 1999, S Preisänderung bei Mengenmehrungen Im Fall von Mengenmehrungen bei einer Position, die über 110 v.h. der LV-Menge hinausgehen, kann der Auftraggeber (AG) in der Regel zumindest verlangen, daß der Preis für die übersteigende Menge um die Baustellengemeinkosten (BGK) vermindert wird. Der im Preis ebenfalls enthaltene Anteil der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) steht dem Auftragnehmer (AN) dagegen auch für die Mehrmenge ungeschmälert zu (s. Fall 1). Fall 1: Mauerwerk; vertragliche Menge 50 m 3 ; Einheitspreis 450 /m 3 (davon 21 AGK, 37 BGK, 392 Kosten + Wagnis + Gewinn); Vertraglicher Gesamtpreis: 50 m 3 x 450 /m 3 = , davon AGK, BGK und Kosten, Wagnis und Gewinn. Abrechnung bei einer Mengenmehrung um 15 m 3 (auf 130 v.h.): Eine Preisanpassung gibt es nur für die Menge, die 110 v.h. der vertraglichen Menge überschreitet! Für die vertraglich vereinbarte Menge von 50 m 3 bleibt der Einheitspreis ebenso unverändert wie für die Mehrmenge von 5 m 3 (= 10 v.h. der Vertragsmenge von 50 m 3 ). Für die Mehrmenge, die über 110 v.h. der vertraglich vereinbarten Menge liegt, also für 10 m 3, ist der Einheitspreis um die BGK von 37 /m 3 zu vermindern, beträgt also ( =) 413 /m 3. Danach ergibt sich folgender Gesamtpreis für die geänderte Menge: 50 m 3 x 450 /m 3 = m 3 x 450 /m 3 = m 3 x 413 /m 3 = Summe Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/ RdNr. Bau 3 31
2 Die Abrechnung ergibt somit statt (450 /m 3 x 65 m 3 bei Ansatz des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises für die Gesamtmenge) nur Preisänderung bei Mengenminderungen Bei Mengenminderungen einer Position über 10 v.h. steht dem AN eine Vergütung in Höhe des gesamten entgangenen Anteils an Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten zu (s. Fall 2). Fall 2: Mauerwerk; vertragliche Menge 50 m 3, Einheitspreis von 450 /m 3 und vertraglicher Gesamtpreis und Aufteilung auf AGK, BGK und Kosten/Wagnis/Gewinn wie in Fall 1; Auswirkung einer Mengenminderung von 14 m 3 auf den Einheitspreis (Mengenminderung auf 72 v.h.): Bei einer Mengenminderung von mehr als 10 v.h. wird der Preis für die gesamte Menge angepaßt! Der Einheitspreis ist danach wie folgt neu zu ermitteln: Der Anteil von 392 /m 3 für Kosten + Wagnis + Gewinn bleibt unverändert. Dagegen sind die gesamten nach der vertraglich vereinbarten Menge anfallenden Beträge für BGK von (50 m 3 x 37 /m 3 =) und für AGK von (50 m 3 x 21 /m 3 =) nunmehr auf die verringerte Abrechnungsmenge von 36 m 3 zu verteilen. Danach ergibt sich folgender neuer Einheitspreis: /m 3 Kosten + Wagnis + Gewinn (unverändert) 392,00 BGK: : 36 m 3 = 51,38 AGK: : 36 m 3 = 29,16 Summe (= neuer Einheitspreis): 472,54 Der Einheitspreis für die geringere Menge erhöht sich dadurch im Beispielsfall von 450 /m 3 um 22,54 /m 3 auf 472,54 /m 3. Die Abrechnung ergibt statt (= 450 /m 3 x 36 m 3 bei Ansatz des ursprünglich vereinbarten Einheitspreises für die Gesamtmenge) dann , Unterschiede bei den Preisanpassungen wegen Mengenmehrungen und Mengenminderungen Die Preisanpassungen für Mengenmehrungen und Mengenminderungen unterscheiden sich zum einen hinsichtlich der anzusetzenden Menge, weil Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/ RdNr. Bau 3 32
3 bei Mehrung nur der Teil berücksichtigt wird, der über 110 v.h. hinausgeht, während bei Minderung unter 90 v.h. für den gesamten Teil der verbleibenden Leistung ein neuer Einheitspreis vereinbart wird. Zum anderen gibt es auch Unterschiede in der Höhe der Preisanpassung, da der AN bei der Mehrung nur auf die BGK verzichten muß, bei der Minderung aber BGK und AGK in voller Höhe erhält. 4. Preisanpassung bei Mengenminderungen nur, soweit der AN keinen anderweitigen Ausgleich erhält Dem AN steht bei Mengenminderungen eine Preisanpassung nur zu, soweit er nicht anderweitig einen Ausgleich durch Mengenmehrungen und Nachträge erhält ( 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B). Die Mengenmehrungen und Nachträge sind vorab, also vor den Preisanpassungen bei den Mehrmengen nach 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B, auf der Grundlage der unveränderten Angebotspreise auszugleichen. Alle durch die Mengenmehrungen und die Nachträge erwirtschafteten BGK und AGK sind den bei den Mindermengen entgangenen BGK und AGK als Ausgleich gegenüberzustellen; nur die verbleibende Unterdeckung ergibt den Anspruch des AN. In den Ausgleich sind Mengenmehrungen nur mit dem 10 v.h. übersteigenden Anteil einzustellen, während Mengenminderungen, die mehr als 10 v.h. betragen, mit der gesamten Minderungsmenge zu berücksichtigen sind. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/ RdNr. Bau 3 33
4 Fall 3: Differenz LV-Menge/Abrechnungsmenge in v.h. Mengenminderung Mengenmehrung Menge x vertraglicher Preis Menge x vertraglicher Preis - 10 v.h v.h. Vertragspositionen Nachtragspositionen N1 N2 (Preisansätze im Verhältnis zum Angebotspreis) Summe A = Summe Minderungen Summe B = Summe Mehrungen zu berücksichtigende zu berücksichtigende Minderungen gesamt *) Mehrungen gesamt *) (Pos. 3 und 5) (Pos. 2, N1 und N2) Ergebnis: Differenz aus Summe Minderungen und Summe Mehrungen a) Ist die Summe A größer als die Summe B, ergibt sich ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den AN nach 2 Nr. 3 Abs 3 VOB/B (s. oben Fall 2). b) Ist die Summe A kleiner als die Summe B, hat der AG Anspruch auf Preisanpassung nach 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B durch Herausnahme der Baustellengemeinkosten aus dem überschießenden Betrag (s. oben Fall 1). *) Darstellung ohne exakten Maßstab Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/ RdNr. Bau 3 34
5 Zur Verdeutlichung der Graphik soll folgendes Rechenbeispiel dienen: Pos. LV Abrechnung Differenz Minderung Mehrung Menge EP Gesamt Menge Gesamt in in v.h. <90 v.h. 1 >110 v.h , , ,00-600,00-5 0,00 0, , , , , , , , , , , ,00 0, , , ,00 125,00 8,3 0,00 0, , , , ,00-18, ,00 0,00 N1 0 0,00 0, ,00 170, ,00 170,00 N2 0 0,00 0, , , , ,00 Summen , ,00 Saldierung der beiden Summen ,00 Ausgleich näherungsweise 15 v.h. aus , ,90 1 Ansatz der gesamten Menge, wenn Menge unter 90 v.h. der Vertragsmenge liegt. 2 Ansatz der 110 v.h. übersteigenden, bei Nachtragspositionen der gesamten Menge Ist die Abrechnungssumme wie im vorliegenden Beispiel niedriger als die bereinigte Auftragssumme, ist dem Auftragnehmer ein Ausgleichsanspruch von näherungsweise 15 v.h. der Differenzsumme zuzugestehen. Die Näherungsrechnung kann als Grundlage für die Vergütung nur dann dienen, wenn zum einen sehr viele Positionen wegen Mengenveränderungen von mehr als 10 v.h. zu betrachten sind und zum anderen die so festgesetzte Vergütung im Verhältnis zur Gesamtvergütung sehr gering ist. Hinsichtlich der genauen Erfassung der Umlagenanteile für den Ausgleich wird auf die Darstellung im Geschäftsbericht 1997, S. 115 ff., und in der Zeitschrift Baurecht 1999, S. 546 ff. verwiesen. EAPl.: 60 (601) Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - Mitteilungen 1/ RdNr. Bau 3 35
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