Geprüfter Netzmeister Handlungsfeld Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom

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1 BERUFSINFORMATION ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNG Geprüfter Netzmeister Handungsfed Gas und/oder Wasser, Fernwärme, Strom

2 Impressum Herausgeber DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Technisch-wissenschafticher Verein Josef-Wirmer-Straße Bonn Teefon: Teefax: Fotos DVGW (Fotograf Mitarbeiterfotos: Christoph Papsch, Bonn; Titefoto: Frank Behrend) Das Titefoto wurde für den Fotografen gestet und dient ausschießich iustrativen Zwecken. Es bidet nicht in jedem Fa eine reaistische Arbeitssituation unter Einhatung aer einschägigen Vorschriften ab. Hinweis Ae genannten Funktions- und Berufsbezeichnungen geten für beide Geschechter. Satz media fire GmbH, Chemnitz Stand Dezember 2013.

3 Vorwort Diese Broschüre informiert über die Rahmenbedingungen der Aufstiegsfortbidung vom Facharbeiter bzw. Netzmonteur zum anerkannten Abschuss "Geprüfter Netzmeister / Geprüfte Netzmeisterin", Handungsfeder Gas und/oder Wasser, Strom, Fernwärme, siehe Anhang DIHK- Empfehung zum Erass Besonderer Rechtsvorschriften für die Fortbidungsprüfung an einer zuständigen Stee (IHK). Der Netzmeister ist Bestandtei der Quaifizierungssystematik Netztechnische Leitberufe und Leitstudiengänge in der Energie- und Wasserversorgung. Netzmeister übernehmen in ihrem Aufgabengebiet (auch Sparte oder Mehrsparten genannt) Verteinetze/Anagen Gas- und/oder Wasser, Strom, Fernwärme wichtige Fach- und Führungsaufgaben zur Sichersteung der öffentichen Trinkwasserversorgung gemäß Trinkwasserverordnung in der aktueen Fassung, der eitungsgebundenen Versorgung der Agemeinheit mit Eektrizität und die Gasversorgung nach Maßgabe des EnWG. Die Kompetenzen des Netzmeisters iegen in der Technik, im Umwetbewusstsein und in der Befähigung für Organisations- und Führungsaufgaben. Die Aufgaben- und Tätigkeitsfeder des Netzmeisters orientieren sich an den Anforderungen für Quaifikation und Organisation von Versorgungsunternehmen gemäß DVGW-Arbeitsbatt W 1000 und G 1000, VDE-AR-N 4001: (S 1000) und AGFW-Arbeitsbatt FW Sie entsprechen der Niveaustufe D2 im Quaifikationsrahmen für den Erwerb von technischer Handungskompetenz bei Fach- und Führungskräften (QRT) in der Strom-, Gas- und Wasserversorgung. Sie kennen aufgrund ihrer betriebichen Ausbidung zum Facharbeiter und einer Fortbidung zum geprüften Netzmonteur mit einschägiger Berufspraxis die handwerkich-technischen Arbeitsabäufe in der Einsparten- bzw. Mehrsparten-Netzführung. Reinhod Krumnack DVGW-Bereichseiter Berufsbidung und Kommunikation

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5 1 Meisterquaifikation Geprüfter Netzmeister/ Geprüfte Netzmeisterin Seite 7 2 Rechtsvorschrift Seite 8 3 Rahmenpan Seite 15 4 Lehrgang Seite 21 Anhang Seite 22 Anmedung, Ansprechpartner und weitere Informationen Seite 32 Inhat

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7 1 Meisterquaifikation Geprüfter Netzmeister/ Geprüfte Netzmeisterin 1.1 Aufgaben eines Netzmeisters In der aktueen Fortbidungsordnung sind die Kompetenzen für die neuen Netzberufe in der Versorgungswirtschaft eindeutig definiert: Technikkompetenz, Organisationsbefähigung und Personaführungskompetenz. In der Technik können die Handungsfeder Gas, Wasser, Strom und Fernwärme geprüft werden. Somit können sich die Prüfungsteinehmer je nach Ausrichtung im Unternehmen und je nach erworbener Berufspraxis in einer oder mehreren Sparte(n) prüfen assen. Fogende Quaifikationen gehören zur Aufstiegsfortbidung beim Netzmeister: Technik Mitwirken bei der Panung von Netzen nach versorgungsgebietsspezifischen Parametern; Bauen von Netzen nach bautechnischen Anforderungen, Normen und panerischen Vorgaben sowie Überwachen von Quaität, Sicherheit und Baufortschritt; Betreiben und Überwachen von Netzen und Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zur Behebung im Rahmen des Störungsmanagements; Veranassen und Überwachen der Instandhatung; Ersteen und Auswerten von bau- und betriebsreevanten Dokumentationen; Organisation Panen von Arbeitsabäufen und Personaeinsatz sowie Ersteen von Arbeitspänen; Ersteen von Bereitschafts- und Notfapänen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe von Leistungen; Überwachen, Aufmessen und Abnehmen von Baumaßnahmen; Überwachen und Steuern der Kostenentwickung sowie Mitwirken bei der Abrechnung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz; Führung und Persona Führen der Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern mit den Führungskräften und den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheits- und Quaitätsmanagementziee. 7

8 2 Rechtsvorschrift 2.1 Vier Meisterabschüsse in einer Vorschrift Bei der Fortbidungsordnung zum Netzmeister sind vier Meisterabschüsse in einer Rechtsvorschrift verankert. Der Geprüfte Netzmeister kann aus den vier Handungsfedern Gas, Wasser, Strom und Fernwärme auswähen. Jede der vier Fachrichtungen ermögicht einen eigenen Meisterabschuss. Bei einer einspartigen Ausrichtung wird wie bisher ein Handungsfed gewäht und geprüft. Wird eine mehrspartige Meisterquaifikation angestrebt, so erfogt eine zweite Prüfungen in einer weiteren Sparte. Dabei ist es unabdingbare Voraussetzung, dass einschägige Berufserfahrungen in der weiteren Sparte voriegen, in der die Prüfung angestrebt wird. Vier Meisterabschüsse in einer Vorschrift Handungsfed Gas Handungsfed Wasser Handungsfed Strom Handungsfed Fernwärme Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen in den vier wähbaren Fachrichtungen Integrierte Prüfung Integrierte Prüfung Integrierte Prüfung Integrierte Prüfung Technik Gas Technik Wasser Technik Strom Technik Fernwärme Organisation Organisation Organisation Organisation Führung/Persona Führung/Persona Führung/Persona Führung/Persona ein weiteres Jahr einschägige Berufspraxis in der Fachrichtung in der die Prüfung erfogt 3 Abs.2 Prüfungstei Grundegende Quaifikationen (5 Prüfungsbereiche) Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten Nachweis der Berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen ein- oder mehrjährige Berufspraxis in der Fachrichtung in der die Prüfung erfogt nach 3 Abs.1 8

9 2.2 Große Übereinstimmung bei den Prüfungsinhaten der verschiedenen Sparten Die im Vorwort genannten acht Meisterabschüsse wurden in zwei paraeen Sachverständigenverfahren erarbeitet. Die Netzmeister wurden beim Deutschen Industrie- und Handeskammertag - DIHK - und die Umwettechnikmeister beim Bundesinstitut für Berufsbidung - BIBB - erörtert. Die Sachverständigen in den beiden Verfahren haben eine große Übereinstimmung bei den Prüfungsinhaten hergestet. So besteht die Mögichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungseistungen, wenn Meister einen weiteren Abschuss erreichen woen. Tabee: Vergeich der Meisterabschüsse Abschuss Netzmeister, Gas Netzmeister, Wasser Grundegende Quaifikationen Handungsspezifische Quaifikationen Technik Organisation Persona spartenspezifisch spartenspezifisch Netzmeister, Strom spartenspezifisch geich Netzmeister, Fernwärme Wassermeister geich spartenspezifisch spartenspezifisch geich Abwassermeister spartenspezifisch spartenspezifisch Abfameister spartenspezifisch spartenspezifisch Kanameister spartenspezifisch spartenspezifisch 2.3 Prüfungstei Grundegende Quaifikationen Im ersten Prüfungstei Grundegende Quaifikationen werden Basisquaifikationen geprüft, weche die Grundage für den zweiten Prüfungstei biden und die für ae Industriemeister geich sind. Rechtsbewusstes Handen Im Bereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachwiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Der künftige Meister so die jeweiigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter unter arbeitsrechtichen Aspekten gestaten können und die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz sowie den Umwetschutz fachgerecht sichersteen. Betriebswirtschaftiches Handen Im Bereich Betriebswirtschaftiches Handen wird geprüft, ob betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte anwendungsbezogen berücksichtigt und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hergestet werden können. Hierzu sind Kenntnisse und Erfahrungen bezügich Unternehmensformen, Aufbau- und Abauforganisation sowie im Kostenwesen notwendig. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Im Bereich Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Panung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse anaysieren, panen und transparent machen zu können. Zum Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Daten jegicher Art müssen EDV-Kenntnisse vorhanden sein. Technische Unteragen soen erstet werden können, und nicht zuetzt so der künftige Meister Präsentationstechniken einsetzen können, um beispiesweise seine Interessen gegenüber der Verwatung vertreten oder seinen Informationspfichten gegenüber den Kunden nachkommen zu können. 9

10 Zusammenarbeit im Betrieb Im Bereich Zusammenarbeit im Betrieb so der Prüfing nachweisen, dass er Soziaverhaten erkennen und beurteien kann. Er so durch Fördern der Leistungsbereitschaft und Lösen von soziaen Konfikten auf eine effiziente Zusammenarbeit hinwirken können. As Führungskraft muss er Führungsgrundsätze berücksichtigen und Führungstechniken anwenden können. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Im Bereich Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige naturwissenschaftiche und technische Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probeme einbeziehen zu können. Hierzu soen mathematische, physikaische, chemische und technische Kenntnisse und Fertigkeiten eingesetzt werden können. Prüfungstei "Grundegende Quaifikationen" 5 Prüfungsbereiche 1 GESAMTNOTE aus dem arithmetischen Mitte der 5 Prüfungsbereiche Rechtsbewusstes Handen Betriebswirtschaftiches Handen Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 2.4 Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Im zweiten Prüfungstei handungsspezifische Quaifikationen werden Quaifikationen aus den drei Handungsbereichen Technik, Organisation sowie Führung/Persona geprüft. Der Handungsbereich Technik giedert sich in die Handungsfeder Gas, Wasser, Strom und Fernwärme. Der Prüfungsteinehmer wäht ein oder mehrere Handungsfeder, in denen er geprüft werden wi. Er muss die Voraussetzungen für die Zuassung für jede Sparte erfüen. Die einschägige Berufspraxis muss jedem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgeegt werden so. Prüfungsinhate bei den Handungsspezifischen Quaifikationen Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen (3 Handungsbereiche) Technik Organisation Führung/Persona T 1 Panung und Bau von Netzen und Anagen O 1 Kostenwesen P 1 Personaführung T 2 Betrieb von Netzen und Anagen O 2 Arbeitspanung und -organisation und Kundenorientierung P 2 Personaentwickung T 3 Instandhatung von Netzen und Anagen O 3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz P 3 Managementsysteme O 4 Recht 10

11 Technik jeweis für Gas, Wasser, Strom und Fernwärme 1. Panung und Bau Im Quaifikationsschwerpunkt Panung und Bau so die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechend den Normen und Vorschriften an der Panung von Versorgungsanagen mitwirken sowie Baumaßnahmen vorbereiten, durchführen, überwachen und abnehmen zu können. 2. Betrieb Im Quaifikationsschwerpunkt Betrieb so die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Anagen zur Versorgung zu betreiben, zu steuern und zu überwachen, um eine dauerhafte Bereitsteung in geforderter Güte und ausreichender Menge entsprechend den Normen und Vorschriften gewähreisten zu können. 3. Instandhatung Im Quaifikationsschwerpunkt Instandhatung wird geprüft, ob die künftigen Meister die Versorgungsanagen durch Kombination technischer und organisatorischer Maßnahmen erhaten und deren Funktionssicherheit verbessern können. Organisation 1. Kostenwesen Im Quaifikationsschwerpunkt Kostenwesen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftiche Zusammenhänge und kostenreevante Einfussfaktoren erfassen zu können. Der Prüfing sote hier Mögichkeiten der Kostenbeeinfussung aufzeigen, Kakuationsverfahren anwenden sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handen panen, organisieren, eineiten und überwachen können. 2. Arbeitspanung und -organisation und Kundenorientierung In diesem Quaifikationsschwerpunkt so geprüft werden, ob die Verfahren der Baudurchführung und die Instrumente der Betriebsführung und Arbeitspanung angewendet werden können. Die Kunden soen beraten und die Kundenzufriedenheit gefördert werden. 3. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz Im Quaifikationsschwerpunkt Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz so die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhatung sichersteen zu können. Reevante Gefahren und Störungen müssen erkannt, anaysiert und beseitigt werden. Der künftige Meister muss sichersteen können, dass sich Mitarbeiter arbeits-, umwet- und gesundheitsbewusst verhaten. 4. Recht Im Quaifikationsschwerpunkt Recht wird geprüft, ob die für die Versorgung reevanten Rechtsvorschriften bekannt sind und entsprechend berücksichtigt werden können. Führung und Persona 1. Personaführung Im Quaifikationsschwerpunkt Personaführung so die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personabedarf ermitten und den Personaeinsatz entsprechend den betriebichen Erfordernissen sichersteen zu können. 2. Personaentwickung Der Quaifikationsschwerpunkt Personaentwickung beinhatet Themen der Personapanung sowie Personaentwickungs- und Quaifizierungsziee. 3. Managementsysteme Im Quaitätsschwerpunkt Managementziee so die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Anwendung und Weiterentwickung von Managementsystemen mitwirken zu können. 11

12 2.4.2 Prüfungsstruktur Für die erste Prüfung in einer Sparte Gas, Wasser, Strom oder Fernwärme sind bei den Handungsspezifischen Quaifikationen drei Prüfungen obigatorisch: eine schriftiche Situationsaufgabe (maxima 4 Stunden) mit dem Schwerpunkt Technik, weche durch Fragen zu Organisation und Persona integrativ ergänzt wird. eine schriftiche Situationsaufgabe (maxima 4 Stunden) mit dem Schwerpunkt Organisation, weche durch Fragen zu Technik und Führung/Persona integrativ ergänzt wird. eine mündiche Situationsaufgabe (15 bis 30 Minuten) mit dem Schwerpunkt Führung / Persona, weche durch Fragen zu Technik und Organisation integrativ ergänzt wird. Struktur des Prüfungsteis "Handungsspezifische Quaifikationen" Situationsaufgabe I (schriftiche Prüfung) Situationsaufgabe II (schriftiche Prüfung) Organisation Technik Technik Organisation Führung/Persona Führung/Persona Fachgespräch Organisation Führung/Persona Technik Bewertung der Prüfung Ein Prüfing, der z. B. einen Gas- und Strom-Netzmeisterabschuss haben möchte, muss eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Technik Gas und eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Technik Strom, nur eine schriftiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Organisation nur eine mündiche Situationsaufgabe mit dem Schwerpunkt Führung / Persona, jedoch mit den beiden Technikanteien Gas und Strom bearbeiten. Prüfungstei "Handungsspezifische Quaifikationen" 3 Prüfungsbereiche: Jeder Prüfungsbereich wird gesondert bewertet NOTE 1 NOTE 2 NOTE 3 Situationsaufgabe I, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Technik mit Berücksichtigung von Organisation und Führung/Persona Situationsaufgabe II, schriftiche Prüfung Schwerpunkt Organisation mit Berücksichtigung von Führung/Persona und Technik Situationsbezogenes Fachgespräch Schwerpunkt von Führung und Persona mit Berücksichtigung von Technik und Organisation 12

13 2.5 Zuassung zur Prüfung Bei der Zuassung werden vier Berufsgruppen unterschieden. Dies sind die Netzmonteure, die Facharbeiter in den Berufen, die wesentichen Bezug zum prüfenden Handungsfed haben, die mit sonstigen Berufen und die Teinehmer ohne Berufe. Neben dem Berufsabschuss wird die Berufspraxis in der Zuassung gereget. Die einschägige Berufspraxis so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters/einer Geprüften Netzmeisterin haben. Sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen abgeegt werden so. (1) Zum Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Fortbidungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur/zur Geprüften Netzmonteurin oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem anerkannten Ausbidungsberuf, der wesentiche Bezüge zu dem zu prüfenden Handungsfed hat, und danach eine mindestens einjährige einschägige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschägige Berufspraxis oder 4. eine mindestens fünfjährige einschägige Berufspraxis. (2) Zum Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fäen mindestens ein weiteres Jahr einschägige Berufspraxis. (3) Die einschägige Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters/einer Geprüften Netzmeisterin gemäß 1 Absatz 3 haben. Sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen abgeegt werden so. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, berufspraktische Quaifikationen erworben zu haben, die eine Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. Tabee: Zuassung zur Prüfung Vorhandener Abschuss 1. Prüfungstei Grundegende Quaifikationen 2. Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen Praxiszeiten insgesamt Geprüfter Netzmonteur keine weitere Berufspraxis (Die Berufspraxis von 2 Jahren der Netzmonteurfortbidung wird angerechnet) Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 1 Jahr Anerkannter Ausbidungsberuf im zu prüfenden Handungsfed 1-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 2 Jahre Sonstige anerkannte Ausbidungsberufe 2-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 3 Jahre ohne Berufsabschuss 5-jährige Berufspraxis im zu prüfenden Handungsfed Abegen Prüfungstei Grundegende Quaifikationen und 1 weiteres Jahr Berufspraxis 6 Jahre 2.6 Vom Netzmonteur/-in zum/zur Netzmeister/-in Die Ende 2003 verabschiedete DIHK-Empfehung zum Erass von Besonderen Rechtsvorschriften zur IHK-Weiterbidungsprüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Netzmonteur / Geprüfte Netzmonteurin ermögicht für die im Energie- und Wasserfach tätigen Facharbeiter den Nachweis der Mehrspartenquaifikation. Aufbauend auf einer Erstausbidung mit Berufserfahrung in der ersten Sparte, z. B. Gasnetze, können sie sich durch einen Vorbereitungsehrgang Kenntnisse in der neuen Sparte, z. B. Stromnetze, aneignen und nach einer einjährigen Berufspraxis in dieser neuen Sparte zum Netzmonteur Stromnetze prüfen assen. Die erfogreich abgeegte Prüfung zum Netzmonteur wird bei der Zuassung zum Netzmeister besonders berücksichtigt. So kann der geprüfte Netzmonteur gemäß Zuassungsvoraussetzungen direkt die Netzmeisterfortbidung beginnen, da er schon zwei Jahre einschägige Berufspraxis mit der Netzmonteursfortbidung absoviert hat. 13

14 Vom Netzmonteur zum Netzmeister Panung, Bau, Betrieb und Instandhatung von Netzen und Anagen Industriemeister Eektrotechnik Strom Netzmeister Gas / Wasser / Fernwärme Industriemeister Meta A Netzmonteur Gas, Wasser, Fernwärme Strom B 1 2 Eektroberufe Eektroniker für Betriebstechnik Einsatzgebiet Energieverteiungsanagen/-netze Ausgangsberuf: Eektroberufe Weg A vom Eektrofacharbeiter zum Netzmeister Strom Anagenmechaniker Einsatzgebiet Rohrsysteme oder Mehrspartentechnik Ausgangsberuf: Meta- und Bauberufe Weg 1 vom Eektrofacharbeiter zum Netzmeister Gas und Wasser über den Netzmonteur, davon 2 Jahre Praxis Netzmonteur und 1 Jahr einschägige Berufspraxis (Gas/Wasser) Dauer 2 Jahre 3 Jahre Metaberufe, Bauberufe Weg B vom Metafacharbeiter zum Netzmeister Gas, Wasser Weg 2 vom Metafacharbeiter zum Netzmeister Strom über den Netzmonteur, davon 2 Jahre Praxis Netzmonteur und 1 Jahr einschägige Berufspraxis (Strom) Dauer 2 Jahre 3 Jahre 14

15 3 Rahmenpan Der Rahmenpan dient as Empfehung für die Lehrgangsträger, deren Dozenten und die Prüfer sowie für die entsendenden Versorgungsunternehmen. Er beschreibt die Quaifikationseemente und deren Bestandteie, die dem Lehrgangsteinehmer vermittet werden soen, damit er die Prüfungsanforderungen erfüen kann. Die Anwendungstaxonomien beschreiben in wechem Umfang die Quaifikationseemente vermittet werden soen. Die Hinweise zur Vermittung dienen einma zur Verzahnung einzener Themenbereiche miteinander (Querhinweise), zum anderen eräutern sie die zu vermittenden Lehrinhate. Auszug as Beispie für die Systematik In den fogenden Tabeen werden die Quaifikationsinhate aufgeführt, die im DIHK-Rahmenpan detaiiert eräutert werden. Dies sind fogende Handungsbereiche: 3.1 Grundegende Quaifikationen 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 3.2 Handungsspezifische Quaifikationen 1. Handungsbereich Technik mit den Handungsfedern Gas, Wasser, Strom und Fernwärme 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Führung und Persona 15

16 3.1 Grundegende Quaifikationen Abschnitt Quaifikationseemente 1 Rechtsbewusstes Handen 1.1 Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Fehverhaten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifrechts und betriebicher Vereinbarungen 1.2 Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiigungsrechten betriebsverfassungsrechticher Organe 1.3 Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherung, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung 1.4 Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen 1.5 Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfabeseitigung, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen 1.6 Berücksichtigen einschägiger wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes 2 Betriebswirtschaftiches Handen 2.1 Berücksichtigen der ökonomischen Handungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung vokswirtschafticher Zusammenhänge und soziaer Wirkungen 2.2 Berücksichtigen der Grundsätze betriebicher Aufbau- und Abauforganisation 2.3 Nutzen und Mögichkeiten der Organisationsentwickung 2.4 Anwenden von Methoden der Entgetfindung und der kontinuieriche, betriebichen Verbesserung 2.5 Durchführen von Kostenarten-, Kostensteen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kakuationsverfahren 3 Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 3.1 Erfassen, Anaysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittes EDV-Systemen und Bewerten visuaisierter Daten 3.2 Bewerten von Panungstechniken und Anaysemethoden sowie deren Anwendungsmögichkeiten 3.3 Anwenden von Präsentationstechniken 3.4 Ersteen von technischen Unteragen, Entwürfen, Statistiken, Tabeen und Diagrammen 3.5 Anwenden von Projektmanagementmethoden 3.6 Auswähen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschießich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmitte 4 Zusammenarbeit im Betrieb 4.1 Beurteien und Fördern der berufichen Entwickung des Einzenen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönicher und soziaer Gegebenheiten 4.2 Beurteien und Berücksichtigen des Einfusses von Arbeitsorganisation und Arbeitspatz auf das Soziaverhaten und das Betriebskima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung 4.3 Beurteien von Einfüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhaten und die Zusammenarbeit sowie Entwicken und Umsetzen von Aternativen 4.4 Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhaten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen 4.5 Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschießich Vereinbarungen entsprechender Handungsspieräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern 4.6 Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebicher Probeme und soziaer Konfikte 5 Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten 5.1 Berücksichtigung der Auswirkungen naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materiaien, Maschinen und Prozesse auf Mensch und Umwet 5.2 Verwenden unterschiedicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwet 5.3 Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Beastungen und Bewegungen 5.4 Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie ihre grafische Darsteung 16

17 3.2 Handungsspezifische Quaifikationen Handungsbereich Technik Handungsfeder Gas und Wasser Handungsfed Gas 1. Panung und Bau von Gasversorgungsnetzen 1.1 Anegen einer Panungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammensteen aer für die Panung benötigten Unteragen, Genehmigung und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken bei der Auswah des Trassenveraufes und der Dimensionierung von Gasrohreitungen; Auswähen geeigneter Materiaien für Rohreitungen und Armaturen; Ersteen des Bauzeitenpanes. 1.3 Ersteen von Leistungsverzeichnissen, Stückisten, Skizzen und Panwerken für die Beschreibung der gepanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammensteen des notwendigen Materias; Anfordern und Auswähen von quaifiziertem Persona aus dem eigenen Unternehmen und von Diensteistern. 1.4 Veranassen der gepanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen. 1.5 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Baueistungen. 1.6 Ersteen und Prüfen der Baudokumentation; Veranassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktuaisierung der Bestandspäne. 2. Betrieb von Gasversorgungsnetzen 2.1 Mitwirken bei der Ersteung; Auswertung und Beurteiung von Betriebsund Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation; Ermitten von Gefährdungspotenziaen. 2.2 Durchführen von Inund Außerbetriebnahmen von Anagen und Rohreitungen der Gasverteiung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung 2.3 Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen. 2.4 Überprüfen von Gasdruckrege- und -messanagen im Rahmen des Netzbetriebes, Erkennen von Störungen und Veranassen von Maßnahmen zu deren Behebung. 2.5 Optimieren des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 2.6 Berücksichtigen der einschägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsund Umwetschutzbestimmungen. 3. Instandhatung von Gasversorgungsnetzen 3.1 Aufsteen von Inspektions- und Wartungspänen. 3.2 Vorbereiten, Veranassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteien und Dokumentieren von Anagenzuständen. 3.3 Veranassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung. 3.4 Veranassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung. 3.5 Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Abeiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festegung der Rehabitationsstrategie. 3.6 Sichersteen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. Handungsfed Wasser 1. Panung und Bau von Wasserversorgungsnetzen 1.1 Anegen einer Panungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammensteen aer für die Panung benötigten Unteragen, Genehmigung und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken bei der Auswah des Trassenveraufes und der Dimensionierung von Wasserrohreitungen sowie Auswähen geeigneter Materiaien für Rohreitungen und Armaturen; Ersteen des Bauzeitenpanes. 1.3 Ersteen von Leistungsverzeichnissen, Stückisten, Skizzen und Panwerken für die Beschreibung der gepanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammensteen des notwendigen Materias; Anfordern und Auswähen von quaifiziertem Persona aus dem eigenen Unternehmen und von Diensteistern. 1.4 Veranassen der gepanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen. 1.5 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Baueistungen. 1.6 Ersteen und Prüfen der Baudokumentation; Veranassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktuaisierung der Bestandspäne. 2. Betrieb von Wasserversorgungsnetzen 2.1 Mitwirken bei der Ersteung; Auswertung und Beurteiung von Betriebsund Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation; Ermitten von Gefährdungspotenziaen. 2.2 Durchführen von In- und Außerbetrienahmen von Anagen und Rohreitungen unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung 2.3 Überwachen der Trinkwassergüte im aufenden Betrieb und nach Reparaturen sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Erhatung. 2.4 Überprüfen von Anagen der Wasserverteiung, Erkennen von Störungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 2.5 Optimieren des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 2.6 Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen. 2.7 Berücksichtigen der einschägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsund Umwetschutzbestimmungen. 3. Instandhatung von Wasserversorgungsnetzen 3.1 Aufsteen von Inspektions- und Wartungspänen. 3.2 Vorbereiten, Veranassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteien und Dokumentieren von Anagenzuständen. 3.3 Veranassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung. 3.4 Veranassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung. 3.5 Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen; Abeiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festegung der Rehabitationsstrategie. 3.6 Sichersteen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. 17

18 Handungsfeder Strom und Fernwärme Handungsfed Strom Handungsfed Fernwärme 1. Panung und Bau von Stromversorgungsnetzen 1.1 Anegen einer Panungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammensteen aer für die Panung erforderichen Unteragen, Genehmigungen und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und weiteren Institutionen, Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken bei der Auswah des Trassenveraufes und der Festegung von Leitungsquerschnitten; Ersteen des Bauzeitenpanes. 2. Betrieb von Stromversorgungsnetzen 3. Instandhatung von Stromversorgungsnetzen 3.1 Aufsteen von Inspektions- und Wartungspänen 1. Panung von Bau von Fernwärmenetzen 1.1 Anegen einer Panungsakte mit den Ergebnissen der Bestandsaufnahme; Zusammensteen aer für die Panung benötigten Unteragen, Genehmigung und Daten; Abstimmen mit anderen Versorgungsträgern und sonstigen Institutionen; Mitwirken an Genehmigungsverfahren. 1.2 Mitwirken bei der Auswah des Trassenveraufes und der Dimensionierung von Fernwärmerohreitungen sowie Auswähen geeigneter Materiaien für Rohreitungen und Armaturen; Ersteen des Bauzeitenpanes und Bauabaufpanes. 1.3 Ersteen von Leistungsverzeichnissen, Stückisten, Skizzen und Panwerken für die Beschreibung der gepanten Baumaßnahme; Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Zusammensteen des notwendigen Materias; Anfordern und Auswähen von quaifiziertem Persona aus dem eigenen Unternehmen und von Diensteistern. 1.4 Veranassen der gepanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen. 2. Betrieb von Fernwärmenetzen 3. Instandhatung von Fernwärmenetzen 2.1 Mitwirken bei der Ersteung, Auswertung und Beurteiung von Betriebsund Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation; Ermitten von Gefährdungspotenziaen. 2.1 Mitwirken bei der Ersteung; Auswertung und Beurteiung von Betriebsund Sachdaten sowie von Pänen zur Bestandsdokumentation; Ermitten von Gefährdungspotenziaen. 3.1 Aufsteen von Inspektions- und Wartungspänen 2.2 Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anagen und Verteinetzen zur Stromversorgung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung 3.2 Vorbereiten, Veranassen und Dokumentieren der Inspektions- und Wartungsarbeiten. 2.2 Durchführen von In- und Außerbetriebnahmen von Anagen und Rohreitungen der Fernwärmeversorgung unter Berücksichtigung der Kundeninformation und -abstimmung. 3.2 Vorbereiten, Veranassen und Auswerten von Inspektionen; Erkennen, Beurteien und Dokumentieren von Anagenzuständen. 1.3 Mitwirken an der Ausschreibung und der Auftragsvergabe; Anfordern und Kontroieren des Einsatzes von quaifiziertem Persona aus dem eigenen Unternehmen und von Diensteistern. 2.3 Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen. 3.3 Ersteen von Maßnahmekataogen zur vorbeugenden Instandhatung. 2.3 Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen 3.3 Veranassen, Überwachen und Dokumentieren der Wartung. 1.4 Veranassen einer gepanten Baumaßnahme; Koordinieren und Kontroieren der Bausteeneinrichtung und der Sicherungsmaßnahmen 2.4 Überprüfen von Anagen und Ortsnetzstationen. 3.4 Durchführen von wiederkehrenden Prüfungen. 2.4 Überprüfen von Übergabestationen im Rahmen des Netzbetriebes, Erkennen von Störungen und Veranassen von Maßnahmen zu deren Behebung. 3.4 Veranassen, Überwachen und Durchführen von Maßnahmen zur Instandsetzung. 1.5 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Baueistungen. 2.5 Überprüfen von Verrechnungsmesseinrichtungen im Netzbetrieb. 3.5 Mitwirken bei der Ersteung der Anagendokumentation. 1.5 Veranassen, Koordinieren und Kontroieren der Baumaßnahmen; Prüfen und Abnehmen der Baueistungen. 2.5 Optimieren des Netzbetriebes, Erkennen von Versorgungsbeeinträchtigungen und Eineiten von Maßnahmen zu deren Behebung in Abstimmung mit Kunden und Dritten. 3.5 Auswerten und Dokumentieren von Schadensereignissen, Abeiten von Maßnahmen zur Schadensvermeidung; Mitwirken bei der Festegung von Sanierungsstrategien. 3.6 Sichersteen der Funktion von Übergabestationen und Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. 1.6 Ersteen und Prüfen der Baudokumentation; Veranassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktuaisierung der Bestandspäne. 2.6 Berücksichtigen der einschägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsund Umwetschutzbestimmungen. 3.6 Sichersteen der Funktion von Einrichtungen zur Verbrauchsmessung unter Berücksichtigung der eichrechtichen Vorschriften. 1.6 Ersteen und Prüfen der Baudokumentation; Veranassen und Prüfen des Aufmaßes und der Einmessung sowie der Aktuaisierung der Bestandspäne. 2.6 Berücksichtigen der einschägigen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsund Umwetschutzbestimmungen. 18

19 3.2.2 Handungsbereich Organisation und Führung/Persona Handungsbereich Organisation 1. Kostenwesen 2. Arbeitspanung, -organisation und Kundenorientierung 1.1 Panen, Erfassen, Anaysieren und Bewerten von Kosten. 1.2 Überwachen und Einhaten des Budgets. 1.3 Beeinfussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung aternativer Konzepte. 1.4 Beeinfussung des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. 1.5 Anwenden von Kakuationsverfahren 1.6 Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft. 1.7 Abwicken von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen. 2.1 Mitwirken bei der Panung von Aufbauund Abaufstrukturen. 2.2 Ersteen von Bereitschafts- und Notfapänen. 2.3 Anwenden von Instrumenten zur Arbeitspanung und Terminüberwachung. 2.4 Panen, Steuern und Überwachen von Bau- und Betriebsabäufen. 2.5 Panen und Steuern des Persona-, Materia- und Geräteeinsatzes. 2.6 Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen. 2.7 Eineiten, Überwachen und Dokumentieren von Maßnahmen zur Behebung von Störungen. 2.8 Bearbeiten von Kundenaufträgen, Beraten und Informieren von Kunden. 3. Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 3.1 Beurteien, Überprüfen und Gewähreisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- sowie des Umwetschutzes. 3.2 Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbewusstseins bezügich der Arbeitssicherheit und des betriebichen Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutzes. 3.3 Panen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwetund Gesundheitsschutzes. 3.4 Überwachen der Lagerung und des Transports von sowie des Umgangs mit umwetbeastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitten, Einrichtungen, Werkund Hifsstoffen. 3.5 Panen, Vorschagen, Eineiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfäen und von Umwet- und Gesundheitsbeastungen. 4. Recht 1. Personaführung 4.1 Berücksichtigen der Rechtsbeziehungen zu Aufsichtsbehörden, Auftragnehmern, Instaationsunternehmen und Kunden. 4.2 Berücksichtigen baurechticher Vorschriften. 4.3 Berücksichtigen des Grundstücks-, Straßenbenutzungsund Straßenverkehrsrechts. Handungsbereich Führung und Persona 1.1 Ermitten und Bestimmen des quaitativen und quantitativen Personabedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen. 1.2 Auswah und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betriebichen Anforderungen sowie ihrer persönichen Interessen, Eignung und Befähigung. 1.3 Berücksichtigung der rechtichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersona und Fremdfirmen. 1.4 Ersteen von Anforderungsprofien, Steenpanungen sowie Funktions- und Steenbeschreibungen. 1.5 Deegieren von Aufgaben und der damit verbunden Verantwortung. 1.6 Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft. 1.7 Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten. 1.8 Beteiigen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierichen Verbesserungsprozess. 1.9 Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen. 2. Personaentwickung 2.1 Ermitten des Personabedarfs sowie Festegen der Ziee für eine kontinuieriche Personaentwickung sowie der Erfogskriterien. 2.2 Durchführung von Potenziaeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien. 2.3 Veranassen und Überprüfen von Maßnahmen der Personaentwickung zur Quaifizierung. 2.4 Beraten, Fördern, Beurteien und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtich ihrer berufichen Entwickung. 3. Managementsysteme 3.1 Berücksichtigen des Einfusses von Managementsystemen auf das Unternehmen. 3.2 Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezügich der Systemziee. 3.3 Anwenden von Methoden zur Sicherung, Verbesserung und Weiterentwickung von Managementsystemen. 3.4 Kontinuieriches Umsetzen geeigneter Maßnahmen zur Erreichung von Managementzieen. 19

20 3.3 Zeitansätze für z. B. Vozeitunterricht (Orientierungshife) Abschnitt Inhat U-Stunden A Vorkurs Wahangebot zur Aktivierung des Grundagenwissens 160 (Mathematik, Naturwissenschaften, Technoogie) B Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen Abschnitt Grundegende Quaifikationen U-Stunden 1 Rechtsgewusstes Handen 60 2 Betriebswirtschaftiches Handen Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 90 4 Zusammenarbeit im Betrieb Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Abschnitt Handungsspezifische Quaifikationen U-Stunden 1 Handungsbereich Technik Panung und Bau von Netzen und Anagen 1.2 Betrieb von Netzen und Anagen 1.3 Instandhatung von Netzen und Anagen 2 Handungsbereich Organisation Kostenwesen 2.2 Arbeitspanung, Arbeitsorganisation und Kundenorientierung 2.3 Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz 2.4 Recht 3 Handungsbereich Führung und Persona Personaführung 3.2 Personaentwickung 3.3 Managementsysteme

21 4 Lehrgang Für die Vorbereitung auf die Prüfung zum/zur Geprüften Netzmeister/Geprüften Netzmeisterin werden Lehrgänge an verschiedenen Standorten angeboten. Die Lehrgänge bestehen aus fogenden vier Teien: Vorkurs Mathematik / Naturwissenschaften / Technoogie Auffrischung des berufsschuischen Wissens mit Leistungstest (Wahangebot) Lehrgang Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen Lehrgang Grundegende Quaifikationen 1. Rechtsbewusstes Handen 2. Betriebswirtschaftiches Handen 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung 4. Zusammenarbeit im Betrieb 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten Lehrgang Handungsspezifische Quaifikationen 1. Handungsbereich Technik (je nach Fachrichtung) 1.1 Handungsfed Gas 1.2 Handungsfed Wasser 1.3 Handungsfed Strom 1.4 Handungsfed Fernwärme 2. Handungsbereich Organisation 3. Handungsbereich Persona 4.1 Lehrgangsformen Die Vorbereitung auf die Netzmeisterprüfung kann wahweise in fogenden drei Lehrgangsformen erfogen: Vozeitunterricht Lehrveranstatungen im Zeitraum von 7 Monaten Bockunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von ca. 15 Monaten und Praxis-Konsutationen im Unternehmen Teizeitunterricht Lehrveranstatungen in Wochenböcken im Zeitraum von 30 Monaten, mit Sebsternphasen, Ergebnisfeedback der Dozenten sowie Praxis-Konsutationen im Unternehmen 4.2 DVGW-Standorte Für die Vorbereitung und den Abschuss stehen bundesweit Standorte zur Auswah. Aktuee Termine entnehmen Sie bitte der jährich erscheinenden DVGW-Broschüre "Meisterquaifizierung mit System". Tabee: Übersicht der DVGW-Standorte Lehrgangsstandort Dresden Duisburg Karsruhe Lübeck Kobenz Prüfende Stee IHK Dresden IHK Duisburg IHK Karsruhe IHK Lübeck IHK Kobenz 21

22 Anhang DIHK-Empfehung zum Erass Besonderer Rechtsvorschriften für die Fortbidungsprüfung zum anerkannten Abschuss Geprüfter Netzmeister/Geprüfte Netzmeisterin Kein offiziees Layout! Die Industrie- und Handeskammer (...) erässt aufgrund des Beschusses des Berufsbidungsausschusses vom (...) as zuständige Stee nach 46 Abs. 1 in Verbindung mit 58 Abs. 2 Berufsbidungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGB I, Seite 1112), zuetzt geändert durch Artike 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGB. I, Seite 2954) fogende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbidungsprüfung zum Geprüften Netzmeister/zur Geprüften Netzmeisterin: 1 Zie der Prüfung und Bezeichnung des Abschusses (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufiche Fortbidung zum Geprüften Netzmeister/zur Geprüften Netzmeisterin erworben worden sind, kann die zuständige Stee Prüfungen nach 2 bis 8 durchführen. (2) Zie der Prüfung ist der Nachweis der Quaifikation zum Geprüften Netzmeister/zur Geprüften Netzmeisterin und damit die Befähigung: 1. in privaten und öffentichen Unternehmen unterschiedicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfedern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich wandende Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwickung, der Personaführung und -entwickung fexibe einzusteen sowie den technischorganisatorischen Wande im Unternehmen mitzugestaten. (3) Durch die Prüfung ist festzusteen, ob die Quaifikation vorhanden ist, insbesondere fogende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters/einer Geprüften Netzmeisterin as Führungskraft in einem der Handungsfeder: - Fernwärme - Gas - Strom - Wasser wahrnehmen zu können: 1. Mitwirken bei der Panung von Netzen nach versorgungsgebietsspezifischen Parametern; Bauen von Netzen nach bautechnischen Anforderungen, Normen und panerischen Vorgaben sowie Überwachen von Quaität, Sicherheit und Baufortschritt; Betreiben und Überwachen von Netzen und Anagen im Hinbick auf Quaitäts- und Sicherheitsanforderungen; Panen und Überwachen des Einsatzes von Betriebsmitten; Erkennen und Beurteien von Störungen sowie Eineiten von Maßnahmen zur Behebung im Rahmen des Störungsmanagements; Veranassen und Überwachen der Instandhatung; Ersteen und Auswerten von bau- und betriebsreevanten Dokumentationen; 2. Panen von Arbeitsabäufen und Personaeinsatz sowie Ersteen von Arbeitspänen; Ersteen von Bereitschafts- und Notfapänen; Aufsteen von Budgets und Kostenpänen; Kakuieren und Vorbereiten der Vergabe von Leistungen; Überwachen, Aufmessen und Abnehmen von Baumaßnahmen; Überwachen und Steuern der Kostenentwickung sowie Mitwirken bei der Abrechnung; Koordinieren der Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Berücksichtigen und Anwenden fachspezifischer Rechtsvorschriften sowie der Regeungen zum Arbeits-, Umwet- und Gesundheitsschutz; 3. Führen der Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziee unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Aneiten der Mitarbeiter zu sebstständigem und verantwortichem Handen; Panen des Personabedarfs und Mitwirken bei Steenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern mit den Führungskräften und den Personavertretungen; Beurteien von Mitarbeitern; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwickung und der Weiterbidung der Mitarbeiter; Verantworten der Ausbidung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Sicherheits- und Quaitätsmanagementziee. (4) Die erfogreich abgeegte Prüfung führt zum anerkannten Abschuss Geprüfter Netzmeister/Geprüfte Netzmeisterin im Handungsfed Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. 2 Umfang der Meisterquaifikation und Giederung der Prüfung (1) Die Quaifikation zum Geprüften Netzmeister/zur Geprüften Netzmeisterin umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Quaifikationen, 2. Grundegende Quaifikationen, 3. Handungsspezifische Quaifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Quaifikationen gemäß der Ausbider-Eignungsverordnung nach dem Berufsbidungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentich-rechtichen Regeung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen 22

23 nach 3 Abs. 1 der Ausbider-Eignungsverordnung geichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der etzten Prüfungseistung zu erbringen. (3) Die Prüfung zum Geprüften Netzmeister/zur Geprüften Netzmeisterin giedert sich in die sebstständigen Prüfungsteie: 1. Grundegende Quaifikationen, 2. Handungsspezifische Quaifikationen. (4) In dem Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabensteungen gemäß 4 zu prüfen. (5) In dem Prüfungstei nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftich und mündich in Form von handungsspezifischen Aufgabensteungen gemäß 5 zu prüfen. Die Prüfung erfogt in den Handungsfedern Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. Der Prüfungsteinehmer wäht ein oder mehrere Handungsfeder, in denen er geprüft werden wi. (6) Die Prüfungsteie können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit dem zweiten Prüfungstei spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteis zu beginnen. (7) Der Prüfungsteinehmer kann auch zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Handungsfed die Prüfung abegen. 3 Zuassungsvoraussetzungen (1) Zum Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist zuzuassen, wer fogendes nachweist: 1. eine mit Erfog abgeegte Fortbidungsprüfung zum Geprüften Netzmonteur/zur Geprüften Netzmonteurin oder 2. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem anerkannten Ausbidungsberuf, der wesentiche Bezüge zu dem zu prüfenden Handungsfed hat und danach eine mindestens einjährige einschägige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfog abgeegte Abschussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbidungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschägige Berufspraxis oder 4. eine mindestens fünfjährige einschägige Berufspraxis. (2) Zum Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen ist zuzuassen, wer fogendes nachweist: 1. das Abegen des Prüfungsteis Grundegende Quaifikationen, das nicht änger as fünf Jahre zurückiegt, und 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Fäen mindestens ein weiteres Jahr einschägige Berufspraxis. (3) Die einschägige Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 so wesentiche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Netzmeisters/ einer Geprüften Netzmeisterin gemäß 1 Absatz 3 haben, sie muss in dem Handungsfed nachgewiesen werden, in dem der Prüfungstei Handungsspezifische Quaifikationen abgeegt werden so. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugeassen werden, wer durch Vorage von Zeugnissen oder auf andere Weise gaubhaft macht, berufspraktische Quaifikationen erworben zu haben, die die Zuassung zur Prüfung rechtfertigen. 4 Grundegende Quaifikation (1) Im Prüfungstei Grundegende Quaifikationen ist in fogenden Prüfungsbereichen zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handen, 2. Betriebswirtschaftiches Handen, 3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Panung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb, 5. Berücksichtigung naturwissenschafticher und technischer Gesetzmäßigkeiten. (2) Im Prüfungsbereich Rechtsbewusstes Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen, einschägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtichen Aspekten zu gestaten sowie nach rechtichen Grundagen die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umwetschutz zu gewähreisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzusteen. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestatung individueer Arbeitsverhätnisse und bei Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenfehverhaten, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betriebicher Vereinbarungen; 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiigungsrechte betriebsverfassungsrechticher Organe; 3. Berücksichtigen rechticher Bestimmungen hinsichtich der Soziaversicherung, der Entgetfindung sowie der Arbeitsförderung; 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechticher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betriebichen und außerbetriebichen Institutionen; 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umwetrechts, insbesondere hinsichtich des Gewässerschutzes, der Abfabeseitigung, der Luftreinhatung und Lärmbekämpfung, des Strahenschutzes und des Schutzes vor gefährichen Stoffen; 6. Berücksichtigen einschägiger wirtschaftsrechticher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftiches Handen so die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen anwendungsbezogener Handungen, betriebswirtschaftiche Gesichtspunkte berücksichtigen und vokswirtschaftiche Zusammenhänge hersteen zu können. Es soen Unternehmensformen dargestet sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung anaysiert und beurteit werden können. Weiterhin so die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebiche Abäufe nach wirtschaftichen Gesichtspunkten panen, beurteien und beeinfussen zu können. In diesem Rahmen können fogende Quaifikationsinhate geprüft werden: 23

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