1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven
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- Käthe Steinmann
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1 Tytuł prezentacji Ärztehaftpflicht gegenüber behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU Direktive zur Anwendung von Patientenrechten bei der grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung Wrocław, Janusz Szulik Vorstandsvorsitzender Inter Polska Rechtsberatung- dr Dariusz Fuchs
2 Agenda 1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven 2. Ärztehaftpflicht Allgemeine Fragen 3. Ärztehaftpflicht und Grenzüberschreitung 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte 5. Praktische Lösungen 6. Zusammenfassung 2
3 1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven Die Direktive des Europäischen Parlaments und Rats 2011/24/UE vom 9. März 2011 zur Anwendung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, sieht die Schaffung eines allgemeinen Rahmens vor, für: Erläuterung der Patientenrechte im Zusammenhang mit ihrer Anwendung in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und das Recht zur Kostenrückerstattung Qualitäts- und Sicherheitsgarantie bei der Gesundheitsversorgung, die Patienten in einem anderen EU Land erhalten Die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in der Gesundheitsversorgung langfristige Gesundheitsversorgung allgemeine Impfprogramme 3
4 1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven Die Direktive des Europäischen Parlaments und Rats 2011/24/UE vom 9. März 2011 zur Anwendung von Patientenrechten in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Jedes Mitgliedsland muss einen oder mehrere Kontaktstandorte festlegen, in denen eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung erfolgt Das Mitgliedsland organisiert die Gesundheitsversorgung und führt diese aus Nach Ende der Behandlung übernimmt die Versicherung des Mitgliedslandes die Verantwortung, dem Versicherten die Kosten zurückzuerstatten, unter der Bedingung das diese Kosten in dem Land, in dem er versichert ist, erstattungsfähig sind. Das Mitgliedsland der Versicherung muss dafür garantieren, dass die, vom Versicherten für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung getragene Kosten zurückerstattet werden unter der Bedingung, dass dieser ein Recht auf diese Art der Versorgung hat. Die Höhe der Rückerstattung entspricht der Summe, die dem allgemeinen Gesundheitssystem des Mitgliedslandes zurückerstattet worden wäre, wenn die Behandlung dort erfolgt wäre. Die Summe überschreitet nicht die realen Kosten der erhaltenen Behandlung 4
5 2. Ärztehaftpflicht Allgemeine Fragen Ärztehaftpflicht- Verantwortung für einen Schaden, den ein Arzt einem Patienten in Ausführung seines Berufes, im Besonderen bei Gesundheitsdienstleistungen zufügt (gewöhnlich deliktische Haftung, die neben der Haftung aus grundloser Bereicherung zur so genannten außervertraglichen Haftung gerechnet wird) Die Haftpflicht hat Eigentumscharakter spielt eine immer größere Rolle in der Praxis -Voraussetzungen, die der Patient erfüllen muss, damit das Objekt die Verantwortung trägt (Schaden, Kausalität in Polen so genannte adekvate: Art k.c., Schuld) 5
6 3. Ärztehaftpflicht und Grenzüberschreitung In vielen Fällen sind der geschädigte Patient und der Arzt nicht Bürger des gleichen Landes Der geschädigte Patient und der Arzt können Bürger verschiedener Mitgliedsländer der Europäischen Union oder anderer Staaten sein, oder einer der Beteiligten ist Bürger eines Mitgliedslandes der Europäischen Union. Die dynamische Entwicklung des grenzüberschreitenden Marktes von Gesundheitsdienstleistungen bringt weitere Probleme in Hinblick auf Haftpflicht, Patientenansprüche und ihren Bereich sowie Fragen zu Versicherungsfragen mit sich. Welches Recht muss angewandt werden: polnisches, deutsches oder das Recht eines anderen Mitgliedslandes der EU? 6
7 3. Ärztehaftpflicht und Grenzüberschreitung Es werden verschiedene Situationen unterschieden: - Ärztehaftpflicht eines Bürgers der Republik Polen, der Gesundheitsdienstleistungen auf dem Territorium von Deutschland an einem Bürger der Republik Polen ausführt - Ärztehaftpflicht eines Bürgers der Republik Polen, der Gesundheitsdienstleistungen auf dem Territorium von Deutschland an einem Bürger aus Deutschland ausführt - Ärztehaftpflicht eines Bürgers aus Deutschland, der Gesundheitsdienstleistungen auf dem Territorium von Deutschland an einem Bürger der Republik Polen ausführt - Ärztehaftpflicht eines Bürgers aus Deutschland, der Gesundheitsdienstleistungen auf dem Territorium der Republik Polen an einem Bürger aus Deutschland ausführt 7
8 3. Ärztehaftpflicht und Grenzüberschreitung Bereich der potentiellen Forderungen: Forderungen des Patienten gegenüber dem versicherten Arzt- Schadensverursacher Forderungen des Patienten, die direkt an den Haftpflichtversicherer des versicherten Arztes gerichtet sind Forderungen zwischen dem Arzt und seinem Versicherer Antwort auf die Fragen: wer, wann, gemäß welchen Bestimmungen, gemäß welchen Rechts wird die Verantwortung für den, dem Patienten entstandenen Schaden tragen enthalten EU Vorschriften, die präzisieren, welche Bestimmungen welches Staates finden Anwendung: polnisches Recht oder deutsches Recht 8
9 3. Ärztehaftpflicht und Grenzüberschreitung Auf dem derzeitigen Entwicklungsstand des EU Rechts für Gesundheitsdienstleistungen müssen drei Ebenen unterschieden werden, auf denen eine Grenzüberschreitung, gemäß dem oben genannten Verständnis auftritt: - Zuständigkeit Bezieht sich auf Rechtsstreitigkeiten, die Forderungen in Zusammenhang mit Gesundheitsdienstleistungen betreffen - Rechtskollision Suche nach dem entsprechenden Recht für die Bewertung der Haftung des Arztes, Rom I sowie Rom II - Materielles Recht Koordinierende Verordnungen der Sicherheitssysteme der EU sowie die grenzübergreifenden Direktive von
10 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Rechtsakte zu Regressforderungen von Institutionen der sozialen Sicherheit gegenüber Ärzten, Krankenhäusern oder deren Haftpflichtversicherern: Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (WE)Nr.883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordination von Systemen der sozialen Sicherheit Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (WE) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 zur Koordination von Systemen der sozialen Sicherheit Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (WE) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 zur Koordination von Systemen der sozialen Sicherheit 10
11 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Rechtsakte zu Gerichtsentscheiden und im Einzelnen zur Frage, welches Gericht ist zuständig für Streitigkeiten mit Beteiligung des Arztes (eventuell Krankenhauses), ihres Haftpflichtversicherers sowie des Patienten, an dem das Delikt ausgeübt wurde: 1. Konvention von Lugano (Konvention der EFTA Länder) - über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Ausführung von Gutachten in Zivil- und Handelsangelegenheiten, welche am 16. September 1988 in Lugano verabschiedet wurde, Gesetzesblatt von 2000, Nr. 10 Pos Polen erstes Land außerhalb der EFTA, welches diese Konvention ratifizierte, was bedeutete, dass noch vor dem Beitritt Polens zur EU in Polen europäische Standards galten. Die Normen dieser Konvention haben Bedeutung bei Streitigkeiten mit Patienten aus der Schweiz, Island oder Norwegen. 2. Verordnung des Parlaments und Rats (WE) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Anfertigung von Gutachten in Zivil- und Handelsangelegenheiten vom 1. März 2001 (sogenanntes Brüssel I ) - gilt in der Beziehung zwischen Mitgliedsländern der EU (außer dem Königreich Dänemark, es gibt jedoch eine Einigung in diesem Bereich mit dem Königreich Dänemark), wird durch das so genannte Brüssel I bis ab 2015 ersetzt. 11
12 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Für Wirtschaftsversicherungen, im Kontext von Haftpflichtversicherungen für Gesundheitseinrichtungen - entscheidend ist der ist der objektive und subjektive Bereich des dritten Absatzes der Rubrik 3 der Verordnung zur Rechtssprechung im Bereich sonstiger Streitigkeiten aus Versicherungsbeziehungen (wirtschaftlicher) Für sonstige Forderungen zwischen dem KRANKENHAUS und PATIENT finden keine Normen zur Rechtssprechung Anwendung, die sich strikt am Versicherungsvertrag orientieren, sondern allgemeine Regelungen sowohl zur Rechtssprechung wie auch die Ausführbarkeit von ausgeführten Gutachten z.b. in Hinblick auf Möglichkeiten der Anwendung des Art. 85 der Verordnung 883/ Allgemeine Bemerkung: Recht und Praxis der EU führten zur Notwendigkeit der Beachtung von angefertigten Gutachten auf Grundlage der oben genannten Konvention sowie der Verordnung 44/2001 durch die Gerichte des jeweiligen Mitgliedslandes; vide raporty auf der Intenetseite 12
13 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte 3. Verordnung (WE) Nr.864/2007des Europäischen Parlaments und Rat vom 11. Juli 2007 zum entsprechenden Recht für außervertragliche Pflichten ("Rom II") Allgemeiner Grundsatz: Die Verordnung enthält den Grundsatz der freien Rechtswahl fürb außervertragliche Pflichten mit notwendigen Grenzen für diese Regelung. - Für die Problematik von Wirtschaftsversicherungen ist die Einführung der Lösung gemäß Art.18 (spätere Folien)entscheidend. 4. Die Verordnung des Europäischen Parlaments und Rats (WE) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 zum entsprechenden Recht aus Vertragsverpflichtungen ( Rom I ) - In Bezug auf das entsprechende Recht im Falle des Fehlens der Rechtswahl bei Dienstleistung und Warenverkauf müssen diese auf die selbe Weise interpretiert werden, wie im Fall der Verwendung von Art. 5 der Verordnung (WE) Nr. 44/2001 im Bereich, in dem die Verordnung den Warenverkauf und Dienstleistungen umfasst. Wird seltener angewendet; umfasst keine Delikte. 13
14 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Beispiel: Verordnung (WE) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und Rats vom 11 Juli 2007 zum entsprechenden Recht für außervertragliche Pflichten ("Rom II") Artikel 4. Das entsprechende Recht für außervertragliche Pflichten als Folge einer unerlaubten Tat ist das Recht des Staates, in dem der Schaden entsteht, unabhängig davon, in welchem Staat das Ereignis stattfand, welches den Schaden verursachte Das Recht des Landes, in dem sowohl die haftende Person sowie auch die geschädigte Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Moment der Schadensentstehung haben Wenn aus allen Umständen eindeutig hervorgeht, dass die nicht erlaubte Tat in einem bedeutend engeren Zusammenhang mit einem anderen Staat als dem in Abs. 1 oder 2 angegebenen steht, wird das Recht dieses anderen Staates angewendet. 14
15 4. Katalog der wichtigsten Rechtsakte Beispiel: Verordnung (WE) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und Rats vom 11. Juli 2007 zum entsprechenden Recht für außervertragliche Pflichten ("Rom II") Artikel 18 (Direkte Klage gegen den Versicherer der haftenden Person) Die Person, die den Schaden erleidet, kann mit einer Schadenersatzforderung direkt gegen den Versicherer der haftenden Person auftreten, wenn das entsprechende Recht für außervertragliche Pflichten oder das entsprechende Recht für den Versicherungsvertrag dies vorsieht Es muss darauf geachtet werden, ob die Normen der beschworenen Verordnung bereits in Kraft getreten sind, also die Bestimmungen vom 11. Januar 2009 und für die Ereignisse, die Quelle für den Schaden sind, der nach diesem Datum aufgetreten ist sind. 15
16 5. Praktische Lösungen Ärztliche Haftung eines Bürgers der Republik Polen, der Gesundheitsdienstleistungen an einem Bürger der Republik Polen auf dem Territorium Deutschland ausführt Das entsprechende materielle Recht ist eindeutig das deutsche Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium), es sei denn, dass beide Personen ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, dann gilt das Recht dieses Staates (Ausnahme davon: Art. 4 Abs.3 Rom II) Das entsprechende Gericht für dieses Delikt ist eindeutig das Gericht, wo das, den Schaden verursachende Ereignis aufgetreten ist (wichtige Ausnahmen betreffen Forderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Arztes vide: Art. 7 und weiter Brüssel I ) Fazit: es muss nicht das Gericht am Ort der Schadensentstehung sein 16
17 5. Praktische Lösungen Ärztliche Haftung eines Bürgers der Republik Polen, der Gesundheitsdienstleistungen an einem Bürger Deutschlands auf dem Territorium Deutschlands ausführt Das entsprechende materielle Recht ist eindeutig das deutsche Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium), es sei denn, dass beide Personen ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, dann gilt das Recht dieses Staates (Ausnahme davon: Art. 4 Abs.3 Rom II) Das entsprechende Gericht für dieses Delikt ist eindeutig das Gericht, wo das, den Schaden verursachende Ereignis aufgetreten ist (wichtige Ausnahmen betreffen Forderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Arztes vide: Art. 7 und weiter Brüssel I ) Fazit: es muss nicht das Gericht am Ort der Schadensentstehung sein 17
18 5. Praktische Lösungen Ärztliche Haftung eines Bürgers Deutschlands, der Gesundheitsdienstleistungen an einem Bürger der Republik Polen auf dem Territorium Deutschlands ausführt Das entsprechende materielle Recht ist eindeutig das deutsche Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium), es sei denn, dass beide Personen ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, dann gilt das Recht dieses Staates (Ausnahme davon: Art. 4 Abs.3 Rom II) Das entsprechende Gericht für dieses Delikt ist eindeutig das Gericht, wo das, den Schaden verursachende Ereignis aufgetreten ist (wichtige Ausnahmen betreffen Forderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Arztes vide: Art. 7 und weiter Brüssel I ) Fazit: es muss nicht das Gericht am Ort der Schadensentstehung sein 18
19 5. Praktische Lösungen Ärztliche Haftung eines Bürgers Deutschlands, der Gesundheitsdienstleistungen an einem Bürger aus Deutschland auf dem Territoriumder Republik Polen ausführt - Das entsprechende materielle Recht ist eindeutig das deutsche Recht (dort tritt der Schaden auf - Schlüsselkriterium), es sei denn, dass beide Personen ihren ständigen Wohnsitz in einem anderen Staat haben, dann gilt das Recht dieses Staates (Ausnahme davon: Art. 4 Abs.3 Rom II) Das entsprechende Gericht für dieses Delikt ist eindeutig das Gericht, wo das, den Schaden verursachende Ereignis aufgetreten ist (wichtig Ausnahmen betreffen Forderungen gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Arztes vide: Art. 7 und weiter Brüssel I ) Fazit : es muss nicht das Gericht am Ort der Schadensentstehung sein 19
20 5. Praktische Lösungen Ein deutscher Patient, der von einem polnischen Arzt in Polen behandelt wird, erleidet einen gesundheitlichen Schaden,das Ereignis, welches den Schaden hervorrief, fand in Polen statt, der Schaden tritt in Deutschland auf, die Kosten für die Behandlung des Gesundheitsschadens trägt der deutsche Gesundheitsversicherer (Öffentliche oder private Einrichtung hier ohne Bedeutung) und diese Einrichtung meldet Ansprüche an den polnischen Arzt oder den Versicherer des Arztes an. Das entsprechende materielle Recht ist eindeutig das deutsche Recht (dort tritt der Schaden auf Schlüsselkriterium) Das entsprechende Gericht für das Delikt und die Forderungen des Versicherers ist eindeutig das Gericht, wo das Ereignis stattfand, welches den Schaden hervorrief (wesentliche Ausnahmen betreffen Forderungen gegen den Haftpflichtversicherer des Arztes vide: Art. 7 und weiter Brüssel I), was heißt ein polnisches Gericht. Es muss jedoch unterstrichen werden, dass gemäß Brüssel I für Forderungen des Versicherers gegen den Versicherer des Verursachers auch ein deutsches Gericht möglich ist, welches vom Sitz des Versicherers aus Deutschland benannt ist. 20
21 6. Zusammenfassung Notwendige Entwicklungsanalyse des EU Rechts im Bereich Verträge mit Fremdelementen, dessen spezielles Element sind grenzübergreifende Verträge mit Patienten und die geplante medizinische Eingriffe betreffen, dessen Rahmen derzeit folgende Direktive umfasst: Direktive des Europäischen Parlaments und Rats 2011/24/UE vom 9. März 2011 zur Anwendung von Patientenrechten in der grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung -Für die Praxis- notwendig ist die Kenntnis des geltenden europäischen Rechts, wie auch in der Perspektive die Kenntnis von Projekten auf europäischer Ebene sowie Wissen betreffs Gerichtsgutachten, vor allem: des Europäischen Gerichtshofes Praktisches Verständnis der Suche von Rechtsmechanismen und des entsprechenden Gerichts für Forderungen von Patienten gegen Ärzte (Krankenhaus) und deren Haftpflichtversicherer Dynamische Entwicklung von Regressforderungen, die über europäische Sicherheitsinstitutionen und gesellschaftliche Institutionen laufen, weiterführende stationäre Behandlung des Patienten in Polen 21
22 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 22
Titel der Präsentation
Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
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