Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI
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- Norbert Brandt
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1 Segelclub Neuhaus-Interlaken Reglement SCNI-REG-004 Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI ÄNDERUNGEN P. Willen P. Willen B. Wälti B. Wälti 1
2 BESTIMMUNGEN 1. Berechtigung zur Benützung der clubeigenen Juniorenboote: Juniorenmitglieder mit dem entsprechenden Fähigkeitsausweis sind berechtigt, die SCNI-eigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings zu benützen. Der Fähigkeitsausweis wird vom Juniorentrainer und dem Materialwart gemeinsam ausgestellt. Die Boote dürfen in den Monaten Mai bis Oktober von Uhr bis Sonnenuntergang benutzt werden. 2. Sicherheit: Grundsätzlich sind die Eltern für die Sicherheit ihrer Kinder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres verantwortlich. Bei Junioren unter 12 Jahren muss während der gesamten Segelzeit eine erwachsene Person am Ufer die direkte Verantwortung übernehmen. Diese Anwesenheit muss in der Bootsbenützungsliste quittiert werden. Jugendliche über 12 Jahre müssen in der Bootsbenützungsliste eintragen, welche erwachsene Person über ihren Aufenthalt auf dem See informiert ist und bei einem Unfall telefonisch erreicht werden kann. Die Junioren sind verpflichtet sich an die Vorgaben des Schifffahrtgesetzes, des Junioren- Sicherheitsdispositivs und die spezifischen Sicherheitsangaben im Fähigkeitsausweis zu halten. Vor dem Einwassern muss das Boot gewissenhaft auf seine Seetüchtigkeit und Ausrüstung hin überprüft werden. Das Tragen von passenden Schwimmwesten (bis 12 jährig mit Kragen) ist in jedem Fall obligatorisch. Der SCNI lehnt jede Haftung bei Unfällen im Zusammenhang mit der Benützung der Boote ab. 3. Haftpflicht bei Schäden Die Jugendlichen (resp. ihre Eltern) sind für Schäden am Boot und Eigentum Dritter haftbar (Haftpflichtversicherung überprüfen). Die Reparaturen kleiner Schäden werden von den Jugendlichen selbst unter Anleitung des Materialwartes oder dessen Stellvertreter durchgeführt. 4. Das Vorgehen beim Benützen eines clubeigenen Bootes wird jeweils vom Materialwart oder des Juniorentrainers den Interessenten bekannt gegeben. Vor der Benützung eines Bootes muss in der Bootsbenützungsliste (Optihaus) ein entsprechender Eintrag gemacht werden. Nach der Benützung sind Boot und Segel wieder in ordentlichem Zustand an den dafür vorgesehenen Platz zurück zu bringen und die Rückkehr in der Liste zu quittieren. Schäden und Mängel sind unverzüglich dem Materialwart zu melden. 2
3 Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Vorschriften einhalten und alles tun werde, um Unfälle und Schäden zu vermeiden! Name:... Vorname:... Ort, Datum:... Unterschrift: Unterschrift der Eltern:... 3
4 WICHTIGSTE VORSCHRIFTEN LAUT SCHIFFFAHRTSGESETZ Gemäss der Verordnung darf ein Optimist ausserhalb der Uferzone (150 m) nur in Begleitung eines geeigneten Schiffes zur wirksamen Hilfeleistung gesegelt werden. Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Die Manöver müssen deutlich und rechtzeitig ausgeführt werden. Kurs- und Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen. Segelschiffe haben gegenüber allen Schiffen Vortritt. Ausnahmen: Kursschiffe (grüner Ball), Berufsfischer (gelber Ball), Schiffe mit Schleppangel (weisser Ball), Güterschiffe. Das Befahren von gesperrten Seeflächen ist verboten (Markierung durch gelbe Bojen). Der Abstand zum Kursschiff beträgt seitlich 50m und vorne und hinten 200m. Schallzeichen Art. 34 Die nachstehenden Schallzeichen müssen nur gegeben werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt und der übrigen Benützer des Gewässers gebietet: a. Ein langer Ton: «Achtung» oder «Ich halte meinen Kurs bei»; b. ein kurzer Ton: «Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord»; c. zwei kurze Töne: «Ich richte meinen Kurs nach Backbord»; d. drei kurze Töne: «Meine Maschine geht rückwärts»; e. vier kurze Töne: «Ich bin manövrierunfähig»; f. Folge sehr kurzer Töne: «Gefahr eines Zusammenstosses». Allgemeine Verhaltensregeln Art Der Schiffsführer richtet die Geschwindigkeit so ein, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr jederzeit nachkommen kann. Er führt jedes Manöver deutlich und rechtzeitig aus. 2. Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen dürfen nicht zur Gefahr eines Zusammenstosses führen. 3. Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen ein Schiff nicht sicher führen kann, hat dies zu unterlassen. Besondere Regeln Art. 42 Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Paddelboote, Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c), sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nur innerhalb der inneren Uferzone (150 m) verkehren. Fahrstrasse Art. 42a Schiffe öffentlicher Schifffahrtsunternehmen haben bei ihren Fahrten einer Fahrstrasse zu folgen, von der ohne Grund nicht abgewichen werden darf. Die Fahrstrasse ist für Kursschiffe, die sich nähern, freizuhalten. 4
5 Verhalten gegenüber Schiffen der Überwachungsbehörden Art. 43 Schiffen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 30 Absatz 1 führen oder die Schallzeichen nach Artikel 33 Absatz 4 geben, weichen andere Schiffe aus. Nötigenfalls setzen sie ihre Geschwindigkeit herab oder halten an. Ausweichpflichtige Schiffe Art Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus: a. den Kursschiffen alle anderen Schiffe; b. den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe; c. den Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen, alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe und Güterschiffe; d. den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen; e. den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe sowie Schiffe der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 führen; f. die Drachensegelbretter allen anderen Schiffen. 2. Schleppverbände gelten als Kursschiffe, Schubverbände als Güterschiffe Verhalten beim Ausweichen Art Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für Kurs und Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Kursschiffen, Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, welche Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen. 2. Soweit wie möglich halten: a. Vergnügungsschiffe und Sportboote die Abstände nach Absatz 1 auch gegenüber Schiffen, die mit der Schleppangel fischen und das Zeichen nach Artikel 31 Absatz 2 führen; b. Güterschiffe und Schubverbände einen Abstand von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer achterlich kreuzen. Bei Gefahr eines Zusammenstosses gelten die Artikel jedoch uneingeschränkt. Verhalten gegenüber Tauchern Art. 49 Gegenüber nach Artikel 32 gekennzeichneten Schiffen oder Stellen an Land halten Schiffe einen Abstand von mindestens 50 m. Beilage: Junioren-Sicherheitsdispositiv 5
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