Der rechtsichere Einsatz von Biomonitoring gemäß ArbMedVV, AMR 6.2, GefStoffV, TRGS 903/910. Prof. Dr. med. H. Drexler

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1 Der rechtsichere Einsatz von Biomonitoring gemäß ArbMedVV, AMR 6.2, GefStoffV, TRGS 903/910 Prof. Dr. med. H. Drexler

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3 Alte GefStoffV: 18 Überwachungspflicht (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener GefStoffV 2004 gefährlicher Stoffe ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die Technische Unter 15 Richtkonzentration Arbeitsmedizinische Vorsorge oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten Biomonitoring oder die ist, Auslöseschwelle soweit anerkannte überschritten Verfahren sind. dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

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7 ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ArbMedVV Zuletzt geändert: Pflichten des Arztes oder der Ärztin (1) (2) Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.

8 DGUV Grundsätze

9 DGUV Grundsätze versus ArbmedVV Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen (ArbmedVV 2013) G DGUV Grundsatz Spezielle Untersuchung: Biomonitoring 3 Bleialkyle nicht erwähnt BAT 7 Kohlenmonoxid bei V.a. Vergiftung BGW Wert zur Beurteilung 8 Benzol erwünscht TRGS Arsen oder Verb. erwünscht TRGS Nickel oder Verb. erwünscht BAR 39 Schweißrauche nur bei Schweißen von Alum. BGW, BAR, TRGS 910

10 AMR: Biomonitoring

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12 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

13 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

14 AMR: Biomonitoring Biomonitoring ist Bestandteil der betriebsärztlichen Aufgaben nach 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). und ist, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen, nach 6 Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Die Feststellung, ob Biomonitoring notwendig ist, trifft der Arzt nach 7 ArbMedVV. Die Erkenntnisse aus dem Biomonitoring fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein.

15 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

16 Begriffsbestimmung: Biomonitoring Wiederholte Messung von Fremdstoffen, deren Metabolite oder durch die Exposition induzierten biochemischen Veränderungen zur Überwachung der Gesundheit ext. Konzentration Exposition Ambient Monitoring absorbierte Dosis wirksame Dosis (Zielorgan) Belastungsmonitoring biochemische Ef f ekte Biologisches biologische Ef f ekte adv erse Gesundheits- Ef f ekte Klinische Untersuchung Effektmonitoring LUFT Beanspruchungsmonitoring BIOLOGISCHES MATERIAL

17 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

18 AMR: Biomonitoring Biomonitoring unterliegt als Ausübung der Heilkunde den Bestimmungen des ärztlichen Berufsrechts. Danach sind die Beschäftigten, die sich einem Biomonitoring unterziehen, vorher umfassend über die Durchführung, die Zielsetzung und Verwendung der Analysenergebnisse aufzuklären.

19 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

20 3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitoring (1) Biomonitoring ist dann angezeigt, wenn arbeitsmedizinische Vorsorge nach 2 (2) ArbMedVV durchgeführt wird und arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und Werte zur Beurteilung (2.5) vorliegen.

21 (2) Darüber hinaus ist Biomonitoring sinnvoll bei Tätigkeiten, Hautkontakt oraler Aufnahmeweg lange biologische Halbwertszeiten Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen luftmesstechnisch schwer erfassbar körperliche Arbeit 3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitoring alternative Arbeitszeitmodelle

22 3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitoring (4) Biomonitoring kann der Beurteilung der Wirksamkeit, präventiver, risikominimierender Maßnahmen bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern dienen.

23 3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitoring (5) Biomonitoring ist auch sinnvoll nach unfallartigen Expositionen, insbesondere wenn keine Luftmessergebnisse vorliegen.

24 3.4 Anlass zur Durchführung des Biomonitoring Indikation: Expositionserfassung nach unfallartigen Belastungen Asservieren von: Urin (optimal 24 h Urin) Serum (20 ml) EDTA-Blut (20 ml) ggf. gewaschene Erythrozyten

25 4 Durchführung des Biomonitoring Auswahl des biologischen Materials Zeitpunkt der Probenahme Probengewinnung Gewinnung von Urinproben Gewinnung von Vollblut oder Plasmaproben Lagerung und der Transport

26 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

27 AMR: Biomonitoring (2) Wenn der Arzt oder die Ärztin im Rahmen des Biomonitorings analytische Leistungen in Anspruch nimmt, hat er oder sie sich davon zu überzeugen, dass das von ihm oder ihr beauftragte Laboratorium über die entsprechende Fachkunde und apparative Ausstattung verfügt und Methoden zur Qualitätssicherung nach dem Stand der Technik einsetzt. Er oder sie kann davon ausgehen, dass die von einem externen Laboratorium ermittelten Ergebnisse valide sind, wenn dieses Laboratorium ein gültiges Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Ringversuchen zum Beispiel der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.v. nachweisen kann.

28 5 Qualitätssicherung der Analysenergebnisse Externe Qualitätssicherung arbeitsmedizinisch toxikologischer Analysen Ringversuche gemäß AMR 6.2 DGAUM beauftragt Laboratorien mit der Durchführung Wahl von Referenzlaboratorien Organisation von Ringversuchen Zertifizierung eines Labors* Berichterstattung über die Ringversuche *für einen Parameter, der in zwei Konzentrationen innerhalb des Toleranzbereichs gemessen wurde

29 Sollwerte und Toleranzbereiche Blutblei: Soll: Toleranzbereich: 400 µg/l µg/l Göen, Schaller, Drexler, 2010

30 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

31 Bewertung durch den Betriebsarzt Der Betriebsarzt bewertet die Analysenergebnisse durch Vergleich mit den in Nummer 2.5 genannten Beurteilungswerten.

32 Bewertung durch den Betriebsarzt Werte zur Beurteilung sind u.a. (a) (b) biologische Grenzwerte (BGW) der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 903, Grenzwertsetzungen (-empfehlungen) von Fachgremien, wie z.b. Biologische Arbeitsstoff- Toleranzwerte (BAT) und Biologische Leit-Werte (BLW) der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft,

33 TRGS 903 4) Biologische Grenzwerte sind als mittlere Werte für gesunde Einzelpersonen konzipiert. Bei mehreren Untersuchungen einer Person darf die mittlere Konzentration des Parameters den BGW nicht überschreiten;

34 Bewertung durch den Betriebsarzt Messwerte oberhalb des BAT Wertes müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden. Aus einer alleinigen Überschreitung des BAT- Wertes kann nicht notwendigerweise eine gesundheitliche Beeinträchtigung abgeleitet werden.

35 TRGS 903 5) Abweichend von Absatz 4 werden für Stoffe mit akut toxischen Effekten die biologischen Grenzwerte als Höchstwerte festgelegt, deren Überschreitung zu keinem Zeitpunkt toleriert werden darf. Hinweise zur akuten Toxizität finden sich in den einzelnen Stoffbegründungen. Weiterhin werden Stoffe, deren BGW auf eine akute Toxizität abzielt, in der Liste der biologischen Grenzwerte mit einer entsprechenden Fußnote gekennzeichnet ( Ableitung des BGW als Höchstwert wegen akut toxischer Effekte ).

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37 Bewertung durch den Betriebsarzt inhaltliche Abschrift der im GMBl formulierten Fassung (GMBl Nr. 62 vom 8. November 2010, S ) Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen - Bek. d. BMAS v III b /52 Der Sachverständigenkreis Biomonitoring" des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) hat Empfehlungen für arbeitsmedizinisches Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet. Diese wurden vom AGS beschlossen und vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) in seiner 4. Sitzung am 16. November 2009 bestätigt.

38 Bewertung durch den Betriebsarzt Um die oben zitierten Vorteile des Biomonitorings in der Praxis umzusetzen, werden im Hinblick auf die Zuordnung des Risikobereichs folgende Werte zur Beurteilung vorgeschlagen: 1. Referenzwert 2. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko 3. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Toleranzrisiko

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41 Bewertung durch den Betriebsarzt Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) DFG: MAK-BAT-Werte Liste 2008

42 Bewertung durch den Betriebsarzt Trichloressigsäure im Urin [mg/l] 22 mg/l 12 mg/l 11 ppm Trichlorethen In der Luft [ppm]

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44 Bewertung durch den Betriebsarzt Bezeichnung Abkürzung Evaluationskriterium Herkunft Gesundheitsbasierte Werte Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert BAT Empfindlichster, toxikologisch relevanter DFG Endpunkt Biologischer Leitwert BLW Empfindlicher, toxikologischer Endpunkt DFG Biological Limit Value BLV Empfindlichster, toxikologisch relevanter SCOEL Endpunkt Biologischer Grenzwert BGW Empfindlichster, toxikologisch relevanter AGS Endpunkt Risikobasierte Werte Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko - Korrelation zur Luftkonzentration mittels AGS EKA Äquivalenzwerte zum Toleranzrisiko - Korrelation zum Luftkonzentration mittels AGS EKA Deskriptive Werte Expositionsäquivalente für EKA Korrelation der Konzentration des DFG krebserzeugende Arbeitsstoffe Biomonitoringparameters mit der Konzentration in der Luft Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert BAR 95. Perzentil einer beruflich nicht DFG belasteten Gruppe Biological Guidance Value BGV Hintergrundbelastung der Bevölkerung SCOEL

45 Bewertung durch den Betriebsarzt ASiG Aufgaben der Betriebsärzte 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,

46 Bewertung durch den Betriebsarzt Tab. 3: Biomonitoringergebnisse von 9 beruflich gegenüber DMF exponierten Arbeitnehmern mit Hinweis auf generelle arbeitsplatzhygienische Auffälligkeiten Arbeitnehmer NMF (mg/l Urin) Förster 55 Bauer 47 Laube 28 Reuter 49 Schmidt 32 Wenzel 101 Schultze 44 Zenker 39 Homann 52 BAT 35 mg/l

47 Bewertung durch den Betriebsarzt

48 AMR: Biomonitoring Inhalt 1. Anwendungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeines zum Biomonitoring 4. Durchführung des Biomonitoring 5. Qualitätssicherung der Analysenergebnisse 6. Bewertung und Folgerungen 7. Kosten 8. Links

49 7. Kostentragung Die Kosten für das Biomonitoring übernimmt der Arbeitgeber, soweit sie nicht von anderer Stelle getragen werden (zum Beispiel Unfallversicherungsträger). Den Beschäftigten dürfen die Kosten nach 3 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes nicht auferlegt werden.

50 www. com/book/ / /topics Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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