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1 1 Vorlesung Umweltstrafrecht VIII. Aufbau der Delikte/Systematik 1. Schutzrichtung: 324 ff. StGB lassen sich nach Schutzobjekten (nur bestimmte Güter sind geschützt) und nach verbotenen Tätigkeiten unterscheiden a) Schutzobjekte ( Umweltmedien ): Wasser, 324 StGB Boden, 324a StGB Luft, 325 StGB Schutzgebiet, 329 StGB b) verbotene Tätigkeiten: Lärm, 325a StGB Beseitigung von Abfall, 326 StGB Betreiben einer Anlage, 327 StGB Umgang mit gefährlichen Stoffen, 328 StGB Freisetzen von Gift, 330a StGB 2. Deliktsnatur 324 ff. StGB lassen sich ferner nach Deliktsnatur unterscheiden: a) Verletzungsdelikte b) konkrete Gefährdungsdelikte c) abstrakte Gefährdungsdelikte d) konkret-abstrakte Gefährdungsdelikte = potenzielle Gefährdungsdelikte = (Gefährdungs-)Eignungsdelikte e) Allgemeindelikte f) Sonderdelikte Wh. zur Unterscheidung: (1) Verletzungsdelikte sind (a) Erfolgsdelikte, d.h. sie verlangen konkreten Erfolg, der von Handlung selbst trennbar ist ( Abgrenzung zum schlichten Tätigkeitsdelikt) Bsp.: 223 StGB = Erfolgsdelikt 153 StGB = Tätigkeitsdelikt

2 2 (b) anders als Gefährdungsdelikte setzen sie aber Verletzung des geschützten Rechtsgutes voraus, d.h. erst Vollendung, wenn geschütztes Objekt tatsächlich verletzt Bsp.: 223 StGB = Verletzungsdelikt 315c StGB Gefährdungsdelikt im Prozess muss Verletzungserfolg nachgewiesen werden! Verletzungsdelikte des Umweltstrafrechts: 324 I, III StGB (Gewässerverunreinigung als Verletzungserfolg) Beispielsfall: A leitet aus seinem Swimming Pool chlorhaltiges Wasser in einen Fluss. Das Chlorwasser vermischt sich mit dem Wasser des Flusses. Lösung: Da dadurch Gewässer verunreinigt, ist Taterfolg eingetreten. A ist dazu nicht befugt, handelte also rw und auch schuldhaft und ist strafbar gemäß 324 I StGB. (2) konkrete Gefährdungsdelikte sind (a) ebenfalls Erfolgsdelikte, d.h. sie verlangen ebenso konkreten Erfolg, der von Handlung selbst trennbar ist ( Abgrenzung zum schlichten Tätigkeitsdelikt), Bsp.: 315c StGB = Erfolgsdelikt (Erfolg: konkrete Gefährdung) (b) anders als Verletzungsdelikte setzen sie aber nur konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsgutes voraus; erst Vollendung, wenn geschütztes Objekt tatsächlich konkret (und nicht nur abstrakt) gefährdet Stichwort: Beinahe-Unfall ; obj. Beobachter denkt: das ist gerade noch einmal gut gegangen Kennzeichen: im Gesetz steht (und dadurch) gefährdet (i.d.r. einen anderen Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert) Merke: alle konkreten Gefährdungsdelikte erfordern (ungeschriebenen) Prüfungspunkt des spezifischen Gefahrzusammenhanges Bsp.: 315c StGB = konkretes Gefährdungsdelikt 316 StGB = abstraktes Gefährdungsdelikt im Prozess muss konkrete Gefährdung nachgewiesen werden! konkrete Gefährdungsdelikte des Umweltstrafrechts: 325a II, 328 III, 330a StGB (z.b. konkrete Gefährdung der Gesundheit eines anderen als Erfolg) Beispielsfall: A transportiert mit einem LKW gefährliche Chemikalien. An einer bestimmten sehr abschüssigen Stelle der Straße ignoriert er das Zeichen 261 der StVO, das ein Einfahrverbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern enthält. Dadurch gerät der LKW sehr stark ins Schwanken und nur durch Zufall und mit viel Glück verliert A keine giftige Ladung. Dies hatte A so nicht vorhergesehen. Strafbarkeit nach dem StGB? Lösung: A kann strafbar gemäß 328 III Nr. 2, V StGB sein. I. Tatbestand Güter befördert (+)

3 3 dabei gegen verwaltungsrechtliche Pflichten (Schild) verstoßen (+) Beinahe-Unfall, Boden konkret gefährdet (+) Vorsatz ( ) Fahrlässigkeit nach 328 V StGB (+): Ignorieren des Verkehrszeichens obj. sorgfaltswidrig und Erfolg der konkreten Gefährdung auch obj. voraussehbar II. RW und Schuld (+) A ist strafbar gemäß 328 III, V StGB (3) abstrakte Gefährdungsdelikte h.m.: Abstrakte Gefährdungsdelikte erfordern keinen Erfolg; bereits Tätigkeit an sich abstrakt so gefährlich, dass Gesetzgeber diese unter Strafe stellt, ohne dass Verletzung oder konkrete Gefährdung eintritt; Gefährlichkeit der Handlung nur gesetzgeberisches Motiv a.a.: Auch abstrakte Gefährdungsdelikte haben Erfolg, der dort liegt, wo abstrakte Gefahr sich realisieren kann, d.h. Schaffung der abstrakten Möglichkeit der Verletzung als Erfolg Merke: Dieser Streit wirkt sich aus (a) i.h.a. Strafanwendungsrecht! Deutsches Strafrecht nach 3, 9 StGB anwendbar, wenn entweder Tathandlung oder Taterfolg im Inland eintritt; Problem, wenn Täter im Ausland handelt (b) wenn Gefährdung ausgeschlossen im Prozess muss konkrete Gefährdung nicht nachgewiesen werden = gesetzl. Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit! abstrakte Gefährdungsdelikte des Umweltstrafrechts: 326 I Nr. 1-3, 327, 328 I, II Nr. 1, 2, 329 I, II StGB Beispielsfall: A entsorgt nach dem Abbruch eines Hauses Platten mit Asbestfasern in einer Grube im Wald. Schon am gleichen Tag werden sie gefunden, ohne dass Fasern ausgetreten sind. Strafbarkeit nach dem StGB? Lösung: A kann sich gemäß 326 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Abfall (+) krebserregender Stoff, dessen Ablagerung bereits abstrakt gefährlich ist (Asbest) (+) außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage beseitigt (+) Daher Tb (+), unabhängig von einer konkreten Gefahr RW und Schuld (+) A ist strafbar gemäß 326 I Nr. 2 StGB.

4 4 (4) Problem: konkret-abstrakte Gefährdungsdelikte = potenzielle Gefährdungsdelikte = (Gefährdungs-)Eignungsdelikte erfordern (a) anders als konkrete Gefährdungsdelikte keine konkrete Gefährdung des geschützten Objekts (b) anders als abstrakte Gefährdungsdelikte aber potenzielle Eignung zur Gefährdung im Prozess muss konkrete Gefährdung nicht nachgewiesen werden, dafür aber Schadenseignung auf Grund eines Kausalitätsurteils, d.h. keine unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit, sondern es kann im Einzelfall der Gegenbeweis geführt werden, dass Handlung nicht gefährlich Kennzeichen: im Gesetz steht die geeignet sind zu schädigen ; vgl. auch 130 I, III StGB: die geeignet ist, den öff. Frieden zu stören Beispiel: Auschwitz-Lüge-Fall: A leugnet den Holocaust auf einer Website im Internet, er hält sich dabei physisch im Ausland auf, die Website ist auf australischem Server gespeichert BGH: Der Erfolg liegt bei 130 I, III StGB in der konkreten Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören potenzielle Gefährdungsdelikte im Umweltstrafrecht: 325 II i.v.m. VI, 326 I Nr. 4, 328 I Nr. 2 StGB Beispielsfall: A hat in einer genehmigten Sondermülldeponie Abfall der Kategorie II (gefährlicher Sondermüll) gelagert. Da die Deponie reparaturbedürftig ist, lagert er den Sondermüll vorübergehend in seiner Deponie für Haushaltsabfälle, die nur für Abfälle der Kategorie I zugelassen ist. Strafbarkeit nach dem StGB? 326 I Nr. 4 StGB? Abfall (+) nach Art, Beschaffenheit und Menge geeignet, nachhaltig Gewässer, Luft oder Boden zu verunreinigen (+) Hausmülldeponie für Materialien von einer Umwelt-Gefährlichkeit jenseits der Kategorie I nicht zugelassen (+) Ob durch Umlagerung konkrete Gefahr für Umwelt eintrat, ist unerheblich, schon generelle Eignung, eines der drei genannten Schutzgüter oder Menschen zu gefährden, reicht aus Sonderfall: 325 I 1 StGB: Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Verletzungsdelikt + Eignungsdelikt (Verletzungs-Gefährdungs-Kombination) ähnlich: 324a I Nr. 1, 325a I StGB

5 5 Einordnung str.: Erfolgsdelikt oder Gefährdungsdelikt? Jedenfalls: Erfolg + Eignung zur Gefährdung zu prüfen und im Prozess nachzuweisen 325 II i.v.m. VI, 326 I Nr. 4, 328 I Nr. 2 StGB verlangen hingegen keinen Erfolg, sondern nur Tathandlung + Eignung jedenfalls Tathandlung + Eignung zu prüfen und letztere im Prozess nachzuweisen bei Betrachtung der 324 ff. StGB fällt auf: hohe Anzahl an abstrakten Gefährdungsdelikten! So z.b. schon Betrieb einer Anlage strafbar, ohne dass es zu Schaden oder konkreter Gefahr (= Erfolg) kommt, vgl. 327, 329 StGB Arg. dafür? (1) schon abstrakt sehr gefährlich, da besonders hohes Schadenspotenzial (Kernkraftwerk) oder besondere Empfindlichkeit des geschützten Umweltmediums (Naturschutzgebiet); d.h. wenn etwas passiert, ist es besonders schlimm; daher verwaltungsrechtl. Genehmigung stets erforderlich; Behörde entscheidet also, sodass Schutz vorverlagert und Behörde Risiko abschätzt; dies wird umgangen durch Betrieb ohne Genehmigung (2) Beeinträchtigung i.s.e. konkreten Gefährdung oftmals nur schwer im Prozess nachweisbar; auch hängt konkrete Gefährdung oft nur vom Zufall ab (5) Allgemeindelikte: Delikte, die von jedermann begangen werden können Kennzeichen: im Gesetz steht wer Bsp.: 223 StGB (Körperverletzung): Wer eine andere Person körperlich misshandelt (6) Sonderdelikte: Delikte, die explizit oder inhaltlich spezifische Merkmale des Täters voraussetzen Kennzeichen: im Gesetz steht z.b. Amtsträger Bsp.: 340 StGB (Körperverletzung im Amt): Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht Merke: Diese Unterscheidung wirkt sich aus: (a) auf Strafbarkeit der Beteiligten allgemein, denn bei Sonderdelikten ist nur strafbar, wer tauglicher Täter ist; bei 324 ff. StGB also etwa, wer Adressat eines VA ist; bei Amtsträgern scheidet Strafbarkeit aus, wenn Amtsträger Absender und nicht Adressat der Pflichten ist (b) auf Strafbarkeit in Unternehmen: 14 StGB leitet Sondereigenschaften des vertretenen Unternehmens auf handelnde Vertreter über

6 6 Problem: Bei 324 ff. StGB Einteilung teilweise str. allgemein gilt: trifft Verbot jedermann (unabhängig von Genehmigung, Auflage etc.), so ist dies ein Allgemeindelikt i.ü. str., welche Delikte Sonderdeliktscharakter haben in Betracht kommen (a) Betreiberdelikte, nämlich aa) Delikte, in denen es heißt: wer eine Anlage betreibt, z.b. 327, 329 I, II Nr. 1, 2 StGB bb) Delikte, in denen es heißt: wer beim Betrieb einer Anlage, z.b. 325 I StGB Einordnung str. h.m.: Betreiberdelikte sind Sonderdelikte; strafbar nur organisatorischer Betreiber der Anlage, d.h. der rechtl. Betriebsinhaber a.a.: zwar eigentlich Sonderdelikte, daneben aber auch derjenige strafbar, der faktische Handlungsherrschaft hat (d.h. wer die Anlage tatsächlich in Gang setzt), Täter können also auch Angestellte sein a.a.: Differenzierung zwischen Kategorie aa) und bb) Arg.: Wort Betreiben hat jeweils andere Funktion: wer eine Anlage betreibt bezeichnet Tathandlung selbst => Täter nur rechtl. Betreiber (Betriebsinhaber) = Sonderdelikt wer beim Betrieb einer Anlage bezeichnet nicht Tathandlung, diese liegt in anderer Handlung, z.b. bei 325 I StGB in der Luftverunreinigung; hier besteht zwar Bezug zum Betrieb der Handlung, aber kein Sonderdelikt; Täter können auch Angestellte sein, die in oder mit Anlage arbeiten (b) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, d.h. Delikte, in denen es heißt: wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, z.b. 325 I, 325a I StGB Einordnung wiederum str. es kommt darauf an, ob Pflicht sich an jedermann richtet oder nur an bestimmte Person, z.b. Anlagenbetreiber aa) Einzelfallentscheidungen (z.b. VA, Auflage; vgl. 330d I Nr. 4 lit. b-e) richten sich nur an den individuellen Adressaten, z.b. Betriebsinhaber, d.h. nur dieser kann Täter sein (= Sonderdelikt)

7 7 Problem aber, wenn es sich um Genehmigung handelt: Beispielsfall: A will ein Open-Air-Konzert veranstalten und hat die Anlage schon aufgebaut, eine Genehmigung liegt aber noch nicht vor; wenn B diese in der Nacht einfach mal einschaltet, um sie zu testen, fragt sich, ob er tauglicher Täter des 325a StGB sein kann tva: Betrieb der Anlage ohne Genehmigung richtet sich an jedermann a.a.: Genehmigungspflicht richtet sich nur an den Betriebsinhaber! (= Sonderdelikt) bb) gesetzl. Pflichten (z.b. aus BImSchG) auch hier kommt es darauf an, ob Pflichten sich nur an individuellen Adressaten, z.b. Betriebsinhaber, richten (= Sonderdelikt) oder an jedermann (= Allgemeindelikt); hier kann auch innerhalb der einzelnen Delikten zu differenzieren sein Bsp.: (nach Saliger, Rn. 152): Jeder, der Gerät (z.b. Rasenmäher) benutzt und dabei gegen Werte nach BImSchG verstößt (z.b. der Rasenmäherlärm-VO, 8. BmSchV), macht sich nach 325a StPO strafbar (= 325a StGB in diesem Fall Allgemeindelikt) gegen Pflicht aus 52 II BImSchG zur Kontrolle einer Anlage kann nur Betriebsinhaber verstoßen (= 325a StGB in diesem Fall Sonderdelikt) (7) Fahrlässigkeit und Versuch Fahrlässigkeit bei allen Delikten der 324 ff. StGB strafbar Versuch bei den meisten Delikten strafbar Gesamtschau der 324 ff. StGB, d.h. des Umweltstrafrechts i.e.s.: Präventions- und Risikostrafrecht! IX. Probleme und Kritik des Umweltstrafrechts Auswahl an Problempunkten: viele Gefährdungsdelikte (s.o.), d.h. weite Vorverlagerung des Strafrechts Unbestimmtheit der Tatbestände i.h.a Verwaltungsakzessorietät Verwaltung entscheidet über Strafbarkeit Überkriminalisierung des Bagatellbereichs (Stichwort: Hundekot) Vollzugsdefizite, hohes Dunkelfeld, Selektivität der Strafverfolgung, Effektivitätsdefizite, insb. keine Ahndung des großen Umweltsünden mit teilweise wirtschaftskriminellem Hintergrund Gegenfragen: sind abstrakte Gefährdungsdelikte hier nicht gerechtfertigt? gibt es Alternativen zur Verwaltungsrechtsakzessorietät?

8 8 lässt sich Bagatellbereich nicht ausschließen? sprechen Vollzugsdefizite generell gegen die Strafdrohung? Kann das Umweltstrafrecht die Probleme überhaupt lösen? Können die Probleme ohne Strafrecht gelöst werden?

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