Die Baubehinderung gemäß 6 VOB/B

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1 Mehr Informationen zum Titel C Die Baubehinderung gemäß 6 VOB/B I. Definition: Behinderung und Unterbrechung 6 VOB/B unterscheidet zwischen Behinderung und Unterbrechung (vgl. 6 Abs. 1, 2 und Abs. 7 VOB/B). Behinderungen sind alle störenden Ereignisse, die sich auf dem vorgesehenen Leistungsablauf hemmend oder verzögernd auswirken, die Leistung selbst aber nicht, auch nicht für kürzere Zeit, unmöglich machen. Eine Behinderung kann während der Bauausführung auftreten, sie kann aber bereits darin liegen, dass dem Auftragnehmer die Aufnahme der Bautätigkeit erschwert wird (Beispiel: keine Baufreiheit, keine Planunterlagen). Eine Unterbrechung liegt vor, wenn bei den Arbeiten, die unmittelbar auf den Leistungserfolg gerichtet sind, ein nur vorübergehender Stillstand eintritt. Zum Teil sind die Grenzen zwischen Behinderung und Unterbrechung fließend. Die Unterbrechung ist wiederum abzugrenzen von der Unmöglichkeit, d. h., die Leistung kann überhaupt nicht mehr erbracht werden. Der Fall der Unmöglichkeit ist nicht in 6 VOB/B geregelt. II. Pflicht zur Anzeige der Behinderung Gemäß 6 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er glaubt, in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert zu sein. Die Anzeigepflicht besteht selbstverständlich auch für die Unterbrechung, als stärkere Form der Behinderung. Angezeigt werden sollte jede Beeinträchtigung des Bauablaufes, die dazu führt, dass die Ist-Bauzeit von der Soll-Bauzeit abweicht. Geeignete Anhaltspunkte sind insbesondere die Bauzeitenpläne. Der Auftragnehmer geht auf Nummer sicher, wenn er lieber eine Baubehinderung zu viel anzeigt als eine zu wenig. III. Inhalt der Behinderungsanzeige Ähnlich wie bei der Bedenkenanmeldung ist auch bei der Behinderungsanzeige die Sicht des Empfängers (Auftraggebers) maßgeblich. Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben (vgl. BGH, BauR 1990, 210). Der Auftragnehmer hat Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (vgl. auch BGH, BauR 2000, 722). Es reicht nicht aus, wenn dem Auftraggeber nur pauschal mitgeteilt wird, dass er die Arbeiten nicht wie geplant ausführen kann. Der Auftraggeber hat ein Recht, über die hindernden Umstände

2 C Die Baubehinderung gemäß 6 VOB/B genauestens informiert zu werden, damit er die Verantwortlichkeit rechtzeitig klären und die Behinderung beseitigen kann. Angaben über das Ausmaß oder die Höhe eines eventuell eintretenden Schadens sind nicht erforderlich (BGH, IBR 1990, 212). Es ist zulässig und sogar zu empfehlen, der Baubehinderungsanzeige Zeichnungen, Pläne u. Ä. beizufügen. Die Mitteilung hat unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern, 121 BGB) zu erfolgen. Der Auftragnehmer muss demnach sofort handeln, sobald er die Behinderung kennt oder jedenfalls erkennen kann, d. h. die begründete Vermutung besteht, dass eine Behinderung eintreten wird, möglichst bereits vor ihrem Eintritt. IV. Adressat der Behinderungsanzeige Nach dem klaren Wortlaut des 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ist Adressat der Behinderungsanzeige immer der Auftraggeber. Dies kann auch ein Architekt als Vertreter des Bauherrn sein, jedoch nur, wenn er mit einer entsprechenden Vertretungsmacht ausgestattet wurde oder der Auftragnehmer annehmen konnte, dass der Architekt auch mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der Anlage 11 HOAI) betraut wurde. Ähnlich wie bei der Bedenkenanmeldung ist auch hier dem Auftragnehmer anzuraten: auf Nummer sicher gehen! Das heißt Behinderungsanzeige immer an den Auftraggeber und eine Durchschrift an den Architekten/Bauleiter. Auch hier hat der Auftragnehmer den Zugang nachzuweisen (vgl. B VIII.). V. Form der Behinderungsanzeige Gemäß 6 Abs. 1 VOB/B ist die Behinderung schriftlich anzuzeigen. Es ist dringend anzuraten, diese Form auch einzuhalten. Allein aus Gründen der Vollständigkeit und als Rettungsring sei angemerkt, dass auch eine mündliche Behinderungsanzeige genügen kann, weil die Schriftform nur Beweiszwecken dient. Hierauf sollte sich jedoch niemand verlassen. Gleiches gilt für die Entbehrlichkeitsregelung in 6 Abs. 1, S. 2 VOB/B, wonach die Anzeige entbehrlich sein soll, wenn dem Auftraggeber offenkundig die hindernde Wirkung bekannt ist. Auch auf dieses Glatteis sollte sich niemand begeben. Zwischen offenkundig bekannt und kennen müssen besteht ein elementarer Unterschied. 36

3 VII. Verlängerung der Fristen Musterschreiben einer Behinderungsanzeige : BV.: Königsallee 12 in Halle Hier: Behinderungsanzeige gemäß 6 Abs. 1 VOB/B Sehr geehrter Herr Auftraggeber, gemäß 6 Abs. 1 VOB/B müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Bauleistung behindert sind. Dies aus folgenden Gründen: Ausweislich 2 Abs. 12 des Bauvertrages vom schulden Sie rechtzeitig vor Baubeginn die Übergabe der Schal- und Bewehrungspläne. Diese haben wir bislang nicht erhalten. Wir weisen Sie auch daraufhin, dass sich gemäß 6 Abs. 2 VOB/B die Ausführungsfrist aufgrund der oben genannten Baubehinderung verlängert. Schadensersatzansprüche behalten wir uns ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, dem Auftraggeber eine Frist zur Beseitigung der Behinderung zu setzen, nämlich dann, wenn die Behinderung durch ihn (selbst) schuldhaft herbeigeführt wurde. Mit Fristablauf befindet sich der Auftraggeber dann regelmäßig in Verzug. Dies begründet auf Seiten des Auftragnehmers neben 6 Abs. 6 VOB/B und 642 BGB einen weiteren Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu C IX. 2.). VI. Pflicht zur Anzeige der Beendigung der Behinderung Gemäß 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B ist der Auftraggeber zu benachrichtigen, soweit die hindernden Umstände weggefallen sind und der Auftragnehmer seine Arbeiten wieder aufnehmen kann. Auch hieran sollte gedacht werden. Soweit ersichtlich, sind noch keine Fälle bekannt, in denen die fehlende Benachrichtigung des Auftraggebers zu einem Schaden geführt hat. Man sollte jedoch auch hier kein Risiko eingehen. VII. Verlängerung der Fristen Gemäß 6 Abs. 2 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, durch höhere Gewalt oder andere, für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. 37

4 C Die Baubehinderung gemäß 6 VOB/B Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. 6 Abs. 4 VOB/B: Die Fristverlängerung wird b erechnet nach der Dauer der Behinderung und einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. 1. Witterungseinflüsse Zu berücksichtigen sind nur außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, mit denen nicht gerechnet werden musste. Eine starre Regelung kann hier nicht angewendet werden. Sicherlich ist in den Monaten Dezember bis Februar mit Frost zu rechnen und in den Monaten April und November mit starkem Regen. Es kann jedoch auch zu einer Fristverlängerung führen, wenn im November ein außergewöhnlich starker, mehrere Tage anhaltender Dauerregen auftritt, weil auch hiermit nicht gerechnet werden musste. Der Auftraggeber hat eine Bauzeitverlängerung zu akzeptieren, wenn sich die Arbeiten durch sein Verschulden in die Wintermonate verschieben. Beispiele für eine Verlängerung der Ausführungszeit sind: eine langanhaltende, ungewöhnliche Kältewelle oder wolkenbruchartiger Regen, mit dem nur alle 20 Jahre gerechnet werden muss. Sollte Streit über die Außergewöhnlichkeit der Witterungsverhältnisse entstehen, kann dieser durch Auskünfte beim Deutschen Wetterdienst geklärt werden. Es sollte dann auf die Verhältnisse der letzten 10 bis 20 Jahre abgestellt werden. Es ist immer anzuraten, im Vertrag Regelungen zu treffen. Gerät der Auftragnehmer durch eigenes Verschulden in die Winterzeit, hat er keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände. Beispiel: Der Eigenheimbauer E verpflichtet sich gegenüber seinem Auftraggeber, das Haus bis Ende September fertigzustellen. Da er jedoch nicht genügend Personal auf der Baustelle hat, gerät er in die Winterzeit und kann das Haus erst Ende April fertigstellen. Der Verzug des E beträgt die vollen sieben Monate. Der Umstand, dass er in die Winterzeit geraten ist, wird nicht berücksichtigt, weil E bereits im September fertig sein musste. Er muss sich auf einen hohen Verzugsschaden oder auf eine hohe Vertragsstrafe einstellen. 2. Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers Abzustellen ist auf den Risikobereich und nicht auf ein Verschulden. Mit der Änderung der VOB wurde die bisherige Rechtsprechung umgesetzt (vgl. nur BGH, ZfBR 99, 138). Entscheidend ist die Sphäre des Auftraggebers (vgl. 4 Abs. 1 VOB/B). 38

5 VII. Verlängerung der Fristen Beispiele sind: fehlende öffentlich-rechtliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung, verspätet und nicht rechtzeitig eingereichte Pläne, Ausführungszeichnungen, Statik, Bewährungspläne usw., das Grundstück ist nicht baureif, unzureichende Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle, keine Koordination der verschiedenen Gewerke, mangelnde Vorunternehmerleistung, Bürgerinitiativen und Demonstrationen, Anordnung von Änderungen und zusätzlichen Leistungen. 3. Höhere Gewalt, unabwendbare Umstände Bei diesem Begriff ist Zurückhaltung geboten. Insbesondere, wenn diese witterungsbedingt sind, wie z. B. Hochwasser. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338, 339). Beispiele sind: Krieg, Erdbeben, manche Überschwemmungen, das Hochwasser 1997 im Oderbruch oder 2002 in Sachsen, zum Teil Stürme, politische Unruhen. Schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus. In der Regel führen die Fälle der Beschädigung und des Diebstahls nicht zu einer Fristverlängerung. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer dies regelmäßig zu berücksichtigen (vgl. 4 Abs. 5 VOB/B). Es ist daher anzuraten, stets für eine ordentliche Sicherung der Baustelle Sorge zu tragen, auch und gerade gegen Diebstahl. Es sind jedoch Fälle denkbar, in denen eine Fristverlängerung zugebilligt werden kann. Dies sind Zerstörungen Dritter, mit denen nicht gerechnet werden musste und bei denen die üblichen Sicherheitsvorkehrungen auch versagt hätten. 39

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