Reform Insolvenzanfechtung 2017

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1 Workshop I Entwicklungen im Insolvenzanfechtungsrecht RiBGH a.d. Gerhard Vill, Karlsruhe RA Thomas Mulansky, Dresden 1 Reform Insolvenzanfechtung

2 Gesetzesentwurf, , BT-Drs. 18/7054 Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, , BT-Drs. 18/11199 Annahme Gesetzesentwurf durch Bundestag am Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert und das Gläubigerantragsrecht gestärkt 3 Inkrafttreten am Tag nach Verkündung Übergangsvorschrift Art. 103e EGInsO altes Recht für vor Inkrafttreten eröffnete Verfahren, Art. 103e Abs.1 EGInsO neues Recht für Zinsen/ Nutzungsersatz ab Inkrafttreten, Art. 103e Abs. 2 EGInsO keine Änderung von 131 InsO Änderungen von 14, 133, 142, 143 InsO 4 2

3 alt... War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt worden, so wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der Gläubiger auch die vorherige Antragstellung glaubhaft zu machen. 14 Abs. 1 Satz 2 InsO neu Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird Abs. 2, 3 InsO neu (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre. (2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die ein- getretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. 6 3

4 142 Abs. 1 InsO alt neu Eine Leistung des Schuldners, für die Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des 133 Abs. 1 Voraussetzungen des 133 Absatz 1 bis gegeben sind. 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte Abs. 2 InsO neu Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat. 8 4

5 143 Abs. 1 Satz 3 InsO neu Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen. 9 Änderung von 133 InsO nur Änderung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen keine Änderung bei Anfechtung sonstiger Rechtshandlungen (Vermögensverschiebungen etc.) 133 Abs. 2 InsO beschränkt Anfechtungszeitraum für kongruente und inkongruente Deckungshandlungen auf vier Jahre weitere Einschränkung der Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen durch 133 Abs. 3 InsO alter Abs. 2 bleibt unverändert nun Abs

6 Neuregelung von 133 Abs. 3 Satz 1 InsO eine Art Gegenvermutung zur Vermutungsregel des 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bei kongruenten Deckungshandlungen Vermutung Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur bei Kenntnis eingetretener Zahlungsunfähigkeit bei kongruenter Deckung wird geschuldete Leistung erbracht und Schuldner ist vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt Kenntnis der nur drohenden Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt daher Schluss auf Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht 11 Neuregelung von 133 Abs. 3 Satz 2 InsO betrifft Fallgruppe der Zahlungserleichterung nunmehr Vermutung der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungserleichterung durch Stundungs- oder Ratenzahlungsbitte offenbar gewordene Liquiditätslücke wird mit Stundung bzw. Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig beseitigt Widerlegung der Vermutung durch Darlegung und Beweis der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beim Anfechtungsgegner Stundungs- oder Ratenzahlungsbitte und gewährung allein kein Beweis(anzeichen) 12 6

7 Neuregelung von 133 Abs. 3 Satz 2 InsO Beweis(anzeichen) für Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Nichteinhaltung geschlossener Ratenzahlungsvereinbarung erheblicher Zahlungsrückstand mit weiteren Zahlungen erhebliche fällige Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern eigene Erklärung des Schuldners fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen zu können erfolglose Vollstreckungsversuche durch andere Gläubiger 13 Neuregelung von 133 Abs. 3 Satz 2 InsO Beweis(anzeichen) für Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Grund zur Annahme, Schuldner werde bis zuletzt nur Forderung Anfechtungsgegner bedienen Näheverhältnis, Großgläubiger, Strafbewehrung der Nichterfüllung der Forderung bei Ersuchen um Anpassung gewährter oder neuer Zahlungserleichterung Annahme Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubiger nicht erfüllen zu können gerechtfertigt, wenn nicht Zahlungsfähigkeit plausibel erläutert wird 14 7

8 Änderung von 142 Abs. 1 InsO durch Änderung 142 Abs. 1 InsO Erstreckung das Bargeschäftsprivileg teilweise auf Vorsatzanfechtung Bargeschäftsprivileg erfasst nunmehr grundsätzlich auch Vorsatzanfechtung kein Bargeschäftsprivileg bei Kenntnis Anfechtungsgegner von unlauterem Handeln des Schuldners 15 Änderung von 142 Abs. 1 InsO was ist unlauter isd. 142 Abs. 1 InsO 16 geht über Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz hinaus mehr als Kenntnis Zahlungsunfähigkeit hinreichend gewichtige Umstände, um in dem vollzogenen Austausch einen besonderen Unwert zu erkennen gezielte Benachteiligung von Gläubigern Verschleuderung von Vermögen (Luxusgüter) Abstoßen von notwendigem Betriebsvermögen nicht allein verlustträchtige Betriebsfortführung positive Kenntnis bei Anfechtungsgegner erforderlich 8

9 Neuregelung von 142 Abs. 2 Satz 1 InsO gesetzliche Definition von unmittelbar isd. 142 Abs. 1 InsO nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang bei Arbeitsentgelt drei Monate zwischen Arbeitsleitung und Zahlung so auch BAG, Urteil vom , 6 AZR 262/10 anders BGH, Urteil vom , IX ZR 192/13 bis 30 Tage nach Fälligkeit keine Regelung für andere Zahlungen als Arbeitsentgelt wohl weiter 30-Tages-Regel (zwischen Leistung und Zahlung) 17 Neuregelung von 142 Abs. 2 Satz 2 InsO unerkannte Drittzahlungen auf Arbeitsentgelt sollen im gleichen Umfang wie Arbeitgeberzahlungen von der Anfechtung ausgenommen werden Problem: Drittzahlung nach 267 Abs. 1 BGB grds. jederzeit möglich allerdings inkongruent isd. 131 Abs. 1 InsO nach BGH (Urteil vom IX ZR 227/92) keine Bardeckung bei inkongruenten Rechtshandlungen soll durch Neuregelung ausgeschlossen werden 18 9

10 Neuregelung von 143 Abs. 1 Satz 3 InsO bisher Zinsen auf anfechtbare Zahlungen Herausgabe von Zinsen als angemessene Nutzungen ab Zahlung, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ivm. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987, 246 BGB (BGH, Urteil vom IX ZR 271/01) Prozesszinsen ab Eröffnung Insolvenzverfahren, 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ivm. 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB (BGH, Urteil vom IX ZR 271/01) ab sofort Zinsen nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit Beseitigung von Fehlanreizen zu verzögerter Geltendmachung begründeter Anfechtungsansprüche 19 Schutz Anfechtungsgegner vor übermäßiger Zinsbelastung Eigene Erfahrungen mit Vorsatzanfechtung Auswertung von 60 Insolvenzanfechtungsprozessen (40 aktiv; 20 passiv) bargeschäftsähnlich 2 3,33 % Anfechtungszeitraum größer 4 Jahren 8 13,33 % kongruente Deckung 50 83,33 % Zahlungsunfähigkeit eingetreten 40 66,67 % Tage seit Eröffnung bis Anfechtung Ø Tage der ersten Zahlung vor Eröffnung Ø

11 Fazit praktische Relevanz wohl überschaubar unklare Rechtsbegriffe führen zu mehr Unsicherheit tlw. nur Festschreibung der Rechtsprechung keine ausdrückliche Regelung für Sanierungsversuch echte Neuregelung bei Zinsen 21 Ausgewählte Einzelfragen Anfechtung im Dreipersonenverhältnis 22 11

12 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 Veranlasst ein Schuldner einen Mittler zur Erbringung von Leistungen, die aus seinem Vermögen stammen, an seinen Gläubiger, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, beide Insolvenzverwalter die Leistungen an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfechtungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter, der die Deckungsanfechtung geltend macht, zurückgewährt. 23 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 Deckungsanfechtung vorrangig Schuldner Leistung Gläubiger Anweisung/ Zahlung Dritter Zahlung/ Weiterleitung Schenkungsanfechtung nachrangig 24 12

13 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 BGH, Urteil vom IX ZR 194/04 Deckungsanfechtung schließt Schenkungsanfechtung aus Anfechtungsgegner trägt Beweislast für konkurrierenden Anfechtungsanspruch Probleme in der Praxis Verteidigung gegen konkurrierende Ansprüche schwierig Risiko der Doppelzahlung bei Anfechtungsgegner wegen 143 Abs. 1 Satz 2 InsO Wettlauf der Verwalter 25 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 Lösungsversuche aus Sicht des Anfechtungsgegners: Einbindung beider Verwalter aus Sicht des Verwalters: Abtretung des Anspruchs aus Deckungsanfechtung an Verwalter des Dritten gemeinsame Geltendmachung der Ansprüche Abtretung des Rückgewähranspruchs aus Insolvenzanfechtung als Verwertungshandlung bei Gegenleistung für Masse grundsätzlich zulässig (BGH, Urteil vom IX ZR 91/10) 26 13

14 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 aktuelle Entscheidung: Deckungsanfechtung hat nur Vorrang, wenn sie tatsächlich begründet ist - Behauptung deren Voraussetzungen und Vergleich hierüber reichen nicht Befriedigung nur eines der in Betracht kommenden Anfechtungsansprüche erfolgt auf Risiko des Anfechtungsgegners also auch weiterhin doppeltest Risiko bei (rechts-)fehlerhafter Prüfung des Anfechtungsanspruchs Deckungsanfechtung verdrängt Anspruch aus Schenkungsanfechtung nur insoweit, als auf den Anspruch aus Deckungsanfechtung gezahlt wird 27 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 Anfechtungsansprüche der beiden Verwalter stehen in Anspruchskonkurrenz Lösungsvorschläge zur Vermeidung Doppelzahlung Hinterlegung, 372 BGB Streitverkündung, 72 ZPO 28 14

15 VORRANG DER DECKUNGSANFECHTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 42/14 offen: nur ein Insolvenzverfahren eröffnet Leistung zuerst auf Schenkungsanfechtung Wirkt Erfüllung des Anspruchs aus Schenkungsanfechtung auch auf Anspruch aus Deckungsanfechtung (wie bei BGH, Urteil vom IX ZR 173/09)? 29 Ausgewählte Einzelfragen Anfechtung in der Eigenverwaltung 30 15

16 ANFECHTUNG IN DER EIGENVERWALTUNG Problem: persönliche Haftung des Eigenverwalters aus 266a StGB und 69 AO bei Nichtzahlung Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung und Steuern Lösung: Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners herbeiführen, zahlen und später anfechten Anordnung eines Verbots oder Zustimmungsvorbehalts für Zahlungen an Sozialversicherungsträger und Steuerfiskus nach 21 Abs. 1 InsO 31 ANFECHTUNG IN DER EIGENVERWALTUNG BGH, Beschluss vom IX ZR 157/14 Schutzschirmverfahren ohne Anordnung nach 270b Abs. 3 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens führt nicht zum Untergang des Insolvenzanfechtungsanspruchs bei Ermächtigung nach 259 Abs. 3 InsO keine Veränderung der materiellen Rechtslage; keine weiteren Einwendungen für Anfechtungsgegner insbesondere keine Aufrechnung mit nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr gem. 144 Abs. 1 InsO wiederauflebender Gegenforderung 32 16

17 ANFECHTUNG IN DER EIGENVERWALTUNG BGH, Urteil vom IX ZR 114/15 Schutzschirmverfahren mit allgemeiner Anordnung nach 270b Abs. 3 InsO Begründung von Masseverbindlichkeiten wie starker vorläufiger Insolvenzverwalter erfasst Bruttolohnanspruch des Arbeitnehmers und damit auch Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung als Bestandteil dieses Anspruchs; kein Fall von 55 Abs. 3 InsO Begründung oder Erfüllung von Masseverbindlichkeiten ist nicht nach 129 ff. InsO anfechtbar 33 ANFECHTUNG IN DER EIGENVERWALTUNG Folgen: Ende der Globalermächtigung nach 270b Abs. 3 InsO offen, ob Einzelermächtigung im Schutzschirmverfahren überhaupt möglich Alternative Verbot/ Zustimmungsvorbehalt nach 21 Abs. 1 InsO bisher keine obergerichtliche Bestätigung Verzicht auf Anfechtung bei Sozialversicherungsträgern/ Steuerfiskus 34 17

18 Ausgewählte Einzelfragen Verjährungsbeginn 35 VERJÄHRUNGSBEGINN Verjährung nach allgemeinen Vorschriften, 146 Abs. 1 InsO Beginn gemäß 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB u.a. erst, wenn: der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste Wann hat Insolvenzverwalter Kenntnis vom Insolvenzanfechtungsanspruch? 36 18

19 VERJÄHRUNGSBEGINN BGH, Beschluss vom IX ZR 224/15 Die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters in einem umfangreichen Verfahren von einem Anfechtungsanspruch ist nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte. strukturierte Prüfung von Anfechtungsansprüchen stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar Reichen drei Jahre für strukturierte Prüfung? 37 Ausgewählte Einzelfragen Das gebräuchliche Gelegenheitsgeschenk 38 19

20 DAS GEBRÄUCHLICHE GELEGENHEITSGESCHENK 134 Abs. 2 InsO richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar. setzt bestimmte Gelegenheit oder Anlass voraus (Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Kommunion, Firmung usw.) nicht regel- und planmäßige Zahlungen ohne besonderen Anlass geringer Wert? in Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung oder absolute Obergrenze einmalig oder Anfechtungszeitraum 39 DAS GEBRÄUCHLICHE GELEGENHEITSGESCHENK BGH, Urteil vom IX ZR 77/15 Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke an eine Person sind im Sinne des 134 Abs. 2 InsO von geringem Wert, wenn sie zu der einzelnen Gelegenheit den Wert von 200 Euro und im Kalenderjahr den Wert von 500 Euro nicht übersteigen. strikte Begrenzung der Ausnahme im Interesse der Insolvenzgläubiger Relation zum Gesamtvermögen im Zeitpunkt der Schenkung schafft schwierige Abgrenzungs- und Feststellungsprobleme einzig praktikabel und mit berechenbaren Größen handhabbar sind absolute Obergrenzen mit Kombination von Anlass und Jahresgrenze 40 20

21 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Mulansky + Kollegen Rechtsanwälte GmbH Lortzingstraße Dresden Telefon Fax kanzlei@mulansky.de

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