9. Jahrgang. Nr S PVSt 68037

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1 9. Jahrgang. Nr S PVSt Editorial 5 Jahresbericht 2012 Wortwechsel 41 Interview mit dem neuen Vorsitzenden des Landesverbands des DAV in NRW Jürgen Widder Aufsätze 48 Der Anwalt als Parteivertreter in der Wirtschafts-Mediation (sog. Außen-Anwalt) (Von RA Jens Heupgen) 54 Vertrauens- und Imagezuweisungen in Freien Berufen (Von Dr. Willi Oberlander) Das aktuelle Thema 58 Entwurf des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) Berichte und Bekanntmachungen 62 Ordentlicher Haushalt 65 Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf geändert 66 Wahl zur Siebten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NW im September/Oktober BGH zu Angaben über Kanzleistandort, Zweigstellen etc. auf dem Briefbogen 74 AGH NRW ändert Auffassung zum Vorsorgeanwalt Die Kammer rät 83 Der Vermögensverfall als zweithäufigster Grund für den Widerruf der Zulassung Teil 2 Keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden oder Konsolidierung der Vermögensverhältnisse? (Von RA Jörg Stronczek) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 86 Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 89 Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 93 Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess 94 Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung Meldungen aus Brüssel 98 EU-Kommission legt Vorschlag für 4. Anti-Geldwäscherichtlinie vor 100 Neufassung der Brüssel-I-Verordnung

2 WEG-Mandate haben es in sich. Das aktuelle Anwalts-Handbuch führt Sie wieder rechtlich sicher,ökonomisch und taktisch klug durch jeden noch so riskanten Fall. Vom ersten Gespräch bis zur Gebührenabrechnung. Mit seiner besonderen Darstellungstiefe. Auf höchstem juristischem Niveau. Ganz aus der Sicht des erfahrenen, spezialisierten Anwalts. Mit jeder Menge neuer Rechtsprechung, neuen Kapiteln zu Streitwerten und baurechtlichen Fragen und dem auf vielfachen Wunsch wieder neu aufgenommenen Teil Sondernutzungsrechte. Jetzt noch mehr mandatsspezifische Hinweise, Beispiele, Checklisten, Übersichten und Muster. Köhler, Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht. Probe lesen und bestellen bei NEU Köhler (Hrsg.) Anwalts-Handbuch Wohnungseigentumsrecht Herausgegeben von Rechtsanwalt Wilfried J. Köhler. Bearbeitet von 17 hochkarätigen Spezialisten. 3., neu bearbeitete Auflage 2012, Seiten Lexikonformat, gbd. 129,. ISBN

3 Informationen und offizielle Verlautbarungen 9. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis Editorial 3 Jahresbericht Wortwechsel Interview mit dem neuen Vorsitzenden des Landesverbands des DAV in NRW Jürgen Widder 41 Aufsätze Der Anwalt als Parteivertreter in der Wirtschafts- Mediation (sog. Außen-Anwalt) (Von RA Jens Heupgen) 48 Vertrauens- und Imagezuweisungen in Freien Berufen (Von Dr. Willi Oberlander) 54 Das aktuelle Thema Entwurf des Bundesrates zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am (Von RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers) 58 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt 62 Schlichtungsordnung der Abteilung VIIder RechtsanwaltskammerDüsseldorf geändert 65 Wahl zur Siebten Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NW im September/Oktober Bericht über die Herbst-JuMiKo Hilfe am Runden Tischder KfW 70 Düsseldorfer Tabelle Beschlüsse der Satzungsversammlung vom treten am in Kraft 72 AGH NRW: Anwaltswerbung mit kostenlosem Akquisitionsgespräch ist zulässig 72 BGH zu Angaben über Kanzleistandort, Zweigstellen etc. auf dem Briefbogen 73 AGH NRW ändert Auffassung zum Vorsorgeanwalt 74 Automatisiertes gerichtlichesmahnverfahren 75 Anwälte sehen grün 76 Rechtsanwälte befürworten Schaffung der PartG mbb 76 Lukrative Spezialisierung im Verkehrsrecht 76 Lossprechungsfeier am und Verleihung des Heinsberg-Preises 77 Nationaler Ausbildungspakt bewährt sich 78 Neue Ausbildungsverträge für ReFas vom bis Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Heuking verstorben 80 Rechtsanwalt Dr. Georg Giesen verstorben 80 Hans Konrad Lehne verstorben 81 Hartmut Kilger als Vorstandsvorsitzender der ABV bestätigt 81 Neues von heimischenautoren 82 Die Kammer rät Der Vermögensverfall als zweithäufigster Grund für den Widerruf der Zulassung Teil 2 Keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden oder Konsolidierung der Vermögensverhältnisse? (Von RA Jörg Stronczek) 83 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Reformder Sachaufklärung inder Zwangsvollstreckung Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 87 Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 89 Elektronischer Rechtsverkehr Stellungnahme des Bundesrats 90 Elektronischer Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten, Finanzgerichten und Sozialgerichten in NRW 92 Anpassung des VwVG NW und des LZG NW an das D -Gesetz 93 Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz 93 Stärkung der deutschen Finanzaufsicht 93 Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess 93 Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung 94 Stärkung von Fahrgastrechten 94 Klageregister nach dem KapMuG 94 Personensorge und Beschneidung 95 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 III

4 Inhaltsverzeichnis Haushaltsgesetz Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes 95 Mittelstandsförderung in NRW 95 Neue PKH-Freibeträge 96 Anpassung des IPR an die Verordnung (EU) Nr. 1259/ Betreuung von Kindernunter drei Jahren 96 Einführung des Betreuungsgeldes 96 Meldungen aus Brüssel EuGH zur Weitergabe von Verkehrsdaten 98 EGMR: Französisches Anti-Geldwäschegesetz verletzt nicht das Anwaltsprivileg 98 EU-Kommission legt Vorschlag für 4. Anti- Geldwäscherichtlinie vor 98 Einziehung und Sicherstellung von Vermögenswerten aus Straftaten 99 Einheitlicher EU-Patentschutz 99 Alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung 100 Neufassung der Brüssel-I-Verordnung : Europäisches Jahr der Bürgerinnen und Bürger 101 Neues i.s. Datenschutzgrundverordnungund Datenschutzrichtlinie 101 European Cybercrime Center eröffnet 102 Überarbeitung der Berufsqualifikationsrichtlinie 102 Stellungnahme der BRAK zum Recht auf einen Rechtsbeistand 102 Evaluierung der Justizsysteme in Europa 103 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 105 Arbeitsrecht 107 Bau- und Architektenrecht 109 Erbrecht 109 Familienrecht 109 Gebührenrecht/Kostenrecht 110 Gewerblicher Rechtsschutz 114 Handels- und Gesellschaftsrecht 115 Informationstechnologierecht 115 Insolvenzrecht 115 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 115 Öffentliches Recht 117 Rechtsdienstleistungsgesetz 119 Steuerrecht 119 Strafrecht/Strafprozessrecht 120 Verkehrsrecht 120 Versicherungsrecht 121 Wettbewerbsrecht 122 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 122 Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 129 Seminar für Berufseinsteiger Aller Anfang ist gar nicht schwer Die typischen ersten Mandate 131 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.v. 131 Personalnachrichten Zulassungen 133 Löschungen 136 Im nächsten Heft: Oberlander, Rechtsanwälte als Vertrauensdienstleister im Selbst- und Fremdbild Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, Düsseldorf, Tel , Telefax , rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, Köln, Tel , Telefax , Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ ) ; Postgiroamt Köln (BLZ ) Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 %(Steuersatz 7%) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: Gaby Joisten, Telefon 0221/ , Fax 0221/ , anzeigen@otto-schmidt.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 9 vom Auflage dieser Ausgabe: Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. IV KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

5 Kammerversammlung nicht vergessen! Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung, in der u.a. die turnusgemäßen Wahlen zum Kammervorstand durchgeführt werden, hin und bitten um rege Teilnahme. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 24. April 2013,16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6,40213 Düsseldorf. Als Gastredner konnten wir den Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins, Herrn Kollegen Prof. Dr. Wolfgang Ewer, gewinnen. Er hält einen Vortrag zum Thema Systemische Qualitätssicherung und Fortbildungspflicht, dem er einen kurzen Rundumschlag zu der berufspolitischen Situation der Anwaltschaft und zukünftigen Entwicklungslinien voranstellen wird. Wir freuen uns auf ein spannendes Referat und eine lebhafte Diskussion! Bitte beachten Sie, dass wir den Kandidaten für die Wahl zum Kammervorstand rechtzeitig Gelegenheit geben werden, sich im Internet ( Rubrik Die Kammer/Kammerversammlung 2013 )vorzustellen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 1

6 Einbanddecken für 2011/2012 vorrätig! Diesem Heft ist das Jahresregister für 2011 und 2012 beigefügt. Die Einbanddecke für die acht Hefte aus den letzten beiden Jahren erhalten Sie kostenlos in der Kammergeschäftsstelle gegen Rückfax des nachfolgenden Coupons. Per Telefax: Name, Anschrift Hiermit bestelle ich... Stück der Einbanddecke für die KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2011/2012. Datum Unterschrift 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

7 Editorial Ein Blick in die Zukunft Dass es gut war, wie es war, das weiß man hinterher, heißt es in einem Chanson der unvergessenen Hildegard Knef. Ob wir Ende des Jahres wissen werden, dass es tatsächlich ein gutes Jahr war, wird man schwerlich voraussagen können. Ein spannendes Jahr wird es allemal! Da sind zunächst einmal die wichtigen Wahlen, die uns das Jahr 2013 beschert. Hält der seitgeraumerzeit in den Bundesländern zu verzeichnende Trend an und wird schwarz/ Herbert P. Schons gelb von rot/grün abgelöst oder kann unsere eiserne Lady mit wessen Hilfe auch immer verkünden: the same procedure as every year? Wird die FDP allen Prognosen trotzen und wird auch in Zukunft das für uns so wichtige Bundesjustizministerium von Frau Leutheusser-Schnarrenberger geleitet oder werden wir es mit neuen Köpfen zu tun haben? Was immer auch geschehen mag, es wird nicht ohne Einfluss auf die Situation auch der Anwaltschaft bleiben. Es gibt zu viele Baustellen, die es in den nächsten Jahren abzuarbeiten gilt. Da darf man sich schon mit leisem Bangen fragen, wie eine alte oder auch neue Regierung hiermit umgehen wird. Stichwort E-Justice und digitale Akte Hier sieht sich die Anwaltschaft, aber natürlich damit auch die Politik, einem ganzen Strauß von Problemen und Aufgaben gegenüber, die schon im Detail eine Herausforderung darstellen und im Ganzen dem Erklimmen des Mount Everest gleichen. Die derzeit noch höchst unterschiedlichen Auffassungen der Anwaltschaft und der Politik von Zustellungs- und Empfangsproblemen auf dem Gebiet der E-Justice sind das eine, der sichere Datenschutz, die Verschlüsselung und die Unterbringung in sog. Clouds das andere und die Finanzierung des Ganzen das Dritte. Gibt es beispielsweise tatsächlich eine so große Gefahr, dass ein Unbefugter elektronisch eine vom Rechtsanwalt und seinem Mandanten gar nicht gewollte Berufung einlegt und rechtfertigt dies eine Technik, die umgekehrt die wohl näher liegende Gefahr begründet, dass das gewollte Rechtsmittel an der Übertragung scheitert? Schon jetzt ist bekannt, dass beispielsweise die bei einem falschen Gericht gelandeten Rechtsmittel keineswegs von dort unverzüglich an das richtige Gericht weitergeleitet oder auf den erkannten Fehler auch nur unverzüglich hingewiesen würde. Und umgekehrt: Stichwort Cloud-Computing Ist es nicht ein legitimes und nachvollziehbares Interesse der Anwaltschaft, Zustellungen von wichtigen Schriftstücken und Entscheidungen nur so und nur dann zu erhalten, wenn hierbei ebenso verantwortungsbewusst und eindeutig vom Inhalt zu einem dokumentierten Zeitpunkt Kenntnis genommen werden kann, wie dies heute über das Papier erfolgt? Keine Frage, es gibt inzwischen Anbieter, die den absolut gesicherten Verkehr zwischen Verwender und Cloud zumindest vorgeben garantieren zu können, gerne verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Cloud garantiert in Deutschland und nicht im fernen Asien oder Afrika befinde, wer immer das überprüfen will. Bleibt jedenfalls die Frage, was geschieht, wenn der Betreiber einer solchen Cloud in die Insolvenz geht und der Insolvenzverwalter die Freigabe der dort hinterlegten und dringend benötigten Daten von überraschenden finanziellen Gegenleistungen abhängig macht. Von der großen Ungewissheit, wie Datensätze rechtlich eigentlich einzuordnen sind, hängen jedenfalls viele Fragen indieser Richtung ab und so manche Bundesländer profitieren bekanntlich von derartigen rechtlichen Ungewissheiten, indem sie für Millionenbeträge unstreitig widerrechtlich gewonnene Datensätze ankaufen, ohne zumindest nach herrschender Ansicht mit dem Hehlereiparagraphen zu kollidieren. Stichwort Syndikusanwälte und neudeutsch Unternehmensjuristen Nachdem die vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamburg als ramponiert bezeichnete Doppelberufstheorie offenbar an ihre Grenzen gestoßen ist, rätselt nicht nur die Anwaltschaft, wie die Berufskollegen berufsrechtlich und sozialrechtlich einzuordnen sind. Der von manchen als vorschnell kritisierte Vorschlag des DAV geht dem neu gegründeten Verband der Unternehmensjuristen nicht weit genug, während andere ankündigen, noch so manche Klausurtagung zu benötigen, um überhaupt zu ausformulierten Vorschlägen gelangen zu können. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 3

8 Editorial Wie die Politik auf Anzeichen solcher allgemeinen Ratlosigkeit reagieren wird, lässt sich schwerlich prognostizieren. Besser jedenfalls wäre es, wenn der betroffene Berufsstand eine überzeugende Lösung fände, bevor ihm eine nicht gewünschte, mit möglicherweise unübersehbaren Folgen aufoktroyiert wird. Falsch wäre sicherlich der Gedanke, ein Lösungsprozess der Syndikusanwälte von der übrigen Anwaltschaft sei nur ein Problem des DAV. Eine Gruppe von Berufsträgern, die sich aus der normalen Anwaltschaft ausgegrenzt sieht obzurecht oder zu Unrecht und befürchten muss, anwaltliche Privilegien zu verlieren, wird sich möglicherweise irgendwann einmal fragen, ob dann die anwaltliche Zulassung noch ein Wert für sich ist, der die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer lohnt. Damit soll keineswegs Schnellschüssen bei schwerwiegenden und weitreichenden Entscheidungen das Wort geredet werden, aber das Problem ist nun wirklich nicht mehr so neu, als dass sich Besonnenheit nicht dem Vorwurf des Zauderns ausgesetzt sehen könnte. Stichwort Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Ist es wirklich hinnehmbar, dass der sog. armen Partei der Zugang zum Recht aus rein pekuniären Gründen (man vergleiche die Gesetzesbegründung und die Statistiken) mehr und mehr zu einem Zeitpunkt erschwert, ja geradezu verbaut wird, zu dem für sicherlich dringend benötigte Rettungsschirme Milliarden und Abermilliarden zur Verfügung gestellt oder wie manche sagen aus dem Hut gezaubert werden? Was ist das für ein Rechtsschutz für Arme, der nach richterlicher Prüfung (!) gewährt und anschließend aufgrund eines Rechtsmittels der Staatskasse wieder genommen werden kann, und zwar Monate später? Was ist das für ein Gesetz, das den Begriff der Mutwilligkeit als Schranke zur Prozesskostenhilfe und zur Beratungshilfe aufbaut, den nicht einmal Juristen eindeutig interpretieren können? Und was ist das für ein Rechtsschutz für eine arme Partei, die sich gegen eine anwaltlich vertretene Partei nicht mit anwaltlicher Hilfe wehren kann und sei es auch nur bei einer sog. einvernehmlichen Scheidung? Stichwort Partnerschaftsgesetz und beschränkte Haftung Hier scheint es mehr Verständnis und Sympathie beim Bundesjustizministerium für die dringend benötigte Reform des anwaltlichen Haftungsrechts zu geben als bei der Anwaltschaft selbst. Wie immer man zu den Details und auch zu den von der Versicherungswirtschaft merkwürdigerweise geäußerten Bedenken stehen mag: Keine Lösung ist hier wahrlich keine Lösung und die durchweg zu begrüßende Initiative Law made in Germany löst nun einmal Kopfschütteln aus, wenn ausgerechnet unter den TOP-50-Kanzleien die Mehrzahl den Weg in die LLP sucht. Hier ist die Anwaltschaft durch ihre beiden großen Verbände nun wirklich aufgerufen, gemeinsam mit der Politik und in Abstimmung mit der Versicherungswirtschaft schnellstmöglich ein Konzept zu finden, das eine deutsche Alternative attraktiver erscheinen lässt. Stichwort Rechtsanwalts-GmbH &Co. KG Ist es angesichts der drängenden Probleme, die hier nur angerissen werden können, tatsächlich erforderlich, dass sich ganze Ausschüsse der Anwaltschaft um Wege bemühen, die Unterscheidung zwischen Trägern eines freien Berufes noch weniger erkennbar zu machen von Gewerbetreibenden als dies schon jetzt der Fall ist? Gibt es wirklich noch schlagendere Argumente für die Gewerbesteuer für Rechtsanwälte, vielleicht auch unter einem anderen Namen, als Anwälten alle Gesellschaftsformen zu ermöglichen, die Gewerbetreibenden eröffnet sind? Und last but not least: Stichwort Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2 Hier können wir nur hoffen und beten, dass das Verständnis und die Zusagen unserer Gesprächspartner nicht leere Luftblasen sind. Woimmer man hinhört: Für das Anliegen der Anwaltschaft, nach Jahr und Tag eine Anpassung der Gebühren, eine Korrektur des RVG an manchen Baustellen und insbesondere eine Änderung der Gebührentabellen zu erhalten, hat man überall Verständnis. Unverständlich demgemäß, dass die ersten Anhörungstermine aus nicht nachvollziehbaren Gründen verschoben wurden. Umso mehr heißt es jetzt, die Zusagen umzusetzen und zwar noch in dieser Legislaturperiode: Hic Rhodos, hic salta. Die Anwaltschaft hat durch wohlüberlegte und maßvolle Vorschläge das Ihre dazu beigetragen, dass eine dringend notwendige Reform zu spürbaren, aber finanziell auch nicht untragbaren Veränderungen führt. Dass es schlecht ist, wie es ist, das weiß man gleich, heißt es in dem oben erwähnten Chanson weiter. Drücken wir es positiver aus und mögen wir am Ende des Jahres sagen können: Besser als gestern und schlechter als morgen! (frei nach Lisa Alther.) Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident 4 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

9 Jahresbericht 2012* Inhaltsübersicht Einleitung 6 I. Berufspolitische Themen 7 1. Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 7 2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts 9 3. Mediationsgesetz Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Alternative business structures Vorschläge des Gesellschaftsrechtsausschusses der BRAK zur Rechtsanwaltsgesellschaft mbh & Co. KG Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Elektronischer Rechtsverkehr Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Absprachen im Strafprozess Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Aus der Arbeit der Satzungsversammlung jähriges Jubiläum der Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts 19 II. Das Tagesgeschäft der Kammer Präsidentenwechsel und neu zusammengesetztes Präsidium Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Sitzungen und Veranstaltungen 21 a) Besondere Veranstaltungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im Jahr b) Weitere wichtige Veranstaltungen 21 c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer 22 d) Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen 23 a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen 23 b) Häufig gestellte Fragen 23 c) Aufsichtsangelegenheiten 24 d) Schlichtungsverfahren 25 e) Gebührenangelegenheiten 26 f) Verstöße gegen das RDG Fachanwaltsangelegenheiten 27 a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte 28 b) Die Fortbildungspflicht des 15 FAO (für Fachanwälte) 28 c) Die Fortbildungspflicht des 4 Abs. 2 FAO (für angehende Fachanwälte) Das Q-Siegel der BRAK Förderung der Mediation 30 a) Projekt Prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation in Wuppertal 30 b) Mediatoren-Liste im Internet Fortbildungsveranstaltungen/Seminare Die KammerMitteilungen Die Newsletter Der Internet-Auftritt 32 a) Inhalt und Handhabung 32 b) Der Suchservice 33 c) Die Kanzlei- und Stellenbörse 33 d) Die Pflichtverteidiger-Liste(n) 33 e) Die 135 FamFG-Liste 34 f) Der Podcast 34 g) Intranet-Foren Öffentlichkeitsarbeit 34 a) Pressekontakte 34 b) Sonstiges Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung 35 a) Die universitäre Ausbildung 35 aa) Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm 36 bb) Moot-Court von Heinrich-Heine-Universität und Rechtsanwaltskammer 36 b) Die Referendar-Ausbildung 37 c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer 37 * Stand: KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 5

10 Jahresbericht 2012 d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA 37 e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten Die Kammergeschäftsstelle 39 Einleitung Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Erstattung des Tätigkeitsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr gehört zu den Routineaufgaben, die Kammerpräsident und Geschäftsführung zu erledigen haben. Für mich persönlich ist der Jahresbericht 2012 der erste in eigener Verantwortung. Wie Sie wissen, hat es in der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im März 2012 einen Präsidentenwechsel gegeben, weil mein Vorgänger, Herr Kollege Alfred Ulrich, sein Amt aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig niederlegen musste. Wenn es nach langer Zeit (Herr Ulrich war fast 20 Jahre Präsident der Anwaltskammer Düsseldorf) an der Spitze einer Institution einen personellen Wechsel gibt, bringt das zwangsläufig für alle Beteiligten den Vorstand, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und nicht zuletzt die Mitglieder Veränderungen mit sich. Als neuer Präsident ist es mir ein Anliegen, den Dialog der Präsidiums- und Vorstandsmitglieder untereinander, der Körperschaft Kammer zu ihren Mitgliedern und nicht zuletzt auch der Rechtsanwaltskammer zu anderen Institutionen weiter zu fördern und zu intensivieren. So hat die Anwaltskammer im vergangenen Jahr erstmals zu einem Düsseldorfer Anwaltsessen eingeladen, das am im Industrie-Club stattfand und an dem u.a. der Landesjustizminister Thomas Kutschaty, der Staatssekretär im Justizministerium Karl- Heinz Krems, die OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen, der Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth, die Präsidenten aller sechs Landgerichte aus unserem Kammerbezirk, der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln sowie die Präsidenten und Vorsitzenden einer Vielzahl weiterer Behörden, Körperschaften, Kammern, Verbände und Vereine teilgenommen haben. Das Treffen diente einem offenen, vertrauensvollen Gedankenaustausch auf dem kleinen Dienstweg und wurde von allen Teilnehmern als Erfolg verbucht. Die positive Resonanz zeigt, dass die Kammer hier auf dem richtigen Weg ist und es solche und andere Begegnungen auch in Zukunft geben sollte. Zu den sonstigen Plänen und Zielen meiner Präsidentschaft habe ich mich ausführlich in einem Interview in den KammerMitteilungen (Heft 3/2012, 236ff.) geäußert. Was die Erledigung der Pflichtaufgaben der Kammer angeht, so konnte und kann ich mich (wie schon mein Vorgänger) auf die hohe Professionalität der Geschäftsstelle und das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen dieser und dem ehrenamtlichen Vorstand verlassen. Und was war sonst? Aus Sicht der Anwaltschaft wurde das Jahr 2012 geprägt durch die intensiven Diskussionen über das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die geplanten Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, auf die sogleich noch gesondert einzugehen sein wird. Auch unabhängig davon, dass die Anwaltschaft inzwischen lange genug auf eine lineare Erhöhung ihrer Gebühren wartet, und unabhängig von der Frage, wie sich eine Verschlechterung der Möglichkeiten, Beratungshilfe und PKH zu erhalten, auf das anwaltliche Tagesgeschäft auswirken wird, durchlebt die Anwaltschaft schwierige Zeiten. Das hat vielfältige Gründe, zu deren prominentesten die nach wie vor große Zahl der Rechtsanwälte, die in der Bevölkerung abnehmende Bereitschaft, für gute Dienstleistung gutes Geld zu zahlen, und die deutlich zunehmende Tendenz der Rechtsschutzversicherer, die Dinge für ihre Kunden selbst in die Hand zu nehmen, gehören. Die Anwaltschaft ist allerdings nicht nur Belastungen von außen ausgesetzt. Intern fehlt es vielfach an berufsständischem Bewusstsein, an einheitlichen Überzeugungen und dem Willen, gemeinsam für das Wohl aller Berufsträger zu streiten. Das zeigen die Diskussionen über Themen wie Anwaltsethik, Gebührenabkommen mit Rechtsschutzversicherungen oder Fremdbeteiligung an Anwaltsgesellschaften. Das zeigt aber auch das geringe Interesse an Kammerversammlungen, an der Vorstandsarbeit in Rechtsanwaltskammern und Anwaltsvereinen und sogar an der Tätigkeit der Satzungsversammlung. Eine starke, in sich geschlossene Anwaltschaft könnte Vieles bewirken nicht nur zum eigenen Nutzen, sondern vor allem auch zum Nutzen des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaats insgesamt. Wir sollten die Chancen, die wir noch haben, nicht leichtfertig verspielen, indem wir die Einheit der Anwaltschaft aufgeben und allerorten Partikularinteressen über Gemeinschaftsinteressen stellen. Ansonsten war 2012 ein Jahr, das unter der Überschrift gerade nochmal gut gegangen hätte stehen können. Griechenland scheint (vorerst) gerettet, der Euro hat 6 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

11 Jahresbericht 2012 Bestand, die schlimmsten Folgen der Finanzkrise gelten als überwunden oder zumindest weiträumig in die Zukunft vertagt und auch der Weltuntergang, den professionelle Schwarzseher für den 21. Dezember prophezeit hatten, ist ausgeblieben. Als sei dies nicht erfreulich genug, melden sich schon wieder dieselben Schwarzseher zu Wort, die die 13 am Ende der aktuellen Jahreszahl als schlechtes Omen deuten wollen. Wir Anwälte sollten die 13 lieber als Glückszahl verstehen und das Jahr 2013 als eines begrüßen, in dem das Thema Gebührenerhöhung seinen erfolgreichen Abschluss findet. Zu den weiteren wichtigen Themen des kommenden Jahres gehören natürlich die Bundestagswahl, aber z.b. auch die Diskussion um eine Frauenquote in börsennotierten Unternehmen. Die Frauenquote in der Anwaltschaft ist mit aktuell 32,56 %erfreulich und erstaunlich hoch. Allerdings spiegelt sich diese Quote nicht in der Vertretung der Anwaltschaft in den Kammer- und Vereinsvorständen wider. Dem Düsseldorfer Kammervorstand gehören bei einer hiesigen Frauenquote von 32,74 % gerade einmal 5 Frauen von 30 Mitgliedern insgesamt an. Das entspricht einer Quote von 16,67 %und ist weit entfernt von den 40 %, die der EU-Justizkommissarin Viviane Reding vorschweben. Allerdings liegt die geringe Repräsentanz der weiblichen Anwälte in berufsständischen Gremien nicht an einer gläsernen Decke, die sich für Rechtsanwältinnen nicht durchstoßen ließe, sondern daran, dass es nur verhältnismäßig schwer gelingt, Frauen für die Gremienarbeit zu begeistern. Dass dies sicher u.a. mit der Doppelbelastung (Beruf und Familie) zusammenhängt, der auch in der Anwaltschaft Frauen weit häufiger und stärker ausgesetzt sind als Männer, lässt sich nicht wegdiskutieren. Dennoch kann an dieser Stelle nur ein Apell an alle Rechtsanwältinnen ergehen, sich stärker als bisher berufspolitisch zu engagieren. Die nächsten Wahlen zum Kammervorstand, die am 24. April 2013 stattfinden, sind hierzu eine passende Gelegenheit. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: I. Berufspolitische Themen Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. 1. Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Zu den Themen, die die Anwaltsorganisationen im vergangenen Jahr am meisten in Atem gehalten haben, gehört naturgemäß das Thema Gebührenerhöhung oder, besser gesagt, Gebührenanpassung. Ausgangspunkt der Diskussion war der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, datierend vom Hierzu gaben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein am gegenüber dem Bundesministerium der Justiz eine gemeinsame Stellungnahme ab, die Sie unter Rubrik Rechtsetzung/Gesetzgebungsvorhaben finden. An der Ausarbeitung dieser Stellungnahme war der Unterzeichner höchstpersönlich u.a. in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gebührenreferententagung der Bundesrechtsanwaltskammer beteiligt. In zahllosen Gesprächen, an denen der Unterzeichner zum Teil ebenfalls persönlich beteiligt war, wurden gegenüber Vertretern des Bundesjustizministeriums wie auch der Justizministerien der Länder und Rechtspolitikern aus Bundestag und Landtagen die Forderungen der Anwaltschaft bekräftigt. Am fasste der Bundesrat auf Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen eine Entschließung zum Referentenentwurf des BMJ. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, bei ihrem Gesetzesvorhaben dem Anliegen der Länder nach einer deutlichen Verbesserung des Kostendeckungsgrades in der Justiz gerecht zu werden. Der Bundesrat sprach sich dafür aus, das Gesetzgebungsverfahren zur Kostenbegrenzung im Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferecht (siehe hierzu sogleich) im zeitlichen Gleichlauf mit dem Gesetzgebungsverfahren für das Kostenrechts-modernisierungsgesetz durchzuführen. Am beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. In diesem ist die im Referentenentwurf noch vorgeschlagene und von BRAK und DAV scharf kritisierte Änderung des 14 RVG, die zur Folge haben sollte, dass für die Bemessung von Rahmengebühren in erster Linie die Kriterien Umfang und Schwierigkeit maßgeblich sein sollten, nicht mehr enthalten. In Nr des Vergütungsverzeichnisses sieht der Regierungsentwurf eine neue Zusatzgebühr zum Ausgleich des durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwandes vor. Die Zusatzgebühr in Höhe von 0,3 soll für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten entstehen, in denen sich die Gebühren nach Teil 3richten und mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden. Bei Betragsrahmengebühren sollen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Terminsgebühr um 30 %erhöhen. Damit kommt der Regierungsentwurf zumindest im Ansatz der Forderung von BRAK und DAV nach, die dahin ging, grundsätzlich eine zusätzliche Terminsgebühr bzw. eine Erhöhung der Terminsgebühr für Beweisaufnahmetermine vorzusehen. Gegenüber dem Referentenentwurf unverändert geblieben sind die Ta- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 7

12 Jahresbericht 2012 bellenstruktur und die in der Gebührentabelle angegebene Gebührenhöhe. Dies bedeutet, dass der sog. negative Erfüllungsaufwand, also eine Verschlechterung in einzelnen Gebührenstufen, nicht ausgeglichen wurde, obwohl BRAK und DAV in sämtlichen Gesprächen darauf hingewiesen hatten, dass dies für die Anwaltschaft nicht hinnehmbar sei. Der von den Anwaltsorganisationen stattdessen unterbreitete Kompromissvorschlag, die Änderung der Tabellenstruktur mit Verschlechterungen in einzelnen Gebührenstufen hinzunehmen, wenn insgesamt eine weitere lineare Anpassung der Gebühren um 2Prozentpunkte erfolge, hat in den Regierungsentwurf keinen Eingang gefunden. Auch zu dem Regierungsentwurf haben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben ( anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik Rechtsetzung/Gesetzgebungsvorhaben ), in der zunächst begrüßt wird, dass das Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden sei, dass ein Inkrafttreten nach ausführlichen parlamentarischen Beratungen am erfolgen könne. Kritisiert wird, dass das vorgeschlagene Anpassungsvolumen noch immer zu niedrig sei. Es werde nicht einmal die Inflation ausgeglichen. Soweit in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen werde, dass eine Erhöhung der Wertgebühren schon aufgrund gestiegener Streitwerte eingetreten sei, sei diese Behauptung nach wie vor nicht plausibel dargelegt. Wegen der Ausgestaltung der Gebührentabelle in Gegenstandswert- und Gebührensprünge wirkten sich etwaige inflationsbedingte Steigerungen der Gegenstandswerte nicht in gleicher Proportion auf die Anwaltsgebühren aus. Dies gelte insbesondere für den unteren Tabellenbereich. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die zugrunde gelegten Statistiken nur den gerichtlichen Bereich beträfen. Ob und ggf. wie sich gestiegene Gegenstandswerte im außergerichtlichen Bereich, der im Zivilrecht mindestens 70 %der anwaltlichen Tätigkeit ausmache, auswirke, sei daher nicht bekannt. Schließlich sei zu bedenken, dass in vielen Tätigkeitsbereichen die Gegenstandswerte festgeschrieben seien. Hier wirke sich die errechnete Steigerung der Gegenstandswerte ohnehin nicht gebührenerhöhend aus. Die Einführung einer Zusatzgebühr für zusätzliche Termine zur Beweisaufnahme begrüßten BRAK und DAV als Einstieg in eine angemessenere Vergütung. Allerdings wird der von der Bundesregierung konkret gewählte Ansatz für nicht ausreichend erachtet. Es gehe darum, einen Ausgleich für die Rechtsanwälte zu schaffen, in deren Rechtsgebiet regelmäßig ein erheblicher zusätzlicher Aufwand durch mit Beweisaufnahmen unter Mitwirkung von Sachverständigen oder Zeugen verbundene zusätzliche Termine entstehe. Dabei handele es sich insbesondere um Tätigkeiten im privaten Baurecht, Medizinrecht oder Produkthaftungsrecht. Rechtsanwälte, die auf diesen Sachgebieten tätig seien, müssten häufig Termine an auswärtigen Gerichten wahrnehmen. Der erhebliche Arbeitsaufwand werde durch die Verfahrens- und Terminsgebühr nicht annähernd berücksichtigt. Dies könnte durch die vorgeschlagene 0,3-Zusatzgebühr geschehen. Nach der Gesetzesbegründung solle die Zusatzgebühr den besonderen Aufwand bei sehr umfangreichen Beweisaufnahmen ausgleichen. Allerdings vereitele die Hürde eines dritten Beweisaufnahmetermins dieses Ziel, denn drei Beweisaufnahmetermine in derselben Sache seien in der Praxis so extrem selten, dass die Gebühr voraussichtlich so gut wie nie anfallen werde. Dies bestätige auch die Statistik der vor dem Landgericht in erster Instanz erledigten Zivilprozesssachen. Die durchschnittliche Zahl der Termine inden Verfahren, in denen Beweistermine stattfänden, betrage 2,2. Dies bedeute, dass neben dem ohnehin anberaumten Termin durchschnittlich nur etwas mehr als ein Beweisaufnahmetermin stattfinde. Im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzgebungsvorschlags werde das Entstehen der Gebühr erst ab dem dritten Termin zur Beweisaufnahme damit begründet, dass in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht mit einer Beweisaufnahme durchschnittlich 2,2 Termine stattfänden. Dies sei richtig, es handele sich jedoch nicht um 2,2 Beweisaufnahmetermine, sondern um einen Gütebzw. Erörterungstermin und dann durchschnittlich 1,2 Termine zur Beweisaufnahme. Vor diesem Hintergrund wäre allenfalls denkbar, die Zusatzgebühr ab dem zweiten Termin zur Beweisaufnahme entstehen zu lassen. Dann handele es sich um Verfahren mit einer überdurchschnittlichen Anzahl von Beweisaufnahmeterminen. Drei oder mehr Termine kämen in der Praxis so gut wie nie vor. Schließlich sei die Formulierung des Tatbestands der Zusatzgebühr zumindest unglücklich, denn sie solle nach dem Wortlaut für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen entstehen, wenn mindestens drei gerichtliche Termine stattfänden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen würden. Dies könnte man dahin verstehen, dass die Zusatzgebühr nur entstehe, wenn 1. eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme erfolge und 2. mindestens drei Termine stattfänden. Dies würde dazu führen, dass das Entstehen der Zusatzgebühr versagt werde, obwohl drei Termine stattgefunden hätten, wenn eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme nicht vorgelegen habe. BRAK und DAV regen daher an, die Worte für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen ersatzlos zu streichen. Ausdrücklich wird begrüßt, dass der Regierungsentwurf einen Vorschlag für das Entstehen der Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen enthält. Al- 8 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

13 Jahresbericht 2012 lerdings erfasse der Gesetzgebungsvorschlag nicht alle regelungsbedürftigen Fälle. Insbesondere gehe aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, dass Ratenzahlungsvereinbarungen erfasst seien, die getroffen würden, nachdem der Schuldner auf einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid verzichtet habe, damit der Gläubiger einen Titel erhalte. Um auch diese Fälle zu erfassen bzw. eindeutig zu regeln, regen BRAK und DAV an, festzuschreiben, dass es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleichstehe, wenn die Verwirklichung des Anspruchs unsicher ist. Damit würde die Formulierung aus 779 Abs. 2BGB in die Anmerkung zu Nr VV RVG übernommen. Dadurch wäre sichergestellt, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen eine Einigungsgebühr entsteht. Ausdrücklich widersprochen wird der Beschränkung des Gegenstandswerts auf 20 % des Anspruchs bei Zahlungsvereinbarungen durch 31b RVG-E. Diese Beschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvereinbarungen bestimme sich nach dem Interesse an einer Zahlungsvereinbarung. Da das in der Vergangenheit zukeinerlei Problemen geführt habe, solle es bei dieser Regelung bleiben. Für eine pauschale Abwertung des Gegenstandswerts gebe es keine sachlichen Gründe. Im Gegenteil bedeute der neue Regelungsvorschlag eine Verschlechterung in den Fällen, in denen die Einigungsgebühr auch bisher bei Ratenzahlungsvereinbarungen unstreitig anfalle. Ausdrücklich wird dem Vorschlag widersprochen, die jeweiligen Anmerkungen aus den Nrn und 2303 in den Nrn bzw VV RVG zu übernehmen. Durch das Wort höchstens werde eine neue Höchstgebühr von 1,3 bzw. 300 Euro suggeriert. Für die Zukunft sei daher zu befürchten, dass die Gebühr von 1,3 bzw. 300 Euro nicht mehr, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, als reine Kappungsgrenze behandelt werde, sondern im Falle einer weder schwierigen noch umfangreichen anwaltlichen Tätigkeit die Gebühr aus einem scheinbar neuen Rahmen zwischen 0,5 und 1,3 bzw. 50 bis 300 Euro bestimmt werde. Dies sei offensichtlich nicht bezweckt, in der Praxis aber nahe liegender Weise zu befürchten. BRAK und DAV fordern daher, es bei der bisherigen Formulierung in den Anmerkungen zu belassen. Die Rechtsprechung habe zwischenzeitlich klargestellt, in welchen Fällen die Anmerkung greife und wie sie auszulegen sei. Die vorübergehenden Irritationen, die durch die Rechtsprechung des VI. und IX. Zivilsenats des BGH zur Anwendung der Toleranzgrenze entstanden seien, seien durch die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH vom (Az.: VIII ZR 323/11) ausgeräumt. Probleme gebe es mit der geltenden Regelung in der Praxis nicht, sodass kein Grund für eine Umstellung bestehe. Die im Regierungsentwurf nicht aufgegriffene Forderung nach einer Anhebung der Kilometerpauschale von 0,30 Euro auf 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer wird von BRAK und DAV ausdrücklich aufrechterhalten. Der Einwand, dass eine Anhebung wegen des notwendigen Gleichlaufs mit den steuerrechtlichen Regelungen nicht möglich sei, sei nicht nachvollziehbar, weil eine Vergleichbarkeit ohnehin nicht bestehe. Die Anpassung der Kilometerpauschale an die gestiegenen Kosten sei unbedingt erforderlich. Nach der ADAC- Kostentabelle verursache ein VW Golf bei einer Laufleistung von Kilometern pro Jahr bereits Kosten von rund 45 Cent pro Kilometer. Außerdem regen BRAK und DAV nochmals an, die Formerfordernisse für die Berechnung der Anwaltsvergütung so zu ändern, dass künftig die elektronische Übermittlung der Rechnung ausreiche. Dies entspräche dem Ziel der Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs. 10 Abs. 1 RVG solle in der Weise geändert werden, dass künftig die Textform ausreichend sei. Begrüßt wird schließlich die jetzt in 48 Abs. 3 RVG-E vorgesehene Klarstellung, wonach sämtliche Gebührentatbestände von der gesetzlichen Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in Ehesachen umfasst seien. Diese Klarstellung sei sachgerecht und entspreche dem tatsächlichen Arbeitsaufwand, der durch die Mitwirkung an einer gütlichen Einigung über diejenigen Gegenstände entstehe, die ansonsten als Folgesachen oder sogar als isolierte Streitsachen anhängig gemacht werden müssten. Würde nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse erstattet, würden die Differenzverfahrensgebühr und die Differenzterminsgebühr gleichwohl anfallen und müssten von dem Rechtsuchenden selbst getragen werden. Dazu wäre dieser angesichts der durch die VKH-Bewilligung dokumentierten Mittellosigkeit nicht in der Lage. Der Rechtsanwalt seinerseits dürfe aber auf diese Gebühren angesichts der Regelung in 49b Abs. 1 S. 1 BRAO nicht verzichten. Dass der Gesetzentwurf aus Sicht der Anwaltschaft auf einen befriedigenden bis guten Weg gebracht werden konnte, ist dem gemeinsamen Engagement der beiden großen Organisationen BRAK und DAV zuverdanken. Es haben intensive, von gegenseitigem Respekt und Vertrauen geprägte Abstimmungsprozesse stattgefunden, die zur Aufstellung eines dezidierten Forderungskatalogs führten und schließlich in die beiden gemeinsamen Stellungnahmen zum Referentenentwurf einerseits und zum Regierungsentwurf andererseits mündeten. 2. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts In engem wenn auch keineswegs zwingendem Zusammenhang mit dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden im letzten Jahr Novellierungen des PKH- und Beratungshilferechts diskutiert. Das Bundesjustizministerium legte Anfang Mai 2012 den KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013 9

14 Jahresbericht 2012 Referentenentwurf eines entsprechenden Änderungsgesetzes vor. Ziel des Entwurfs ist es, bei fortbestehender Gewährleistung des Zugangs zum Recht Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter zu gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Die vorgesehenen Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Im Zuge der Änderung soll außerdem der Kreis der Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert werden. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehören die Aufnahme einer Definition des Merkmals der Mutwilligkeit in 114 ZPO, die Reduzierung des Freibetrags für Erwerbstätige von bisher 50 %auf künftig 25 %der Regelbedarfsstufe 1 und eine Änderung der Berechnung des Freibetrags für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers (nicht mehr entsprechend dem persönlichen Freibetrag des Antragstellers, sondern aus dem für ihn sozialrechtlich geltenden Regelsatz). Der Gegner des PKH-Antragstellers solle, so das BMJ, Gelegenheit erhalten, zu den Erfolgsaussichten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Es solle ermöglicht werden, einen Termin zur Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers durchzuführen, in dem auch Zeugen zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geladen werden könnten. Außerdem sollten Auskünfte zu möglichem Einkommen bei Sozialversicherungen, Arbeitgebern und Finanzämtern eingeholt werden können. Die Ratenzahlungshöchstdauer solle von bisher 48 Monaten auf 72 Monate verlängert werden, wobei die monatliche Rate künftig die Hälfte des einzusetzenden Einkommens betragen solle. Außerdem solle eine Anzeigepflicht des Antragstellers bei wesentlichen Einkommensverbesserungen eingeführt werden. Die Möglichkeiten der Aufhebung einer PKH-Bewilligung sollten erweitert werden. Bewilligte PKH solle auch dann aufgehoben werden können, wenn der PKH-Empfänger seiner Pflicht zur Anzeige von Einkommensverbesserungen nicht oder nur ungenügend nachkomme. Ferner solle das Beschwerderecht der Staatskasse erweitert und klargestellt werden, dass der Bezirksrevisor sich auch gegen eine zu niedrige Ratenfestsetzung beschweren könne. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren solle die Sonderregelung, dass einer Partei auch ohne Erfolgsaussicht ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, abgeschafft werden. Die Waffengleichheit werde bereits durch 121 ZPO ausreichend gewährleistet. Die Bedürftigkeitsprüfung solle in allen Gerichtsbarkeiten auf den Rechtspfleger bzw. dort, wo es keine Rechtspfleger gibt, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden. Schließlich solle in Ehesachen, insbesondere in Ehescheidungsverfahren, die zwingende Beiordnung eines Rechtsanwalts in eine einzelfallabhängige Beiordnung verändert werden, wenn das Gericht aufgrund der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und der Schutzbedürftigkeit des Antragsgegners einen Bedarf zur Beiordnung sehe. Auch im Bereich der Beratungshilfe solle eine Klarstellung im Hinblick auf den Begriff der Mutwilligkeit erfolgen. Tatbestandlich sollten all diejenigen Fälle erfasst werden, in denen zwar die Rechtswahrnehmung selbst nicht mutwillig sei, aber die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung. In diesem Zusammenhang sollten die Begriffe der Mutwilligkeit und der Erforderlichkeit der Vertretung definiert werden, damit sichergestellt werde, dass nur diejenigen Rechtsuchenden Beratungshilfe auch für die Vertretung erhielten, die nach anwaltlicher Beratung nicht inder Lage seien, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Gegen Bewilligungsentscheidungen solle das Erinnerungsrecht der Staatskasse eingeführt werden. Außerdem solle das Beratungshilferecht für öffentliche und anwaltliche Beratungsstellen geöffnet werden, um anwaltlichen Beratungsstellen Vorrang vor der Beratungshilfe durch einzelne Rechtsanwälte einzuräumen. Künftig solle der Rechtsuchende verpflichtet sein, den Antrag auf Beratungshilfe vor deren Gewährung zu stellen. Eine nachträgliche Antragstellung solle nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit und drohenden Rechtsverlusten möglich bleiben. Die Möglichkeit der Aufhebung der Beratungshilfebewilligung solle ausdrücklich geregelt werden. Vorgesehen seien des Weiteren zusätzliche Abschöpfungsmöglichkeiten bei Zahlungen von einem Dritten an den Beratungshilfeempfänger. Außerdem sollten alternativ Erfolgshonorare vereinbart werden können und auch die pro bono-tätigkeit für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Ausnahmetatbestand von 4Abs. 1S.2RVG gesetzlich geregelt werden. Im Juni 2012 haben BRAK und DAV eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben ( Rubrik Rechtsetzung/Gesetzgebungsvorhaben ). Beide Anwaltsorganisationen äußerten sich zu dem Anliegen des Entwurfs, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten, und zu dem Anliegen der Länder, die Ausgaben für Prozesskosten- und Beratungshilfe auf Einsparmöglichkeiten zu untersuchen, positiv. Allerdings haben sie darauf hingewiesen, dass Einsparpotenziale nicht 10 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

15 Jahresbericht 2012 zu Lasten des rechtsuchenden bedürftigen Bürgers gehen dürften. Der Zugang zum Recht für alle Bürger unabhängig von Vermögen und Einkommen dürfe nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sahen BRAK und DAV insbesondere die Vorschläge zur Änderung der Vorschriften zur Beiordnung von Rechtsanwälten in Scheidungssachen, die Nichtberücksichtigung des Vorliegens der Prozesskosten- und Beratungshilfevoraussetzungen bei den Kriterien für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars sowie die vorgeschlagene Möglichkeit, eine pro bono-beratung statt Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, äußerst kritisch. Am hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts beschlossen, der gegenüber dem Referentenentwurf nur moderate Änderungen vorsieht. So soll in 118 Abs. 2S.3 ZPO-E klargestellt werden, dass das Gericht vor Auskunftseinholung bei Dritten den Antragsteller zur Einwilligung für die konkrete Auskunft auffordern muss. Erst wenn der Antragsteller eingewilligt hat, soll die Auskunft eingeholt werden dürfen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich darüber hinaus ein Vorrang einer weiteren Aufforderung zur Glaubhaftmachung vor der Auskunftseinholung durch das Gericht. Außerdem stellt der Regierungsentwurf klar, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse erst anzunehmen sein soll, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. In 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E soll ergänzt werden, dass die Aufhebung der Bewilligung auch erfolgt, wenn die Partei im Nachverfahren auf Verlangen des Gerichts die Erklärung nur ungenügend abgibt. Bisher findet die Aufhebung nur statt, wenn die Erklärung gar nicht abgegeben wird. Nicht mehr vorgesehen ist im Regierungsentwurf die Anberaumung eines Termins zur Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Dies gilt sowohl für das PKH- als auch für das Beratungshilfe-Bewilligungsverfahren. In 1 Abs. 2 BerHG-E wird klargestellt, dass die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, keine andere Möglichkeit der Hilfe i.s. von 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG-E darstellt. Nach dem Regierungsentwurf sollen nicht 11a ArbGG komplett, sondern nur dessen Absätze 1 bis 2a aufgehoben werden, sodass zumindest die Vorschriften der ZPO über die PKH weiter entsprechend anwendbar sind. Was die Beratungshilfe angeht, so enthält der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf vor allem redaktionelle Änderungen. Im November 2012 haben Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein auch zu dem Regierungsentwurf eine gemeinsame Stellungnahme ( Rubrik Rechtsetzung/Gesetzgebungsvorhaben ) abgegeben. Darin wird insbesondere die Klarstellung in Zusammenhang mit 1Abs. 1Nr. 2BerHG begrüßt. Damit werde dem Einwand Rechnung getragen, dass es für die Anwaltschaft nichthinnehmbar sei, den bedürftigen Rechtsuchenden darauf zu verweisen, entweder einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der unentgeltlich tätig zu werden bereit sei oder der sichzum Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarungbereit erkläre. Kritisiert wird, dass auch der Regierungsentwurf vorsieht, den Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe in den 76 bis 78 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen zu erstrecken. Dies habe zur Folge, dass bei sog. einvernehmlichen Ehescheidungsverfahren der Antragsgegner, der dem Scheidungsantrag lediglich zustimme, hierfür nach 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG nicht anwaltlich vertreten sein müsse. Eine Beiordnung solle vielmehr voraussetzen, dass die Anforderungen des 78 Abs. 2 FamFG erfüllt seien, die Beiordnung mithin wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheine. Damit würde die Frage, ob sich der Antragsgegner anwaltlich vertreten lassen wolle, nicht mehr ihm selbst überlassen, sondern dem Gericht. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund des Schutzes des Schwächeren, der sehr eingeschränkten Beratungshilfebewilligung in Familiensachen zur außergerichtlichen Klärung etwa der Folgesachen und der Waffengleichheit der Prozessparteien abzulehnen. Der bedürftige Rechtsuchende könne insbesondere in Ehescheidungsverfahren nicht demjenigen Antragsgegner gleichgestellt werden, der in der Lage sei, seinen Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln zu bezahlen. In Verfahren, in denen die Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorlägen, lasse sich der Antragsgegner im reinen Scheidungsverfahren tatsächlich häufig nicht anwaltlich vertreten. In diesen Fällen seien aber vorher in der Regel außergerichtlich durch notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarungen sämtliche Streitpunkte abschließend geklärt. Dies lasse sich auf die Fälle der bedürftigen Rechtsuchenden nicht ohne Weiteres übertragen, denn mangels einer Mediationskostenhilfe und insbesondere wegen der sehr zurückhaltenden Gewährung von Beratungshilfe für eine außergerichtliche Klärung der streitigen Punkte sei die Scheidung in der Regel keine bloße Formsache. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in aller Regel nicht beurteilen könne, ob es für ihn sinnvoll sei, einen eige- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

16 Jahresbericht 2012 nen Scheidungsantrag zu stellen, sich dem Scheidungsantrag entgegenzustellen oder diesem nur zuzustimmen. Er könne ferner nicht beurteilen, ob es sinnvoll sei, bei kurzer Ehedauer einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Es sei ein Wettlauf um die Antragstellerposition zu befürchten. Schließlich sei zu befürchten, dass eine einzelfallabhängige Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Verfahrensdauer erheblich verlängern werde, weil zunächst über die Notwendigkeit der Verfahrenskostenhilfebewilligung selbst zu streiten sei. Kritisiert wird nach wie vor der Vorschlag einer Definition des Merkmals der Mutwilligkeit in 114 Abs. 2 ZPO-E, der keine ausreichenden rechtssicheren Kriterien für die vorzunehmende Abwägung an die Hand gebe. Weiterhin abgelehnt wird auch die vorgesehene Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse. Die Neuregelung schaffe zumindest für den beigeordneten Rechtsanwalt eine unzumutbare und das Verfahren verunsichernde Unklarheit über den Bestand der Beiordnung. Die Kritik an der Mutwilligkeits-Definition gelte auch für 1Abs. 3BerHG-E. Außerdem lehnen BRAK und DAV den in 2 BerHG-E vorgesehenen Vorrang der Selbstvertretung wegen des damit verkürzten Zugangs zum Recht für jeden Bedürftigen und der fehlenden Waffengleichheit auch im außergerichtlichen Bereich ausdrücklich ab. Die vorgeschlagene Vorschrift stelle eine Abkehr von dem Ziel dar, allen Bevölkerungsschichten einen gleichen Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung zu ermöglichen und auch Bedürftigen Waffengleichheit gegenüber demjenigen zu geben, der sich anwaltlichen Beistand leisten könne. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass die Regelung zu einer Belastung der Gerichte insgesamt und damit zu einem Anstieg der PKH-Ausgaben führe, weil in den seltensten Fällen eine endgültige außergerichtliche Einigung bei Selbstvertretung zustande kommen dürfte. Streitigkeiten würden dann nicht außergerichtlich erledigt, sondern gingen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in das gerichtliche Verfahren über. Schließlich kranke der Änderungsvorschlag an einer Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe. Er biete damit Einfallstore für eine mehr oder weniger zufällige Beurteilung durch den Rechtspfleger. Auch dies führe letztlich zu einer zusätzlichen Gerichtsbelastung. Die in 6 Abs. 2 BerHG-E vorgesehene Pflicht zur vorherigen Antragstellung sei praxisfern. Ineiner erheblichen Anzahl von Fällen sei ein sofortiges Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich, weil Fristen abzulaufen drohten und bedürftige Rechtsuchende erst dann Rechtsrat suchten, wenn sie keine andere Möglichkeit mehr zur Konfliktlösung sähen. Indiesen Fällen sei dann keine Zeit mehr, zunächst die Bewilligung von Beratungshilfe zu beantragen. Der Bedürftige müsse ggf. erhebliche Nachteile in Kauf nehmen, die zu vermeiden wären, wenn es bei der bestehenden Möglichkeit der auch nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe bleibe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich oft erst im Beratungsgespräch herausstelle, dass ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehe. 16 Abs. 1 BORA verpflichte den Rechtsanwalt, seinen Mandanten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Des in 7 BerHG-E vorgesehenen Rechtsmittels der Staatskasse gegen die Erteilung des Berechtigungsscheins für Beratungshilfe bedürfe es nicht. Eine solche Regelung würde zu einer weiteren Bürokratisierung ohne jeden Gewinn für den Staatshaushalt führen. Darüber hinaus sei die Erinnerung zugunsten der Staatskasse geeignet, den Vertrauensschutz der Beratungshilfe leistenden Rechtsanwälte und der Rechtsuchenden zu verletzen. Der Rechtsuchende, dem aufgrund eines Beratungsscheins durch einen Rechtsanwalt Beratungshilfe gewährt worden sei, müsse darauf vertrauen können, dass der Anwalt auch einen Anspruch gegen die Staatskasse auf seine Vergütung habe. Abzuwarten, ob die Staatskasse eventuell ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung einlege, dürfte in den seltensten Fällen zumutbar sein. BRAK und DAV sprechen sich auch ausdrücklich gegen eine Öffnungsklausel für die Länder aus, eine ausschließliche Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen i.s. des 3 Abs. 1 BerHG einzuführen. Die Erfahrungen in den Ländern, in denen solche Beratungsstellen bestünden, zeige, dass diese Einrichtungen nur eine Ergänzung und keine Ersetzung anwaltlichen Rates sein könnten. Die Garantie des uneingeschränkten Zugangs zum Recht auch für die bedürftige Partei verbiete es, mittellose Rechtsuchende allein auf eine Beratungsstelle zu verweisen. Die Beratungsstellen seien regelmäßig nicht täglich zu erreichen. Der Rechtsuchende könne seinen Rechtsanwalt nicht frei wählen. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Klarstellung in 1 Abs. 2 BerHG-E wird begrüßt. Allerdings bleibe der Systemwiderspruch bestehen, dass durch das Gesetz zur Einführung des Erfolgshonorars für die Prozesskostenhilfe ausdrücklich geregelt worden sei, dass jegliche Vergütungsvereinbarung nichtig sei, während dieses bereits seit langem für die Beratungshilfe bestehende Verbot nunmehr aufgeweicht werden solle. Im Hinblick auf den Schutz des Rechtsuchenden sei dieser Systembruch nach wie vor nicht zu erklären. Nach der Gesetzesbegründung solle durch die Änderung verhindert werden, dass im Falle einer Nichtbewilligung von Beratungshilfe der Rechtsanwalt das Risiko trage, ohne Vergütung tätig geworden zu sein. Diesem Risiko könne er durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung begegnen. Allerdings werde in der Literatur 12 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

17 Jahresbericht 2012 überwiegend vertreten, dass die Sperrwirkung des geltenden 8BerHG nur dann gelte, wenn Beratungshilfe bewilligt worden sei. Umgekehrt bedeute dies, dass für den Fall der Nichtbewilligung der Anspruch auf die gesetzliche Vergütung oder aus einer etwaigen Vergütungsvereinbarung bestehe. Denn diese sei nur dann nichtig, wenn Beratungshilfe bewilligt worden sei. Schließlich passe die vorgeschlagene Regelung nicht zu 49b Abs. 2 BRAO, der Erfolgshonorare nur für den Fall erlaube, dass Rechtsrat anders nicht zu erhalten sei. PKH und Beratungshilfe seien aber andere Möglichkeiten, sodass Erfolgshonorare für bedürftige Mandanten verboten blieben. Dem Regelungsvorschlag werde daher widersprochen. Insbesondere auch aus Gründen des Schutzes des Mandanten vor dem Hintergrund der Informationsasymmetrie zwischen Rechtsanwalt und Mandant müsse es bei dem geltenden Recht bleiben, dass Vergütungsvereinbarungen mit beratungshilfeberechtigten Mandanten unzulässig seien. Auch bei den Diskussionen über die Änderungen des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zeigt sich, wie wichtig es ist, dass die Anwaltschaft vertreten durch BRAK und DAV mit einer Stimme spricht. 3. Mediationsgesetz Spannend wurde im vergangenen Jahr die Schlussphase der Beratungen über das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Formen außergerichtlicher Konfliktbeilegung. Am hatte der Bundestagsrechtsausschuss dem Bundestag empfohlen, den von der Bundesregierung initiierten Entwurf mit einigen wichtigen Änderungen anzunehmen. Zu den Vorschlägen, denen der Bundestag in seiner Sitzung am einstimmig folgte, gehörte die Aufgabe der ursprünglich in 1Abs.1MediationsG-E vorgesehenen Differenzierung zwischen außergerichtlicher Mediation, gerichtsnaher Mediation (also der sog. prozessbegleitenden Mediation im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens außerhalb des Gerichts z.b. mit einem Rechtsanwalt als Mediator) und gerichtsinterner Mediation (also der Richtermediation im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens mit einem nicht entscheidungsbefugten Richter als Mediator). An die Stelle der bisherigen Richtermediation sollte die Einführung des Güterichtermodells treten. Allerdings erklärte sich der Bundesrat mit dem Güterichtermodell nicht einverstanden und rief aufgrund des Beschlusses vom den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel an, zur Aufrechterhaltung der Methodenvielfalt außergerichtlicher Konfliktbeilegung die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich zu verankern. Der Vermittlungsausschuss wiederum einigte sich am auf einen Kompromiss. Das Güterichtermodell wurde beibehalten. Lediglich zur Klarstellung wurde in die Verfahrensordnungen aufgenommen, dass sich der Güterichter im Rahmen der Konfliktlösung auch der Methoden der Mediation bedienen kann. Am wurde das Gesetz schließlich im Bundesgesetzblatt (I 1577 ff.) verkündet. Am trat es in Kraft. Die Rechtsanwaltskammer hat in Heft 1/2012 der KammerMitteilungen, S. 36 ff., einen Aufsatz von Herrn Kollegen Dr. Hans-Georg Monßen veröffentlicht, der das Gesetz in seinen Einzelheiten darstellt. 5 Abs. 7 und 8 MediationsG sieht den zertifizierten Mediator vor, als der sich bezeichnen darf, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach 6 entspricht. Die Rechtsverordnung, die u.a. Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung und der Fortbildung und über die erforderliche Praxiserfahrung enthalten kann, lässt zurzeit noch auf sich warten. In die Beratungen ist u.a. der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung, dem auch Herr Kollege Dr. Monßen angehört, involviert. Auch die Satzungsversammlung hat sich in ihrer letzten Sitzung am mit dem Thema Mediation beschäftigt und 7a BORA dahin konkretisiert, dass ein Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 MediationsG im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen (hat). Auch auf europäischer Ebene wird das Problem außergerichtliche Streitbeilegung immer virulenter. Eine Richtlinie über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten soll demnächst regeln, dass alle Streitigkeiten über Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle (der sog. AS-Stelle) vorgelegt werden können. Außerdem wird die Installation einer Online-Plattform diskutiert, auf die Unternehmen und Verbraucher zugreifen können, um Streitigkeiten aus dem Online-Handel zu lösen. Für das von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf initiierte und in einer Pilotphase am Landgericht Wuppertal durchgeführte Projekt Prozessbegleitende gerichtsnahe Mediation, über das an anderer Stelle noch ausführlicher zu berichten sein wird, bedeutet u.a. das Inkrafttreten des Mediationsgesetzes die frühzeitige Beendigung. Nachdem es ein Nebeneinander von Richtermediation und gerichtsnaher außergerichtlicher Mediation nicht mehr geben kann, fehlt für die Fortführung eines solchen Projekts das Bedürfnis. 4. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Am wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Einführung einer Part- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

18 Jahresbericht 2012 nerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer veröffentlicht, der auf einen entsprechenden Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom folgte. Es ist vorgesehen, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbb) zu schaffen und diese den Freien Berufen neben der herkömmlichen Form der Partnerschaft, in der die handelnden Partner für berufliche Fehler gesamtschuldnerisch, persönlich neben der Gesellschaft haften, optional zur Verfügung zu stellen. Dabei soll die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung (nicht die Haftung für sonstige Verbindlichkeiten, wie z.b. Mieten oder Arbeitsentgelte) auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt sein. Nach 8 Abs. 4 PartGG-E soll Bedingung für die Haftungsbegrenzung sein, dass die Partnerschaft mbb eine durch das jeweilige Berufsrecht begründete, erhöhte Berufshaftpflichtversicherung unterhält und aus Publizitätsgründen den Namenszusatz mit beschränkter Haftung, die Abkürzung mbb oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung führt. Für Rechtsanwälte sollen in die BRAO Regelungen aufgenommen werden, die den Umfang der Berufshaftpflichtversicherung näher ausgestalten. Nach 51a BRAO-E muss die Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Die Jahreshöchstleistung muss bei mindestens 10 Millionen Euro liegen, kann jedoch auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Anzahl der Partner, begrenzt werden. Anders als noch der Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf nicht mehr vor, in 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E (aus 51a BRAO aktueller Fassung soll 52 werden) die Möglichkeit zu eröffnen, die Haftung für alle Fälle der Fahrlässigkeit mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf 1 Million Euro zu beschränken. In mehreren Stellungnahmen begrüßen BRAK und DAV grundsätzlich die Schaffung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Die BRAK regt allerdings an, eine Deckelung der Jahreshöchstleistung des Versicherers in die Regelung zur erhöhten Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaft mit aufzunehmen. Ferner solle in den jeweiligen Berufsordnungen der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine einheitliche Mindestversicherungssumme für interprofessionelle Partnerschaften festgeschrieben werden, um für haftungsbeschränkte Partnerschaften von Rechtsanwälten mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern Rechtssicherheit über die Versicherungshöhe zu schaffen. Hinsichtlich der Möglichkeit, die Haftung nicht nur für leichte und einfache Fahrlässigkeit, sondern auch für grobe Fahrlässigkeit durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzen zu können, regt die BRAK an, die BRAO an die Berufsrechte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater anzupassen, da ein Grund für eine Differenzierung zwischen diesen und den Rechtsanwälten nicht erkennbar sei. 5. Alternative business structures Am trat ingroßbritannien der 5. Teil des Legal Services Act 2007 (LSA) inkraft, durch den der Grundstein für die Zulässigkeit sog. alternative business structures (ABSs) in England und Wales gelegt wurde. ABSs sind Gesellschaften, denen es erlaubt ist, Rechtsberatung zu erbringen, und in denen mindestens eine nicht-anwaltliche Person geschäftsführend tätig ist und/oder deren Geschäftsanteile ganz oder teilweise von nicht-anwaltlichen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden. Seit dem hat die Solicitors Regulation Authority (SRA) die Aufsichtsbehörde über die solicitors in England und Wales begonnen, Anträge auf Zulassung zur Gründung von alternative business structures zu bearbeiten. Im Laufe des Jahres wurden mehrere Firmen als ABSs zugelassen. Dazu gehörten auch die New Law Limited sowie die Co-Operative Legal Services, mit jeweils mehr als 200 Mitarbeitern. Das deutsche Versicherungsunternehmen D.A.S. hat in Großbritannien einen Antrag auf Zulassung als ABS eingereicht. Auch in Italien besteht seit November 2011 die Möglichkeit für Nicht-Anwälte, sich an Kanzleien zu beteiligen. In Dänemark ist eine Beteiligung von Nicht-Anwälten mit einem maximalen Anteil von 10 %an der Kanzlei möglich. In Spanien ist eine Fremdkapitalbeteiligung in Höhe von 25 % möglich. In Frankreich kommt eine Fremdkapitalbeteiligung an Kanzleien dergestalt in Betracht, dass Erben eines verstorbenen Rechtsanwalts, den auf sie fallenden Anteil einer Kanzlei bis zu 5Jahre nach dem Erbfall halten können. In Deutschland wird die Fremdkapitalbeteiligung an Anwaltskanzleien auf breiter Front abgelehnt. Dabei steht nicht zuletzt die Befürchtung im Raum, dass eine Fremdkapitalbeteiligung den Wegfall der anwaltlichen core values (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) bedeuten würde, was wiederum zwangsläufig zum Verlust der Anwaltsprivilegien (Beschlagnahmefreiheit, Zeugnisverweigerungsrecht) führen würde. 6. Vorschläge des Gesellschaftsrechtsausschusses der BRAK zur Rechtsanwaltsgesellschaft mbh & Co. KG In der 134. Hauptversammlung der BRAK am 18./ in Augsburg wurde ein Vorschlag zur 14 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

19 Jahresbericht 2012 Novellierung der 59c ff. BRAO diskutiert, den der BRAK-Gesellschaftsrechtsausschuss schon vor einiger Zeit unterbreitet hatte. Es ging darum, durch eine Regelung in 59c Abs. 2 BRAO sicherzustellen, dass die vom Ausschuss aus steuerlichen wie auch aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für attraktiv gehaltene Rechtsform der GmbH & Co. KG als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden könne. Diese Rechtsform steht aktuell zwar Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht jedoch Rechtsanwälten offen, weil eine Kommanditgesellschaft gem. 161 Abs. 1HGB ausschließlich zum Zwecke des Betriebs eines Handelsgewerbes gegründet werden darf und dies nicht mit 2Abs. 2BRAO in Einklang zu bringen ist (vgl. z.b. KammerMitteilungen 4/2011, S. 351 f., zu BGH, Urt. v AnwZ [Brfg] 18/10, und BVerfG, Beschl. v BvR 2280/11). Vor der Behandlung in der Hauptversammlung hatten der BRAO-Ausschuss der BRAK und das BRAK-Präsidium den Vorschlägen des Gesellschaftsrechtsausschusses zugestimmt. Die Diskussion in der Hauptversammlung verlief kontrovers. U.a. vom Unterzeichner wurde die Befürchtung geäußert, die Schaffung der Möglichkeit des Zusammenschlusses in einer GmbH &Co. KG rücke die Anwaltschaft in die Nähe der Gewerbesteuerpflicht. Aufgrund dieses und anderer Bedenken wurde das Thema in den BRAK-Ausschuss zurückverwiesen. 7. Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurde schon am (BGBl. I 2258 ff.) verkündet, ist in allen Teilen aber erst am in Kraft getreten. Gerichtsvollzieher können jetzt erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, also einer Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt- Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Das soll die Vollstreckungschancen des Gläubigers erhöhen. Gleichzeitig wurden das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: Eidesstattliche Versicherung ) und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners, das Vermögensverzeichnis, wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet. Nähere Informationen finden sich unter streckungsportal.de. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden. Das Schuldnerverzeichnis wird ebenfalls durch das zentrale Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.b. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen könnten, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. 1 Da mit dem Gesetz umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten verbunden waren, sind die Bestimmungen erst mit so erheblicher Verzögerung in Kraft getreten. Im vergangenen Jahr sind ergänzend nach der Zustimmung des Bundesrates vom am die Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung) SchufV) (BGBl. I 1654 ff. vgl. ausführlich KammerMitteilungen 3/2012, S. 280 f.), die Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung SchuVAbdrV) (BGBl. I 1658 ff.) und die Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung VermVV) (BGBl. I 1663 ff.) verkündet worden, die ebenfalls sämtlich am in Kraft getreten sind. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird zu Beginn des Jahres sowohl für Rechtsanwälte als auch für Mitarbeiter von Anwaltskanzleien Schulungsveranstaltungen zum neuen Zwangsvollstreckungsrecht anbieten. 8. Elektronischer Rechtsverkehr Am 13./ hat die 83. Justizministerkonferenz der Länder den Diskussionsentwurf einer Bundesratsinitiative der Länder zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz beschlossen. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßte in diesem Zusammenhang, dass der Entwurf nicht wie ursprünglich ein- 1 Bitte lesen Sie zu dem Thema auch unten S. 86f. mit Auszügen aus der Bekanntmachung der Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/

20 Jahresbericht 2012 mal geplant die Einführung einer Postfachpflicht des einzelnen Anwalts vorsieht. Stattdessen wird durch den Vorschlag der Länder ein Beschluss der 133. Hauptversammlung der BRAK vom umgesetzt, der die Errichtung und Führung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für jeden Rechtsanwalt durch die BRAK zum Gegenstand hat ( 31 Abs. 4BRAO-E). Anfang Juni 2012 hat auch das Bundesministerium der Justiz einen Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten vorgelegt, der sich in wesentlichen Punkten von dem Diskussionsentwurf der Länder unterscheidet. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich auf der Basis von Stellungnahmen der regionalen Rechtsanwaltskammern, darunter auch der Kammer Düsseldorf zu diesem Entwurf positioniert und dabei grundsätzlich die Initiative zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten begrüßt. Abgelehnt wird allerdings ein elektronischer Rechtsverkehr, der unterschiedliche Voraussetzungen in den einzelnen Ländern und für verschiedene Verfahren zuließe, weil dies zu einem föderalen Flickenteppich führen würde. Die Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs in Anwaltschaft wie Justiz werde, so die BRAK, umso geringer sein, je inkohärenter die Verfahrenswege seien. Was die Errichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer angeht, sieht sich die BRAK zu kurzfristigemhandeln in der Lage. Es soll ein Verzeichnisdienst im System S.A.F.E. (= Secure Access to Federated E-Justice) errichtet werden (vgl. hierzu KammerMitteilungen 2/2012, S. 163, 164). S.A.F.E. ist ein Verzeichnisdienst imkommunikationssystem der Justiz, der eine zentrale, institutionsübergreifende Verwaltung von Nutzerdaten ermöglicht. Alle an das System angebundenen Kommunikationspartner vertrauen den in dem Verzeichnis vorgehaltenen Daten. Für den Zugang zu sensiblen Daten oder zu sensiblen Kommunikationswegen reicht es aus, dass der Nutzer einmalig in dem S.A.F.E.-Verzeichnis registriert ist. Ein Rechtsanwalt, der eine elektronische Gerichtsakte oder ein elektronisch geführtes Grundbuch einsehen will, braucht sich bei dem Gericht oder dem Grundbuchamt nicht gesondert auszuweisen oder anzumelden, weil er sich mittels eines Zertifikats, das über das Verzeichnis erzeugt wird, elektronisch legitimiert. Der Verzeichnisdienst mit S.A.F.E. wird das bundesweite elektronische Anwaltsverzeichnis ( anwaltsregister. org) nutzen. Dieses Verzeichnis soll wie bisher von den regionalen Rechtsanwaltskammern gepflegt werden, sodass seine Zuverlässigkeit und Aktualität garantiert sind. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht für die Regionalkammern dadurch nicht. Über das Verzeichnis kann jeder Rechtsanwalt bei Bedarf und soweit verfahrensrechtlich notwendig ein EGVP-Postfach zur sicheren elektronischen Kommunikation mit der Justiz eröffnen. Nach Auffassung der BRAK wie der Regionalkammern müssen alle Nachrichten im elektronischen Rechtsverkehr durch eine qualifizierte elektronische Signatur i.s. von 2Nr. 3SigG autorisiert werden. Problematisch ist die im Diskussionsentwurf des BMJ vorgesehene Regelung, dass bei Zugang einer Nachricht im EGVP-Postfach des Anwalts eine automatische Empfangsbestätigung generiert und nach drei Tagen die Zustellung fingiert wird, ohne dass es auf die tatsächliche Kenntnisnahme ankommen soll. Diesen Automatismus, der eine völlige Abkehr vom heutigen System darstellen würde, lehnt die Bundesrechtsanwaltskammer ab. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat hiergegen eindeutig Position bezogen. Ein elektronisches Empfangsbekenntnis muss, um als Lesebestätigung Verbindlichkeit zu erlangen, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Rechtsanwalts versehen werden. Am hat das Bundesjustizministerium schließlich noch den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Akte in Strafsachen vorgelegt, dem ein Diskussionsentwurf vom vorausgegangen war. Es geht insbesondere um die Anpassung der Vorschriften der StPO an die Erfordernisse einer elektronischen Aktenführung. Der elektronische Rechtsverkehr mit den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten soll unter Absenkung bestehender Zugangshürden neu geregelt werden, um Medienbrüche von vornherein zu vermeiden. Das BMJ erhofft sich angesichts der mit einer elektronischen Aktenführung einhergehenden automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten eine im Vergleich zur papierbasierten Aktenführung wesentlich einfachere und schnellere Durchsuchung, Filterung oder Verknüpfung von Daten. Den daraus resultierenden Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung der an einem Strafverfahren Beteiligten soll sowohl verfahrensintern als auch verfahrensübergreifend durch bereichsspezifische Datenschutzregelungen begegnet werden. Zu den Vorschlägen zur Änderung der StPO gehören auch die Einführung eines eigenen unbeschränkten Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten ( 147 Abs. 4 StPO-E) und eines ebensolchen Rechts für den nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Verletzten ( 406e Abs. 3StPO-E). Der erstgenannte Vorschlag wird in einer vorläufigen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt, weil bei der elektronischen Akte anders als bei der Papierakte nicht mehr zu befürchten sei, dass der Beschuldigte bei Gewährung von Akteneinsicht den Dateninhalt ändere oder vernichte. 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2013

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