AnwaltsGebühren. Schneider/Thiel. Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "AnwaltsGebühren. Schneider/Thiel. Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen"

Transkript

1 AnwaltsGebühren Schneider/Thiel Fälle und Lösungen zur Abrechnung in Familiensachen

2

3 Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Einleitung Beratung, Gutachten und Mediation Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels Außergerichtliche Vertretung Mahnverfahren Selbstständiges Beweisverfahren Selbstständige Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Familienstreitsachen Ehesache Verbundverfahren Einstweilige Anordnungen Arrestverfahren Verfahren mit Auslandsbezug Vollstreckung Teilungsversteigerung Beratungshilfe Besonderheiten bei der Verfahrenskostenhilfe Übergangsrecht

4 A. Überblick 7 C. Beschwerden gegen den Rechtszug beendende Entscheidungen I. Überblick II. Gegenstandswert III. Die Gebühren Verfahrensgebühr Terminsgebühr Einigung D. Rechtsbeschwerde I. Überblick II. Gegenstandswert III. Die Gebühren E. Aufhebung und Zurückverweisung A. Überblick Die Vergütung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach Teil 3 VV. Erstinstanzlich gelten die Nrn ff. VV. In Beschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem Nr. 2 Buchst. b) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens (Nrn ff. VV). In Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands gelten gem. Vorbem Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren eines Revisionsverfahrens (Nrn ff. VV). Für sonstige Beschwerden bleibt es dagegen bei den Nrn. 3500, 3513 VV, also insbesondere für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, Beschwerden im Richterablehnungsverfahren oder gegen sonstige Neben- oder Zwischenentscheidungen. 1 Der Gegenstandswert richtet sich nach 23 Abs. 2 S. 1 RVG und ist nach 33 RVG auf Antrag festzusetzen, da im gerichtlichen Verfahren keine von einem Wert abhängigen Gebühren erhoben werden Beispiel 1 Beschwerde gegen Kostenentscheidung Der Anwalt erhebt gegen die Kostenentscheidung des FamG in einem Umgangsrechtsverfahren Beschwerde zum OLG. Der Gegenstandswert beträgt 400,00 EUR. Es gilt nicht Vorbem Nr. 2 Buchst. b) VV, sondern Teil 3 Abschnitt 5 VV. Abzurechnen ist nach den Gebühren der Nr VV. 1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr VV 22,50 EUR (Wert: 400,00 EUR) 2. Postentgeltpauschale, Nr VV 4,50 EUR Zwischensumme 27,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 5,13 EUR Gesamt 32,13 EUR 1 OLG Köln AGS 2012, 462 u. 563 = JurBüro 2012, 653 = FamRZ 2013, 730 = NJW-Spezial 2012, 540 = RVGreport 2012, 420; OLG Hamm AGS 2013, 171 = JurBüro 2013, 421 = NJW-Spezial 2013, 284 = MDR 2013, 816 = RVGreport 2013,

5 7 Selbstständige Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Im Übrigen gelten die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV. Insbesondere kann der Anwalt grundsätzlich in allen Angelegenheiten eine Einigungsgebühr nach Nr VV verdienen. Theoretisch kommt auch die Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr VV) in Betracht. In der Praxis hat diese Gebühr jedoch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bedeutung, so dass von deren Darstellung hier Abstand genommen wird. Die Auslagen richten sich nach Teil 7 VV. Der Anwalt erhält auch hier Dokumentenpauschalen nach Nr VV, Ersatz seiner Post- und Telekommunikationsentgelte, wahlweise konkret (Nr VV) oder pauschal (Nr VV), Reisekosten (Nrn VV), Umsatzsteuer (Nr VV) und Ersatz sonstiger Aufwendungen (Vorbem. 7 Abs. 1 VV i.v.m. 675, 670 BGB). Im Übrigen sind die sonstigen Gebührentatbestände des Vergütungsverzeichnisses auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. So gelten für Terminsvertreter, Verkehrsanwalt und Vertreter in Einzeltätigkeiten die Nrn ff. VV. Ein Verkehrsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe der Gebühr des Verfahrensbevollmächtigten, höchstens jedoch eine 1,0-Verfahrensgebühr. Der vor Ort tätige Verfahrensbevollmächtigte erhält seine gewöhnliche Vergütung. Beispiel 2 Verkehrsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren In einem Verfahren vor dem FamG Hamburg über das Umgangsrecht beauftragt die in München ansässige Antragstellerin einen ortsansässigen Anwalt, der den Verkehr mit dem Hamburger Verfahrensbevollmächtigten führen soll. Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten richtet sich nach den Nrn. 3100, 3104 VV. Der Verkehrsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten nach Nr VV, allerdings begrenzt auf 1,0 (Nr VV). 102

6 A. Überblick 7 I. Verfahrensbevollmächtigter 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 261,30 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. 1,2-Terminsgebühr, Nr VV 241,20 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 522,50 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 99,28 EUR Gesamt 621,78 EUR II. Verkehrsanwalt 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3400, 3100 VV 201,00 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 221,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 41,99 EUR Gesamt 262,99 EUR Ein Terminsvertreter erhält nach Nr VV zunächst einmal eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr, die dem Verfahrensbevollmächtigten entsteht bzw. ihm entstehen würde. Zu fragen ist also danach, welche Verfahrensgebühr ein Verfahrensbevollmächtigter erhält oder erhalten würde. Hiervon erhält dann der Terminsvertreter die Hälfte. Eine Begrenzung ist hier im Gegensatz zu Nr VV nicht vorgesehen. Erstinstanzlich entsteht also regelmäßig eine 0,65-Verfahrensgebühr. Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Verfahrensgebühr der Nr VV nach Nr Nr. 2 VV auf 0,5. Neben der Verfahrensgebühr erhält der Terminsvertreter nach Nr VV zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde. Erstinstanzlich entsteht also die Gebühr nach Nr VV Beispiel 3 Terminsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren In einem Verfahren über das Umgangsrecht bestellt die in München wohnende Antragstellerin neben dem Verfahrensbevollmächtigten aus München für den auswärtigen Termin vor dem FamG Köln einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins, den dieser auch wahrnimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte erhält nur die 1,3-Verfahrengsgebühr nach Nr VV. Der Terminsvertreter erhält seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402, 3104 VV. 103

7 7 Selbstständige Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit I. Verfahrensbevollmächtigter 1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr VV 261,30 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 281,30 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 53,48 EUR Gesamt 334,75 EUR II. Terminsvertreter 1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV 130,65 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV 241,20 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 522,50 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 99,28 EUR Gesamt 1.621,78 EUR Einzeltätigkeiten werden nach Nr VV mit einer 0,8-Gebühr vergütet. Im Übrigen wird auf die Darstellung in Fälle und Lösungen zum RVG 21 und 20 Rn 7 ff. Bezug genommen. In Verfahren über die Bewilligung, Aufhebung oder Abänderung von Verfahrenskostenhilfe gelten Nr. 3335; Vorbem S. 2 i.v.m. Nr VV. Beispiel 4 Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ohne Termin Der Anwalt wird von der bedürftigen Ehefrau beauftragt, Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Zeit der Trennung zu beantragen. Das Gericht weist den Antrag zurück. 17 Der Gegenstandswert beläuft sich gem. 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG i.v.m. 48 Abs. 1 FamGKG auf 3.000,00 EUR. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV 201,00 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 221,00 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 41,99 EUR Gesamt 262,99 EUR Kommt es zu einem Termin i.s.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, so entsteht nach Vorbem S. 2 VV eine Terminsgebühr in Höhe der Terminsgebühr, die auch im Hauptsacheverfahren anfallen würde. 104

8 A. Überblick 7 Beispiel 5 Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin Der Anwalt wird von der bedürftigen Ehefrau beauftragt, Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht beraumt einen Erörterungstermin an und weist sodann den Antrag zurück. Zu der 1,0-Verfahrensgebühr kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem S. 2 VV i.v.m. Nr VV hinzu. Der Verfahrenswert beträgt nach 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG i.v.m. 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG 3.000,00 EUR. 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV 201,00 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem S. 2 i.v.m. 241,20 EUR Nr VV (Wert: 3.000,00 EUR) 3. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 462,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 87,82 EUR Gesamt 550,02 EUR Kommt es im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zu einer Einigung, fällt auch hier eine Einigungsgebühr an. Zu beachten ist, dass bereits der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Anhängigkeit i.s.d. Nr VV führt (Anm. Abs. 1 zu Nr VV), so dass sich die Gebühr nur auf 1,0 beläuft. 18 Beispiel 6 Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Einigung Der Anwalt wird von der bedürftigen Ehefrau beauftragt, Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Überlassung der Ehewohnung für die Zeit der Trennung zu beantragen. Das Gericht beraumt einen Erörterungstermin an, in dem eine Einigung erzielt wird. Zu der Verfahrens- und der Terminsgebühr kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV hinzu. Der Gegenstandswert beträgt gem. 23a Abs. 1, 1. Hs. RVG i.v.m. 48 Abs. 1 FamGKG 3.000,00 EUR. 105

9 7 Selbstständige Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nrn. 3335, 3100 VV 201,00 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 2. 1,2-Terminsgebühr, Vorbem S. 2 i.v.m. 241,20 EUR Nr VV (Wert: 3.000,00 EUR) 3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV 201,00 EUR (Wert: 3.000,00 EUR) 4. Postentgeltpauschale, Nr VV 20,00 EUR Zwischensumme 663,20 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 126,01 EUR Gesamt 789,21 EUR Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt für das Hauptsacheverfahren beigeordnet, gehen die Gebühren des Verfahrenskostenhilfeverfahrens in den Gebühren der Hauptsache auf, da das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe und das Verfahren, für das die Verfahrenskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit sind ( 16 Nr. 2 RVG). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung in Fälle und Lösungen zum RVG 12 Bezug genommen. In Verfahren über die Gehörsrüge gelten die die Nrn. 3330, 3331 VV. Insoweit wird auf die Darstellung in Fälle und Lösungen zum RVG 22 Bezug genommen. B. Erstinstanzliche Verfahren I. Überblick Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1 VV nach den Nrn ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr VV. Der Gegenstandswert richtet sich gem. 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens, also den besonderen Wertvorschriften der 45 ff. FamGKG und den allgemeinen Wertvorschriften der 33 ff. FamGKG. Insoweit ist der Anwalt gem. 32 Abs. 1 RVG an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden. Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr VV. Die Gebühr kann sich unter den Voraussetzungen der Nr Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen. Darüber hinaus tritt eine Ermäßigung nach Nr Nr. 3 VV ein, wenn die Familiensache nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat. 106

10 9 9 Ehesache Inhalt A. Überblick... 1 B. Gegenstandswert... 5 I. Überblick... 5 II. Ehesache Überblick Berücksichtigungsfähige Kriterien... 9 a) Einkommensverhältnisse... 9 b) Vermögensverhältnisse c) Lebensgestaltung der Beteiligten.. 11 d) Bedeutung der Sache e) Umfang der Sache f) Einverständliche Scheidung g) Verfahrenskostenhilfe III. Hilfsantrag IV. Wechselseitige Anträge V. Aussöhnung C. Die Gebühren I. Überblick II. Erstinstanzliche Verfahren Verfahrensgebühr Terminsgebühr Einigungsgebühr Aussöhnungsgebühr III. Beschwerdeverfahren IV. Rechtsbeschwerde V. Aufhebung und Zurückverweisung A. Überblick Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung der Ehe ( 121 Nr. 1 FamFG), Aufhebung der Ehe ( 121 Nr. 2 FamFG), Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe ( 121 Nr. 3 FamFG). Als isolierte Verfahren kommen Ehesachen in der Praxis selten vor, da in der Regel der Amtsverbund ( 137 Abs. 1 FamFG) greift und zumindest der Versorgungsausgleich mit zu regeln ( 137 Abs. 2 S. 2 FamFG), jedenfalls zu tenorieren ist ( 224 Abs. 3 FamFG). In den folgenden Abrechnungsbeispielen soll jeweils von einem solchen Fall der isolierten Ehesache ausgegangen werden. Zur Abrechnung des Verbundverfahrens siehe 10. Die Gebühren des Anwalts richten sich nach den Nrn ff. VV. Hinzukommen kann eine Aussöhnungsgebühr nach Nr VV. Eine Einigungsgebühr in der Ehesache selbst ist ausgeschlossen Anm. Abs. 5 S. 1 zu Nr VV B. Gegenstandswert I. Überblick Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.v.m. 43 FamGKG. Dieser Wert gilt auch für die Aussöhnungsgebühr (Nr VV)

11 9 Ehesache II. Ehesache 1. Überblick Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ( 43 Abs. 1 FamGKG). Der Gesetzgeber hat die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten in 43 Abs. 2 FamGKG legal definiert. Danach ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Was Nettoeinkommen ist, beantwortet die Rechtsprechung unterschiedlich und ist insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II streitig (zum aktuellen Meinungsstand siehe 10 Rn 9). Zu den Umständen des Einzelfalls, die herangezogen werden können, siehe die nachfolgende Darstellung unter Rn 9 ff und ausführlich 10 Rn 9 ff. Die Bewertung in Ehesachen wird von Gericht zu Gericht verschieden gehandhabt. Eine verbindliche Bewertungsmethode gibt es nicht. Das liegt daran, dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen und müssen. 1 Die Gerichte haben daher hier einen großen Spielraum, den sie allerdings nur eingeschränkt nutzen. Es wird daher empfohlen, sich mit der jeweiligen örtlichen Rechtsprechung vertraut zu machen und gegebenenfalls durch Verfahrenswertbeschwerden zur Rechtsfortbildung beizutragen. Der Wert beträgt mindestens 3.000,00 EUR und höchstens 1 Mio. EUR ( 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). 2. Berücksichtigungsfähige Kriterien a) Einkommensverhältnisse 9 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ist auf das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen ( 43 Abs. 2 FamGKG). Maßgebend ist das Nettoeinkommen der Ehegatten bei Einreichung des Scheidungsantrags ( 34 S. 1 FamGKG). Nachträgliche Veränderungen bleiben grundsätzlich außer Ansatz. b) Vermögensverhältnisse 10 Die Vermögensverhältnisse sind nach überwiegender Auffassung erst zu berücksichtigen, wenn es den vermögenssteuerfreien Betrag 2 für jeden Ehegatten und jedes unter- 1 OLG Brandenburg NZFam 2014, Vgl. 6 VermögStG a.f., Vermögenssteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben. 352

12 B. Gegenstandswert 9 haltsberechtigte Kind übersteigt. 3 Einigkeit besteht in der obergerichtlichen Rspr, dahingehend, dass das aktive Vermögen regelmäßig nach Schuldenabzug und unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach bestimmten Prozentsätzen in die Bestimmung des Verfahrenswerts für die Ehesache aufgenommen wird. Die von der Rspr. berücksichtigten Freibeträge variieren 4 (siehe ausführlich 10 Rn 9 ff.). KG 5 je Ehegatte mindestens ,00 EUR; 10 % vom Restbetrag, davon 20 % Abschlag; ,00 EUR allgemeiner Freibetrag und ,00 EUR Altersfreibetrag je Ehegatte, 5 % vom Restbetrag OLG Bamberg 6 OLG-Bezirk Brandenburg OLG Braunschweig ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR) ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR) OLG Bremen./. OLG Celle 8 OLG Dresden 9 OLG Düsseldorf ,00 EUR je Ehegatte und EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je minderjähriges Kind; 10 % vom Restbetrag bei hohem Privatvermögen 3 KG JurBüro 1965, 297; OLG Düsseldorf JurBüro 1975, 504; OLG Oldenburg Nds.Rpfl. 1979, 242; OLG Bamberg JurBüro 1982, 286; OLG Nürnberg KostRsp. GKG 12 Nr. 104 m. Anm. E. Schneider = FamRZ 1986, 194 = JurBüro 1986, 414; KostRsp. GKG 12 Nr. 137 = JurBüro 1989, 1723; OLG Köln JurBüro 1975, 503; OLG Hamm KostRsp. GKG 12 Nr. 79 m. Anm. E. Schneider = MDR 1984, 765 = JurBüro 1984, 1543; OLG Düsseldorf KostRsp. GKG 12 Nr. 158 = FamRZ 1994, 249 = OLGR 1993, 184; OLG München JurBüro 1992, Schneider/Herget, Rn 7223a. 5 FamRZ 2010, 829; FuR 2014, 598; FuR 2014, JurBüro 1987, NdsRpfl 1979, FamRZ 2013, FamRZ 2006, FamRZ 1994,

13 9 Ehesache OLG Frankfurt ,00 DM (heute jeweils ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag OLG Hamburg./. OLG Hamm./. OLG Jena./. OLG Karlsruhe 12 OLG Koblenz ,00 EUR je Ehegatte, 7.500,00,00 EUR je Kind 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag OLG Köln ,00 DM je Ehegatte und ,00 DM je minderjähriges Kind (heute jeweils ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag OLG München ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR), ,00 DM je minderjähriges Kind (heute ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag OLG Naumburg./. OLG Nürnberg ,00 DM (heute ,00 EUR) je Ehegatte und ,00 DM (heute 7.500,00 EUR) je Kind; 5 % vom Restbetrag OLG Oldenburg./. OLG Rostock./. OLG Saarbrücken 17 OLG Schleswig 18 kein Vermögensfreibetrag ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag 11 EzFamR aktuell 2002, 141; FPR 1996, 311 = FamRZ 1994, 250; FamRZ 2009, AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187; AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2014, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, FamRZ 2003, 1681 = FamRB 2003, FamRZ 1997, OLGR 1998, JurBüro 1989, JurBüro 1982, SchlHA 2014, 495 = NZFam 2014,

14 B. Gegenstandswert 9 OLG Stuttgart 19 OLG Zweibrücken ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte, ,00 EUR je Kind, 5 % vom Restbetrag Beispiel 1 Berücksichtigung des Vermögens nach OLG Köln Die Ehefrau beantragt die Scheidung der Ehe der Beteiligten. Die Eheleute haben ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen i.h.v ,00 EUR. Ihr Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten entspricht ,00 EUR. Nach den Einkommensverhältnissen beträgt der Wert der Ehesache Vom Vermögen sind je Ehegatten Freibeträge in Höhe von jeweils ,00 EUR abzuziehen. Vom Restbetrag sind 5 % für das Vermögen der Eheleute hinzuzurechnen, also Der Verfahrenswert beträgt somit nach 43 FamGKG ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR ,00 EUR c) Lebensgestaltung der Beteiligten Weicht die Lebensgestaltung der Eheleute von durchschnittlichen Verhältnissen ab, so kann dies ebenfalls bei der Bemessung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen sein. 11 d) Bedeutung der Sache Bei der Bedeutung der Sache können sich die Lebensstellung der Eheleute und die Dauer der Ehe auf die Bemessung des Verfahrenswerts auswirken (siehe ausführlich 10 Rn 9 ff.). 12 e) Umfang der Sache Eine ungewöhnliche Härte in der Verfahrensführung, Auslandsbezüge, außergewöhnlicher Arbeitsaufwand etc. können ebenfalls in die Verfahrenswertbemessung einfließen. 13 f) Einverständliche Scheidung Eine einverständliche Ehescheidung stellt den Durchschnittsfall dar, so dass dieses Kriterium keine Auswirkungen auf die Bemessung des Verfahrenswerts haben sollte AGS 2015, FamRZ 2008,

15 9 Ehesache g) Verfahrenskostenhilfe 15 Auch wenn beiden beteiligten Ehegatten Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, ist regelgerecht nach den Kriterien des 43 FamGKG zu bewerten. Der pauschale Ansatz lediglich des Mindestwerts ist nicht gerechtfertigt. 21 III. Hilfsantrag 16 Wird primär Aufhebung der Ehe beantragt und hilfsweise die Scheidung, gilt 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Der Wert der Scheidung wird dem Wert der Aufhebung hinzugerechnet, wenn darüber entschieden wird. Es gilt nicht 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Aufhebung und Scheidung betreffen nicht denselben Gegenstand i.s.d. 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Beispiel 2 Aufhebung der Ehe, hilfsweise Scheidung Die Ehefrau beantragt die Aufhebung der Ehe und hilfsweise die Scheidung. Das FamG hält den Aufhebungsantrag für unbegründet und spricht die Scheidung aus. Die Eheleute haben ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen i.h.v ,00 EUR. Sowohl der Wert des Aufhebungsantrags als auch der des Scheidungsantrags beträgt ,00 EUR. Der Gesamtwert beträgt somit nach 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG ,00 EUR. IV. Wechselseitige Anträge 17 Werden wechselseitig Scheidungsanträge gestellt, so gilt 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Die Werte beider Anträge werden nicht zusammengerechnet; es gilt der höhere Wert, wobei hier wegen 34 S. 1 FamGKG unterschiedliche Werte kaum denkbar sind, da alle Ehesachen auf den Zeitpunkt der ersten Antragstellung zu bewerten sind. Beispiel 3 Wechselseitige Scheidungsanträge Der Ehemann reicht den Scheidungsantrag ein. Der Wert wird bezogen auf die Einkommensverhältnisse zum Tag der Einreichung mit 6.000,00 EUR festgesetzt. Später stellt die Ehefrau ebenfalls den Scheidungsantrag. Zwischenzeitlich haben sich die Einkommen der Ehegatten erhöht. Die Werte der beiden Scheidungsanträge werden nicht addiert; gem. 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG gilt der höhere Wert. Da nach 34 S. 1 FamGKG aber immer auf den ersten 21 Thiel, Verfassungswidrigkeit des Mindeststreitwerts in Ehesachen, AGS 2009,

16 C. Die Gebühren 9 Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen ist, bleiben die geringeren Einkommensverhältnisse maßgebend. Der Wert beträgt also 6.000,00 EUR. Wird wechselseitig einerseits Scheidung und andererseits Aufhebung der Ehe beantragt, gilt 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Werte werden zusammengerechnet, da es sich um verschiedene Gegenstände handelt. Aufhebung und Scheidung sind nicht derselbe Gegenstand i.s.d. 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG. Soweit der Scheidungsantrag allerdings als Hilfswiderantrag geltend gemacht wird, gilt 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG, so dass der Antrag bei der Bewertung nur zu berücksichtigen ist, wenn darüber entschieden wird. 18 Beispiel 4 Wechselseitige Scheidungsanträge Der Ehemann reicht den Scheidungsantrag ein. Später beantragt die Ehefrau im Wege des Widerantrags die Aufhebung der Ehe. Die Eheleute haben bei Einreichung der jeweiligen Anträge ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen i.h.v ,00 EUR. Die Werte von Scheidungs- und Aufhebungsantrag (jeweils ,00 EUR) werden zusammengerechnet ( 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Der Wert beträgt also ,00 EUR. V. Aussöhnung Kommt es zu einer Aussöhnung, so ist dafür der gleiche Wert anzusetzen wie für die Ehesache. Nach OLG Frankfurt 22 soll der Gegenstandswert der Aussöhnungsgebühr sogar höher liegen, wenn neben der Aussöhnung noch weitere Verpflichtungen übernommen werden. Zutreffend dürfte es jedoch sein, insoweit eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000, 1003 VV zu gewähren (siehe dazu 10 Rn 102). 19 C. Die Gebühren I. Überblick Die Gebühren des Anwalts im erstinstanzlichen Verfahren richten sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn ff. VV. Hinzukommen kann eine Aussöhnungsgebühr nach Nr VV AnwBl 1970,

17 10 10 Verbundverfahren Inhalt A. Überblick... 1 B. Gegenstandswert... 7 I. Überblick... 7 II. Ehesache Scheidung Wechselseitige Scheidungsanträge Sonstige Ehesachen Mehrere Ehesachen III. Folgesachen Versorgungsausgleich Kindschaftssachen Güterrecht a) Zugewinnausgleich aa) Zahlungsforderung bb) Negativer Feststellungsantrag cc) Antrag- und Widerantrag dd) Stufenantrag ee) Zahlungsforderung und Anspruch auf Übertragung bestimmter Gegenstände ff) Zahlungsforderung und Stundungsantrag b) Gütergemeinschaft Ehewohnung Haushalt Kindesunterhalt Ehegattenunterhalt IV. Unzulässige Anträge V. Mehrwertvergleiche VI. Bloße Verhandlungen über nicht anhängige Gegenstände C. Die Gebühren I. Überblick II. Erstinstanzliche Verfahren Verfahrensgebühr a) Volle Verfahrensgebühr b) Ermäßigte Verfahrensgebühr aa) Überblick bb) Nur ermäßigte Verfahrensgebühr cc) Volle und ermäßigte Verfahrensgebühr Terminsgebühr Einigungsgebühr Aussöhnungsgebühr Aussöhnungs- und Einigungsgebühr Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen Abrechnungshilfe Anrechnung vorangegangener Geschäftsgebühren Abtrennung einer Folgesache aus dem Verbund a) Überblick b) Grundsatz: Keine Lösung aus dem Verbund c) Ausnahme: Lösung aus dem Verbund Verfahrenstrennung bei Anhängigmachen einer Nicht-Folgesache Aufnahme in den Verbund III. Beschwerde gegen den Rechtszug beendende Entscheidung betreffend den Hauptgegenstand Überblick Verfahrenswert Die Gebühren IV. Rechtsbeschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung betreffen den Hauptgegenstand V. Aufhebung und Zurückverweisung VI. Wiederaufnahme abgetrennter Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht VII. Änderung des Gebührenrechts nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG D. Auslagen A. Überblick Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. 16 Nr. 4 RVG eine Angelegenheit i.s.d. 15 RVG, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält

18 10 Verbundverfahren Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Postentgeltpauschale (siehe Rn 171). Soweit Dokumentenpauschalen abzurechnen sind, ist für das gesamte Verfahren einheitlich durchzuzählen (siehe Rn 170). Zu den Sonderfällen der Abtrennung aus dem Verbund und der Aufnahme in den Verbund siehe Rn 114 ff. u. 127 ff. Ebenfalls nur eine Angelegenheit ist gegeben, wenn der Scheidungsantrag vom FamG zurückgewiesen worden ist, das OLG diese Entscheidung nach 146 FamFG aufhebt und die Sache an das FamG zurückverweist ( 21 Abs. 2 RVG) (siehe Rn 148 ff.). Die Gebühren des Anwalts richten sich nach den Nrn ff. VV. Hinzukommen können eine Einigungsgebühr (Nr VV) und/oder eine Aussöhnungsgebühr (Nr VV). Denkbar ist hier auch eine Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen (Nr VV). B. Gegenstandswert I. Überblick 7 8 Der Gegenstandswert eines Scheidungsverbundverfahrens bemisst sich gem. 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.v.m. 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG nach der Summe der Werte von Ehe- und Folgesachen. Die Werte von Ehe- und Folgesachen sind zunächst gesondert zu ermitteln und dann zusammenzurechnen ( 44 Abs. 2 S. 2 u. 3 FamGKG). Für die Ehesache und die einzelnen Folgesachen gelten die Wertvorschriften, die für die isolierten Verfahren gelten. Lediglich für bestimmte Kindschaftssachen als Folgesachen ist im Verbundverfahren ein von den isolierten Verfahren abweichender Wert vorgesehen ( 44 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 FamGKG). II. Ehesache 1. Scheidung 9 Der Wert der Scheidungssache ist in 43 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen ( 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Nettoeinkommen der privaten Haushalte bezeichnet Einkünfte, die dem Einzelnen nach Abzug aller Abgaben und Steuern für den privaten Verbrauch zur Verfügung stehen. Zu den Einnahmen zählen danach alle tatsächlich monatlich zufließenden Einkünfte einschließ- 368

19 B. Gegenstandswert 10 lich der Sachbezüge und geldwerten Vorteile. Für Abzüge, insbesondere Kinderfreibeträge etc., ist dabei nach der hier vertretenen Auffassung weder in Ehe- noch in Versorgungsausgleichssachen Raum. 1 Netto meint die steuerbereinigten Einkünfte. Eine Orientierung an 2 EStG zur Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist zulässig. 2 Auch sonstige Einkünfte nach 22 EStG sind maßgeblich. Ist das Nettoeinkommen nach Abgaben und Steuern ermittelt, kommen weitere Abzüge nicht mehr in Betracht. Das Kostenrecht selbst enthält keine Definition des Nettoeinkommens. Auch dem materiellen Recht ist der Einkommensbegriff nicht bekannt. 3 Nach 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert aber in der Ehesache unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Das ist dann der Grund dafür, dass je nach örtlicher Rechtsprechung ein pauschaler Abzug für den Unterhalt minderjähriger Kinder angenommen wird. Ob dies sachgerecht ist, erscheint zweifelhaft. Das OLG Celle geht deshalb zutreffend davon aus, dass es auch keinen Grund dafür gebe, in den Fällen, in denen Eheleute von Sozialleistungen leben, für die Verfahrenswertbemessung einen anderen Maßstab anzulegen als bei Eheleuten, die Erwerbseinkünfte lediglich in Höhe der ihnen zustehenden Grundsicherung oder Arbeitslosengeld I oder II erzielen. 4 Die Einkommensquelle ist nicht entscheidend. Dennoch werden je nach örtlicher Rechtsprechung Abzüge vom Nettoeinkommen als zulässig angesehen: 5 Kindergeld Dafür: OLG Jena, 6 OLG Karlsruhe, 7 Dagegen: OLG Dresden, 11 OLG OLG Dresden; 8 OLG Brandenburg, 9 Celle 12 OLG Hamm 10 Arbeitslosengeld I Dafür: OLG Oldenburg 13 1 OLG Stuttgart AGS 2010, 399 m. Anm. Thiel = FPR 2010, 359 = NJW-RR 2010, 1376 = FamRZ 2010, 2098 = RVGreport 2010, Groß, Gebühren in Familiensachen, 8 Rn Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbstständigen, ABC der Einzelfragen zum Stichwort Einkommensbegriffe, S OLG Celle NJW 2010, 3587 = FF 2011, Tabelle angelehnt an Schneider/Herget/Thiel, Rn 7169a. 6 AGkompakt 2010, 91 m. Anm. Thiel = FF 2011, 44 = FamRZ OLGR 2008, 422 = RVGprof. 2008, OLG-NL 2005, 234 = FamRZ 2006, MDR 2007, 1321 = FamRZ 2008, 1206 = NJ 2007, 561; FamRZ 2008, 2052 = OLGR 2008, FamRB 2012, FamRZ 2010, 1939 = FF 2011, NZFam 2014, 173 = JurBüro 2014, 244 = FamRZ 2014, 1802 = RVGreport 2014, AGS 2009, 129 = OLGR 2009, 278 = FPR 2009, 251 = FamRZ 2009, 1177 = RVGreport 2009,

20 10 Verbundverfahren Arbeitslosen- Dafür: OLG Köln, 14 OLG Schles- Dagegen: OLG Schleswig, 20 geld II wig,; 15 OLG Düsseldorf, 16 OLG OLG Jena, 21 AG Lüdenscheid, 22 Frankfurt, 17 OLG Zweibrücken, 18 OLG Köln, 23 OLG Oldenburg, 24 OLG Celle 19 OLG Hamm, 25 OLG Dresden, 26 KG, 27 OLG Köln, 28 OLG Düsseldorf, 29 OLG Saarbrücken, 30 OLG Brandenburg, 31 OLG Hamm, 32 OLG Celle, 33 OLG Naumburg, 34 OLG Stuttgart 35 Grundsicherung Dagegen: AG Vechta 36 BAföG-Leistungen Dafür: KG 37 Unterhaltsvor- Dagegen: OLG Düsseldorf 38 schuss 10 Für die Einkommensverhältnisse ist also das in den drei Monaten vor Antragseinreichung erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen ( 43 Abs. 2 FamGKG) (siehe auch 9 Rn 9). Je nach örtlicher Rechtsprechung werden Kinderfreibeträge abge- 14 FamRZ 2009, 638 = OLGR 2009, 369 = FPR 2009, SchlHA 2008, 319 = OLGR 2008, 608 = FamRZ 2009, 75; OLGR 2009, 119 = AGS 2009, 130 = Jur- Büro 2008, 594 = RVGreport 2008, ZFE 2008, 389 = FamRZ 2009, 453 = OLGR 2009, 412 = FF 2009, FamRZ 2008, 535 = NJW-RR 2008, 310 = OLGR 2008, 418 = FamRB 2008, AGS 2011, 142 m. Anm. Thiel = NJW 2011, 1235 = FamRZ 2011, 992 = RVGreport 2011, 192 = FamRB 2011, NJW 2010, 3587 = FF 2011, SchlHA 2010, 411 = FamRZ 2010, 1939 = RVGreport 2010, 312 = FF 2011, 44; OLGR 2009, 793 = Familienrecht kompakt 2009, 220; SchlHA 2009, 91 = OLGR 2008, 951 = JurBüro 2009, 193 = FamRZ 2009, 1178 = FuR 2009, 179 = FuR 2009, 229 = FF 2009, AGkompakt 2010, 91 m. Anm. Thiel = FF 2011, 44 = FamRZ FamRZ 2010, JMBl NW 2009, 235 = OLGR 2009, 538 = FamRZ 2009, AGS 2009, 129 = OLGR 2009, 278 = FPR 2009, 251 = FamRZ 2009, 1177 = RVGreport 2009, 116; MDR 2014, 1154 = FuR 2014, 491 = FamRZ 2014, OLGR 2009, 15 = JurBüro 2009, 33 = FamRZ 2009, 543 = FF 2009, 176; MDR 2011, 1385 = FamRZ 2012, 239 = FamFR 2011, 518; FamRZ 2012, FamRZ 2010, 1939 = FF 2011, KGR 2009, 780 = FamRZ 2009, 1854 = RVGreport 2009, AGS 2013, FamRZ 2014, 1802 = FF 2014, MDR 2013, 1231 = FamRZ 2014, 1227 = RVGreport 2013, 444 = FuR 2013, AGS 2014, 188 = FamRZ 2013, 2009 = MDR 2013, 1043 = FuR 2013, FamRB 2012, FamRZ 2012, FuR 2012, FamRZ 2011, 1810 = Justiz 2011, 292 = FamRB 2011, 217 = FF 2012, AGS 2008, 37 = FamRZ 2008, KGR 2009, 780 = FamRZ 2009, FamRZ 2006, 807 = OLGR 2006, 358 = FuR 2006, 316 = RVGreport 2006,

21 B. Gegenstandswert 10 zogen. 39 Abzüge kommen nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings grundsätzlich vom Nettoeinkommen nicht in Betracht. Abzüge sind nur möglich, soweit die Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung der Vermögensverhältnisse der Eheleute diese rechtfertigen. Die Vermögensverhältnisse als solche sind unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Wertberechnung einzustellen: 40 KG 41 je Ehegatte mindestens ,00 EUR; 10 % vom Restbetrag, davon 20 % Abschlag; ,00 EUR allgemeiner Freibetrag und ,00 EUR Altersfreibetrag je Ehegatte, 5 % vom Restbetrag 11 OLG Bamberg 42 OLG-Bezirk Brandenburg OLG Braunschweig ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR) ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR) OLG Bremen./. OLG Celle 44 OLG Dresden 45 OLG Düsseldorf 46 OLG Frankfurt ,00 EUR je Ehegatte und EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je Kind; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte und ,00 EUR je minderjähriges Kind; 10 % vom Restbetrag bei hohem Privatvermögen ,00 DM (heute jeweils ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag OLG Hamburg./. OLG Hamm./. 39 Schneider/Herget/Thiel, Rn 7170 ff. 40 Tabelle angelehnt an Schneider/Herget/Thiel, Rn 7180a. 41 FamRZ 2010, 829; FuR 2014, 598; FuR 2014, JurBüro 1987, NdsRpfl 1979, FamRZ 2013, FamRZ 2006, FamRZ 1994, EzFamR aktuell 2002, 141; FPR 1996, 311 = FamRZ 1994, 250; FamRZ 2009,

22 10 Verbundverfahren OLG Jena./. OLG Karlsruhe 48 OLG Koblenz 49 OLG Köln 50 OLG München ,00 EUR je Ehegatte, 7.500,00 EUR je Kind 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag ,00 DM je Ehegatte und ,00 DM je minderjähriges Kind (heute jeweils ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag ,00 DM je Ehegatte (heute ,00 EUR), ,00 DM je minderjähriges Kind (heute ,00 EUR); 5 % vom Restbetrag OLG Naumburg./. OLG Nürnberg ,00 DM (heute ,00 EUR) je Ehegatte und ,00 DM (heute 7.500,00 EUR) je Kind; 5 % vom Restbetrag OLG Oldenburg./. OLG Rostock./. OLG Saarbrücken 53 OLG Schleswig 54 OLG Stuttgart 55 OLG Zweibrücken 56 kein Vermögensfreibetrag ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte; 5 % vom Restbetrag ,00 EUR je Ehegatte, ,00 EUR je Kind, 5 % vom Restbetrag 12 Der Wert darf nicht unter 3.000,00 EUR und nicht über eine 1 Mio. EUR angenommen werden ( 43 Abs. 1 S. 2 FamGKG). 48 AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187; AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2014, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, FamRZ 2003, 1681 = FamRB 2003, FamRZ 1997, OLGR 1998, JurBüro 1989, JurBüro 1982, SchlHA 2014, 495 = NZFam 2014, AGS 2015, FamRZ 2008,

23 B. Gegenstandswert Wechselseitige Scheidungsanträge Die Werte wechselseitiger Scheidungsanträge werden nicht addiert ( 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG) (siehe 9 Rn 17). 13 Beispiel 1 Wechselseitige Scheidungsanträge Die Ehefrau reicht die Scheidung ein. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Vermögen und Kinder sind nicht vorhanden. Ein halbes Jahr später stellt der Ehemann einen Widerantrag auf Scheidung der Ehe. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt zu diesem Zeitpunkt 3.000,00 EUR, das der Ehefrau 2.000,00 EUR. Der Wert des Scheidungsantrags der Ehefrau ist mit (2.000,00 EUR ,00 EUR) x 3 = 9.000,00 EUR zu bewerten. Da der Widerantrag des Ehemanns denselben Gegenstand betrifft, ist gem. 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nicht zu addieren; es gilt vielmehr der höhere Wert. Für den Wert des Widerantrags gilt jetzt aber nicht 34 S. 1 FamGKG mit der Folge, dass auf die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerantrags abzustellen wäre, also (3.000,00 EUR ,00 EUR) x 3 = ,00 EUR. Maßgebend ist nach 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Zeitpunkt der ersten Antragstellung, so dass es auch für den Widerantrag auf Scheidung bei dem Wert von 9.000,00 EUR bleibt und damit insgesamt nur ein Verfahrenswert von 9.000,00 EUR festzusetzen ist. 3. Sonstige Ehesachen Sonstige Ehesachen ( 121 Nr. 2 und Nr. 3 FamFG) können nicht im Verbund geführt werden ( 137 Abs. 1 FamFG), wenngleich sich ihre Bewertung im isolierten Verfahren ebenfalls nach 43 FamGKG richtet. Es gelten insoweit die gleichen Bewertungskriterien wie zur Scheidungssache. Auf die Ausführungen zu 9 Rn 5 ff. wird deshalb Bezug genommen Mehrere Ehesachen Sind Gegenstand des Verbundverfahrens mehrere Ehesachen (z.b. Aufhebung der Ehe und Scheidung), so sind die Werte jeder Ehesache bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Antragstellung gesondert zu bewerten ( 34 S. 1 FamGKG). Anschließend sind die Werte zusammenzurechnen, 57 es sei denn, einer der Anträge ist nur hilfsweise gestellt. Dann wird nur addiert, wenn über den hilfsweise gestellten Antrag entschieden wird ( 39 Abs. 1 S. 2, 3 FamGKG) (siehe 9 Rn 16) OLG Zweibrücken AGS 2002, 38 = FamRZ 2002, 156 u. 255 = OLGR 2001,

24 10 Verbundverfahren III. Folgesachen 1. Versorgungsausgleich Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich ( 217 ff. FamFG) ist in 50 FamGKG geregelt. Diese Regelung gilt auch für den Scheidungsverbund. Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, wenn es um Wertausgleich bei der Scheidung geht. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung sind zwar nicht von Amts wegen Gegenstand des Verbundverfahrens. Sie sind aber auf Antrag verbundfähig, wenn ausnahmsweise zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Voraussetzungen des 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegen. 58 Für diesen Fall ist für jedes schuldrechtliche Anrecht ein Betrag in Höhe von 20 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen. Beispiel 2 Versorgungsausgleich, mehrere Anrechte Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes beträgt 2.000,00 EUR, das der Ehefrau 1.000,00 EUR. Vermögen und Kinder sind nicht vorhanden. Beide Ehegatten haben jeweils eine gesetzliche Anwartschaft; der Ehemann darüber hinaus noch eine betriebliche Altersversorgung. Verfahrensgegenstand sind drei Anrechte, so dass für jedes Anrecht 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Eheleute anzusetzen ist. Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich beläuft sich somit auf 3 x 10 %x3x(2.000,00 EUR ,00 EUR) = 2.700,00 EUR. Der Verfahrenswert des Verbundverfahrens beträgt damit ,00 EUR). 18 Abzustellen ist gem. 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags. 59 Beispiel 3 Versorgungsausgleich, Zeitpunkt der Bewertung Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatten die Eheleute ein gemeinsames Nettoeinkommen i.h.v ,00 EUR. Beide Eheleute hatten jeweils nur eine gesetzliche Anwartschaft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist das gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute a) auf 2.500,00 EUR abgesunken b) auf 5.000,00 EUR gestiegen. 58 MüKo-FamFG/Heiter, 137 Rn N. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010,

25 16 16 Beratungshilfe Inhalt A. Überblick... 1 B. Abrechnung mit dem Mandanten.. 3 I. Beratungshilfegebühr... 3 II. Weitergehende Vergütung... 6 C. Abrechnung mit der Landeskasse I. Überblick II. Umfang der Angelegenheit III. Beratung Beratungsgebühr Einigungsgebühr Aussöhnungsgebühr Anrechnung IV. Außergerichtliche Vertretung Geschäftsgebühr Einigung Aussöhnung Anrechnung der Geschäftsgebühr D. Inanspruchnahme des Gegners A. Überblick Beratungshilfe kommt in Familiensachen besonders häufig vor. Daher entfällt auch der Großteil der veröffentlichten Rechtsprechung zur Abrechnung von Beratungshilfesachen auf Familiensachen. Ungeachtet dessen gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten. Die Vergütung richtet sich da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt nach Teil 2 VV und ist dort in Abschnitt 5 (Nrn ff. VV) geregelt. Andere Gebühren entstehen nicht (Vorbem. 2.5 VV), wohl aber Auslagen nach Teil 7 VV ( 46 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr VV). Anzuwenden ist darüber hinaus die Vorschrift der Nr VV. Dieser Tatbestand ist nicht durch Vorbem. 2.5 VV ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Gebühr handelt, sondern um eine Gebührenerhöhung. Hier ist auch nahezu der einzige Anwendungsbereich dieser Vorschrift in Familiensachen zu finden. 1 2 B. Abrechnung mit dem Mandanten I. Beratungshilfegebühr Vom Mandanten kann der Anwalt zunächst einmal eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR verlangen (Nr VV). Diese Gebühr schuldet ausschließlich der Mandant ( 44 S. 2 RVG). Die Gebühr kann erlassen werden (Anm. S. 2 zu Nr VV). Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon kommt eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr nur unter den Voraussetzungen des 8a Abs. 2 S. 2 BerHG in Betracht. Neben der Beratungshilfegebühr können keine Auslagen erhoben werden (Anm. S. 1 zu Nr VV). Da nach dem RVG auch die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand

26 16 Beratungshilfe behandelt wird (Nr VV), versteht sich die Beratungshilfe also als Bruttogebühr. 1 Ungeachtet dessen muss der Anwalt die Umsatzsteuer daraus abführen. 2 Eine Abrechnung wird hier in der Regel wohl nicht verlangt werden, muss aber auf Verlangen erteilt werden, da auch hier 10 RVG gilt. Sollte eine Rechnung erforderlich sein, müsste diese wie folgt aussehen: Beispiel 1 Beratungshilfegebühr Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und bittet um außergerichtliche Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche. 5 Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr VV. 1. Beratungshilfegebühr, Nr VV 12,60 EUR % Umsatzsteuer, Nr VV 2,40 EUR Gesamt 15,00 EUR Wird der Anwalt unabhängig von der Anzahl der Beratungshilfescheine (siehe Rn 23) mit mehreren Angelegenheiten beauftragt, darf der Anwalt die Beratungshilfegebühr für jede Angelegenheit gesondert verlangen. Beispiel 2 Beratungshilfegebühr, mehrere Angelegenheiten Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein für Unterhalt, Ehewohnung und Umgangsrecht und beauftragt den Anwalt in diesen Angelegenheiten. Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr VV insgesamt dreimal, da drei verschiedene Angelegenheiten vorliegen (siehe Rn 23). An den Anwalt zu zahlen sind insoweit 3 x 15,00 EUR = 45,00 EUR. II. Weitergehende Vergütung 6 7 Ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Landeskasse ( 44 RVG) nach den Vorschriften der Nrn ff. VV ( 8 Abs. 1 S. 1 BerHG). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist mit Ausnahme der Gebühr nach Nr VV (siehe Rn 3) grundsätzlich nicht möglich ( 8 Abs. 2 BerHG). Nach der Neuregelung der Beratungshilfevorschriften besteht seit dem die Möglichkeit, im Nachhinein bei Gericht die Aufhebung der Beratungshilfe zu beantra- 1 AnwK-RVG/Fölsch, Nr VV Rn 1. 2 A.A. Euba, RVGreport 2009, 181. Danach ist die Beratungshilfegebühr der Nr VV nicht umsatzsteuerpflichtig. 568

27 C. Abrechnung mit der Landeskasse 16 gen und anschließend mit dem Mandanten/Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung abzurechnen. Die Beratungsperson, also der Anwalt, kann die Aufhebung der Beratungshilfe nach 6a Abs. 2 S. 1 BerHG beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden war, etwas erlangt hat. Dabei kann der Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn der Anwalt noch keine Vergütung nach 44 S. 1 RVG beantragt hat und er den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. Die neue Vorschrift des 6a Abs. 2 BerHG verschafft dem Anwalt damit nunmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren auch vom Rechtsuchenden beanspruchen zu können. Wird die Beratungshilfebewilligung aus diesem Grunde aufgehoben, kann der Anwalt vom Rechtsuchenden seine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen ( 8a Abs. 2 S. 1 BerHG), also die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Eine bereits bezahlte Beratungshilfegebühr nach Nr VV ist auf den Vergütungsanspruch anzurechnen ( 8a Abs. 2 S. 2 BerHG). Darüber hinaus kann der Anwalt mit dem Rechtsuchenden seit dem auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das bisherige strikte Verbot des 8 BerHG a.f. ist aufgehoben worden. Sobald allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann diese Vergütung zunächst nicht mehr geltend gemacht werden ( 8 Abs. 2 BerHG). Soweit die Beratungshilfebewilligung jedoch aufgehoben wird, kann der Anwalt den Rechtsuchenden aus der dann auflebenden Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen, wobei die Aufhebung von dem Anwalt selbst beantragt werden kann ( 6a Abs. 2 S. 1 BerHG). Zu beachten ist ferner, dass insoweit auch das bisherige Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ( 4a RVG) gelockert worden ist. Der Anwalt kann daher insbesondere hier auch erfolgsabhängige Vergütungen vereinbaren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 4a Abs. 1 S. 4 RVG angefügt, wonach für die Beurteilung nach 4a Abs. 1 S. 1 RVG die Möglichkeit, Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht bleibt C. Abrechnung mit der Landeskasse I. Überblick Alle übrigen Gebühren und Auslagen kann der Anwalt nur mit der Landeskasse abrechnen ( 8 Abs. 1 BerHG i.v.m. 44 S. 1 RVG). Insoweit kann der Mandant nicht in Anspruch genommen werden ( 8 Abs. 2 BerHG)

28 16 Beratungshilfe Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des RVG in Teil 2 Abschnitt 5 VV, den Nrn ff. VV. Zuständig für die Festsetzung der Beratungshilfevergütung ist nach 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte des AG. Eine Sonderzuständigkeit des Familiengerichts besteht hier nicht. Zu beachten ist, dass für die Abrechnung der Beratungshilfevergütung nach 1 Nr. 2 BerHFV 3 Formularzwang besteht. Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten ist nach 56 Abs. 1 RVG die unbefristete 4 Erinnerung gegeben, über die das nach 4 Abs. 1 BerHG zuständige AG entscheidet ( 56 Abs. 1 S. 3 RVG). Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der darüber entscheidet. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde zum LG gegeben. Eine Sonderzuständigkeit des OLG für Familiensachen ist hier im Gegensatz zur Hauptsache nicht gegeben. 5 Die Beschwerde ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert der Beschwerde den Betrag von 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde in der Entscheidung über die Erinnerung zugelassen worden ist ( 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG). Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist wiederum die weitere Beschwerde zum OLG möglich, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat ( 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG). Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde müssen jeweils innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden ( 56 Abs. 2 i.v.m. 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 6 S. 4 RVG). Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen und wäre zudem auch gesetzlich ausgeschlossen ( 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 2 RVG). Möglich ist allerdings noch die Gehörsrüge nach 12a RVG. Ebenso wenig ist eine Anschlussbeschwerde oder Anschlussrechtsbeschwerde zulässig. 6 Neben den Gebühren aus der Landeskasse erhält der Anwalt nach 46 RVG auch Ersatz seiner Auslagen nach den Nrn ff. VV, also auch Ersatz der Umsatzsteuer (Nr VV). 3 Diese Verordnung hat mit Wirkung vom die bisherige BerHVV abgelöst (BGBl I Nr. 1/2014 S. 2 ff.). 4 AnwK-RVG/Volpert, 56 Rn 9. Wohl kommt aber eine Verwirkung in Betracht (AnwK-RVG/Volpert, 56 Rn 10). 5 OLG Köln AGS 2011, 85 = MDR 2011, 258 = FamRZ 2011, 919; OLG Koblenz AGS 2012, 27 = Jur- Büro 2012, 96 = Rpfleger 2012, 154 = NJW 2012, 944 = FamRZ 2012, 652 = FamFR 2012, 37 = MDR 2012, 490 = RVGreport 2012, LG Halle (Saale) AGS 2012, 288 = NJW-RR 2012,

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 69/12 = 71a F 626/11 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten

Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der

Mehr

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2015 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 23.04.2015 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Rechtsanwaltsgebührenrecht 90 Minuten

Mehr

D. Mahnverfahren 13. Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsteller, so erhält er hierfür eine 1,0- Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.

D. Mahnverfahren 13. Vertritt der Anwalt im Mahnverfahren den Antragsteller, so erhält er hierfür eine 1,0- Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV. D. Mahnverfahren 13 D. Mahnverfahren I. Überblick Die Vergütung für die Tätigkeit im Mahnverfahren ist im Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV geregelt, also in den Nrn. 3305 ff. VV. Unterschieden wird

Mehr

1. Berufung wird durch Beschluss verworfen

1. Berufung wird durch Beschluss verworfen Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Gebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 4. Auflage. Gebührentabellen Schneider

Gebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 4. Auflage. Gebührentabellen Schneider Gebührentabellen mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen von Norbert Schneider 4. Auflage Gebührentabellen Schneider Thematische Gliederung: Vergütungsrecht Verlag C.H. Beck München 2014

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Gebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 2., überarbeitete Auflage

Gebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 2., überarbeitete Auflage Gebührentabellen mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen von Norbert Schneider 2., überarbeitete Auflage Gebührentabellen Schneider ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung:

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen

Mehr

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten

Info Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr

Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten

Mehr

Gebühren des Rechtsanwalts

Gebühren des Rechtsanwalts G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung

Fachanwältin für Familienrecht. Scheidung Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?

Scheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:

Mehr

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?

Scheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt G II

Lösungshinweise Abschnitt G II Lösungshinweise Abschnitt G II G II 01 Gegenstandswerte Scheidungsverfahren/Verbund: Ehescheidung ( 43 Abs. 1 FamGKG) 6.000 Elterliche Sorge ( 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG) 3.000 Versorgungsausgleich ( 50 Abs.

Mehr

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1

Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS

BACH SINGELMANN DR.ORSCHLER DR.KREBS Aufnahmebogen für Scheidung / Scheidung online I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: Sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Geburtsort: Ist es die erste Ehe? wenn : Wie oft waren Sie bereits verheiratet?

Mehr

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen

Vorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht

Das Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

2. Verbundverfahren... 36 a) Entscheidung für den Fall der Scheidung... 36 b) Konzentration durch örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts...

2. Verbundverfahren... 36 a) Entscheidung für den Fall der Scheidung... 36 b) Konzentration durch örtliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichts... Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 13 Lernziel... 15 A. Systematik... 17 I. Gliederung des FamFG... 17 II. Einteilung der familienrechtlichen Streitigkeiten... 18 1. Aufzählung aller Familiensachen in

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von

Mehr

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794

Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794 Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Ihr Ehescheidungsformular als PDF - Dokument: I. Personendaten 1. Welcher Ehegatte will den Scheidungsantrag stellen? (auch wenn beide Eheleute geschieden werden

Mehr

Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren.

Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren. Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz: Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren. von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zum lang erwarteten

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 D-PKH 3.05 In dem Disziplinarverfahren g e g e n den Oberwerkmeister - Verteidiger: Rechtsanwalt - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland, hat der Disziplinarsenat

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Das Scheidungsformular

Das Scheidungsformular Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Rosental 98, 53111 Bonn Mailto:info@scheidung-bonn.com Fax: 0911 / 30844-60484 Das Scheidungsformular Senden Sie mir dieses Formular bequem online, per Post oder

Mehr

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren

Infoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung

26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung 26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Online - Formular Scheidung

Online - Formular Scheidung Online - Formular Scheidung I. Mandant/Mandantin: Name: Geburtsname: sämtliche Vornamen: Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit: Anschrift: Telefon privat: geschäftlich: mobil: E-Mail-Adresse: Berufsbezeichnung:

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Mehr

Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens

Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens Scheidung Die Verzögerung des Verfahrens Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1 Verbundanträge... 1 2 Abtrennung...

Mehr

EHESCHEIDUNGSFORMULAR

EHESCHEIDUNGSFORMULAR EHESCHEIDUNGSFORMULAR Wichtige Hinweise! Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/ Familienbuch und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und (falls vorhanden) den Ehevertrag

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2008, Az.: 2 Ws 103/08 Leitsatz: Der als Beistand gemäß 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht

Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht Die Prozesskostenhilfe. Finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung von Rechten vor Gericht www.justiz.nrw Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, so bestimmt es Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73

Inhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73 sverzeichnis teil i. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1 teil ii. neu eingeführte regelungen 73 1. Mediation 73 2. Hilfeleistungen in Steuersachen 73 3. Zeugenbeistand 73

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer

Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Unzulässige Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkreditverträgen und die Möglichkeiten der Kreditnehmer Herr Prof. Dr. Janssen zu der Problematik der Bearbeitungsgebühr in Verbraucherkreditverträgen. Sehr

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 80/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 52 F 115/03 Amtsgericht Cottbus 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau B I - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs

Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren

Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf

Mehr

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage

Die Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage Die Ehescheidung und ihre Folgen Grundriss mit praktischen Beispielen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...

...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift... Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen

Mehr