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2 20 Brückenkurs Neben Rechten können aus einer Rechtsstellung auch Pflichten folgen. Das ist nicht immer so, aber in sehr vielen Fällen. Der Käufer muss den Kaufpreis zahlen. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung erbringen. Rechtssubjekt Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist. Damit eine Person Träger von Rechten und Pflichten ist, muss sie rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit hat nichts mit der Frage der Geschäftsfähigkeit zu tun. Wer rechtsfähig ist, ist noch lange nicht geschäftsfähig. Rechtsfähigkeit bedeutet nicht, dass die Person zugleich Rechte und Pflichten hat. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit dafür besteht. Weiterhin bedeutet der Umstand, dass jemand ein Recht trägt nicht zwangsläufig, dass ihn auch Pflichten treffen. Ein Neugeborenes hat grundsätzlich keine Pflichten, es hat aber Rechte. Ein Recht ist z. B., dass sich seine Eltern um es kümmern. Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Zivilrecht gibt es zwei verschiedene Formen von Personen: natürliche Personen und juristische Personen.

3 Zivilrecht 21 Natürliche Person Alle Menschen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit, sind natürliche Personen. 1 BGB stellt fest, dass natürliche Personen mit Vollendung der Geburt rechtsfähig sind. Sie können also ab diesem Zeitpunkt Träger von Rechten und Pflichten sein. Die natürliche Person muss also geboren sein. Weitere Kriterien gibt es für sie nicht. Damit ist es belanglos, woher sie kommt, wie alt sie ist oder welchen Geschlechts sie ist. Auch das Alter spielt bei der Rechtsfähigkeit keine Rolle. Anders sieht es bei der Geschäftsfähigkeit aus, hier ist das Alter grundsätzlich das entscheidende Kriterium. Natürliche Personen existieren in der Wirklichkeit. Sie lassen sich anfassen, man kann mit ihnen sprechen und sie können Handlungen ausführen. Das ist z. B. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht der Fall. Sie hat zwar einen Briefkasten, ihr gehören Büroräume und für sie arbeiten natürliche Personen. Aber in der Realität gibt es die GmbH nur auf dem Papier. Montiert der Hausmeister den Briefkasten ab und räumt er die Büros leer, dann hat sich die GmbH in Luft aufgelöst. Die GmbH gibt es nur deshalb, weil sie im Handelsregister eingetragen ist. Sie ist also eine reine Phantasie der Menschen. Damit diese Phantasie real wird, braucht die GmbH mindestens eine natürliche Person, die für sie handelt. Das ist also der Unterschied zwischen den natürlichen und juristischen Personen: Die natürlichen existieren in der Wirklichkeit, die juristischen nur auf dem Papier.

4 22 Brückenkurs Juristische Person Eine durch die Rechtsordnung geschaffene Form eines Rechtssubjekts, die dazu dient, Vereinigungen von Personen oder Vermögensmassen die Rechtsfähigkeit zuzubilligen. Juristische Personen können aufgeteilt werden in: juristische Personen des Zivilrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Zivilrecht gibt es z. B. die GmbH, die Aktiengesellschaft (AG), den eingetragenen Verein (e.v.) und die eingetragene Genossenschaft (eg). Beispiele aus dem öffentlichen Recht sind der Staat an sich oder eine Universität. Achtung! Verwechslungsgefahr! Juristische Personen sind z. B. keine Anwälte, Richter oder Staatsanwälte! Das sind selbstverständlich auch natürliche Personen. Als Gegenstück zu den Rechtssubjekten existieren die sog. Rechtsobjekte. Rechtsobjekt Rechtsobjekte werden durch die Rechtsordnung einem Rechtssubjekt in Form der Nutzung oder Verwertung zugeordnet.

5 Zivilrecht 23 Rechtsobjekte Sachen Rechte beweglich unbeweglich Die Rechtsobjekte werden in Sachen und Rechte unterteilt. Gegenstand ist dabei der Oberbegriff. Sachen können beweglich (z. B. ein Auto) und unbeweglich (z. B. ein Grundstück) sein. Eine Sonderstellung nehmen die Tiere ein, auf die die Regelungen für Sachen entsprechende Anwendung finden ( 90a BGB). Verständnisfragen Haben Sie alles verstanden? Mit den folgenden Fragen können Sie das Gelernte schnell prüfen: 1. Im deutschen Recht gibt es drei grundlegende Rechtsgebiete.

6 24 Brückenkurs 2. Das Öffentliche Recht geht vom Prinzip der Gleichordnung aus. 3. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird in fünf Bücher gegliedert. 4. Das Arbeitsrecht ist ein Teil des Zivilrechts. 5. Alle Menschen sind juristische Personen. 6. Sachen werden in bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen unterschieden. Die Lösungen finden Sie online unter

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