Geschäftsordnung des Gem. Chor Sensweiler e. V.

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1 Inhaltsverzeichnis Artikel 01 Artikel 02 Artikel 03 Artikel 04 Artikel 05 Artikel 06 Artikel 07 Artikel 08 Artikel 09 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Geschäftsjahr Mitgliederbeiträge Mitgliederversammlung Kassenprüfer/in Vorstandssitzungen Ausgaben durch Vereinsmitglieder Geburtstage Hochzeit - Sterbefälle Ehrenmitgliedschaft Ehrenvorsitz Eigentumsvorbehalt Vereines gegenüber Mitgliedern Chorproben Terminabsprachen Ausschluss der Mitgliedschaft Gültigkeit Seite 1

2 Aufgrund der Satzung 13 wird nachfolgende Geschäftsordnung erlassen, die als Ergänzung nähere Verfahrensvorschriften enthält. Im Zweifelsfall gehen die Bestimmungen der Satzung und BGB, denen der Geschäftsordnung vor. Artikel 01 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Artikel 02 Mitgliederbeträge Zahlende Mitglieder, die den Verein unterstützen, sind sogenannte fördernde Mitglieder (FM) und zahlen einen Jahresbeitrag. Passive Mitglieder über 65 Jahre sind beitragsfrei. Es steht Ihnen frei, zur Unterstützung Chores, den Jahresbeitrag für FM zu zahlen. Aktive Sänger/innen zahlen einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird in einem Betrag erhoben und wir für FM auf 24,00 Sänger/innen auf 36,00 bis auf weiteres festgelegt. Spenden sind jederzeit willkommen. Gegebenen Falls sind für Kindern im Kinderchor, bei professioneller ganzjähriger Probenarbeit, ein Jahresbeitrag fällig, dieser ist im Bedarfsfall noch festzulegen. Artikel 03 Mitgliederversammlung Grundsätzlich hat je voll geschäftsfähige Mitglied das Recht, Anträge zu stellen. Zusätzlich aufgenommene Tagesordnungspunkte bzw. Anträge aus der Versammlung können nur abgehandelt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Anträge von grundlegender oder weiterreichender Bedeutung kann der Vorstand zwecks gründlicher Beratung bis zur nächsten Versammlung zurückstellen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen, wenn weitreichende Entscheidungen innerhalb Vereines zu treffen sind bzw. Chorarbeit oder Fortbestand Chores dies erforderlich machen. Sie muss einberufen werden, wenn es um die Auflösung Vereines geht. Eine unaufschiebbare Dringlichkeit sollte gegeben sein. Sie kann außerdem einberufen werden auf Antrag von mintens 1/3 der Vereinsmitglieder. Die Einberufung muss mintens zwei Wochen vorher, nach den genannten Kriterien, bekanntgemacht werden. Artikel 04 Kassenprüfer/in Die ordnungsgemäße Rechnungslegung wird von zwei Kassenprüfern/innen überwacht. Sie werden alle zwei Jahre neu gewählt. Seite 2

3 Artikel 05 Vorstandsitzungen Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende/in kann mit Zustimmung der Vorstandsmitglieder Dritte zu einer Sitzung hinzuziehen oder ihnen die Anwesenheit während der Sitzung gestatten. Angelegenheiten vertraulicher Natur sollen nicht in Anwesenheit Dritter abschließend entschieden werden. Artikel 06 Ausgaben durch Vereinsmitglieder Ausgaben durch Vereinsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung Vorstan. Ausnahmen sind nicht möglich. Die für eine ordentliche Vorstandsarbeit notwendigen Auslagen werden von jedem Vorstandsmitglied vorgelegt und gegen Vorlage einer Quittung oder eines Kassenbon durch den/die Kassierer/in erstattet. Artikel 07 Geburtstage Hochzeiten - Sterbefälle Aktiven Mitgliedern wird ab dem 50. Lebensjahr gratuliert (60; 70; dann jeweils alle 5 Jahre) und ein Geschenk/Gutschein im Wert von 15,00 überreicht und wenn nicht anders gewünscht, wird Ihm in der nächsten Chorprobe ein Ständchen nach Wahl vorgetragen. Passive und fördernde Mitglieder erhalten zum 50., 60. und 65. Lebensjahr eine Glückwunschkarte. Ab dem 70. Lebensjahr, und dann alle 5 Jahre, gratuliert der Vorstand und überreicht ein Geschenk/Gutschein im Wert von 15,00. Bei Hochzeiten (Silber-, Gold-, Diamant-, Eiserne-, etc.) von Mitgliedern (sofern diese dem Vorstand mitgeteilt werden) sollen Glückwünsche und ein Geschenk/Gutschein im Wert von 15,00 (pro Mitglied) durch den Vorstand überbracht werden. Wünscht ein Jubilar einen Gesangsvortrag, so kann dies auf Anfrage beim Vorstand vereinbart werden. Beim Ableben eines Mitglie wird durch den Vorstand eine Schale/Gesteck im Wert von 30,00 niedergelegt. Artikel 08 Ehrenmitgliedschaft Hat sich ein passives Mitglied über länger als 3 Jahrzehnte besondere Verdienste um den Verein erworben und ist mintens 60 Jahre alt, so kann es zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch werden, wer mintens 30 Jahre aktiv dem Verein angehört und sich besondere Verdienste um den Chorgesang bzw. um die Belange Vereines erworben hat. Ein Dirigent kann zum Ehrendirigent ernannt werden, der den Chor zu besonderen Leistungen befähigt oder sich besondere Verdienste für den Verein erworben hat. Seite 3

4 Artikel 09 Ehrenvorsitz Wer mintens zwölf Jahre als Vereinsvorstand durch selbstlosen Einsatz den Verein vorbildlich geführt hat, bzw. über mehrere Jahrzehnte innerhalb Vereinsvorstan durch hervorragende Leistung für den Fortbestand Vereines tätig war, kann auf Vorschlag Vorstan und der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, bei vierwöchiger Vorankündigung in der Chorprobe und bei Anwesenheit von mintens 60% der Sänger, zum Ehrenvorsitzenden/in gewählt werden. Die Ernennung erfolgt im Rahmen der Jahreshauptversammlung bzw. im festlichen Rahmen einer Veranstaltung oder Vereinsjubiläum. Artikel 10 Eigentumsvorbehalt Vereines gegenüber Mitgliedern Vom Verein zur Verfügung gestelltes Vereinseigentum (z. B. Sakko, Schal, Notenmappe, etc.) ist als solches zu behandeln und bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Vorstand abzugeben. Artikel 11 Chorproben Die Chorproben sind auf einen Abend in der Woche festgelegt und können in besonderen Fällen vermehrt oder vermindert werden, sofern dies zweckmäßig erscheint. Chorleiter/in und Vorstand bestimmen gemeinsam den Umfang der Proben. Die Sänger und Sängerinnen haben den Weisungen /der Chorleiters/in zu folgen. Die Liedauswahl bestimmen Chorleiter/in und Vorstand gemeinsam. Mitglieder können jedoch passende Lieder zum Einüben vorschlagen. Aktive Mitglieder, die im Kalenderjahr keine bzw. nur eine Probe/Auftritt versäumt haben, erhalten in der Jahreshauptversammlung ein kleines Geschenk. Über Art und Höhe Geschenkwertes entscheidet der Vorstand. Die Entschuldigung für das Versäumen einer Chorprobe sollte spätestens am Abend der Probe dem Vorstand gemeldet werden. Artikel 12 Terminabsprachen Terminabsprachen zum Zweck eines öffentlichen Auftrittes bedürfen zur Festlegung die Zustimmung der Sänger/innen und /der Chorleiter/in. Seite 4

5 Artikel 13 Ausschluss der Mitgliedschaft Ausgeschlossen werden kann unter anderem: - Wer sich wegen wiederholtem Male, trotz Ermahnung, in den Proben ungebührlich benimmt. - Wer länger als 15 Monate, trotz 3-maliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. - Wer sich schwere Übertretung oder Versäumnisse in der Vereinsführung zu Schulden kommen lässt. Vor Betreibung eines Ausschussverfahrens ist vom Vorstand ein besonderer Ausschuss, eine Art Ehrengericht, zu bilden. Dieser Ausschuss wird zur Hälfte mit Vorstandsmitgliedern und aktiven Sänger/innen gebildet. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Prüfung ob es lediglich um persönliche Verunglimpfungen geht bzw. inwieweit der Verein durch das Fehlverhalten geschädigt wird. Vorstand und Ausschuss bestimmen dann, ob der Fall vor die Mitgliederversammlung kommt und welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein, bleiben dem Verein gegenüber aber für den zugefügten Schaden im Rahmen BGB haftbar. Artikel 14 Gültigkeit Die Geschäftsordnung als Anlage zur Satzung ist für alle Mitglieder Vereines bindend. Dies wird mit der Unterzeichnung Vorstan erklärt. Die Geschäftsordnung wurde im Januar 2016 überarbeitet, und tritt zum in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung ungültig. Sensweiler, den Der Vorstand Seite 5

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