RÄUMLICH BEGRENZTE DIENSTBARKEITEN
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- Alexandra Geiger
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1 RÄUMLICH BEGRENZTE DIENSTBARKEITEN Dr. Herbert Döller Bundesfachgruppe Vermessungswesen Österreich mit Beiträgen von DI Dietrich Kollenprat und DI Peter Stix
2 Inhalt Dokumentation von räumlich begrenzten Dienstbarkeiten Rechtliche Grundlagen Planliche Darstellung Regelungen in 15 LiegTeilG Bundesfachgruppe Vermessungswesen Das österreichische BAIK Archiv Ausblick <1>
3 Rechtliche Grundlagen 481 Abs. 1 ABGB dingliches Recht nur durch Eintragung erwerbbar 481 Abs. 2 ABGB Dienstbarkeiten an bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften Dingliches Recht durch gerichtliche Hinterlegung beglaubigter Urkunden z.b.: Liegenschaften oe.g. (Hilfsverzeichnisse) 12 Abs. 1 GBG (Grundbuchsgesetz) Inhalt und Umfang von Dienstbarkeiten und Reallasten ist möglich bestimmt anzugeben 12 Abs. 2 GBG auf räumliche Grenzen beschränkte Dienstbarkeiten müssen genau bezeichnet werden 85 Abs. 2 GBG im Grundbuchsgesuch ist genau anzugeben, was eingetragen werden soll <2>
4 Rechtliche Grundlagen Bestimmtheitsgebot: planliche Darstellung nicht immer notwendig. Abhängig von: Inhalt des zu verbüchernden Rechts Eintragungsgrundlage bildende Urkunden OGH-Entscheidung 5 Ob 101/09b vom räumlicher Umfang der Dienstbarkeit aus farblicher Darstellung ersichtlich <3>
5 Planliche Darstellung Planliche Darstellung eines 3D Servitutplanes <4>
6 Planliche Darstellung Eindeutigkeit der Grenzen durch Bezug auf DKM und Einmessung von Begrenzungspunkten des Servituts im Landessystem <5>
7 15 Liegenschaftsteilungsgesetz Einspruchsrechte für Buchberechtigte Abklärung der räumlich begrenzten Servituten erforderlich Dokumentation und Visualisierung erforderlich (für Vertragserrichter, Planverfasser, Behörden) Gasleitung entlang einer Straße. Bei Straßenendvermessung ist zu prüfen, ob das Servitut des Schutzstreifens betroffen ist. <6>
8 Bsp. Holland - Breda <7>
9 Bsp. Holland - Breda <8>
10 Bsp. Holland - Breda <9>
11 BFG - Meinungen Studie bzgl. gesetzlicher Verankerung & Kosten Einheitliche Darstellung der Dienstbarkeiten 2 Etappen 1. planlich erfassen 2. GIS Implementierung Problem: schlechte Dokumentation Verfahrensaufwand bei Teilung und Übertragung Vorteile: für Kaufinteressenten, Versicherungen, Banken, etc. <10>
12 Das österreichische BAIK - Archiv Urkundenarchiv dient der Revisionssicheren Langzeitspeicherung Erfüllung gesetzlicher Formerfordernisse Keine Löschfunktion Verzeichnis der Zertifikatsinhaber Beurkundungszertifikat Ziviltechnikerzertifikat Archivsignaturzertifikat ZT handelt als Organ der BAIK (Rechtsträger) im Wege des BMWFW <11>
13 BAIK Elektronische Urkunden rechtlicher Teil Urkundenarchiv - Struktur Im Urkundenarchiv gespeicherte Daten: Öffentliche Urkunden Beurkundungssignatur + Einbringung Mit Beilagen; gesetzl. geregeltes Format (PDF/A-1b) Originalfiktion (Ziel: Grundbuch) Private Urkunden (alle nicht öffentl. Urkunden) Im Sinne 294 ZPO Beliebig viele Dateien, beliebige Formate Originalfiktion Sonstige ( private ) Daten Nicht gesetzlich geregelt; nur für ZT Für eigene, private Zwecke (Datensicherung, etc.) <12>
14 BAIK Systemübersicht / Big Picture Technische Sicht ZT GOG- Schnittstelle, evtl. BEV- Schnittstelle, evtl. Portalverbund, etc. Behörden Container des Archivs Zugriff Berechtigte Urkundencontainer WW W GZ: GZ: GZ: Gutachtencontainer W W W Zugriff Dritte ZDA Sicherungscontainer Microbilli ng <13>
15 BAIK Überblick Vorgehensmäßiger Überblick <14>
16 BAIK Die Urkunde im Workflow Urkunde und Signaturen / Bildmarken <15>
17 Vernetzung BAIK-Archiv <16>
18 Ausblick - Beispiele Nicht Jagdraum vlg.: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM , Beschwerdenr. 9300/07) keine Verpflichtung Jagd zu dulden Verletzung des Schutzes des Eigentums <17>
19 Ausblick - Beispiele Lufträume (z.b. Drohnen) H=? 123/1 Oe.G. <18>
20 Kataster hohes soziales Gut demokratischer Zivilgesellschaften bearbeitet und gepflegt von Befugten Weiterentwicklung für räumlich begrenzte Servitute und andere dingliche Rechte Verwendung (Einbeziehung) bestehender Ressourcen (z.b.: BAIK-Archiv) <19>
I. Zivilrechtliche Grundlagen
13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.
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