Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

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1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu Eignungsuntersuchungen RAK Emden 17. Mai Dr. med. Stefan Baars 1

2 ArbMedVV und Eignung wo liegt das Problem? Bescheinigung der gesundheitlichen (Un-)Bedenklichkeit missverstanden als (reine) Eignungsbeurteilung missverstanden als Freibrief: alles in Ordnung! missverstanden als Ausschluss aller Gesundheitsrisiken ArbMedVV schließt Eignungsuntersuchung aber nicht aus Dr. med. Stefan Baars 2

3 Vorsorge = Eignung? Untersuchungsarten Nutznießer Arbeitgeber Arbeitgeber + Dritte Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung Vorsorge- (untersuchung) Untersuchter Rechtsgebiet Arbeitsrecht Arbeitsrecht (Arbeitsschutz) Arbeitsschutz (ArbMedVV) Dr. med. Stefan Baars 3

4 Rechtlicher Hintergrund Vorsorge Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover ArbSchG ArbMedVV Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) (verbindlich durch Vermutungswirkung) Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) Dr. med. Stefan Baars 4

5 Basis- AMR en 2.1 Fristen (in welchen Abständen Vorsorge?) 3.1 notwendige Auskünfte (was kommt vor der arbeitsmedizinischen Vorsorge?) 5.1 Angebotsvorsorge (wie anbieten?) 6.3 Bescheinigung (was darf drin stehen?) 6.4 Mitteilung an AG über erforderliche zusätzliche Schutzmaßnamen / Arbeitsplatzwechsel (wie und was?) Dr. med. Stefan Baars 5

6 AME (Stand 5/2016) Arbeitsmedizinische Empfehlungen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover AME Psychische Gesundheit im Betrieb, veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Dezember 2011 AME Zeitarbeit - Arbeitsmedizinische Empfehlung veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im Februar 2013 AME Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im August 2013 AME Wunschvorsorge veröffentlicht als Broschüre vom BMAS im November Dr. med. Stefan Baars 6

7

8 Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) Geschäftsstelle BAuA Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover UA 1 Expositionsbezogene arbeitsmed. Präventions- Maßnahmen Dr. Nauert UA 2 Allgemeine betriebliche Gesundheits- Vorsorge Dr. Panter PG 1 Konkretisierung der ArbMedVV Dr. Heger PG 2 Überarbeitung TRGS/TRBA u. allgemeiner Regeln PG 3 Impfmanagement im Rahmen der ArbMedVV Dr. von Schwarzkopf Arbeitgeber Gewerkschaften Länderbehörden UVT fachkundige Personen aus Wissenschaft und Praxis Koordinierungskreis Beratung des BMAS AGS ABAS AStA ABS Dr. med. Stefan Baars 8

9 Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen incl. psychischer Gesundheit Verhüten von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Aber nicht: Beurteilung einer Eignung Dr. med. Stefan Baars 9

10 Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge Dr. med. Stefan Baars 10

11 Obligat: Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese Bescheinigung für Arbeitgeber und Beschäftigten Fakultativ: soweit erforderlich 1 : körperliche oder klinische Untersuchungen soweit anerkannte Verfahren und geeignete Beurteilungswerte zur Verfügung stehen: Biomonitoring 1 soweit Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und gegenüber Allgemeinbevölkerung erhöht: Impfangebot 1 1 und der Beschäftigte nicht ablehnt (dann aber Rechtsanspruch!) Fazit: Vorsorge ist nicht zwingend Untersuchung Dr. med. Stefan Baars 11

12 Dr. med. Stefan Baars 12

13 Muster einer Bescheinigung, Ausschnitt Dr. med. Stefan Baars 13

14 Gibt es ein überhaupt ein Problem? 7 BGV D27 (DGUV Vorschrift 68) Flurförderzeuge: Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen Personen nur beauftragen, die für diese Tätigkeit geeignet sind. 3 LasthandhabV: Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. (BGV A4?) Dr. med. Stefan Baars 14

15 ArbMedVV und Eignung wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte Schutz der Menschenwürde Recht auf körperliche Unversehrtheit Allgemeine Handlungsfreiheit Freie Entfaltung der Persönlichkeit Informationelle Selbstbestimmung Arbeitgeber Fürsorgepflicht Unfallverhütung Drittschutz Schutz von Sachgütern Arbeit gegen Lohn Vorsorge Eignung Dr. med. Stefan Baars 15

16 Beschäftigter soll Aufgabe erledigen können Beschäftigter soll keine Unfälle verursachen Beschäftigter soll Dritte nicht gefährden Beschäftigter soll Sachgüter nicht schädigen Beschäftigter soll gesund bleiben Arbeitgeber will Rechtssicherheit Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Ziele einer Eignungsuntersuchung Dr. med. Stefan Baars 16

17 ArbMedVV und Eignung wo liegt das Problem? Interessenkonflikt bei Eignungsuntersuchungen Beschäftigte Schutz der Menschenwürde Recht auf körperliche Unversehrtheit Allgemeine Handlungsfreiheit Freie Entfaltung der Persönlichkeit Informationelle Selbstbestimmung Arbeitgeber Fürsorgepflicht Unfallverhütung Drittschutz Schutz von Sachgütern Arbeit gegen Lohn Konsequenz: Wahrung der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen Erforderlich? Geeignet? Angemessen? Dr. med. Stefan Baars 17

18 Arbeitsrecht! Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Einstellungsuntersuchungen, Voraussetzungen Eindeutige Rechtgrundlage oder Untersuchung zur Feststellung erforderlich, dass Stellenbewerber für die vom Arbeitgeber beschriebene Tätigkeit geeignet ist (Gefährdungsbeurteilung!) und nach Art und Umfang verhältnismäßig und nur mit Einwilligung des Beschäftigten Dr. med. Stefan Baars 18

19 Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich? Gefährdungsbeurteilung und Festlegung des Vorsorgeanlasses AMR 3.1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Wann ist Eignungsuntersuchung erforderlich? Gefährdungsbeurteilung (Drittschutz? Schutz bedeutender Sachwerte?) Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachtet und Schutzmaßnahmen ausgeschöpft? Zweifel an der Eignung Beurteilung nur durch Untersuchung möglich (mildestes Mittel) Dr. med. Stefan Baars 19

20 Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge? notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG) Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG) Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt) über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt) Einverständnis einholen AMR 3.1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 1)? angemessen nach Abwägung der Interessen (d. h. Arbeitgeberinteressen überwiegen) Anforderungsprofil erstellen (AG) Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten (AG) Schutzmaßnahmen ausgeschöpft? (AG) Untersuchung geeignet um die Eignungsfeststellung zu erreichen? Dr. med. Stefan Baars 20

21 Was kommt vor arbeitsmedizinischer Vorsorge? notwendige Auskünfte und Arbeitsplatzbegehung ermöglichen (AG) Vorsorge und Eignungsuntersuchungen trennen (AG) Kenntnisse über Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (Arzt) über Inhalte, Zweck und Risiken der Vorsorge(untersuchungen) aufklären (Arzt) Einverständnis einholen AMR 3.1 Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was kommt vor Eignungsuntersuchung (Teil 2)? Rechtsgrundlage vorhanden angemessen in Inhalt und Umfang ( so wenig wie möglich, so viel wie nötig ) Trennung von Vorsorge (AG) über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären (Arzt) Einverständnis einholen Dr. med. Stefan Baars 21

22 Rechtsgrundlage für Eignungsuntersuchungen Nicht erforderlich: bei Untersuchungen aus besonderem Anlass, z. B. wenn konkrete Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Eignung begründen (von außen wahrnehmbare gesundheitliche Beschwerden, Verhaltensauffälligkeiten, Fehlleistungen) Wechsel der Tätigkeit (wie Einstellungsuntersuchung) ggf. lange Arbeitsunfähigkeit Sonst aber immer! Dr. med. Stefan Baars 22

23 Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen z.b.: Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (GesBergV)* Druckluftverordnung (DruckLV)* Fahrerlaubnisverordnung (FeV)* (Feuerwehrdienstvorschrift 7*) basiert auf Nieders. Brandschutzgesetz Gefahrstoffverordnung (GefStoffV: Begasungen, Schädlingsbekämpfung)* Infektionsschutzgesetz (IfSG), z. B. neu 23a Röntgen-, Strahlenschutzverordnung (RöV; StrlSchV)* Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)* *Ermächtigung bzw. Spezialkenntnisse erforderlich Dr. med. Stefan Baars 23

24 Eignungsuntersuchungen, Werkfeuerwehren Niedersächs. Brandschutzgesetz ( ) gilt auch für Werkfeuerwehren (5. Abschnitt) Feuerwehrdienstvorschrift 7: körperliche Eignung ist nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte", in regelmäßigen Abständen festzustellen Dr. med. Stefan Baars 24

25 Was tun bei turnusmäßigen ( anlasslosen ) Eignungsuntersuchungen ohne behördliche Rechtsgrundlage und ohne konkreten Anlass, z. B. G 25 Ausgangslage: Keine ausreichenden Rechtsgrundlagen sind: Gefährdungsbeurteilung, Eignungsvorbehalte in UVVen u. ä., also: Rechtsgrundlage schaffen (mindestens Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) Schriftliches Einverständnis einholen Dr. med. Stefan Baars 25

26 Dissens zur Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen behoben? DGUV vs. BMAS Stand August 2015 Stand anlasslose Eignungsuntersuchungen? Dr. med. Stefan Baars 26

27 Obligat: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was ist Eignungsuntersuchung? Ärztliche Anamnese körperliche und ggf. klinische Untersuchungen Bescheinigung für Arbeitgeber (und Beschäftigten) Fakultativ: Ggf. spezielle Untersuchungen (fachärztliche Zusatzgutachten) nach Entscheidung des Arztes Dr. med. Stefan Baars 27

28 Wer darf arbeitsmedizinische Vorsorge? Anforderungen an Arzt / Ärztin: Arzt als Spezialist Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin ggf. besondere Fachkenntnisse, Anerkennungen und / oder Ausrüstungen: Selbstprüfung Ausnahme: Tropenaufenthalte : auch Tropenmediziner ansonsten: Ausnahme durch AG beim Gewerbeärztlichen Dienst (Nds.) beantragen (kostenpflichtig) Dr. med. Stefan Baars 28

29 Wer darf Eignungsuntersuchungen? Anforderungen an Arzt / Ärztin: Arzt als Gutachter ( Vertrauensarzt des AG) teilweise Ermächtigung oder Spezialkenntnisse erforderlich teilweise aber keine weiteren Anforderungen Dr. med. Stefan Baars 29

30 Was kommt nach arbeitsmedizinischer Vorsorge? Bescheinigung für Pflicht- und Angebots- und Wunschvorsorge an AG und AN (Arzt) AMR 6.3 Ggf. weitere Mitteilungen an AG AMR 6.4 Ergebnismitteilung auf Wunsch an AN (Arzt) Vorsorgekartei führen (AG) Fristen wahren (AG) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Was kommt nach Eignungsuntersuchung? Bescheinigung über Eignung (ja / nein; ggf. mit Fristen oder unter Voraussetzungen) Dr. med. Stefan Baars 30

31 AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung Fragen zur Bescheinigung: Gemeinsame Bescheinigung für mehrere Beschäftigte? nein Zusammenlegung mehrerer arbeitsmed. Vorsorgen? ja, aus organisatorischen Gründen Zusammenfassung mit Bescheinigungen zur Eignung? nein Gilt eine Bescheinigung mit Eignungsbeurteilung auch als Vorsorgebescheinigung? nein Dr. med. Stefan Baars 31

32 AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung Fragen zur Bescheinigung: Ausstellung nur wenn Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit möglich? nein Reicht als Unterschrift der (unleserliche) Name? nein (zusätzlich Anschrift und Qualifikation) Dürfen Ärzte in der Weiterbildung unterschreiben? ja, aber Weiterbilder muss erkennbar sein (Kopfbogen, Stempel, Unterschrift im Auftrag) Dr. med. Stefan Baars 32

33 Was kommt nach der arbeitsmedizin. Vorsorge? Beteiligung der Gewerbeaufsicht (GAA)? Getroffene Maßnahmen aufgrund einer Mitteilung des Arztes entsprechend AMR 6.4 sind dem GAA mitzuteilen! GAA entscheidet ggf. (auf Antrag) über die Notwendigkeit der Maßnahmen. GAA entscheidet ggf. (auf Antrag des Beschäftigten oder des AG) über die Erforderlichkeit eines Tätigkeitswechsels Dr. med. Stefan Baars 33

34 AN verweigert Termin beim Arzt Pflichtvorsorge Keine Bescheinigung AN darf nicht beschäftigt werden Angebotsvorsorge Keine Konsequenz Erneutes Angebot nach Fristablauf (AMR 2.1) Eignung Eignung kann nicht beurteilt werden Ergebnismitteilung erfolgt nicht AG muss entscheiden Dr. med. Stefan Baars 34

35 AN verweigert Untersuchung Vorsorge Keine Konsequenz Teilnahme wird bescheinigt Eignung Eignung kann nicht beurteilt werden Ergebnismitteilung erfolgt nicht AG muss entscheiden Dr. med. Stefan Baars 35

36 Gesundheitliche Bedenken / keine Eignung Vorsorge (AMR 6.4) Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausgeschöpft Separate anonymisierte Mitteilung an AG mit konkretem Vorschlag Eignung Ergebnismitteilung an AG Arbeitgeber muss entscheiden Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft Mitteilung (Arbeitsplatzwechsel) nur mit Zustimmung des AN an AG Dr. med. Stefan Baars 36

37 Wann Untersuchungsergebnis an AG Vorsorge Grundsätzlich nie Ausnahme: Rechtfertigender Notstand Eignung nur: geeignet, geeignet unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht geeignet Je nach Rechtsgrundlage direkt oder (besser) über AN Ausnahme: Rechtfertigender Notstand Nie: ärztliche Untersuchungsergebnisse (Befunde) Dr. med. Stefan Baars 37

38 Bedeutung für G 25 Wunschvorsorge (unverbindlich) Angebotsvorsorge (unverbindlich) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Eignungsuntersuchung (nur mit Rechtsgrundlage verbindlich) Voraussetzung: Gefährdungsbeurteilung! Dr. med. Stefan Baars 38

39 AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge Regelmäßig, persönlich und schriftlich* mit folgenden Hinweisen: wegen welcher Gefährdung keine Nachteile bei Annahme oder Ablehnung keine Kosten in der Arbeitszeit Bescheinigung über die Teilnahme AMR enthält 2 Musteranschreiben (auch für nachgehende Vorsorge) * auch möglich Dr. med. Stefan Baars 39

40 AMR 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Bisher: A) Zeitrahmen für NU-Fristen: Arzt konkretisiert oder B) Feste Frist: unabhängig vom Arzt (kürzere Frist aber möglich) NU-Frist Bestandteil des Ergebnisses Angebotsvorsorge: Frist verbindlich unabhängig von Annahme oder Ablehnung (bei Zeitrahmen gilt kürzere Frist, wenn nicht individuell vom Arzt anders festgelegt) Zukünftig eventuell: maximal zulässige Frist (voraussichtlich 3 Jahre, erster Folgetermin früher) ansonsten individuelle Festlegung durch Betriebsarzt Dr. med. Stefan Baars 40

41 Neue Angebotsvorsorge seit Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Vorsorgeanlässe physikal. Einwirkungen wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit Gefährdung des Muskel-Skelett-Systems durch: o Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen, Schieben o repetitive manuelle Tätigkeiten o erzwungene Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen Dr. med. Stefan Baars 41

42 AMR 13.2 Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit MSE-Risiko Lastenhandhabung, Zwangshaltungen, repetitive manuelle Tätigkeiten Definitionen, arbeitsmed. Grundlagen Kriterien ( Auslöseschwellen ): Lastenhandhabung / repetitive Tätigkeiten: LMM mit Risikobereich 3 Zwangshaltung: analog BGI 7011: i.d.r. 1 Stunde ohne wirksame Pause (Ausnahmen Sitzen: 2 Stunden, Stehen: 4 Stunden) Dr. med. Stefan Baars 42

43 Arbeitsmedizinische Regeln AMR (Stand 5/2016) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Fristen für die Veranlassung / das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen veröffentlicht als AMR 2.1 am , zuletzt geändert am , grundlegende Neufassung in Kürze Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse veröffentlicht als AMR 3.1 am , aktualisiert Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen, veröffentlicht als AMR 5.1 am , aktualisiert Dr. med. Stefan Baars 43

44 Arbeitsmedizinische Regeln AMR (Stand 5/2016) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge veröffentlicht als AMR 6.1 am , zuletzt aktualisiert Biomonitoring, veröffentlicht als AMR 6.2 am , korrigiert am , aktualisiert Vorsorgebescheinigung, veröffentlicht als AMR Nr. 6.3 am (Muster auch als Word-Datei verfügbar) Mitteilungen an AG, veröffentlicht als AMR 6.4 am Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, veröffentlicht als AMR 6.5 am Dr. med. Stefan Baars 44

45 Arbeitsmedizinische Regeln AMR (Stand 5/2016) Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können veröffentlicht als AMR 13.1 am , aktualisiert am Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System, veröffentlicht als AMR am Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens veröffentlicht als AMR 14.1 am "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen, veröffentlicht als AMR 14.2 am , aktualisiert am Dr. med. Stefan Baars 45

46 24 Seiten Zugangswege Mögliche Inhalte Bestandteile AME Wunschvorsorge Abgrenzung zu allgemeiner Gesundheitsvorsorge und Eignungsuntersuchung Praxisbeispiele (12) Dr. med. Stefan Baars 46

47 FAQ FAQ zur ArbMedVV (seit Sept unter veröffentlicht), regelmäßige Aktualisierung Begründungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei biologischen Einwirkungen (zur Zeit in Überarbeitung aber noch einsehbar) Dr. med. Stefan Baars 47

48 Aktuelle Entwicklungen Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover Pflicht- und Angebotsvorsorge bei erhöhter Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung (Hautkrebs!) Angebotsvorsorge bei EMF-Exposition (EU-Richtlinie 2013/35/EU: Gesundheitsüberwachung ) Abschneidekriterien für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge bei krebserzeugenden Gefahrstoffen Dr. med. Stefan Baars 48

49 Weitere Infos: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

50 Vielen Dank! Fragen? Dr. med. Stefan Baars Gewerbeärztlicher Dienst Gewerbeaufsichtsamt Hannover Tel / stefan.baars@gaa-h.niedersachsen.de Dr. med. Stefan Baars 50

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