Welche Auswirkung hat die CLP- Verordnung auf nachgeschaltetes Recht?
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- Kathrin Förstner
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1 Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart Welche Auswirkung hat die CLP- Verordnung auf nachgeschaltetes Recht? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
2 Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Beispiele für mögliche Änderungen - Umstufung von gesundheitsschädlich (Xn) auf toxisch, Kat. 3; wie H 301 oder H Umstufung von nicht entzündlich auf entzündbare Flüssigkeit, Kat. 3; H 226 bei einer Flüssigkeit mit Flammpunkt zwischen 55 und 60 Grad - Neue Gefahrenmerkmale; z. B. + spezifische Organtoxizität (STOT), wie H 371 bzw. H 373 oder + Gase unter Druck, wie z. B. H 280 Folie 2
3 Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Ausgangslage: Die CLP-Verordnung hat überall dort, wo sich eine Anforderung in einer Rechtsvorschrift unmittelbar auf die Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder einer Zubereitung/eines Gemisches bezieht, direkte Auswirkungen auf diesen Rechtsbereich. Frage: Wie geht der Gesetz-/Verordnungsgeber angesichts möglicher geänderter Einstufungen/Kennzeichnungen mit dieser Erkenntnis um? Folie 3
4 Bezogen auf Beispiel der akuten oralen Toxizität BAuA-Internet unter Gefahrstoffe; Einstufung und Kennzeichnung; Fazit: der BAuA Wenn in bestehenden Vorschriften ein Bezug auf als giftig eingestufte oder gekennzeichnete Stoffe oder Gemische erfolgt, ist dies i. d. R. in Verbindung mit dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht gemeint. Stoffe oder Gemische mit einer oralen LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg, die nach CLP als akut toxisch, Kat 3; H 301 eingestuft sind, sind nicht giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung. wie sieht es in anderen Rechtsgebieten aus? Folie 4
5 Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Untersuchung bei verschiedenen Rechtsbereichen 1. Chemikalienrecht a. - Chemikaliengesetz b. - Gefahrstoffverordnung c. - Chemikalien-Verbotsverordnung 2. Gefahrgutrecht 3. Abfallrecht 4. Wasserrecht 5. Störfallrecht 6. Immissionsschutzrecht Folie 5
6 Folie 6
7 Chemikalienrecht Chemikaliengesetz Definition gefährlich (Stoff/Gemisch) 3a ChemG gefährlich = was bereits gefährlich nach bisherigem Recht war + was sonst noch gefährlich nach neuem Recht ist Folie 7
8 Bisheriges Recht Explosionsgefährlich Brandfördernd Folie 8 Neues Recht Explosive Stoffe/Gemische Oxidierende Gase Hochentzündlich Entzündbare Flüssigkeiten, Kat 1-3 Leichtentzündlich Entzündlich Metallkorrosiv,... usw. Insgesamt 16 für physikalische Gefahren Sehr giftig Akute Toxizität, Kat 1-4 Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Sensibilisierend Krebserzeugend Fortpflanzungsgefährdend Erbgutverändernd Umweltgefährlich 15 Gefährlichkeitsmerkmale Aspirationsgefahr Spez. Zielorgantoxizität (akut + weiderholt) Ätzung/Reizung der Haut Schwere Augenschäden/-reizung Sensibilisierung der Haut Karzinogenität Reproduktionstoxizität Keimzell-Mutagenität,...usw. Insgesamt 10 für gesundheitliche Gefahren Wassergefährdend Ozonschädigend ; insgesamt 2 für Umweltgefahren 28 Gefahrenklassen
9 Chemikalienrecht Chemikaliengesetz was ist ein Gefahrstoff? 19 Abs. 2 ChemG Gefahrstoff = was gefährlich nach bisherigem Recht ist* * hierbei wird allein die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes/Gemisches betrachtet; andere Kriterien für einen Gefahrstoff sind hier nicht Gegenstand der Betrachtung Folie 9
10 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl I, S. 1643), in Kraft seit dem : Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die gefährlich nach bisherigem Recht sind alles was darüber hinaus nach CLP gefährlich ist, ist allein auf Grund seiner Eigenschaften kein Gefahrstoff i.s. der Gefahrstoffverordnung. In der Begründung zur neuen GefStoffV ist bereits ausgeführt, dass spätestens zum diese Definition teilweise aufgegeben werden muss Ausnahme auf Zeit Folie 10
11 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung Außerdem auch als Folge von CLP: Zu treffende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden (mit Ausnahme von cmr-stoffen) von der Einstufung und Kennzeichnung entkoppelt. Bisheriges Schutzstufenkonzept wurde aufgegeben. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich (stärker als bisher) nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. GHS-relevante Informationen sind in der betrieblichen Dokumentation (z. B. Gefahrstoffverzeichnis oder schriftlichen Betriebsanweisung) sowie in den jährlichen mündlichen Unterrichtungen zu berücksichtigen. Folie 11
12 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung konkretisiert eine Bekanntmachung des BMAS vom Dezember 2008 Folie 12
13 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (vom Dezember 2009, aktualisiert im März 2012) Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes die Bezüge zur Einstufung nach altem Recht werden übergangsweise beibehalten das nationale Gefahrstoffrecht wird erst zum komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein demzufolge ist es für Maßnahmen des Arbeitsschutzes von nachrangiger Bedeutung, ob bereits eine neue Kennzeichnung vorhanden ist oder nicht Folie 13
14 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes (II) Trotzdem kann eine Umstellung auf die CLP-Verordnung innerhalb eines betroffenen Betriebes folgende zusätzliche Maßnahmen erfordern: Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisungen Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung Folie 14
15 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (vom Oktober 2010, veröffentlicht im Dezember 2010) Auszug aus Anwendungsbereich: In der Tabelle (Anmerkung: die separate Regelungen für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften regelt) sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP- Verordnung) als auch nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander benutzt werden.
16 Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12 Kap Eigenschaft CLP-VO EG-RL Mengenschwelle 5 Akut toxisch H 300, H 301, H 310 oder H 330 R 23 bis R kg Entzündbare Flüssigkeiten H 226 R kg 8 Akut toxische Flüssigk. und Feststoffe H 300, H 301, H 310, H 311, H 330 R 23 bis R kg 12 Entzündbare Flüssigkeiten H 224, H 225 H 226 mit Flp. bis 55 C R 10, R 11, R bis 200 kg ab 200 kg Folie 16
17 Chemikalienrecht ChemVerbotsV Wichtig im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnis- oder Anzeigepflicht, die Notwendigkeit sachkundiger Personen oder Verbot der Abgabe über das Internet. Aktuell: Abgabevorschriften stellen auf die Kennzeichnung ab: T+, T, (auch cmr), F+ sowie O Zukünftig:? noch in der Diskussion; Zu erwarten: von der Verordnung erfassten Chemikalien sollen - mit Ausnahme von F+ - erhalten bleiben: bis zur Anpassung der VO keine Auswirkungen! Folie 17
18 Gefahrgutrecht Keine Anpassung erforderlich, da CLP-Verordnung Gefahrgutrecht nicht tangiert; Gefahrgutrecht wurde bereits seit längerem eigenständig an das GHS-System angepasst (z. B. ADR); letztmals wurde im Herbst 2010 die Gefahrgutklasse wassergefährdend, (H 400, H 410 und H 411) in das europäische Gefahrgutrecht eingeführt. Folie 18
19 Abfallrecht Die Gefährlichkeitsmerkmale des europäischen Abfallverzeichnisses aus dem Jahr 2000 (national umgesetzt in der Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) wurden 2008 als Anhang III in die Europäische Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) überführt. Viele gefahrenrelevante Eigenschaften (unglücklicherweise mit H1 bis H 14 bezeichnet) aus dem Anhang III der ARRL nehmen direkt Bezug auf das europäische Einstufungsrecht. Folie 19
20 Abfallrecht Derzeit wird auf EU-Ebene das europäische Abfallverzeichnis an die CLP-VO angepasst. Die bestehenden H-Kriterien (zukünftig HP-Kriterien) werden derzeit überarbeitet und an die CLP-Verordnung angepasst, so dass eine weitgehende Verknüpfung mit dem europäischen Chemikalienrecht geschaffen wird. Ziel: keine fundamentalen Änderungen am Europäischen Abfallverzeichnis. Zeithorizont: Folie 20
21 Wasserrecht Referentenentwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) * vom August 2012 berücksichtigt auch GHS-Verordnung: Ermittlung der Wassergefährdungsklassen wie bisher über Punktesystem auf der Grundlage - der bis zum 1. Dezember 2010 erfolgten Einstufung in R- Sätze gemäß Anhang I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder - der Einstufung mit Gefahrenhinweisen nach Anhang I und II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) * früher VAUwS Folie 21
22 Wasserrecht Stoffe (als solche oder in Gemischen) sind nach dem alten Kennzeichnungsrecht bzw. zunehmend nach der CLP- Verordnung zu klassifizieren; Aus der amtlichen Begründung: Die Gefahrenhinweise sollen nach Maßgabe der CLP-Verordnung die (bisherigen) R-Sätze vollständig ersetzen. Nach der aktuellen VwV ermittelte Einstufungen der WGK sollen bestehen bleiben! Folie 22
23 Störfallrecht Seveso-III-Richtlinie RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 (ABL. L 197/1) Umsetzung bis 31. Mai 2015 und Anwendung ab Anlass: Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an neue CLP-VO Anwendungsbereich Zahl der Stoffe, die über die Einatmung akut toxisch wirken, erhöht sich Zahl der Stoffe, die dermal bzw. oral akut toxisch sind, verringert sich Auswirkungen in BW? Erste Einschätzung: Zahl der Betriebsbereiche, die unter die Verordnung fallen, wird sich in der Summe nicht wesentlich ändern Folie 23
24 Boundary for old legislation EU Oral mg/kg T+ T Xn A1 2 A2 3 A2b 4 Dermal mg/kg A3 3 A4 4 inhal. vapour mg/l inhal. aerosol mg/l inhal. gas mg/l ppm Folie A ,1 0,5 0,05 0,25 0, , A6 3 A Gyenes
25 Immissionsschutzrecht (insb. 4. BImSchV) Verschiedene Anlagen in der 4. BImSchV nehmen (unmittelbar) Bezug auf gefährliche Stoffeigenschaften, z. B. + Läger für giftige oder sehr giftige Stoffe (jetzt Anhang Nr. 9.35; zukünftig 9.3 i. V. mit Anhang 2) oder + Anlagen zur Lagerung/Behandlung gefährlicher Abfälle. oder TA-Luft besagt, dass giftige oder sehr giftige organische Stoffe der Klasse I (mit dem entsprechenden Emissionsgrenzwert) zuzuordnen sind. Folie 25
26 Immissionsschutzrecht (BImSchG) Erste Ansätze zur Anpassung des Immissionsschutzrechts an die Terminologie der CLP-Verordnung: Artikelgesetz zur Umsetzung der IE-Richtlinie*: Ergänzung der Begriffsbestimmungen in 3 BImSchG: (9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) von Bedeutung für Regelungen zum Ausgangszustandsbericht *Richtlinie 2010/75 vom über Industrieemissionen Foe 26
27 Immissionsschutzrecht (insb. 4. BImSchV) Spätestens mit vollständiger Umsetzung der - Seveso-III-Richtlinie bzw. - Außerkrafttreten des alten Einstufungsrechts zum ist auch im Immissionsschutzrecht eine komplette Anpassung an die Terminologie der CLP-Verordnung unumgänglich. Folie 27
28 CLP Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete Fazit: Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen der CLP- Verordnung haben Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete Das nachgeschaltete Recht wird auf breiter Front sukzessive überarbeitet; die Änderungen werden bis spätestens zum vollständig zum Tragen kommen Man ist bemüht, die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf die betroffenen anderen Rechtsgebiete möglichst gering zu halten Folie 28
29 Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart Auswirkungen der CLP-Verordnung auf andere Rechtsgebiete weitere Fragen??? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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