Arbeitsmaterialien zur Migrationspolitik

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1 Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Arbeitsmaterialien zur Migrationspolitik Stellungnahmen zu den Entwürfen Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz (Kabinettsentwurf vom 27. August 2008) zur Änderung der Beschäftigungs-, der Beschäftigungsverfahrens- und der Arbeitsgenehmigungsverordnung (Referentenentwürfe vom 9. September 2008) Berlin, 22. September 2008 Herausgeber: DGB-Bundesvorstand Bereich Migrations- und Antirassismuspolitik Postfach: Berlin

2 Inhalt: I Stellungnahme zum Entwurf eines Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes 3 II Stellungnahme zu den Entwürfen für die Änderung der Beschäftigungs-, der Beschäftigungsverfahrens- und der Arbeitsgenehmigungsverordnung 9 2

3 I. Stellungnahme zum Entwurf eines Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes 1. Einleitung Das Bundeskabinett hat am 27. August 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anpassung der Rechtslage an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) verabschiedet. Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist die aufenthaltsrechtliche Umsetzung des am 16. Juli 2008 vom Bundeskabinett beschlossenen Aktionsprogramm der Bundesregierung Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland, die Aufhebung der Befristung der Härtefallregelung des 23a des Aufenthaltsgesetzes, die Einführung einer Regelung zum Widerruf der Niederlassungserlaubnis nach 19 Aufenthaltsgesetz, und die Umsetzung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (Verordnung EG Nr. 2252/2004). Der Gesetzentwurf bezieht nur solche Inhalte des im Juli 2008 beschlossenen Aktionsprogramms ein, die eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes erfordern. Zu weiteren Inhalten des Programms, wie die Öffnung des Arbeitsmarktes für AkademikerInnen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (ohne Vorrangprüfung), die Öffnung des Arbeitsmarktes für AkademikerInnen aus Drittstaaten (mit Vorrangprüfung) wurden ebenfalls am 27. August Änderungen der Beschäftigungsverordnungen beschlossen, die teilweise der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Der DGB beschränkt sich in dieser Stellungnahme auf die für den Aufenthaltsstatus bedeutsamen Aspekte des Gesetzentwurfes. Die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Verordnung 2252/2004/EG über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten bedürfen einer weitergehenden Prüfung und werden in dieser Stellungnahme nicht berücksichtigt. 2. Zusammenfassende Bewertung des vorliegenden Gesetzentwurfs Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist überzeugt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands nur gesichert werden kann, wenn Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit insbesondere derjenigen mit geringer beruflicher Qualifikation verstärkt werden. Gleichzeitig ist es angesichts der demographischen Entwicklung erforderlich, durch die Schaffung von Einwanderungsmöglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien das 3

4 Erwerbspersonenpotenzial mittelfristig zu sichern. Nicht akzeptabel ist dagegen eine Politik, die den weiteren Abbau der Arbeitslosigkeit und die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gefährdet. Der DGB setzt daher auf eine gesteuerte Erwerbstätigeneinwanderung, die die Arbeitsmarktentwicklung und die Arbeitnehmerrechte gleichermaßen berücksichtigt (Punktesystem). Ebenfalls berücksichtigt werden müssen die Veränderungen in der Migrationsstruktur und die möglichen negativen Auswirkungen der Dienstleistungserbringung ausländischer Unternehmen. Aber auch die in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus müssen in den Blick genommen werden. Anlässlich des Kabinettsbeschlusses vom Juli 2008 hat der DGB bereits die Inhalte des Aktionsprogramms grundsätzlich begrüßt. Der DGB begrüßt, dass sich der Kabinettsentwurf anders als noch der Referentenentwurf stärker an den Beschlüssen vom Juli 2008 orientiert. So hat das Bundeskabinett beispielsweise die Einführung einer Widerrufsklausel für die Niederlassungserlaubnis in 52 AufenthG abgelehnt. Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer ein wichtiger Schritt hin zu einer allgemeinen Bleiberechtsregelung Der DGB ist überzeugt, dass mit der vorgeschlagenen Möglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die aufenthaltsrechtliche Situation vieler bislang Geduldeter verbessert wird. Die bisherige Altfallregelung, das zeigen die Zahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, hat jedenfalls bislang nicht dazu geführt, dass die aufenthaltsrechtlich problematische Situation sich für einen großen Teil der Geduldeten verbessert hätte. Die nun vorgeschlagene Regelung ist im Grundsatz zu begrüßen, allerdings sollte auf das Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse verzichtet werden, zumal bei der Altfallregelung nur hinreichende mündliche Sprachkenntnisse verlangt werden. Absenkung der Mindestgehaltsgrenze für Hochqualifizierte Der DGB begrüßt die Absenkung der Mindestgehaltsgrenze als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die gewählte Summe entspricht weitgehend den bereits formulierten Forderungen des DGB. Die im Zusammenhang mit der Absenkung der Mindestgehaltsgrenze stehende Einführung eines weiteren Ermessensausweisungsgrundes lehnt der DGB ab. Handlungsbedarf besteht aus Sicht des DGB nicht. Aufenthaltserlaubnis für ausgebildete Geduldete Der DGB begrüßt die Einführung eines Aufenthaltstitels für ausgebildete geduldete Drittstaatsangehörige. Mit der Neuregelung wird die bisher geltende Altfallregelung ergänzt. Er hat aber Bedenken gegenüber der Anforderung ausreichender Sprachkenntnisse als Voraussetzung, denn bislang haben Geduldete keinen Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem Sprachkurs. Der DGB hält darüber hinaus an seiner grundlegenden Forderung nach Abschaffung der Kettenduldung fest, von der alle längerfristig geduldeten Ausländer partizipieren könnten. Umsetzung der EU-Verordnung über Normen und Sicherheitsmerkmale für Pässe Zwar sieht der DGB, vor einer abschließenden Bewertung, einen weiteren Prüfbedarf. Gleichwohl ist er der grundsätzlichen Auffassung, dass ausländische 4

5 Staatsangehörige hinsichtlich der Regelungen mit deutschen Staatsangehörigen gleich behandelt werden sollten. 3. Bewertungen zu ausgewählten Artikeln Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes 18a (neu) Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung Grundlage der Neuaufnahme des 18a ist das im Juli 2008 vom Bundeskabinett beschlossene Aktionsprogramm. In Abs. 1 werden die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen festgelegt. Demnach kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der/die geduldete Ausländer/in im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder seit zwei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, ausgeübt hat. Die Erteilung ist auch möglich, wenn die Person mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat. Zu den weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gehören u. a. ausreichender Wohnraum, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, keine Bezüge zu extremistischen Organisationen, sowie Bestimmungen zur Straflosigkeit. Absatz 2 regelt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung wird ohne vorhergehende Vorrangprüfung erteilt. Gleichwohl muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Satz 3 zur Ausübung einer zweijährigen, der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung. Als Folge regelt der Absatz 3, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, auch wenn für die Einreise kein Visum erteilt oder ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der DGB begrüßt die Neuaufnahme des 18a im Grundsatz. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an geduldete Ausländer, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Hochschulabschluss verfügen, ist ein wichtiger Schritt hin zur Vermeidung von langfristigen Duldungen mit all den negativen Konsequenzen für die Betroffenen. Die Regelung folgt konsequent dem im EU- Richtlinienumsetzungsgesetz enthaltenen Ansatz, geduldeten Ausländern den Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern. Fraglich ist allerdings, warum nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangt werden, zumal nach 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse ausreichend sind. Der DGB fordert die Übernahme der sprachlichen Voraussetzung aus 104a, zumal Geduldete bislang keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Sprachkurs haben. Die Regelungen des Absatzes 2 sind aus Sicht des DGB sachgerecht. Einerseits ist es erforderlich, die Arbeitsbedingungen zu überprüfen und andererseits werden die Erfahrungen mit den bisher unzureichenden Kompetenzen der Ausländerbehörden bei der Beurteilung von Qualifikationen und Tätigkeiten berücksichtigt. 5

6 19 Absatz 2 Nr. 3 Niederlassungserlaubnis, Mindestgehaltsgrenze Ziel der Änderung des 19 Abs. 2 Nr. 3 ist eine Herabsetzung der Mindestgehaltsgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von bisher dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Der DGB begrüßt die Herabsetzung der Mindestgehaltsgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die bisherigen Regelungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu Erwerbszwecken nach 19 AufenthG haben mit ihren hohen Anforderungen dazu geführt, dass nur eine geringe Zahl von Hochqualifizierten nach Deutschland einreisen durfte, um hier eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Im Jahr 2007 wurden insgesamt 466 Niederlassungserlaubnisse 1 an Erwerbstätige nach 19 AufenthG erteilt, davon 115 an Personen, die nach dem 1. Januar neu eingereist sind. Auch im Jahr 2008 bleibt voraussichtlich die Zahl gering, denn in den ersten sieben Monaten wurden lediglich 285 Erlaubnisse erteilt. Die Herabsetzung der Mindestgehaltsgrenze, die von vielen Ausländerbehörden als zwingende Voraussetzung angesehen wird, von bisher rund Euro auf derzeit Euro, entspricht der vom DGB bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Richtlinienumsetzungsgesetz geforderten Größenordnung. Gleichwohl sollte die Bundesregierung unabhängig vom aktuellen Gesetzgebungsverfahren gegenüber den Ausländerbehörden klarstellen, dass die Mindestgehaltsgrenze nicht das ausschließliche Kriterium für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis ist. 20 Absatz 6 Aufenthaltserlaubnis für Forscher Zunächst wird in Satz 1 das Wort Ausübung durch das Wort Aufnahme (einer Erwerbstätigkeit) ersetzt. Neu eingefügt wird ein Satz 2. Demnach führen Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts nicht zum Wegfall der Berechtigung. Der DGB sieht keine Notwendigkeit für die Einführung des Satzes 2. Entsprechend der Begründung führt nach dem Wortlaut lediglich der Wechsel des Forschungsvorhabens zu einem Wegfall des Beschäftigungsrechts, nicht aber eine Änderung oder Anpassung innerhalb des in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungsvorhabens. Die gewählte Fallkonstellation ist aus Sicht des DGB nicht ausreichend. Der DGB ist im Gegensatz zur Bundesregierung der Auffassung, dass mit der Änderung der Zielrichtung oder des Zwecks eines Forschungsprojektes ein neues Forschungsvorhaben begründet wird, das auch eine neue Aufenthaltserlaubnis voraussetzen muss 2. 1 Der größere Anteil ist bereits vor dem 1. Januar eingereist. Aus den Zahlen des Wanderungsmonitoring geht nicht hervor, wie hoch der Anteil der Drittstaatsangehörigen ist, bei denen lediglich ein Zweckwechsel vorliegt. 2 Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/71/EG darf eine Aufnahmevereinbarung nur abgeschlossen werden, wenn Zweck und Dauer der Forschungstätigkeit geprüft sind. 6

7 55 Absatz 2 Nr. 1a (neu), Ermessensausweisung Neu eingeführt wird mit der Aufnahme von Nr. 1a ein zusätzlicher Grund für die Ermessensausweisung. Danach kann ausgewiesen werden, wer gegenüber dem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben beim Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach 19 AufenthG erhalten hat. Der DGB sieht kein Erfordernis für die Aufnahme eines neuen Ermessensausweisungsgrundes. Der in der Begründung genannte Grund für die Einführung ist nicht sachgerecht. Die bisherigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 19 AufenthG setzen bereits entsprechende Nachweise der Qualifikation voraus. Die angeführte verstärkte Missbrauchsmöglichkeit durch die Absenkung der Mindestgehaltsgrenze ist weder belegt noch stichhaltig. Artikel 2: Änderung des Zuwanderungsgesetzes Artikel 15 Absatz 4 Befristung des 23a Aufenthaltsgesetz Die bisherige Befristung des 23a und der entsprechenden Verordnungen soll aufgehoben werden. Der DGB begrüßt die Aufhebung der Befristung. 7

8 II. Stellungnahme zu den Entwürfen für die Änderung der Beschäftigungs-, der Beschäftigungsverfahrens- und der Arbeitsgenehmigungsverordnung 1. Einleitung Das Bundeskabinett hat am 16. Juli 2008 das Aktionsprogramm der Bundesregierung Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland beschlossen. Das Aktionsprogramm bildet die Grundlage für den vom Bundeskabinett am 27. August 2008 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Anpassung der Rechtslage an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz). Das Aktionsprogramm ist ebenfalls Basis für die am 9. September 2008 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales übersandten Verordnungsentwürfe. Im Anschreiben wird darum gebeten, mögliche Stellungnahmen bis zum 19. September 2008 zu übermitteln. Der DGB kritisiert die ausgesprochen kurze Einwendungsfrist. Die vorliegende Stellungnahme kann daher auch nur als erste Einschätzung gewertet werden. 2. Zusammenfassende Bewertung der vorliegenden Verordnungsentwürfe Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat bereits in einer ersten öffentlichen Reaktion am 16. Juli 2008 die geplanten Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang von Geduldeten und Akademikern aus den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten begrüßt. Gleichwohl hat er darauf hingewiesen, dass mit dem Programm weder ein Gesamtkonzept zur Steuerung der Erwerbstätigenzuwanderung verbunden ist, noch notwendige Begleitmaßnahmen zur Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbunden sind. Die vorgelegten Verordnungsentwürfe, die teilweise noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen, folgen aus Sicht des DGB konsequent den Beschlüssen des Bundeskabinetts. Daher begrüßt der DGB die vorgeschlagenen Regelungen. Sinnvoll wäre allerdings gewesen, die mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz verbundenen Regelungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Geduldete und die Änderungen der Verordnungen mit einer Streichung oder Klarstellung des 11 der Beschäftigungsverfahrensverordnung zu verbinden. Immer noch wird der 11 Versagen der Erlaubnis genutzt, um Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verwehren. 8

9 3. Bewertungen einzelner Änderungsvorschläge Änderung der Beschäftigungsverordnung 2 Aus- und Weiterbildungen Mit dem neuen Absatz 1 wird festgelegt, dass Absolventen deutscher Auslandsschulen einen Aufenthaltstitel für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung (mindestens dreijährige Ausbildungsdauer) in Deutschland ohne vorhergehende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten können. Der neue Absatz 3 regelt den Zugang von Drittstaatsangehörigen, die in einem internationalen Konzern beschäftigt sind, zu einer innerbetrieblichen Ausbildung in Deutschland. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Der DGB begrüßt Aufhebung des Zustimmungserfordernisses für Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Neuregelung in Abs. 3 muss in Verbindung mit 31 der Beschäftigungsverordnung beurteilt werden. Die Praxis der betrieblichen Fort- und Weiterbildung zeigt, dass sowohl Maßnahmen zur Weiterbildung unabhängig von einer Beschäftigung angeboten werden, als auch Maßnahmen die eine Kombination der Vermittlung theoretischer Inhalte und praktischer Tätigkeit vorsehen. Da der Begriff der betrieblichen Weiterbildung in Absatz 3 nicht näher definiert wird, kann eine Beschäftigung im Sinne des 31 BeschVO nicht ausgeschlossen werden. Daher sollten aus Sicht des DGB bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die betriebliche Weiterbildung die Regelungen des 31 BeschVO angewandt werden. 27 Fachkräfte Der 27 wird neu gefasst. Zunächst werden die bisherigen Regelungen zur Zustimmung der Bundesagentur mit vorhergehender Arbeitsmarktprüfung im Grundsatz beibehalten. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss soll auf die Vorrangprüfung verzichtet werden. Gleiches gilt für Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder einer im Inland abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung. Der DGB begrüßt die Neufassung des 27 BeschVO. Insbesondere der Verzicht auf die Vorrangprüfung bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an drittstaatsangehörige Absolventen deutscher Hochschulen ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der Fachkräftebasis. Der Verzicht auf die Vorrangprüfung für diese Gruppe von Drittstaatsangehörigen ist auch integrationspolitisch zu begrüßen. 9

10 Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung 3a (neu) Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern Mit dem neu eingeführten 3a wird der Zugang zur Berufsausbildung und zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen geregelt, die im Jugendalter eingereist sind. Der DGB sieht keine Bedenken gegen die Regelungen in dem neu eingeführten 3a, da sie fast wortgleich dem bisherigen 8 entsprechen. 8 Familienangehörige von Fachkräften (neuer Inhalt) Mit der Neuregelung wird die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung ohne vorhergehende Arbeitsmarktprüfung für Familienangehörige von Forschern ( 20 AufenthG) und Fachkräften ( 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 BeschVO) ermöglicht. Der DGB sieht in den vorgesehenen Regelungen für Familienangehörige von Fachkräften, in den ersten Jahren des Aufenthalts, eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage. 10 Grundsatz (zur Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) Zunächst werden die bisherigen Inhalte in zwei Absätze gefasst. Durch die Einfügung der Worte oder mit Aufenthaltsgestattung wird sicher gestellt, dass entsprechende Aufenthaltszeiten auch auf die Dauer des Aufenthalts angerechnet werden. Der neue Absatz 2 legt fest, dass über die bisherige Regelung (Zustimmung ohne Vorrangprüfung bei einem vierjährigen Aufenthalt) hinaus auf die Vorrangprüfung verzichtet wird, wenn der geduldete Ausländer im Inland eine Berufsausbildung aufnimmt. Der DGB begrüßt die Neuregelung zur Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die Bundesagentur. Änderungen in der Arbeitsgenehmigungsverordnung 12b (neu) Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten und deren Familienangehörige Im neuen 12b wird geregelt, dass Fachkräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten und ihren Familienangehörigen die Arbeitserlaubnis-EU ohne vorhergehende Vorrangprüfung erteilt wird. Der DGB begrüßt die Regelung. Sie ermöglicht es Fachkräften und ihren Familienangehörigen aus den neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unabhängig von der Beibehaltung der Freizügigkeitsbeschränkungen auf dem Arbeitsmarkt tätig zu werden. 10

11 12c (neu) Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss Mit der Einführung des 12c soll sicher gestellt werden, dass Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten gegenüber anderen Staatsangehörigen, die an deutschen Auslandsschulen ihren Schulabschluss erlangt haben, bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland nicht schlechter gestellt werden. Der DGB sieht unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots die Notwendigkeit für die Neuregelung. 11

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