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1 INFO JAGD 2011

2 INFO Jagd 2011 JO 11 Verschiedenes 2

3 Grundlage

4 Wildschadenzuschlag JO

5 Hegebeitrag JO

6 Jagd mit dem Basispatent JO 2011 Freigabe pro Patent: Ein Fasanenhahn 6

7 Jagd mit dem Basispatent JO 2011 Art. 3 JSV Dachsansitz im September 7

8 Jagd mit Patent A A1 A2 A3 8

9 Jagd mit Patent A JO 2011 Abschusskontigent: 2 Gämsen der Kat. A1, A2 und A3, je Kategorie höchstens ein Tier 1 Murmeltier Zusatzpatent A: a. Erhältlich sind 20 ZP A, nur gültig im WR 10 b. Das ZP berechtigt zum Abschuss 1 Gämse der Kat. A1, A2 oder A3 9

10 Abschusskontingent Gämswild 2011 Kategorienfreigabe Grundpatent: 2 Gämsen, je Kat. höchstens 1 Tier Zusatzpatent 1 Gämse, Kat. frei WR 1 und 11 Oberhalb 1200 m. darf nur 1 Gämse erlegt werden 20 Grundpatent Zusatzpatent Jagdverbot Eine Gämse muss unterhalb 1600 m erl. werden. JO

11 Murmeltierjagd JO 2011 Im Wildraum 12 (ohne Gemeinde Zweisimmen und Nordhang der Stockhornkette) ist das Murmeltier jagdbar. 11

12 Schongebiete für den Gämsbock WR 12 A1 A3 In diesen Gebieten dürfen keine Gämsböcke der Kat A1 (älter als 2 Jahre) und Gämsjährlinge Kat A3 erlegt werden 12

13 13

14 14

15 15

16 Jagd mit Patent A 16

17 Fehlabschüsse Gebühren: Falsche Kat. pro Kg Milchtragende Geiss Fr Fr Haupt mit Trophäe: Anhang 2 JaV Wird beschlagnahmt Vorweisungspflicht: Art. 18 JaDV Meldung innerhalb 24 Stunden an Wildhüter 17

18 Jagd mit Patent B B2 B3 B1 18

19 Freigabe 2011 Grundpatent B1 oder B2 und B3 Zusatzpatent B I B2 oder B1 JO 2011 Zusatzpatent B II B1 oder B2 oder B3 19

20 Abschussplan Rehwild 2011 JO 2011 Zusatzpatent B II Laupen Mühleberg Frauenkappelen Neuenegg Bern Köniz Zusatzpatent B I Erlenbach Wimmis Reutigen Nieder-u. Oberstocken Pohlern Grundpatent Zusatzpatent B I 1200 Zusatzpatent B II max. 5 ZP Zusatzpatent B II Zusatzpatent B I St. Stephan Lenk

21 Freigabe 2011 In den Wildräumen 3, 4, 5 und 6 dürfen mit weiteren Zusatzpatenten B II weitere Rehe erlegt werden. Zu jedem Grundpatent B dürfen maximal 5 Zusatzpatente B II gelöst werden. JO

22 Fehlabschüsse Gebühren: Falsche Kat. Anstelle Kitz Fr Fr Anhang 2 JaV Vorweisungspflicht: Meldung innert 24 Stunden an den Wildhüter Art. 18 JaDV 22

23 Änderung JWG Art. 11 per Für die Jagdbewilligung werden folgende Regalabgaben erhoben: Zusatzpatent zu Patent B Fr

24 Waldschnepfe JO 2011 Stückzahl frei, jagdbar in den Wildräumen 1 und 2 Im ganzen Kanton dürfen keine Feld- und Schneehasen erlegt werden. 24

25 Jagd mit Patent C C2 C3 C4 C5 JO 2011 C1 25

26 Abschussplan Rothirsch JO TOTAL:

27 Jagd mit Patent C JO 2011 Abschusskontingent: 281 Rothirsche 140 männliche (Kat. C1, C2, C3) 141 weibliche (Kat. C4, C5) Besondere Vorschriften Ab 1. September erteilt die Telefonnummer 031/ darüber Auskunft, welche Kategorien in welchem Wildraum am folgenden Jagdtag noch erlegt werden dürfen. 27

28 Jagd mit Patent C JO Besondere Vorschriften Vom 10. Oktober bis 15. November dürfen nur noch Tiere der Kategorien C4 und C5 gem. Art. 1 JaDV erlegt werden. Änderung JaV Art. 11 per 2011 Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 der Jagdverordnung dürfen in den Wildräumen 11, 16, 17 und 18 Milch tragende Rothirschkühe erlegt werden, sofern das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden.

29 Jagd mit Patent C JO 2011 Sonderjagd Spezialbewilligung erforderlich. Findet bei Bedarf vom 16. November bis spätestens am 30. November statt. Genauere Informationen zur Sonderjagd werden allen Jägerinnen und Jägern mit Patent C zusammen mit den Patentunterlagen zugestellt. 29

30 Jagd mit Patent C Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (JWG) wird mit Busse bis zu Franken bestraft, wer vorsätzlich ein für Wildtierforschungsprojekte markiertes Tiere erlegt. Markierte Tiere befinden sich in den Regionen Simmental und Saanenland. 30

31 Schutz milchtragender Muttertiere Art.11 JaV Wird eine milchtragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem Ansprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten. 31

32 Fehlabschüsse Gebühr: Fr Anhang 2 JaV Vorweisungspflicht: Art. 18 JaDV Meldung innert 24 Stunden an den Wildhüter 32

33 Gebühr Milch tragende Rothirschkuh pauschal Fr Gebühr Milch tragende Rothirschkuh ENTFÄLLT, wenn Kuh und Kalb zusammen vorgewiesen werden

34 Jagd mit Patent D JO 2011 Für die Wildschweinjagd werden keine Abschusskontingente festgelegt 34

35 Jagd in eidg. Schutzgebieten WZVV Art. 5 Ausnahmeregelungen Kt. BE Fanel WTSchV Nr. 47 Fanel - Chablais de Cudrefin, Pointe de Marin: Im neuen Teilgebiet IIIb ist die Ansitzjagd ohne Einsatz von jagenden Hunden auf Wildschwein, Reh, Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatze im Rahmen der allgemeinen Jagdvorschriften gestattet. Nicht erlaubt ist jedoch der Nachtansitz sowie das Anfüttern von Wild. Hagneckdelta WTSchV Nr. 54 Hagneckdelta : Im Gebiet Hagneckdelta ist die Ansitzjagd ohne Einsatz von jagenden Hunden auf Wildschwein, Fuchs, Dachs, Steinmarder und verwilderte Hauskatze im Rahmen der allgemeinen Jagdvorschriften gestattet. Nicht erlaubt ist jedoch der Nachtansitz sowie das Anfüttern von Wild. 35

36 Teilgebiet III b Nur Ansitzjagd Fanel Keine Jagd 36

37 Hagneckdelta Nur Ansitzjagd St. Petersinsel Keine Jagd 37

38 Meldepflicht Fehlschüsse / Nachsuchen Der Wildhüter ist am Tag der Schussabgabe über erfolglos durchgeführte Nachsuchen auf Schalenwild sowie über alle Fehlschüsse auf Schalenwild zu benachrichtigen. JaDV Art

39 Gehorsamsprüfung Gemäss Artikel 7, Abs. 1, lit. b der Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV) vom muss für jeden dreijährigen oder älteren Jagdhund ein Ausweis über die bestandene Gehorsamsprüfung des Berner Jägerverbandes oder eine vom Jagdinspektorat anerkannte gleichwertige Bestätigung mitgeführt werden. Jagdhunde, welche am 1. Dezember 2009 das dritte Altersjahr vollendet haben, müssen die Voraussetzung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen. 39

40 Gehorsamsprüfung ist in der Praxis nicht ohne Weiteres umzusetzen - entsprechende Erfahrungen fehlen in den nächsten drei Jahren werden auf schriftliches Gesuch hin verschiedene Prüfungen toleriert (Verbands- Jugendprüfung VJP, Jugendprüfung JP) Situation Anfang 2013 neu beurteilen entsprechende Schlüsse ziehen in den nächsten drei Jahren abwarten keine Kontrollen bei der Jägerschaft Verzicht auf Strafanzeigen 40

41 Änderung JaV Art. 22a (neu) per Das Jagdinspektorat führt zur elektronischen Unterstützung der Kontrolle der Jagdausübung, namentlich zwecks Verwaltung der Jagdpatente und Erfassung der gestützt auf die Jagdgesetzgebung verhängten Strafen und Massnahmen, eine elektronische Datenbank ohne Schnittstellen zu anderen Systemen. 2 Anderen Amtsstellen oder Dritten dürfen keine Abrufverfahren für die Datenbank nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden. 3 Innerhalb des Jagdinspektorates sind die Zugriffsmöglichkeiten personengenau festzulegen. 41

42 43

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