Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage des 83 SGB V

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1 Anlage 1 zur 14. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage das 83 SGB V Stand: Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 1 auf der Grundlage des 83 SGB V zwischen der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse., Dortmund der IKK Nord dem BKK-Landesverband NORDWEST der Knappschaft den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - Barmer GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Schleswig-Holstein (nachstehend Krankenkassen /-verbände genannt), und der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein vertreten durch den Vorstand (nachstehend KVSH genannt)

2 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 2 Inhaltsverzeichnis PRÄAMBEL... 7 ABSCHNITT I... 8 ZIELE, GELTUNGSBEREICH Ziel der Vereinbarung Geltungsbereich... 9 ABSCHNITT II TEILNAHME DER LEISTUNGSERBRINGER Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des/r diabetologisch besonders qualifizierten Arztes/Einrichtung (koordinierender Versorgungssektor) a Zusätzliche Regelungen für diabetologische Schwerpunktpraxen unbesetzt Teilnahmeerklärung Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme Leistungserbringerverzeichnis...14 ABSCHNITT III VERSORGUNGSINHALTE Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1.15 ABSCHNITT IV QUALITÄTSSICHERUNG Grundlagen und Ziele Maßnahmen und Indikatoren a Funktionen der Krankenkassen im Rahmen des DMP Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten...17 ABSCHNITT V TEILNAHME UND EINSCHREIBUNG DER VERSICHERTEN Teilnahmevoraussetzungen Information und Einschreibung Teilnahme- und Einwilligungserklärung Beginn und Ende der Teilnahme...19

3 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 3 17 Wechsel des koordinierenden Arztes/der koordinierenden Einrichtung Versichertenverzeichnis...20 ABSCHNITT VI INFORMATION UND SCHULUNG Schulungen für teilnehmende Leistungserbringer Schulung für Versicherte...21 ABSCHNITT VII ÜBERMITTLUNG DER DOKUMENTATION AN DIE DURCH DIE KRANKENKASSE, DIE TEILNEHMENDEN VERTRAGSÄRZTE UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN/EINRICHTUNGEN UND DIE ARBEITSGEMEINSCHAFT BEAUFTRAGTE STELLE (DATENSTELLE) UND DEREN AUFGABEN Datenstelle Erst- und Folgedokumentationen Datenfluss zur Datenstelle Datenzugang Datenaufbewahrung und löschung...24 ABSCHNITT VIII DATENFLUSS AN DIE KRANKENKASSEN, DIE KVSH UND DIE GEMEINSAME EINRICHTUNG Datenfluss Datenzugang Datenaufbewahrung und löschung...25 ABSCHNITT IX ARBEITSGEMEINSCHAFT NACH 219 SGB V UND GEMEINSAME EINRICHTUNG Aufgabenerweiterung einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Aufgabenerweiterung einer Gemeinsamen Einrichtung Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung...26 ABSCHNITT X Evaluation...27

4 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 4 ABSCHNITT XI VERGÜTUNG UND ABRECHNUNG Vertragsärztliche Leistungen Sondervergütung...28 ABSCHNITT XII SONSTIGE BESTIMMUNGEN Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Aufteilung der Kosten Laufzeit und Kündigung Schriftform Salvatorische Klausel...34

5 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 5 Erläuterungen Anstellender Vertragsarzt können auch mehre Ärzte/kann auch eine Betriebsstätte sein, die gemeinschaftlich die Anstellung von Ärzten vornehmen/vornimmt AOK ist die AOK NORDWEST Arbeitsgemeinschaft ist eine solche i. S. d. 29, 30 Betriebsstätte ist eine Betriebsstätte oder ggf. Nebenbetriebsstätte i. S. d. Bundesmantelvertrags-Ärzte bzw. Arzt-Ersatzkassenvertrages BVA ist das Bundesversicherungsamt Datenstelle ist eine solche i. S. d. 21 DMP-AF-RL ist die Richtlinie zur Regelung von Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V DMP-A-RL ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f Abs. 2 SGB V DMP-RL ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Abs. 2 SGB V Dokumentationsdaten sind die in der Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL aufgeführten Daten G-BA ist der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 SGB V Gemeinsame Einrichtung ist eine solche i. S. d. 31, 32 GKV-VStG ist das GKV-Versorgungsstrukturgesetz; in Kraft ab Koordinierender Arzt ist ein solcher i. S. d. 3 KVSH ist die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Leistungserbringer sind die Vertragsärzte i. S. d. 3 und 4, medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie bei diesen angestellte Ärzte, ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen Patient sind weibliche und männliche Patienten RSAV ist die Risikostrukturausgleichsverordnung Versicherte sind weibliche und männliche Versicherte Vertragsärzte sind ggf. anstellende - Vertragsärzte und Vertragsärztinnen Abschnitte und Anlagen ohne Kennzeichnung beziehen sich auf diesen Vertrag Im Vertragstext genannte rechtliche Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht durch ein konkretes Datum näher bezeichnet sind.

6 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 6 Übersicht Anlagen Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor Anlage 1a Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 9a Anlage 10 Anlage 11 Anlage 12 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Anlage 16 Anlage 17 unbesetzt Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen Strukturqualität Hausarzt unbesetzt unbesetzt Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungseinrichtung Patientenschulung unbesetzt Teilnahmeerklärung Vertragsarzt/qualifizierte Einrichtung/MVZ Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung Vertragsarzt/qualifizierte Einrichtung/MVZ Leistungserbringerverzeichnis (diverse LE) Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte Datenschutzinformation (indikationsübergreifend) Patientenmerkblatt Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz unbesetzt Qualitätssicherung Ergänzungsvereinbarung Dokumentation von DMP-begründenden Diagnosen

7 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 7 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme genannt) nach 137f SGB V optimiert werden, die auf der RSAV und den diese ersetzenden und ergänzenden Richtlinien des G- BA beruhen. Daher schließen die Krankenkassen und die KV folgenden Vertrag auf der Grundlage des 83 SGB V zur Durchführung eines Disease-Management-Programms für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 1. Die Lebenszeitprävalenz von Diabetes liegt laut Gesundheitsberichtserstattung des Bundes (Robert-Koch-Institut, Gesundheit in Deutschland aktuell 2012) bei 8,9%. Eine weitere Zunahme der Erkrankungshäufigkeit ist zu erwarten. Da der Erkrankungsbeginn des Typ-1- Diabetes häufig im Kindes- und Jugendalter liegt, ist Kindern und Jugendlichen ein besonderer Schwerpunkt zu widmen. Als Diabetes mellitus Typ 1 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch absoluten Insulinmangel aufgrund einer sukzessiven Zerstörung der Betazellen in der Regel im Rahmen eines Autoimmungeschehens entsteht. Der Verbesserung der Versorgung von Patienten mit diesem Typ-1-Diabetes wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Im Gegensatz zum Typ-2-Diabetes kann der Typ-1-Diabetes nur durch die lebensnotwendige Applikation von Insulin behandelt werden. Hierdurch wird den Menschen mit Typ-1- Diabetes eine weitgehend normale körperlich-geistige, soziale und berufliche Entwicklung ermöglicht. Der heutige Therapiestandard der intensivierten Insulintherapie mittels multipler Insulininjektionen oder Insulinpumpe ermöglicht bei freier Nahrungswahl die Erreichung der normnahen Blutzuckereinstellung. Durch die intensivierte Insulintherapie kann die Prognose von Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 erheblich verbessert und eine flexible Lebensführung ermöglicht werden. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des Diabetes mellitus Typ 1 zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang der Patienten der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden können. Dies wird u.a. durch eine optimierte Koordination von Diagnostik, Therapie und Einbindung der Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung der Patienten unterstützt. Vor diesem Hintergrund bietet der Diabetes mellitus Typ 1 eine Reihe von Ansatzpunkten dafür, dass von der Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Verbesserungen der Versorgungsqualität erwartet werden können. Das Primat der möglichst umfassenden Versorgung im Rahmen bestehender ambulanter Strukturen bleibt von dem Vertrag unberührt. Die vertraglichen Anpassungen berücksichtigen die Änderungen der zum in Kraft getretenen DMP-A-RL sowie die Änderung der DMP-A-RL mit Beschluss vom Das Versorgungsangebot wird unter Berücksichtigung der DMP-A-RL und der RSAV gewährleistet. Die Regelungen für die Indikation Diabetes mellitus Typ 1 sind in der DMP-A-RL, insbesondere in der Anlage 7 der DMP-A-RL, sowie in der RSAV festgelegt.

8 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 8 Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziel der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 1. Ärzte, die als Vertragsärzte nach 3 teilnehmen oder als angestellte Ärzte zur Leistungserbringung nach 3 berechtigt sind, übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die Vertragspartner wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 1 in Schleswig-Holstein hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das Disease-Management-Programm Diabetes mellitus Typ 1 sowie die medizinischen Grundlagen sind in der RSAV und der DMP-A-RL festgelegt. Entsprechend Anlage 7 Ziffer der DMP-A-RL streben die Vertragspartner dieser Vereinbarung insbesondere folgende Ziele an: 1. Vermeidung der mikrovaskulären Folgeschäden (Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), 2. Vermeidung von Neuropathien bzw. Linderung von damit verbundenen Symptomen, insbesondere Schmerzen, 3. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen, 4. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, 5. Vermeidung von Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidosen) und Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien 1 ). (3) Für die Betreuung von pädiatrischen Patienten bis zum Alter von 18 Jahren stehen entsprechend Anlage 7 Ziffer der DMP-A-RL folgende Ziele im Vordergrund: 1. Vermeidung akuter Stoffwechselentgleisungen (Ketoazidose, diabetisches Koma, schwere Hypoglykämie), 2. Reduktion der Häufigkeit diabetesbedingter Folgeerkrankungen, auch im subklinischen Stadium; dies setzt eine möglichst normnahe Blutglukoseeinstellung sowie die frühzeitige Erkennung und Behandlung von zusätzlichen Risikofaktoren (z.b. Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, Rauchen) voraus, 3. altersentsprechende körperliche Entwicklung (Längenwachstum, Gewichtszunahme, Pubertätsbeginn), altersentsprechende geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, 4. möglichst geringe Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung und der sozialen Integration der Kinder und Jugendlichen durch den Diabetes und seine Therapie; die Familie soll in den Behandlungsprozess einbezogen werden, Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten sind altersentsprechend zu stärken. 1 Eine schwere Hypoglykämie ist dadurch gekennzeichnet, dass Fremdhilfe erforderlich ist.

9 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 9 (4) Generell geht es dabei um die Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität, der Vermeidung diabetesbedingter und assoziierter Folgeschäden sowie der Erhöhung der Lebenserwartung. (1) Diese Vereinbarung gilt für 2 Geltungsbereich 1. Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren in der Region der KVSH sowie für ermächtigte Krankenhausärzte der Region Schleswig-Holstein, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben und/oder nach 116 b SGB V an der ambulanten Versorgung teilnehmen, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und eine Genehmigung erhalten haben. 2. die Behandlung von Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben und die entsprechenden Voraussetzungen zur aktiven Teilnahme erfüllen. (2) Diese Vereinbarung gilt für die Behandlung von AOK-Versicherten anderer Vertragsregionen, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben, sofern vorab die Wahrnehmung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten durch die AOK mit der Krankenkasse des Versicherten geregelt und die KVSH darüber informiert wurde. Die betroffenen Krankenkassen erklären gegenüber der KVSH, dass sie die außerbudgetären Vergütungen gemäß 35 anerkennen. Die KVSH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren. (3) Dieser Vertrag gilt auch für Innungskrankenkassen außerhalb Schleswig-Holsteins, die ihren Beitritt gegen über der KVSH und der IKK Nord erklären und die Vergütungen gemäß 35 anerkennen, soweit nicht bereits andere vertragliche Regelungen oder gesetzliche Vorschriften gelten. Die KVSH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren. (4) Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkassen, die gegenüber dem BKK- Landesverband NORDWEST ihren Beitritt erklärt haben. (5) Diesem Vertrag können weitere Krankenkassen vorbehaltlich der Zustimmung der Vertragspartner beitreten; die KVSH informiert die teilnehmenden Vertragsärzte und Medizinischen Versorgungszentren. (6) Die Vergütungen im Falle des Absatzes 2 erfolgen im Rahmen des Fremdkassenzahlungsausgleichs, soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche Regelungen vorliegen. (7) Grundlage dieses Vertrages sind insbesondere die RSAV sowie die diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA. Sollten sich auf Grund von RSA-ÄndV oder von DMP-Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V oder durch weitere gesetzliche Regelungen inhaltliche Änderungen ergeben, hat eine Anpassung dieses Vertrages zu erfolgen. Näheres hierzu regelt 39 dieses Vertrages. (8) Die Vertragspartner stimmen überein, an diesem strukturierten Behandlungsprogramm für Diabetes mellitus Typ 1 teilnehmende Versicherte gemäß des jeweils aktuellen Abschnitts III (Versorgungsinhalte) dieses Vertrages zu behandeln und zu beraten. Dies gilt auch, wenn teilnehmende Leistungserbringer Versicherte wegen Diabetes mellitus Typ 1 auch aufgrund anderer Verträge behandeln und beraten.

10 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 10 Abschnitt II Teilnahme der Leistungserbringer 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des/r diabetologisch besonders qualifizierten Arztes/Einrichtung (koordinierender Versorgungssektor) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte, Einrichtungen sowie Medizinischen Versorgungszentren an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den koordinierenden Versorgungssektor sind diabetologisch besonders qualifizierte Vertragsärzte und Einrichtungen. Es kann sich dabei um 1. einen vertragsärztlich zugelassenen oder ermächtigten Arzt oder 2. eine qualifizierte Einrichtung, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist (Medizinisches Versorgungszentrum) oder 3. eine qualifizierte Einrichtung, die nach 137f Abs. 7 SGB V an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, handeln, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt. (3) In Einzelfällen kann als koordinierender Arzt auch der gemäß 73 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt leistungsberechtigt sein. Er muss die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage 3 Strukturqualität Hausarzt erfüllen. Die Betreuung der Versicherten muss weiter in enger Kooperation mit einem diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung/MVZ nach Absatz 2 erfolgen. Der gewählte Arzt beachtet die Überweisungsregeln gemäß Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL, soweit seine eigene Qualifikation für die Behandlung der Patienten nicht ausreicht. (4) Abweichend von den Absätzen (2) und (3) erfolgt die Koordination bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich, unter 21 Jahren fakultativ durch einen diabetologisch qualifizierten Pädiater/pädiatrische Einrichtung/MVZ, die die Anforderungen an die Strukturqualität gemäß Anlage Strukturqualität qualifizierter Arzt/qualifizierte Einrichtung für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen - persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt. In begründeten Einzelfällen kann die Koordination durch einen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen erfahrenen, diabetologisch besonders qualifizierten Arzt/Einrichtung/MVZ, erfolgen, sofern die Strukturqualität gemäß Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor persönlich oder durch angestellte Ärzte - erfüllt ist. (5) Die Teilnahmevoraussetzungen sind arzt- und betriebesstättenbezogen zu erfüllen. Die Anforderungen, die sich auf bestimmte apparative Ausstattungen und organisatorische Voraussetzungen der Strukturqualität beziehen, sind betriebsstättenbezogen zu erfüllen. (6) Die Anforderungen an die Strukturqualität können auch durch angestellte Ärzte sichergestellt werden. Mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung nach 5 bestätigt der anstellende Arzt bzw. der Leiter des anstellenden MVZ, dass die arzt- und betriebsstättenbezogenen Strukturvoraussetzungen erfüllt sind.

11 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 11 (7) Sollen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch einen angestellten Arzt erbracht werden, so weist der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende MVZ die Erfüllung der Strukturqualität durch den angestellten Arzt gegenüber der KVSH nach. Die Teilnahmeerklärung nach Anlage 9 des anstellenden Vertragsarztes bzw. MVZ muss neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname und Arztnummer) auf führen. Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes wird der KVSH vom anstellenden Vertragsarzt bzw. MVZ unverzüglich mit Hilfe des in der Anlage 9 a (Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung Vertragsarzt/qualifizierte Einrichtung/MVZ) beigefügten Formulars mitgeteilt. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist mit Hilfe des gleichen Formulars unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes und nach erneuter Genehmigung durch die KVSH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden. Im Falle, dass allein der angestellte Arzt die in der Anlage 1 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor näher bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ist nur der angestellte Arzt zur Leistungserbringung im DMP, zu der auch die Dokumentation gehört, berechtigt. (8) Zu den Pflichten der teilnehmenden Vertragsärzte/Einrichtungen und Medizinischen Versorgungszentren (koordinierender Arzt) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer, (insbesondere) vertraglich eingebundener Leistungserbringer, unter Beachtung der nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Punkt 1.8 der Anlage 7 der DMP-A-RL. 2. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen nach den Abschnitten VII und VIII. 3. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums. 4. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit die Schulungsberechtigung gegenüber der KVSH entsprechend nachgewiesen ist, sowie die Veranlassung der Versicherten an Schulungen teilzunehmen. 5. die Beachtung der Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 7 der DMP-A- RL. In den Einzelfällen, in denen der Hausarzt der koordinierende Vertragsarzt ist, sind zusätzlich die Kooperationsregeln gemäß Anlage Strukturqualität Hausarzt zu beachten. 6. soweit die eigene Qualifikation für die Behandlung des Versicherten nicht ausreicht, die Überweisung an andere qualifizierte Leistungserbringer zur Mitbehandlung. Das gilt insbesondere für die Behandlung des diabetischen Fußes, bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft und zur Einleitung einer Insulinpumpentherapie. Im Übrigen entscheidet der Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 7. bei Vorliegen einer Indikation zur Einweisung in ein Krankenhaus, ist in das (nächstgelegene) geeignete Krankenhaus entsprechend der Anlage 10 Leistungserbringerverzeichnis unter Berücksichtigung der Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur vorzunehmen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen. 8. bei Überweisung und Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z. B. die medikamentöse Therapie, an die eingebundenen Versorgungsebenen zu übermitteln bzw. von diesen einzufordern.

12 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite Ggf. Führen eines Diabetes-Passes. Erfolgt die Leistungserbringung durch einen angestellten Arzt, gelten die Ziffern 1 9 entsprechend. Der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszentrum hat durch arbeitsvertragliche Regelungen für die Beachtung der Vorschrift und der Anforderungen der RSAV und der DMP-A-RL Sorge zu tragen. 3a Zusätzliche Regelungen für diabetologische Schwerpunktpraxen Für die Anerkennung von diabetologischen Schwerpunktpraxen (DSP) gilt neben 3 Abs. 2 folgende Regelung: Die KVSH entscheidet über die Genehmigung der Teilnahme am DMP von Ärzten in anerkannten diabetologischen Schwerpunktpraxen. Bei der Entscheidung sind folgende Grundsätze anzuwenden: 1. Die Festlegung der Anzahl der teilnehmenden Ärzte in diabetologischen Schwerpunktpraxen erfolgt je Mittelbereich mit dem Faktor von 60, bezogen auf die im zwischen der KVSH und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einvernehmlich beschlossenen Bedarfsplan festgelegte Einwohner/Arzt-Relation (regional angepasste Verhältniszahl) für Hausärzte in der jeweils geltenden Fassung. Ist die Versorgung nach diesen Kriterien der Nr. 1 (Versorgungsgrad über 110 Prozent) erfüllt, können keine weiteren Genehmigungen erteilt werden. 2. Soweit unter mehreren Bewerbern um die Teilnahme an diesem Vertrag auszuwählen ist, entscheidet die KVSH im Rahmen eines ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes. 4 unbesetzt 5 Teilnahmeerklärung (1) Der Vertragsarzt oder die Einrichtung bzw. das Medizinische Versorgungszentrum, erklärt sich unter Angabe der Funktion als koordinierender Arzt nach 3 und ggf. seiner Zusatzqualifikationen gegenüber der KVSH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß Anlage 9 Teilnahmeerklärung Arzt/qualifizierte Einrichtung/MVZ zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. (2) Der Vertragsarzt/die Einrichtung, bzw. das Medizinische Versorgungszentrum, genehmigt mit Unterschrift auf dieser Erklärung den von der Arbeitsgemeinschaft gemäß 30 ohne Vollmacht in Vertretung für ihn/sie mit der Datenstelle geschlossenen Vertrag. Für den Fall, dass die Arbeitsgemeinschaft gemäß 30 und die Krankenkassen die Datenstelle wechseln möchten, bevollmächtigt er/sie die Arbeitsgemeinschaft gemäß 30, in seinem/ihrem Namen einen Vertrag gleichen Inhalts mit der neuen Datenstelle zu schließen. Er wird dann unverzüglich die Möglichkeit erhalten, sich über den genauen Inhalt dieses Vertrags zu informieren.

13 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 13 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen (1) Die KVSH prüft die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend der jeweiligen Strukturqualität gemäß 3 und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Teilnahmegenehmigung. (2) Die KVSH prüft die Voraussetzungen von Vertragsärzten bzw. Medizinischen Versorgungszentren entsprechend den Anforderungen des Schulungsprogramms gem. Anlage 7 Patientenschulung und erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Schulungsgenehmigung. (3) Die Krankenkassen prüfen die Teilnahmevoraussetzungen der Krankenhäuser entsprechend der jeweiligen Strukturqualität und der Rehabilitationseinrichtungen und binden diese durch Vertragsabschluss in das DMP ein. 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes/der qualifizierten Einrichtung, des Medizinischen Versorgungszentrums am Programm beginnt vorbehaltlich der Teilnahmegenehmigung mit dem Tag der Einschreibung gemäß der Anlage 9 Teilnahmeerklärung Vertragsarzt/ qualifizierte Einrichtung/MVZ. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVSH bestätigt. (2) Der Vertragsarzt/die Einrichtung bzw. das Medizinische Versorgungszentrum kann die Teilnahme schriftlich gegenüber der KVSH kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende des Quartals. Die KVSH informiert unverzüglich die Krankenkassen und die Krankenhäuser. (3) Im Falle der Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit des angestellten Arztes im DMP in einer Betriebsstätte ruht die Teilnahme dieser Betriebsstätte in Gänze oder in Teilen, soweit der anstellende Arzt oder ein anderer Arzt in der teilnehmenden Betriebsstätte die Voraussetzung für die Leistungserbringung im DMP nicht persönlich erfüllt. Die Teilnahme des anstellenden Arztes ruht in diesem Fall ab dem Datum des Ausscheidens des angestellten Arztes. Sie ruht in Gänze, wenn der anstellende Arzt aufgrund der eigenen Strukturqualität keine Genehmigung zur Teilnahme am DMP besitzt. Sie ruht in Teilen, wenn die Genehmigung für die besondere Leistungserbring durch den angestellten Arzt ruht, der anstellende Arzt seine persönlich genehmigte Leistungserbringung jedoch durchführen kann. Die Teilnahme beginnt erneut mit dem Datum der Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes. Die Neuanstellung ist nachzuweisen mit dem als Anlage 9 a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung zur Teilnahmeerklärung Vertragsarzt/qualifizierte Einrichtung/MVZ). (4) Die Teilnahme des Vertragsarztes/der Einrichtung/des Medizinischen Versorgungszentrums endet auch durch Ausschluss nach 12 Abs. 2 oder durch den Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen. (5) Die Teilnahme endet auch mit dem Ende oder dem Ruhen der Teilnahme des Vertragsarztes an der vertragsärztlichen Versorgung. (6) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes bzw. eines Medizinischen Versorgungszentrums an diesem Vertrag durch Wegfall der Voraussetzungen nach 3 so ist er/es von

14 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 14 diesem Vertrag durch die KVSH auszuschließen. Die Krankenkasse kann die hiervon betroffenen Versicherten auf andere nach diesem Vertrag zugelassene Vertragsärzte bzw. Medizinische Versorgungszentren aufmerksam machen. 8 Leistungserbringerverzeichnis (1) Über die teilnehmenden und ausgeschiedenen Leistungserbringer gemäß 3 führt die KVSH ein Verzeichnis. Dieses Verzeichnis enthält ebenfalls die bei teilnehmenden Vertragsärzten und zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. Die KVSH stellt dieses Verzeichnis den Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung bei jeder Änderung, insbesondere zu Eintritt und Austritt der Leistungserbringer, in elektronischer Form, z. B. Excel-Datei, nach der Anlage 10 Leistungserbringerverzeichnis zeitnah zur Verfügung. (2) Das Leistungserbringerverzeichnis enthält arztbezogen u.a. folgende Inhalte: Anschrift der Betriebsstätten, in denen Leistungen im Rahmen dieses Vertrages erbracht werden, Postanschrift der Praxis/Einrichtung Arzt- und Betriebsstättennummer und Angestellte Ärzte, sofern sie Leistungen im Programm erbringen. (3) Die Krankenkassen führen ein Verzeichnis der teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach der Anlage 10 Leistungserbringerverzeichnis, soweit sie nicht vertragsärztlich zugelassen sind. (4) Das zusammengefasste Leistungserbringerverzeichnis nach den Absätzen 1 und 3 legen die Verbände der Krankenkassen dem BVA beim Antrag auf Zulassung vor. Bei einer unbefristeten Zulassung werden aktualisierte Leistungserbringerverzeichnisse dem BVA bzw. den zuständigen Aufsichtsbehörden alle 5 Jahre (und auf Anforderung) zur Verfügung gestellt. (5) Das zusammengefasste Leistungserbringerverzeichnis wird von den Krankenkassen außerdem 1. den am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringern, 2. bei Bedarf bzw. auf Verlangen den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten der teilnehmenden Krankenkassen, insbesondere bei Neueinschreibung und 3. der Datenstelle nach 21 zur Verfügung gestellt. (6) Daneben kann das Leistungserbringerverzeichnis veröffentlicht werden.

15 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 15 Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 1 (1) Die medizinischen Anforderungen an die Behandlung sind in der Anlage 7 der DMP-A-RL definiert und sind Bestandteil dieses Vertrages. Der teilnehmende Leistungserbringer verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. (2) Die Leistungserbringer werden nach Inkrafttreten einer Änderung der Anlage 7 der DMP- A-RL unverzüglich von der KVSH über eingetretene Änderungen der Anforderungen an die Behandlung unterrichtet. Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in der Anlage 16 Qualitätssicherung genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137f Absatz 2 Satz 2, Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 der Anlage 7 der DMP-A-RL, 4. Einhaltung der mit diesem Vertrag vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den 3, 20, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation gemäß der Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 6. aktive Teilnahme der Versicherten.

16 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend der Anlage 7 Ziffer 2 der DMP-A-RL sind diesem Disease-Management- Programm Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage 16 Qualitätssicherung zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 7 Ziffer 2 der DMP-A-RL insbesondere: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, 2. ein strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. die Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungserbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage 16 Qualitätssicherung fixierten Indikatoren, die sich aus den Dokumentationen, den Leistungsdaten der Krankenkassen sowie den Abrechnungsdaten der KVSH ergeben, herangezogen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach Anlage 16 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. 11a Funktionen der Krankenkassen im Rahmen des DMP (1) Die teilnehmenden Krankenkassen nehmen im Rahmen des Behandlungsprogramms neben den teilnehmenden Vertragsärzten/Medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser/Kooperationszentren eine unterstützende Rolle ein. Ihr Handeln unterstützt die Versorgung, ohne in das Arzt-Patienten-Verhältnis einzugreifen. (2) Für Maßnahmen, die die Krankenkassen zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung gemäß Anlage 16 durchführen, werden die Krankenkassen ausschließlich schriftliche Informationen versenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme der Versicherten. (3) Sofern die Krankenkasse persönlichen Kontakt zu einer/einem Versicherten aufnehmen möchte, weil bislang eine zweimalige schriftliche Erinnerung nach Absatz 2 erfolglos geblieben ist, wendet sich die Krankenkasse an den koordinierenden Arzt, damit dieser mit der/dem betreffenden Versicherten ein (teilnahmeförderndes) Gespräch führt. Sofern dieses nicht zum Erfolg führt, steht es der Krankenkasse frei, sich direkt an die/den Versicherten zu wenden.

17 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 17 (4) Seitens der teilnehmenden Krankenkassen können zusätzliche Service- und Betreuungsangebote für Versicherte vorgesehen werden (z. B. Vermittlung von Selbsthilfegruppen, psychosoziale Betreuungsangebote). 12 Nichteinhaltung vertraglicher Pflichten (1) Im Rahmen des Disease-Management-Programms sind sich die Vertragspartner darüber einig, die teilnehmenden Leistungserbringer, die gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen, wirksam zu sanktionieren. (2) Verstößt der Vertragsarzt bzw. das Medizinische Versorgungszentrum oder die Einrichtung gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, erfolgen insbesondere nachfolgende Sanktionen: 1. keine Vergütung von vom Arzt zweifelsfrei schuldhaft verfristeten Dokumentationen (Unvollständigkeit, Unplausibilität, Zeitverzug), ggf. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütung, 2. Aufforderung durch KVSH, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten (z.b. nicht fristgerechte bzw. keine Übersendung der Dokumentationen), 3. Hält der Leistungserbringer die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme auf begründeten Antrag eines Vertragspartners durch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Leistungserbringers entscheiden die Vertragspartner einvernehmlich (z. B. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte, bei fehlendem Nachweis der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen). Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 7 Ziffer 3 bis 3.2 der DMP-A-RL erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2 der Anlage 7 der DMP-A-RL, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und 3. die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können und dass in den Fällen des 28f

18 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 18 Abs. 2 die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezuges einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. 4. der Versicherte von der Einschreibung im Hinblick auf die Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL profitiert und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 5. wenn zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 der Anlage 7 der DMP-A-RL genannten Voraussetzungen eine Insulintherapie gemäß Ziffer der Anlage 7 der DMP-A-RL eingeleitet wurde oder durchgeführt wird. Die Ausführungen zu Ziffer 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird. (2) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. (3) Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) werden nicht in dieses Disease-Management-Programm aufgenommen. (4) Wenn der Versicherte an mehreren der in der DMP-A-RL sowie der DMP-RL genannten Erkrankungen leidet, kann er an den verschiedenen Behandlungsprogrammen teilnehmen. 14 Information und Einschreibung (1) Die Krankenkassen werden zur Unterstützung der teilnehmenden Leistungserbringer ihre Versicherten entsprechend 28d Absatz 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Teilnahme- und Einwilligungserklärung, Datenschutzinformation und die Patienteninformation entsprechend der Anlagen, über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß RSAV und DMP-A-RL informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Der koordinierende Arzt informiert entsprechend 28d Absatz 1 Nr. 3 RSAV seine nach 13 Abs.1 teilnahmeberechtigten Patienten. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Arzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das Disease-Management-Programm sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständigen und plausiblen Daten der Erstdokumentation gemäß der Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL durch den behandelnden koordinierenden Arzt, 2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der Arzt/die Einrichtung, dass er/sie geprüft hat, ob sein/ihr Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist,

19 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 19 (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Arzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte Leistungserbringer zur Leistungserbringung nach 3 dieses Vertrages berechtigt ist, und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß der Anlage 11 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte sowie die vollständige Erstdokumentation nach Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL an die Datenstelle entsprechend 21 weiterleitet. (5) Versicherte, die an mehreren Disease-Management-Programmen teilnehmen, sollen sich für nur einen koordinierenden Arzt/Einrichtung entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherzustellen. Dies setzt voraus, dass der Arzt zur Leistungserbringung in allen entsprechenden Programmen als koordinierender Arzt berechtigt ist. Eine gleichzeitige Teilnahme am Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 ist nicht möglich. Die koordinierenden Ärzte und die Krankenkassen wirken darauf hin. Dies gilt auch beim Wechsel des koordinierenden Arztes. (6) Die Krankenkasse kann interessierte Versicherte beraten und die Teilnahme am DMP einleiten. In diesem Fall wird der Versicherte nach der Unterzeichnung der Teilnahmeund Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Leistungserbringer verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Absatz 3 erstellt und weitergeleitet werden. (7) Soweit ein an dem Disease-Management-Programm teilnehmender Versicherter einen Wechsel der Krankenkasse vornimmt und weiterhin am Programm teilnehmen möchte, sind die nach Abs. 3 notwendigen Einschreibeunterlagen für die nunmehr zuständige Krankenkasse erneut zu erstellen. (8) Nachdem der Krankenkasse alle Unterlagen entsprechend Absatz 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt/ koordinierenden Einrichtung bzw. Medizinischen Versorgungszentrum schriftlich die Teilnahme des Versicherten an dem Disease-Management-Programm unter Angabe des Eintrittsdatums. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über das Disease-Management-Programm entsprechend 3 Abs. 1 der DMP-A-RL und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und - nutzung (vgl. Anlage 12 Datenschutzinformation ) erklärt sich der Versicherte gemäß Anlage 11 Teilnahme- und Einwilligungserklärung zur Teilnahme bereit und willigt einmalig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am Disease-Management-Programm beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch die Krankenkasse gemäß 14 Absatz 8 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Absatz 8. und veranlasst ggf. die Erstellung der Versichertenkarte mit DMP-Kennzeichen und verlangt vom Patienten die Rückgabe seiner alten Versichertenkarte.

20 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 20 (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme kündigen und/oder die Einwilligung jederzeit gegenüber seiner Krankenkasse widerrufen. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag - der Aufhebung bzw. des Wegfalls der Zulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, - der Kündigung der Teilnahme mit Zugang der Kündigungserklärung bei der Krankenkasse, sofern er in dieser keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, - des Widerrufes der Einwilligungserklärung mit Zugang der Widerrufserklärung bei der Krankenkasse, - des Kassenwechsels unter Berücksichtigung der Regelungen des 28d Absatz 3 RSAV, - der letzten Dokumentation, wenn innerhalb von 12 Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen wurden, - der letzten gültigen Dokumentation, wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift des Arztes bedürfen, nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der in 28f Absatz 2 S. 1 Nr. 1a RSAV genannten Frist übermittelt wurden, oder - der letzten Dokumentation bei Wegfall der Einschreibevoraussetzungen gemäß 28d Absatz 2 Nr. 2 RSAV. Eine erneute Einschreibung ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach 13 vorliegen. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten und den koordinierenden Arzt schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem Disease-Management-Programm und fordert ggf. die Versichertenkarte mit dem DMP-Kennzeichen vom Versicherten zurück. 17 Wechsel des koordinierenden Arztes/der koordinierenden Einrichtung (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Arzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Arzt erstellt die Folgedokumentation gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL und übersendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Ausscheiden eines koordinierenden Arztes. (2) Der bisherige koordinierende Arzt übermittelt auf Anforderung unter Vorbehalt der Zustimmung des Versicherten die bisherigen Dokumentationsdaten. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln der KVSH bei Bedarf eine Liste mit den Krankenversichertennummern für die gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten zu Abrechnungszwecken.

21 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 21 Abschnitt VI Information und Schulung 19 Schulungen für teilnehmende Leistungserbringer (1) Die Krankenkassen /-verbände und die KVSH informieren die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 1. Die Schulungen der Leistungserbringer erfolgen DMP-A-RL-konform. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Informationsveranstaltungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer nach 3 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 der Anlage 7 der DMP-A-RL ab. Die schriftlichen Unterlagen zur Schulung der Ärzte zu Programmbeginn sind DMP-A-RL-konform. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die Disease-Management-Programme relevanten Informationsveranstaltungen. Die KVSH wirkt darauf hin, dass die Teilnahme von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten an entsprechenden Informationsveranstaltungen seitens der Ärztekammer Schleswig-Holstein im Rahmen der ärztlichen Fortbildung anerkannt wird. (3) Die in den Anlagen 1, 2 und 3 der Strukturqualität geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVSH nachzuweisen. In diese Fortbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte gemäß der Anlage 7 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Nicht indikationsspezifische Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von Disease- Management-Programmen in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. 20 Schulung für Versicherte (1) Die Krankenkasse informiert anhand des Patientenmerkblattes, der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und der Datenschutzinformation entsprechend der Anlagen ihre Versicherten im Sinne der Ziffer 3 der Anlage 7 der DMP-A-RL über Ziele und Inhalte des Disease-Management-Programms Diabetes mellitus Typ 1. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt.

22 nach 137f SGB V für die Diagnose Diabetes mellitus Typ 1 Seite 22 (2) Jeder teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informierten Patientenentscheidungen. Der koordinierende Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig und für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Die Schulungs- und Behandlungsprogramme dienen der eigenständigen Anpassung der Insulindosis auf der Basis einer Stoffwechselselbstkontrolle. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist, insbesondere bei Teilnahme an mehreren DMPs zu berücksichtigen. (3) Kinder und Jugendliche bzw. deren Betreuungspersonen erhalten gleichfalls Zugang zu einem strukturierten, nach Möglichkeit evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Es wird das Ziel verfolgt, das eigenverantwortliche Krankheitsmanagement der Kinder und Jugendlichen und in besonderem Maße auch das ihrer Betreuungspersonen zu fördern und zu entwickeln. Der individuelle Schulungsstand des Versicherten bzw. der Betreuungsperson ist grundsätzlich zu berücksichtigen. (4) Zur Schulung berechtigt sind Leistungserbringer nach 3, die gemäß der Anlage Strukturqualität Schulungsarzt/Schulungseinrichtung hierzu befähigt sind. Die Überprüfung der Strukturqualität erfolgt entsprechend 6. (5) In die jeweiligen Schulungsprogramme sind die strukturierten Versorgungsinhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß der Anlage 7 der DMP-A-RL, einzubeziehen. Bei Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet werden. (6) Im Rahmen dieses Disease-Management-Programms werden ausschließlich die in der Anlage 7 Patientenschulung genannten Schulungsprogramme genutzt. Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die durch die Krankenkasse, die teilnehmenden Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren/Einrichtungen und die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Stelle (Datenstelle) und deren Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Vertragspartner und die Arbeitsgemeinschaft nach 29 beauftragen eine andere Stelle (Datenstelle) insbesondere mit 1. der Entgegennahme und Erfassung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL, 2. der Überprüfung der Dokumentationsdaten gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 der DMP-A-RL auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten,

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