SOZIALVERSICHERUNG für selbständig erwerbstätige Künstler_innen in Österreich
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- Thomas Küchler
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1 Infoblatt 2014 SOZIALVERSICHERUNG für selbständig erwerbstätige Künstler_innen in Österreich Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz Seit dem gilt auch für Künstler_innen das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG): Selbständig erwerbstätige Künstler_innen gelten als Neue Selbständige. Wird die zutreffende Versicherungsgrenze überschritten, kommt es zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA). Sozialversicherungsanstalten der Gewerblichen Wirtschaft Landesstellen in allen Bundesländern Hauptstelle: 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße Telefon: 01/ , Fax: 01/ Web: Zuschuss zu Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Künstlersozialversicherungsfonds Künstler_innen, die von der Pflichtversicherung erfasst sind und alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten vom Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) einen Zuschuss zum Pensionsversicherungsbeitrag (bzw. seit 2008 auch zum Kranken- und ggf. auch zum Unfallversicherungsbeitrag, wenn der Zuschuss-Maximalbetrag nicht für den Pensionsversicherungsbeitrag ausgeschöpft werden konnte). Künstlersozialversicherungsfonds 1010 Wien, Goethegasse 1 / Stiege 2 / 4. Stock Tel.: 01/ office@ksvf.at Web: Parteienverkehr: Mo-Do 8-12 und Uhr, Fr 8-12 Uhr Auskunft und individuelle Beratung IG BILDENDE KUNST Gumpendorfer Straße 10-12, 1060 Wien Tel. 01/ , office@igbildendekunst.at Web: Beratung Sozialversicherung: Mittwoch Uhr. Beratungskosten: EUR 25,- bzw. für Mitglieder gratis. IG BILDENDE KUNST. Infoblatt Sozialversicherung (2014) 1/4
2 SVA: SOZIALVERSICHERUNG Pflichtversicherung und Versicherungsgrenzen Wer aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte über der zutreffenden Versicherungsgrenze erzielt, unterliegt der Pflichtversicherung. Versicherungsgrenze I : EUR 6.453,36 Gilt wenn Einkünften ausschließlich selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werden. Versicherungsgrenze II: EUR 4.743,72 (Wert 2014) Ist anzuwenden, wenn zusätzlich zur selbständigen Erwerbstätigkeit in demselben Kalenderjahr auch Einkommen aus einer anderen Erwerbstätigkeit (Anstellung, Freier Dienstvertrag) vorliegt und/oder eine Pension, ein Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss, ein Kinderbetreuungsgeld oder eine Geldleistung aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung (z.b. Kranken- bzw. Wochengeld, Karenzgeld, Sonderunterstützung, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, nicht aber eine Unfall- oder Versorgungsrente oder Ähnliches) bezogen wird. Mehrfachversicherung ist möglich! Kosten der Pflichtversicherung (Werte 2014) Unfallversicherung: EUR 8,67 monatlich Krankenversicherung: 7,65% Pensionsversicherung: 18,5 % Selbständigenvorsorge: 1,53% Kostenbeispiel 2014 bei Versicherungsgrenze I Mindestbeitragsgrundlage monatlich: EUR 537,78 Die vorläufigen Versicherungsbeiträge (Mindestbeiträge) sind folglich: Unfallversicherung: EUR 8,67 pro Monat bzw. EUR 26,01 pro Quartal Krankenversicherung: EUR 41,14 pro Monat bzw. EUR 123,42 pro Quartal Pensionsversicherung: EUR 99,49 pro Monat bzw. EUR 298,47 pro Quartal Vorsorgebeitrag: EUR 8,23 pro Monat bzw. EUR 24,69 pro Quartal GESAMT: EUR 157,53 pro Monat bzw. EUR 472,59 pro Quartal Kostenbeispiel 2014 bei Versicherungsgrenze II Mindestbeitragsgrundlage monatlich: EUR 395,31 Die vorläufigen Versicherungsbeiträge (Mindestbeiträge) sind folglich: Unfallversicherung: EUR 8,67 pro Monat bzw. EUR 26,01 pro Quartal Krankenversicherung: EUR 30,24 pro Monat bzw. EUR 90,72 pro Quartal Pensionsversicherung: EUR 73,13 pro Monat bzw. EUR 219,39 pro Quartal Vorsorgebeitrag: EUR 6,05 pro Monat bzw. EUR 18,15 pro Quartal GESAMT: EUR 118,09 pro Monat bzw. EUR 354,27 pro Quartal Die vorläufigen Versicherungsbeiträge werden vierteljährlich in Rechnung gestellt (nicht monatlich!). Nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides folgt die Nachbemessung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge - und es kommt ggf. zu Nachzahlungsforderungen! Das heißt, die endgültigen Versicherungsbeiträge werden im Nachhinein auf Basis des tatsächlich erzielten Einkommens berechnet (Nachbemessung). Die Versicherungsgrenzen sind die Mindestbeitragsgrundlagen, die oben angeführten vorläufigen Versicherungsbeiträge sind gleichzeitig die Mindestbeiträge. Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung beträgt EUR (Wert 2014). Für die Selbständigenvorsorge muss eine Vorsorgekasse ausgewählt werden. IG BILDENDE KUNST. Infoblatt Sozialversicherung (2014) 2/4
3 Opting In (Freiwillige Selbstversicherung) Liegt das Einkommen unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine freiwillige Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Eine Pensionsversicherung ist in diesem Fall nicht möglich! Als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gilt dann die Versicherungsgrenze I, d.h. der Krankenversicherungsbeitrag kommt auf EUR 41,14 pro Monat bzw. EUR 123,42 pro Quartal (Werte 2014). Die Unfallversicherung kostet EUR 8,67 Euro pro Monat bzw. EUR 26,01 pro Quartal (Werte 2014). Anmeldung zur Versicherung Die Anmeldung erfolgt durch die Abgabe einer sogenannten Versicherungserklärung. Das Formular ist bei den Landesstellen der SVA sowie online auf der Website der SVA erhältlich. ACHTUNG: Wer sich trotz Überschreiten der zutreffenden Versicherungsgrenze nicht spätestens am des betreffenden Jahres bei der SVA zur Pflichtversicherung meldet, muss im Nachhinein zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen auch einen Beitragszuschlag von 9,3% bezahlen. Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige Wer sich erstmals zur Pflichtversicherung meldet, muss sich innerhalb von sechs Monaten für oder gegen die Arbeitslosenversicherung entscheiden. Die Entscheidung ist acht Jahre bindend! Es kann zwischen drei Beitragsstufen gewählt werden, der Beitrag macht 6% von entweder einem Viertel oder der Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage aus. Daraus ergeben sich monatlicher Arbeitslosenversicherungsbeiträge in der Höhe EUR 79,28 oder EUR 158,55 oder EUR 237,83 (Werte 2014). Die gewählte Beitragsstufe bestimmt die Höhe des Arbeitslosengeldes, das ggf. bezogen werden kann. Das das tägliche Arbeitslosengeld beträgt in der Folge EUR 21,26 oder EUR 33,36 oder EUR 45,84 (Werte 2014). Die maßgebliche Erwerbstätigkeit muss zur Gänze eingestellt (bzw. ruhend gemeldet) werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können lediglich eine Reduzierung beispielsweise bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nicht möglich! ACHTUNG: Zu Sinn und Unsinn der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bzw. den Herausforderungen während dem Bezug von Arbeitslosengeld empfehlen wir einen Blick auf unsere Website ( die vom Kulturrat Österreich herausgegebene Infobroschüre Selbständig Unselbständig Erwerbslos ( und das hierzu ergänzende Infoblatt ( bzw. ein Beratungsgespräch. Wochengeld Selbständig erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf Wochengeld (bzw. Betriebshilfe). Es wird ab acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, für den Tag der Entbindung sowie acht Wochen danach gewährt (bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten für zwölf Wochen nach der Geburt). Das tägliche Wochengeld beträgt EUR 51,20 (Wert 2014). Unterstützung bei lang andauernder Krankheit und Krankengeld Für sogenannte Allein-Selbständige bzw. Selbständige mit weniger als 25 Dienstnehmer_innen gibt es eine finanzielle Unterstützung bei lang andauernder Krankheit allerdings erst ab dem 43. Tag der Erkrankung (Krankmeldung erforderlich!). Das heißt, nach der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit gebührt eine tägliche Unterstützung in der Höhe von EUR 28,40. Um bereits ab dem 4. Tag einer Erkrankung Krankengeld beziehen zu können, ist eine freiwillige Zusatzversicherung bei der SVA erforderlich. Die Kosten dafür belaufen sich auf 2,5% der Beitragsgrundlage, von der die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden, mindestens jedoch EUR 28,58 (Wert 2014) monatlich. Das Krankengeld beträgt 60% der täglichen Beitragsgrundlage bzw. mindestens EUR 28,40 täglich (Wert 2014). IG BILDENDE KUNST. Infoblatt Sozialversicherung (2014) 3/4
4 Befreiung von Rezeptgebühr und Selbstbehalt (Kostenanteil) bei medizinischen Leistungen Bei der SVA Krankenversicherte mit geringem Einkommen können sich von der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt bei Ärzt_innenbesuchen) und der Rezeptgebühr befreien lassen. Hierfür muss ein Antrag an die zuständige Landesstelle der SVA gestellt werden. Die monatlichen Einkommensgrenzen sind wie folgt festgelegt: maximal EUR 857,73 (Wert 2014) bei Alleinstehenden bzw. maximales Haushaltseinkommen von EUR 1.286,03 (Wert 2014) bei Paaren. Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind (für das Unterhaltspflicht besteht) um 132,34 Euro (Wert 2014). Bei bestimmten Erkrankungen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen (z.b. erhöhter Medikamentenbedarf), gelten um 15% höhere Einkommensgrenzen. Da selbständig Erwerbstätige im laufenden Kalenderjahr keine definitiven Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen machen können, beurteilt die SVA auf Basis der im Antrag angegebenen Angaben zum aktuellen Einkommen und unter Berücksichtigung der aktuellsten bzw. der SVA vorliegenden Einkommensteuerbescheide. Der für die Beurteilung ausschlaggebende Jahresbetrag wird durch 14 geteilt. Eine Befreiung erfolgt für maximal ein Jahr, danach ist ggf. ein neuer Antrag erforderlich. Heizkostenzuschuss Alle SVA-Versicherten und -Pensionist_innen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, können darüber hinaus jährlich einen Heizkostenzuschuss beantragen (derzeit EUR 100). Es genügt ein formloser Antrag an die zuständige SVA-Landesstelle. Der Antrag auf Heizkostenzuschuss für den Winter 2013/2014 muss bis eingebracht werden (Datum des Einlangens!) Überbrückungshilfe (Antrag nur bis möglich!) Die SVA kann, um Härtefälle bei unvorhersehbaren existenzbedrohenden Ereignissen zu vermeiden, vorübergehend auf die Hälfte der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verzichten. Die Überbrückungshilfe wird unter Berücksichtigung der Vermögens- und Familienverhältnisse grundsätzlich für drei Monate, in besonderen Fällen bis zu sechs Monate gewährt. Bei Alleinstehenden darf das monatliche Nettoeinkommen nicht über EUR liegen. Bei eingetragenen oder Ehepartner_innen erhöht sich die Einkommensgrenze um EUR 483 (d.h. Haushaltseinkommen bis EUR 1.609). Die Einkommensgrenze erhöht sich außerdem für jedes unversorgte Kind um EUR 239. Anträge müssen mittels eigenem Formular an die zuständige SVA-Landesstelle gerichtet werden und zwar bis spätestens (Datum des Einlangens!). Die Überbrückungshilfe ist derzeit lediglich befristet auf dieses Jahr beschlossen. Mehr Info unter oder telefonisch unter KSVF: ZUSCHUSS zur Pflichtversicherung Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds: 1. Antrag der_des Künstler_in 2. Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit 3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß GSVG aufgrund der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit 4. Mindesteinkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit in der Höhe von EUR 4.743,72 (Wert 2014) 5. Maximale Gesamteinkünfte in der Höhe von EUR ,60 (Wert 2014). Es zählen alle Erwerbstätigkeiten bzw. Einkunftsarten. Pro Kind, für das Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, erhöht sich dieser Betrag um EUR 2.371,86 (Wert 2014). Alle fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um einen Zuschuss zu erhalten! IG BILDENDE KUNST. Infoblatt Sozialversicherung (2014) 4/4
5 Der Künstlersozialversicherungsfonds entscheidet per Bescheid, ob ein Zuschuss gewährt wird. Höhe des Zuschusses Der maximale jährliche Zuschuss beträgt derzeit EUR (entspricht EUR 143,50 pro Monat) und wird zunächst zum Pensionsversicherungsbeitrag geleistet. Ist der jährliche Pensionsversicherungsbeitrag niedriger als die maximale Zuschusshöhe, so wird der verbleibende Differenzbetrag für einen Zuschuss zum Kranken- und ggf. auch zum Unfallversicherungsbeitrag verwendet. Der Zuschuss wird nicht an die/den Künstler_in ausbezahlt, sondern direkt an die SVA überwiesen. In den Beitragsvorschreibungen der SVA ist der Zuschuss in der Folge bereits berücksichtigt. Antragstellung Mit dem Formular Antrag auf Gewährung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung kann der Zuschuss beim Künstlersozialversicherungsfonds beantragt werden. Das Formular ist erhältlich beim Künstlersozialversicherungsfonds, bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sowie online unter Mit dem Antragsformular sind ein Lebenslauf und ggf. Zeugnisse (einer) künstlerischer Ausbildung/en abzugeben. Die künstlerische Tätigkeit ist nachzuweisen z.b. mit Teilnahmen an Ausstellungen, Pressemappe, Katalogen, Engagements, Erhalt von Stipendien/ Preisen/ Auszeichnungen, Arbeitsproben,... etc. Zur Feststellung, ob es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt, holt der Künstlersozialversicherungsfonds ein Gutachten bei der sogenannten Künstlerkommission ein: Spartenspezifische Kurien des Künstlersozialversicherungsfonds erstellen Gutachten über das Vorliegen der so genannten Künstlereigenschaft und die künstlerischen Tätigkeit. Ist das Gutachten der zuständigen Kurie negativ, können Antragsteller_innen eine neuerliche Begutachtung durch die Berufungskurie verlangen. Die Kurien bestehen aus Vertreter_innen v.a. von Interessenvertretungen, Künstler_innenverbänden und Verwertungsgesellschaften. ACHTUNG: Rückzahlungsforderungen! Liegen die Zuschussvoraussetzungen nicht mehr vor, dann geht der Anspruch verloren und der Künstlersozialversicherungsfonds fordert gegebenenfalls bereits geleistete Zuschüsse zurück! Allerdings: Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2008 gibt es eine Reihe von Sonder- und Ausnahmeregelungen, die helfen sollen, insbesondere bei Nicht-Erreichen der Untergrenze Rückzahlungen zu vermeiden. Die Definition der Untergrenze ist nun weiter gefasst (Berücksichtigung von Stipendien und Preisen, Berücksichtigung von Einkünften aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung). Außerdem darf der Künstlersozialversicherungsfonds auf Antrag der_des Künstler_in in bestimmten Fällen auf Rückzahlungen verzichten (soziale Gründe, Erreichen der Untergrenze aus Einnahmen statt Einkommen, Naturkatastrophen) insbesondere bei Nicht-Erreichen der Untergrenze hat der KSVF in den vergangenen Jahren bei entsprechend begründetem Antrag in zahlreichen Fällen auf die Rückzahlung verzichtet. Darüber hinaus darf der Künstlersozialversicherungsfonds wie auch schon bisher Stundungen und Ratenzahlungen gewähren sowie teilweise oder ganz auf Rückzahlungen verzichten, wenn diese aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der_des Künstler_in unzumutbar sind. Die_der Künstler_in ist verpflichtet, den Wegfall von Zuschussvoraussetzungen zu melden. LINKS, TIPPS, INFOBLÄTTER der IG BILDENDE KUNST: IG BILDENDE KUNST. Infoblatt Sozialversicherung (2014) 5/4
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