Arbeitsplätze/Verzeichnis

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1 Wie Werden I Arbeitsplätze/Verzeichnis I. a)... wird die Stelle des Arbeitgebers im Anzeigeverfahren behandelt? ± Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des 73 SGB IX. Sie zählt deshalb bei den Arbeitsplätzen in Spalte 1 nicht mit. Dies gilt ebenso für die Stellen von Geschäftsführern einer GmbH, Vorständen einer AG, e.g. oder eines e.v., vertretungsbefugten Gesellschaftern einer OHG sowie persönlich voll haftenden Gesellschaftern einer KG. Im Zweifelsfall ergibt sich aus dem Eintrag im Handelsregister, welche konkrete Person als Arbeitgeber anzusehen ist. Die Stellen von leitenden Angestellten zählen nicht zu den Arbeitgeberstellen. Sie müssen in Spalte 1 mitgezählt werden. Auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden können nur schwerbehinderte Arbeitgeber, die diese Funktion als natürliche Person ausüben (Personengruppe SBAG). Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit ist, wie beispielsweise eine GmbH, ein e.v., eine AG oder eine e.g., kann keine Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze erfolgen. Ein schwerbehinderter Geschäftsführer einer GmbH kann also nicht angerechnet werden, ebenso wenig ein schwerbehindertes Vorstandsmitglied einer AG oder ein schwerbehinderter Gesellschafter einer OHG. I. b)... Beschäftigte in Altersteilzeit bei der Berechnung der Arbeitsplätze im Sinne des 73 SGB IX mitgezählt? ± Altersteilzeit im Teilzeitmodell Beim Teilzeitmodell bleibt der Arbeitnehmer bis zum Eintritt ins Rentenalter im Betrieb tätig. Er arbeitet jedoch mit verringerter Stundenzahl. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit weiterhin mindestens 18 Stunden umfasst, werden Beschäftigte während des gesamten Zeitraumes der Altersteilzeit als Arbeitsplatz in Spalte 1 mitgezählt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden, wird der Arbeitsplatz in Spalte 1 mitgezählt und in Spalte 3 wieder abgezogen. Altersteilzeit im Blockmodell Wird Altersteilzeit im sog. Blockmodell realisiert (Arbeitsphase mit voller wöchentlicher Arbeitszeit, Freistellungsphase ohne Arbeitszeit), ist die Stelle während der Arbeitsphase als Arbeitsplatz zu zählen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden und mehr beträgt. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase weniger als 18 Stunden, wird der Arbeitsplatz in Spalte 1 mitgezählt und in Spalte 3 wieder abgezogen. Ob die Stelle in der Freistellungsphase als Arbeitsplatz zählt, hängt u.a. von der wöchentlichen Arbeitszeit während der Arbeitsphase ab. 1. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase 18 Stunden und mehr, zählt auch das ruhende Arbeitsverhältnis in der Freistellungsphase als Arbeitsplatz. Das heißt: Der Arbeitsplatz wird in Spalte 1 mitgezählt.

2 Wie Können Wird auf die Stelle allerdings eine Vertretung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden eingestellt, dann zählt nur noch die Stelle der Vertretung als Arbeitsplatz. Das heißt: Es werden zwei Arbeitsplätze in Spalte 1 mitgezählt, wovon einer in Spalte 3 wieder abgezogen wird. 2. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit in der Arbeitsphase weniger als 18 Stunden, zählt das ruhende Arbeitsverhältnis auch in der Freistellungsphase nicht als Arbeitsplatz. Das heißt: Der Arbeitsplatz wird wie bereits beschrieben in Spalte 1 mitgezählt und in Spalte 3 wieder abgezogen. Bitte beachten Sie: Obwohl schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die weniger als 18 Stunden arbeiten, nicht bei der Anzahl der Arbeitsplätze mitgezählt werden, können sie trotzdem auf einen Pflichtarbeitsplatz in Spalte 5 angerechnet werden! I. c)... zählen Aushilfen in der Anzeige nach 80 SGB IX? ± Bei den Arbeitsagenturen wird häufig gefragt, ob Aushilfen bei den Arbeitsplätzen mitzählen. Die Antwort lautet: In Spalte 1 des Formulars werden prinzipiell alle Arbeitsplätze gezählt, auch die von Aushilfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsplätze von Aushilfen aber außerdem in Spalte 3 eingetragen werden. Damit werden sie von der Gesamtzahl wieder abgezogen und bei der Berechnung der Pflichtarbeitplätze nicht berücksichtigt. Ob eine Aushilfe in Spalte 3 wieder abgezogen werden darf, hängt von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab. Die Höhe des Gehalts spielt hierbei keine Rolle! In Spalte 3 gezählt (also abgezogen) werden dürfen: Aushilfen, mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden Wenn keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart worden ist, gelten die tatsächlich geleisteten Stunden. Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zählt die tatsächlich geleistete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit. Aushilfen, die nach der Natur der Arbeit oder gemäß vertraglicher Vereinbarung höchstens 8 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt sind. Aushilfen, die länger als acht Wochen und über 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, zählen also als "normale" Arbeitsplätze und dürfen nicht abgezogen werden. I. d)... Lehrer, die weniger als 18 Stunden unterrichten, in Spalte 3 von den Arbeitsplätzen abgezogen werden? ± Nein. Lehrer können nicht alleine auf der Basis ihrer Unterrichtsstunden in die Gruppe der Beschäftigten mit einer Wochenarbeitszeit von unter 18 Stunden

3 Wie Arbeitsgelegenheiten Zählen eingestuft werden, sondern es muss auch die sonstige Arbeitszeit (z.b. Vorund Nachbereitungszeit) berücksichtigt werden. Zur Umrechnung der Arbeitszeit bei Lehrern muss die jeweilige wöchentliche Vollarbeitszeit ins Verhältnis zu den Pflichtstunden, die für die entsprechende Schulform in dem jeweiligen Bundesland gelten, gesetzt werden. Liegt die Vollarbeitszeit beispielsweise bei 42 Stunden pro Woche und die Pflichtstunden betragen 24 Stunden Unterricht (42/24), so ergibt sich ein Faktor von 1,75. Eine Unterrichtsstunde entspricht bei diesem Verhältnis somit 1,75 Zeitstunden. Eine Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden haben in diesem Beispiel Lehrer mit weniger als 10,28 Unterrichtsstunden. Nur diese können in diesem Fall in Spalte 3 mitgezählt werden. Generell gilt: "Halbe Stellen" von Lehrern können grundsätzlich nicht in Spalte 3 aufgeführt werden, weil bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 38,5 Stunden im öffentlichen Dienst eine halbe Stelle immer mindestens 19,25 Wochenstunden umfasst, auch wenn die Unterrichtsstunden darunter liegen. I. e)... im Anzeigeverfahren ± Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) werden im Anzeigeverfahren nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten werden keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts begründet, sodass Ein-Euro-Jobber nicht bei den Arbeitsplätzen (Spalte 1-3) mitzählen. Schwerbehinderte Ein-Euro-Jobber können demnach auch nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Unterschieden werden müssen aber die Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Entgeltvariante. Hierbei werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründet, so dass sie bei der Berechnung der Arbeitsplätze ( 73 Abs. 1 SGB IX) in Spalte 1 mitzählen. Schwerbehinderte Mitarbeiter, die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante wahrnehmen, können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden ( 75 SGB IX). I. f)... werden Mitarbeiter in der Anzeige berücksichtigt, für die der Arbeitgeber einen Beschäftigungszuschuss nach 16a SGB II erhält? ± Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem neuen 16a SGB II gefördert werden, sind Arbeitsplätze im Sinne des 73 Abs. 1 SGB IX. Diese Beschäftigten werden also in Spalte 1 mitgezählt. Ein Abzug in Spalte 3 ist nicht möglich. Schwerbehinderte Beschäftigte können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. I. g)... Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) nach 14 SGB III zu den Auszubildenden? ± Ja, sie zählen mit zu den Azubis und werden deshalb in Spalte 2 wieder von den Arbeitsplätzen abgezogen. Diese Arbeitsplätze müssen in Spalte 1 ebenfalls angegeben worden sein! Da sie aber nach 74 SGB IX bei der Berechnung der Zahl von Pflichtarbeitsplätzen nicht mitzählen, werden sie von den Gesamtarbeitsplätzen wieder abgezogen.

4 Mehrfachanrechnungen Wie Sind Schwerbehinderte Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung werden, wie alle Auszubildenden, doppelt angerechnet und gehören zur Personengruppe SBA2. I. h)... Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) als Arbeitsplätze zu zählen? ± Nein, Stellen von Personen im sozialen bzw. ökologischen Jahr gelten nicht als Arbeitsplätze im Sinne des 73 SGB IX, weil die Teilnahme vorrangig durch am Gemeinwohl orientierte Beweggründe bestimmt ist und nicht in erster Linie dem Erwerb dient. Sie werden deshalb nicht in Spalte 1 mitgezählt, können allerdings auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. I. i)... von behinderten Beschäftigten ± Normalerweise werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. In besonderen Fällen kann man Mitarbeiter aber auf zwei oder drei Plätze anrechnen. Dann nämlich, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeit stößt. Ein Antrag auf Mehrfachanrechnung kann vom Arbeitgeber formlos an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Ist diese einverstanden, bestätigt sie das auf dem sogenannten Mehrfachanrechnungsbescheid. Im Anzeigeverfahren stehen für Mitarbeiter mit Mehrfachanrechnung die Personengruppenkürzel MSB2, MSB3, MGL2 und MGL3 zur Auswahl, je nachdem, ob es sich um schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter handelt und ob zwei oder drei Plätze angerechnet werden dürfen. Nur die Daten des Mehrfachanrechnungsbescheides müssen in das Verzeichnis eingetragen werden, eine zusätzliche Erfassung des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides ist nicht nötig. Bei Wegfall der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird allerdings auch die Mehrfachanrechnung ungültig - das sollten Sie als Arbeitgeber überprüfen und ggf. als Endedatum im Verzeichnis angeben. Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende. Diese werden während der Ausbildung und im Falle der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auch im ersten Jahr der Beschäftigung automatisch auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Ein Mehrfachanrechnungsbescheid ist dazu nicht nötig. I. j)... werden schwerbehinderte Mitarbeiter angerechnet, die gegen einen Herabsetzungsbescheid Klage eingelegt haben? ± Klagt ein schwerbehinderter Mitarbeiter gegen einen Herabsetzungsbescheid des Versorgungsamtes, in dem eine Verringerung des GdB auf weniger als 50 festgestellt wird, erhält der Herabsetzungsbescheid seine Rechtskraft erst mit dem Urteil des Sozialgerichtes, d.h. so lange kann der Beschäftigte auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden. Wenn in einem solchen Fall das Befristungsdatum des Schwerbehindertenausweises vor dem Urteil liegt, setzen Sie dieses Datum bis zur endgültigen Entscheidung in REHADAT-Elan herauf oder auf unbefristet.

5 Schwerbehindert Dürfen So wird der Mitarbeiter weiter angerechnet. Entscheidet das Gericht, dass die Herabsetzung rechtmäßig ist, greift der Schutz des 116 SGB IX: Die Schwerbehinderteneigenschaft fällt erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit weg. Zum Datum des endgültigen Bescheides können Sie dann weitere vier Monate addieren (einen Monat bis zu Unanfechtbarkeit und dann die dreimonatige Schutzfrist). Tragen Sie das Monatsende des Ergebnismonats in das Feld "Befristet" bis ein. Die Anrechnung des Mitarbeiters wird damit beendet. I. k)... Mitarbeiter, die weniger als 8 Wochen im Unternehmen beschäftigt waren, im Verzeichnis erfasst werden? ± Ja - aber nur, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis für länger als 8 Wochen angelegt war. Endet ein solches Arbeitsverhältnis vorzeitig oder wechselt die Person in einen anderen Betrieb des gleiches Arbeitgebers, kann der Mitarbeiter im Verzeichnis erfasst werden. Aber: Stellen, die vertraglich oder nach der Natur der Arbeit nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, zählen im Anzeigeverfahren nicht (s. 73 Abs. 3 SGB IX) und dürfen nicht im Verzeichnis erfasst werden. I. l)... oder gleichgestellt? ± Ob jemand im Anzeigeverfahren zur Personengruppe schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen gezählt wird, hängt von seinem Grad der Behinderung (GdB) ab. Aber Vorsicht: Die alleinige Feststellung des GdB in Form des Feststellungsbescheides durch das Versorgungsamt reicht dabei nicht aus! Zum Nachweis der Schwerbehinderung ist der vom Versorgungsamt ausgestellte Schwerbehindertenausweis nötig. Den bekommt der Antragsteller vom Versorgungsamt ab einem GdB von 50. Zum Nachweis der Gleichstellung muss ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Gleichstellung vorliegen. Die Gleichstellung können behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 bei der Agentur für Arbeit beantragen. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und spricht die Gleichstellung aus, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne die Gleichstellung nicht erlangt oder behalten werden kann. Übrigens: im Anzeigeverfahren ist es nicht notwendig, den Grad der Behinderung einzutragen, die Angabe der Personengruppe reicht aus! II Werkstattaufträge II. a Anrechenbare Beträge von Werkstattrechnungen ± Eine "vorbildliche" WfbM-Rechnung sollte zwei Beträge ausweisen: den Gesamtrechnungsbetrag den Anteil des Gesamtbetrags, der auf die Arbeitsleistung der schwerbehinderten Mitarbeiter entfällt (dieser wird nach einem bestimmten Schlüssel ermittelt, der in

6 den meisten Bundesländern zwischen Integrationsämtern und Werkstätten abgestimmt wurde und ist zur Hälfte auf die Ausgleichsabgabe anrechenbar). Diese beiden (vollen) Beträge werden in der Aufstellung der Werkstattaufträge angegeben. Die Halbierung auf 50 % erfolgt erst zum Schluss - wenn Sie REHADAT-Elan einsetzen, macht das Programm dies automatisch, wenn Sie die Formulare per Hand ausfüllen, ermitteln Sie 50 % aus der Summe der anrechenbaren Beträge. Falls Sie die beiden oben genannten Beträge in einer Werkstattrechnung nicht finden, bitten Sie die Werkstatt um eine entsprechende Aufschlüsselung. Bei Problemen unterstützt Sie auch Ihr Integrationsamt.

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