Die Anhörung des Kindes in familienrechtlichen Verfahren. Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung. 22. Februar 2013.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Anhörung des Kindes in familienrechtlichen Verfahren. Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung. 22. Februar 2013."

Transkript

1 Die Anhörung des Kindes in familienrechtlichen Verfahren Rechtliche Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung 22. Februar Übersicht Das Kind als Rechtsperson Gesetzliche Grundlagen der Anhörung Rechtsprechung Anhörung und Kindeswohl Das Kind als Rechtsperson Vom Objekt zum Subjekt Vom Bedürfnis-Ansatz zum Rechte- Ansatz Rechtsgrundlagen UN-KRK (Art. 12) BV 11 ZGB 19 / ZPO 67 III 1

2 Der Paradigmenwechsel Maywald, Kinder haben Rechte! Weinheim/Basel 2012, S. 112 f. Bedürfnis-Ansatz (private) Wohltätigkeit, Freiwilligkeit, Wohlfahrt Kind erhält Hilfe Symptomorientierung Festlegung von Bedürfnissen ist subjektiv Kurzzeitperspektive Bereitstellung von Angeboten Rechte-Ansatz Politische, gesetzliche Verantwortung und Verpflichtung, Verbindlichkeit Kind hat Anspruch auf Hilfe Ursachenorientierung Rechte basieren auf internationalen Standards Langzeitperspektive Bewusstseinsbildung aller Gruppen Art. 12 KRK: Recht, gehört zu werden Recht des Kindes, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, seine Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten (namentlich in Gerichts- und Verwaltungsverfahren) frei zu äussern. Recht auf angemessene, alters- und entwicklungsgemässe Berücksichtigung seiner Meinung. Rechtliches Gehör, entweder unmittelbar oder durch Vertreter oder geeignete Stelle. Zu Art. 12: Allgemeine Bemerkung (General Comment) des UN-Kinderrechtsausschusses vom 20. Juli 2009 General Comment zum Recht, gehört zu werden (Juli 2009) www2.ohchr.org/english/bodies/crc/comments.htm 20. «Die Vertragsstaaten können nicht von der Annahme ausgehen, ein Kind sei unfähig seine eigene Meinung auszudrücken. Im Gegenteil, sie sollten davon ausgehen, dass das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, und anerkennen, dass das Kind das Recht hat, diese zu äussern: es ist nicht Aufgabe des Kindes, seine Fähigkeit vorab nachzuweisen.» 2

3 General Comment zum Recht, gehört zu werden (Juli 2009) 21. «Untersuchungen zeigen, dass Kinder fähig sind, sich von früher Kindheit an eine Meinung zu bilden, auch wenn sie noch nicht imstande snd, diese verbal auszudrücken. Konsequenterweise verlangt die volle Umsetzung von Artikel 12 die Anerkennung und Achtung nicht-verbaler Kommunikationsformen wie Spiel, Körpersprache, Gesichtsausdruck, Zeichnen und Malen, mit denen sehr junge Kinder Verstehen, Wünsche und Vorlieben zum Ausdruck bringen.» Partizipation wie? Direkte: Anhörung Repräsentative: Vertretung als «Anwalt des Kindes» Implizite: Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, Beistandschaft, Gutachten, Mediation, Vertrauensperson Erfassen der Kindesinteressen Anhörung: ZPO 298, ZGB 314a, BG-KKE 9 Vertretung / «Anwalt des Kindes»: ZPO 299 f., ZGB 314a bis, BG-KKE 9 Beistandschaft: ZGB 308 Gutachten: ZPO 183 ff. Mediation: ZGB 307 III, ZPO 297; BG-KKE 4, 8 Aufklärung, Vertrauensperson, Beteiligung: PAVO 1a 3

4 Anhörung u.a. in folgenden Gesetzen Art. 154 StPO Art. 4 Abs. 2 JStPO Art. 47 Abs. 4 AuG Art. 29, 17 Abs. 2, 3 AsylG Art. 7 AsylV 1 Art. 1a PAVO BGer 2C_323/2010, In fremdenpolizeilichen Verfahren verlangt Art. 12 KRK nicht zwingend eine persönliche (mündliche) Anhörung des Kindes. Bei gleichen Interessen von Eltern und Kind können diese das Kind vertreten, solange sie die Kindesinteressen genügend einbringen. Diese Praxis deckt sich mit der Auffassung des UN-Kinderrechtsausschusses zu Art. 12 (General Comment No. 12, 20 July 2009) Anhörung: BGE 131 III 553 (2005) Anhörung ist höchstpersönliches Recht und dient der Sachverhaltsermittlung Setzt Gesprächsfähigkeit / verbale Äusserungsfähigkeit voraus, nicht Urteilsfähigkeit i.s. von ZGB 16 Anhörung grundsätzlich ab 6. Altersjahr Loyalitätskonflikt rechtfertigt Verzicht auf Anhörung nicht 4

5 Anhörung und Urteilsfähigkeit BGer 5A_593/2011, (ZKE 4/2012, S. 321 f.): Eine Anhörung setzt nicht voraus, dass das Kind urteilsfähig i.s.v. Art. 16 ZGB ist. Dass das Kind den juristischen Verfahrensgegenstand nicht wirklich erfassen kann, ist unerheblich. Die Kindesanhörung dient dem Richter vorab als zusätzliche Quelle zur Sachverhaltsabklärung, indem dieser seinen Entscheid auf einen persönlichen Eindruck zu stützen vermag. Anhörung als Persönlichkeitsrecht des Kindes und zur Ermittlung des Sachverhalts BGer 5A_89/2010, : Die Anhörung ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; ab diesem Stadium erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung auch im Verfahren seiner Eltern zu verlangen, soweit es davon betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der Ermittlung des Sachverhalts, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel anrufen können. Alter des anzuhörenden Kindes BGer 5A_701/2011, Soweit es um Alter bzw. Reifegrad des Kindes geht, unterscheiden Rechtsprechung und Lehre 3 Altersstufen, wobei es sich allerdings nicht um feste Kategorien handelt. Vielmehr können sich im Einzelfall aufgrund des individuellen Entwicklungsstandes des Kindes erhebliche Abweichungen ergeben. Eine Anhörung der Kinder vor dem 6. Lebensjahr fällt im Normalfall kaum je in Betracht. Vom Altersjahr ist grundsätzlich eine Anhörung durchzuführen. Ab 12. Altersjahr sind gewöhnlich die Voraussetzungen für die diesbezügliche Urteilsfähigkeit gegeben, sodass eine umfassende Beweisaussage und die Ausübung des Persönlichkeitsrechts möglich sind. 5

6 Obligatorische Anhörung aufgrund der Offizialmaxime BGer 5A_402/2011, (ZKE 2/2012, S. 136) Aufgrund der Offizialmaxime ist das Kind immer anzuhören und nicht nur dann, wenn es selber oder seine Eltern dies beantragen; anders verhält es sich nur, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen. Es handelt sich um ein persönliches Recht des Kindes, über dessen Bestehen es vom Richter aufzuklären ist und zu dessen Ausübung es sich unabhängig vom Umstand äussern kann, ob der Sachverhält bereits genügend abgeklärt ist. BGE 131 III 553 (2005) Verzicht auf Anhörung Ablehnung der Anhörung durch das Kind Begründeter Verdacht auf Repressalien gegenüber dem Kind Dauernder Aufenthalt des Kindes im Ausland Beeinträchtigung der Gesundheit des Kindes durch Anhörung Besondere Dringlichkeit der Anordnungen Kind mit geistiger Behinderung oder mit Entwicklungsverzögerung Verzicht auf Anhörung BGE 131 III 553 (2005): Hinweis auf Belastung und Loyalitätskonflikt ist kein Grund für Verzicht auf Anhörung Allerdings BGE 133 III 553 (2007): Bedeutet eine wiederholte Anhörung für das Kind eine unzumutbare Belastung, ist von einer erneuten Anhörung durch den Richter abzusehen. (Dazu Biderbost, Jusletter ) Bestätigt in BGer 5A_497/2011,

7 Verzicht auf Anhörung wenn es bereits einer spezialisierten Fachperson nicht gelingt, die Kinder anzuhören, denn Kinderanhörungen um der Anhörung willen sind zu vermeiden. (BGer 5A_485/2012, ) wenn das Kind, namentlich im Rahmen von Gutachten, bereits mehrmals befragt worden ist und eine neuerliche Befragung es nur belasten, aber nichts Neues hervorbringen würde. (BGer 5A_701/2011, ) BGer 5A_859/2009, : Verzicht auf Anhörung bei Kindesschutzmassnahmen Grundsätzlich ist das Kind vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen anzuhören. Es ist aber nicht notwendigerweise mündlich anzuhören; es kann unter Umständen genügen, dass sein Standpunkt sonstwie in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren gefunden hat. Auf eine Anhörung kann verzichtet werden, wenn dessen Wohl beeinträchtigt würde, etwa dann, wenn es im Rahmen einer Begutachtung bereits mehrmals befragt worden ist und eine neuerliche Befragung das Kind nur belasten, aber nichts Neues hervorbringen würde. Verzicht auf Anhörung durch antizipierte Beweiswürdigung? BGer 5A_536/2007, : Sind die Voraussetzungen für die Anhörung gegeben, darf diese insbesondere nicht durch antizipierte Beweiswürdigung umgangen werden. BGer 5A_50/2010, : Die antizipierte Beweiswürdigung vermag den Verzicht auf die Anhörung nicht zu rechtfertigen, weil diese nicht nur der Sachverhaltserhebung dient, sondern dem Kind auch das Einbringen der eigenen Meinung ermöglicht. 7

8 BGE 133 III 553 (2007): Voraussetzungen bei Delegation der Anhörung Drittperson ist unabhängige und qualifizierte Fachperson Kind ist zu entscheidrelevanten Punkten befragt worden Anhörung bzw. deren Ergebnis ist aktuell Bestätigt in BGer 5A_497/2011, Delegation der Anhörung BGer 5A_701/2011, Die gesetzliche Regelung ist flexibel ausgestaltet und gewährleistet damit, dass die Anhörung stets in kindgerechter Form erfolgen kann. Mit der Anhörung darf eine Delegation des Gerichts oder eine Drittperson betraut werden, soweit es das Kindeswohl gebietet, und eine vorerst unterbliebene Anhörung kann in einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Aber: Die Anordnung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens stellt für sich allein keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kindesanhörung dar. Zulässig ist dagegen die Befragung im Rahmen der Begutachtung. Delegation der Anhörung BGer 5A_50/2010, Le choix de la personne habilitée à entendre l'enfant relève en principe de l'appréciation du juge. Il serait toutefois contraire à la ratio legis de déléguer systématiquement l'audition à une tierce personne, car il est essentiel que le tribunal puisse se former directement sa propre opinion. L'audition est donc, en principe, effectuée par la juridiction compétente ellemême; en cas de circonstances particulières, elle peut l'être par un spécialiste de l'enfance, par exemple un pédopsychiatre ou le collaborateur d'un service de protection de la jeunesse. 8

9 Anhörung und Protokollierung BGer 5A_361/2010, : Keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs, wenn den Eltern der Inhalt der Kindesanhörung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur summarisch mitgeteilt wird (BGE 122 I 53). Das Gleiche gilt für den vom Gericht angeforderten Bericht der Psychiaterin über die Behandlung des Sohnes. BGer 5A_859/2009, : Für die Anhörung durch Drittpersonen bestehen keine Vorschriften formeller Natur, etwa die Pflicht, über die Anhörung ein eigentliches Protokoll zu erstellen. Anhörung im Rückführungsverfahren BGE 133 III 146 (2007) Der Rückführungsentscheid betrifft weder die Regelung der elterlichen Sorge noch diejenige der Obhut Das Kind muss erkennen können, dass es einzig darum geht, den aufenthaltsrechtlichen status quo ante wiederherzustellen Art. 13 HKÜ (SR ): Ausnahme von der Verpflichtung zur Rückführung, wenn sorgeberechtigte Person das Sorgerecht nicht ausübt sorgeberechtigte Person die Zustimmung zum Verbringen des Kindes ins Ausland (bzw. zum Zurückbehalten im Ausland) erteilt hat oder das Verbringen oder Zurückbehalten nachträglich genehmigt hat die Rückgabe das Kind in schwere Gefahr oder eine unzumutbare Lage bringt das Kind sich der Rückgabe widersetzt und angesichts seines Alters und seiner Reife seine Meinung zu berücksichtigen ist 9

10 BGer 5A_764/2009, HKÜ legt kein Alter fest, ab wann Widersetzen des Kindes berücksichtigt werden muss. Lehre: Mindestalter zwischen 10 und 14 Jahren. BGer: Erforderliche Reife ist erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist und es Sinn und Problematik des Rückführungsentscheides verstehen kann. Diese Voraussetzungen sind ab ca. 11 bis 12 Jahren gegeben. BGer 5A_471/2010, Schädlichkeit der Anhörung? Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das 11jährige, normal entwickelte, gesunde Mädchen einen unheilbaren Schaden nehmen soll, zumal die Anhörung durch eine geschulte Fachperson geplant ist. Im Übrigen kommt die Vormundschaftsbehörde mit der geplanten Anhörung in löblicher Weise ihren Pflichten nach, gilt doch für Kinderbelange die Offizialmaxime und insbesondere der Untersuchungsgrundsatz, was bedeutet, dass die Behörde sämtliche relevanten Umstände von Amtes wegen abzuklären bzw. zu erforschen hat. Kindeswohl Ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln ist dasjenige Handeln, welches die an den Grundbedürfnissen und Grundrechten von Kindern orientierte für das Kind jeweils günstigste Handlungsalternative wählt. Jörg Maywald, Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland 10

Kinderrechte sind das Fundament

Kinderrechte sind das Fundament Kinderrechte sind das Fundament Fachtagung MMI 29. Mai 2016 Dr. phil. Heidi Simoni Marie Meierhofer Institut für das Kind Unter Verwendung von Unterlagen von Jörg Maywald und Regula Gerber Jenni 6 Dimensionen

Mehr

Bedürfnisse des Kindes und ihre Verankerung in der KRK: Bedürfnis nach

Bedürfnisse des Kindes und ihre Verankerung in der KRK: Bedürfnis nach Kinderrechte in Jugendhilfe und Kindesschutz: Geschichte der Kinderrechte Vier Prinzipien der Kinderrechte Weiterbildung für Mitarbeitende der Anlaufstellen im Kindesschutz Kanton Basel Stadt 22. Januar

Mehr

Partizipation als Qualitätsmerkmal

Partizipation als Qualitätsmerkmal Fremdplatzierung: Partizipation von Kindern rechtliche Grundlagen und Überlegungen zur Umsetzung Weiterbildung Universität Freiburg 6. Juni 2014 www.gerberjenni.ch Übersicht Rechtliche Grundlagen Umsetzung

Mehr

Partizipation als Qualitätsmerkmal

Partizipation als Qualitätsmerkmal Fremdplatzierung: Partizipation von Kindern rechtliche Grundlagen und Überlegungen zur Umsetzung Weiterbildung Universität Freiburg 21. September 2012 www.gerberjenni.ch Übersicht Fallbeispiel Rechtliche

Mehr

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind I. Übersicht. Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind I. Übersicht. Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind I Heilpädagogisches Institut Universität Freiburg Regula Gerber Jenni 18. März 2014 www.gerberjenni.ch Übersicht Rechts-, Handlungs-, Urteilsfähigkeit Entstehung

Mehr

Kinderbelange im Scheidungsrecht 17. Mai 2013 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge

Kinderbelange im Scheidungsrecht 17. Mai 2013 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge Kinderbelange im Scheidungsrecht 17. Mai 2013 Weiterbildung Universität Freiburg Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge www.gerberjenni.ch Übersicht Kindesinteresse, Kindeswohl, Kindeswille Die

Mehr

Kinderbelange im Scheidungsrecht 24. Oktober 2014 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge

Kinderbelange im Scheidungsrecht 24. Oktober 2014 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge Kinderbelange im Scheidungsrecht 24. Oktober 2014 Weiterbildung Universität Freiburg Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge 2013 Zahlen (www.bfs.admin.ch) 4.9 Heiraten / 2.1 Scheidungen je 1000

Mehr

Kinderechte aus juristischer Perspektive

Kinderechte aus juristischer Perspektive Kinderechte aus juristischer Perspektive Gastreferat im Proseminar Normativität im erziehungswissenschaftlichen Kontext Institut für Erziehungswissenschaft Universität Bern Regula Gerber Jenni 15. Oktober

Mehr

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind II. Übersicht. Kindesschutz UN-Kinderrechtskonvention. Kindesschutz

Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind II. Übersicht. Kindesschutz UN-Kinderrechtskonvention. Kindesschutz Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kind II Heilpädagogisches Institut Universität Freiburg Regula Gerber Jenni 25. März 2014 www.gerberjenni.ch Übersicht Kindesschutz UN-Kinderrechtskonvention Kindesschutz

Mehr

Kinderbelange im Scheidungsrecht 2. Juni 2016 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge

Kinderbelange im Scheidungsrecht 2. Juni 2016 Weiterbildung Universität Freiburg. Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge Kinderbelange im Scheidungsrecht 2. Juni 2016 Weiterbildung Universität Freiburg Mitwirkungsrechte des Kindes Elterliche Sorge Übersicht Kindesinteresse, Kindeswohl, Kindeswille Die Anhörung des Kindes

Mehr

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention

25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention 25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention Konsequenzen für Politik, Verwaltung und Rechtsprechung Jörg Maywald, BVV Pankow, 24.2.2015 Kinderrechte sind Menschenrechte Kinder sind Menschen Kinder sind keine kleinen

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit

1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes

Mehr

Was passiert mit den Kindern?

Was passiert mit den Kindern? Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der

Mehr

Die UN-Kinderrechtskonvention und die Schweiz

Die UN-Kinderrechtskonvention und die Schweiz Die UN-Kinderrechtskonvention und die Schweiz Weiterbildung der Gesundheitsförderung Basel-Landschaft und der Arbeitsgruppe Familie und Kind 17. November 2017 Rahel Wartenweiler, Geschäftsführerin Netzwerk

Mehr

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?

Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit

Mehr

Publikationen - Dr. iur. Jonas Schweighauser - Monographien Suchkriterien:

Publikationen - Dr. iur. Jonas Schweighauser - Monographien Suchkriterien: Publikationen - Dr. iur. Jonas Schweighauser - Monographien Schweighauser, Jonas, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - Anwalt des Kindes, Basel [etc.]: Helbing und Lichtenhahn Verlag

Mehr

Das Kindeswohl und seine vorrangige Berücksichtigung Vorgaben der UN-KRK

Das Kindeswohl und seine vorrangige Berücksichtigung Vorgaben der UN-KRK Das Kindeswohl und seine vorrangige Berücksichtigung Vorgaben der UN-KRK Informationsveranstaltung des Departements Bildung, Kultur und Sport Abteilung Volksschule Sektion Entwicklung Aarau, 20. August

Mehr

Stand der Umsetzung. Jörg Maywald, Luckenwalde,

Stand der Umsetzung. Jörg Maywald, Luckenwalde, Stand der Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland Jörg Maywald, Luckenwalde, 22.11.2013 Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück Kindeswohl und Kindesrechte Der Kinderrechtsansatz

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen

Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3.

Rechtswissenschaftliches Institut. 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 3. Persönlichkeitsschutz Übersicht A. Grundlagen: Persönlichkeitsrechte 1. Schutz vor übermässiger Bindung: ZGB 27 2. Schutz vor Verletzung durch Dritte: ZGB 28 a. Grundlagen Ratio legis/funktionen: Individualisierungsfunktion

Mehr

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen

Eigene Handlungsfähigkeit für medizinische Massnahmen Die eigene Handlungsfähigkeit im Bereich medizinischer Massnahmen Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November 2009

Mehr

Eheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen

Eheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Eheschutz (ZPO 271 ff.), weitgehend gleich für eingetragene Partnerschaften (ZPO 306) Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen Eheschutzmassnahmen / 1 nur im Gesetz vorgesehene Massnahmen möglich (ZGB 172 III);

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Die Adoption) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... 1, beschliesst: I Der zweite

Mehr

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG

PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG PRINZIPIEN ZUM EUROPÄISCHEN FAMILIENRECHT BETREFFEND ELTERLICHE VERANTWORTUNG PRÄAMBEL In Anerkennung, dass es trotz der bestehenden Unterschiede in den nationalen Familienrechten gleichwohl eine zunehmende

Mehr

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse

Mehr

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren: Ausnahme oder Regel? Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Zürich, 23. September 2014 Heilung

Mehr

Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz

Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz Hilke Berlin Kinder- und Jugendrechte in der Schweiz Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der neuen Bundesverfasung LIT Inhaltsverzeichnis Gegenstand der Arbeit 16 1. Teil: Die neue Bundesverfassung

Mehr

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz

Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz 1 Ablauf Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz Mitteilungen an das Einwohneramt durch die KESB Elterliche Sorge 2 Massnahmen im Erwachsenenschutz Begleitbeistandschaft

Mehr

WEISUNG ÜBER DIE AKTENEINSICHT UND DIE HERAUSGABE VON AKTEN VOM 21. FEBRUAR 2002

WEISUNG ÜBER DIE AKTENEINSICHT UND DIE HERAUSGABE VON AKTEN VOM 21. FEBRUAR 2002 WEISUNG ÜBER DIE AKTENEINSICHT UND DIE HERAUSGABE VON AKTEN VOM 21. FEBRUAR 2002 AUSGABE 21. FEBRUAR 2002 NR. 312 Der Gemeinderat von Horw beschliesst 1. Grundsatz Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht

Mehr

Kinderrechte und Mitwirkung in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern

Kinderrechte und Mitwirkung in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern Kinderrechte und Mitwirkung in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern BNE-Netzwerk Ausserschulische Akteure der deutschen Schweiz Mirjam Rotzler Kinderbüro Basel Dienstag, 21. November 2017 Menschenrechte

Mehr

Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften

Mehr

Das Gebäude der Kinderrechte

Das Gebäude der Kinderrechte Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention: Schutz (Protection) Diskriminierungsverbot (Artikel 2, Abs. 1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem

Mehr

Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen

Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen Die Bestimmung des Kindeswohls in grenzübergreifenden Fällen Die Kinderrechtskonvention als Grundlage für einen menschenrechtsbasierten holistischen Ansatz Daja Wenke Politische Beratung Kinderrechte Assoziiert

Mehr

Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz

Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Hebammenfortbildung Kindeswohlgefährdung / Kindesschutz Marco Zingaro Zivilrechtlicher Kindesschutz Vormundschaftliche Behörden, AV, SD Vertrauensperson Freiwilliger Kindesschutz Beratungsstellen, Sozialdienste,

Mehr

Der vulnerable Urteilsunfähige

Der vulnerable Urteilsunfähige Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung

Mehr

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes

Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von

Mehr

Bedeutung eines Sorgerechts, das einem älteren Geschwister nach dem Ausfall der Eltern nach ausländischem Recht übertragen wurde

Bedeutung eines Sorgerechts, das einem älteren Geschwister nach dem Ausfall der Eltern nach ausländischem Recht übertragen wurde Bedeutung eines Sorgerechts, das einem älteren Geschwister nach dem Ausfall der Eltern nach ausländischem Recht übertragen wurde I. Ausgangslage Im Auftrag der KESB führe ich derzeit eine Abklärung zwecks

Mehr

Elterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht

Elterliche Sorge Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Symposium Familienrecht 14. September 2017 Elterliche Betreuungsrecht, Betreuungspflicht, Aufenthaltsbestimmungsrecht Prof. Dr. iur. Regina E. Aebi-Müller Ordentliche Professorin für Privatrecht und Privatrechtsvergleichung

Mehr

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen

Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Übersicht rechtliche Grundlagen zur Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen Q-Day vom Grundsatz der Freiheitsbeschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung (mit oder

Mehr

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?

Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung

Hauptsächliche praktische Bedeutung der Unterscheidung Materielles Recht Formelles Recht I. Unterscheidung II. materielles Recht: formelles Recht: Regelung der Rechtsbeziehungen/ Rechtslage Regelung des Verfahrens und der Organisation von Behörden und Gerichten

Mehr

Personenrecht: Übung Nr. 1

Personenrecht: Übung Nr. 1 Personenrecht: Übung Nr. 1 Prof. Andrea Büchler HS 2017 Seite 1 Fall 1 Fall 1: Einstieg in die Falllösung Welche gesetzlichen Normen sind vorliegend relevant? HS 2017 Seite 3 Fall 1: Einstieg in die Falllösung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung

Mehr

Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen. Dr. iur. Margot Michel

Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen. Dr. iur. Margot Michel Rechte von Kindern in medizinischen Heilbehandlungen Sechsjähriges Mädchen mit schwersten geistigen und körperlichen Behinderungen A. ist seit ihrer Geburt geistig und körperlich schwerstbehindert aufgrund

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung Dr. Rolf Marschner Erkner 16. 9. 2016 Themenkomplex 1 Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2016 Rechtsprechung des BGH BGH v. 10. 1. 2000 (BtPrax

Mehr

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung

Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung 10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende

Mehr

Monica Zilla. Avocate spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances. Erwerbsunfähigkeit. Aus anwaltlicher Sicht.

Monica Zilla. Avocate spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances. Erwerbsunfähigkeit. Aus anwaltlicher Sicht. Monica Zilla Avocate spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances Aus anwaltlicher Sicht Monica Zilla Rechtliche Grundlagen Sozialversicherungen Privatversicherungen Bundesgesetz über

Mehr

EJPD Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. Winterthur, 21. April 2009 (per

EJPD Bundesamt für Justiz Bundesrain Bern. Winterthur, 21. April 2009 (per EJPD Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 3003 Bern Winterthur, 21. April 2009 (per E-Mail: eliane.rossier@bj.admin.ch) Vernehmlassung zur Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB); Elterliche

Mehr

Aktionärbindungsvertrag

Aktionärbindungsvertrag Muster für Anwalts-Aktiengesellschaft Basis = Version, die von der Aufsichtskommission Zürich geprüft und mit Vorbehalten "genehmigt" wurde. Überarbeitet, um den Auflagen der Aufsichtskommission Zürich

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Vom Objekt elterlicher Gewalt zum Träger eigener Rechte Der gesellschaftliche Wandel im Bild vom Kind

Vom Objekt elterlicher Gewalt zum Träger eigener Rechte Der gesellschaftliche Wandel im Bild vom Kind Vom Objekt elterlicher Gewalt zum Träger eigener Rechte Der gesellschaftliche Wandel im Bild vom Kind Jörg Maywald, Kinderarche Sachsen, Radebeul, 14.6.2017 Kinderrechte sind Menschenrechte Kinder sind

Mehr

n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen)

n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Nationalrat Frühjahrssession 2015 e-parl 17.0.2015-108:5-1.101 n ZGB. Kindesunterhalt (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates des Ständerates des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Beispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes

Beispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes Beispiele gelingender Praxis der interdisziplinären Zusammenarbeit aus Sicht des Verfahrensbeistandes Standortbestimmung Verfahrensbeistand Am Verfahren beteiligte Professionen und die entsprechenden Möglichkeiten

Mehr

Gesetze UN Kinderrechtskonvention

Gesetze UN Kinderrechtskonvention Anlage A Gesetze UN Kinderrechtskonvention Artikel 3 [Wohl des Kindes] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinderbetreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge,

Mehr

Impfen und Kindeswohl

Impfen und Kindeswohl ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Helga Jesser-Huß Institut für Zivilrecht, Ausländisches und internationales Privatrecht Impfen und Kindeswohl Schutzimpfungen rechtliche, ethische und medizinische Aspekte Wien,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 185/14. vom. 12. Februar in der Freiheitsentziehungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 185/14. vom. 12. Februar in der Freiheitsentziehungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 185/14 BESCHLUSS vom 12. Februar 2015 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.

Mehr

Behandlung minderjähriger Patienten

Behandlung minderjähriger Patienten Wintersemester 2015/16 Vorlesung Ethik in der Medizin Behandlung minderjähriger Patienten Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Fallbeispiel Ein 14-jähriges Mädchen

Mehr

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge?

Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Lauter Sorgen mit der gemeinsamen elterlichen Sorge? Eine Standortbestimmung Linus Cantieni, Präsident KESB Kreis Bülach Süd Zürcherischer Juristenverein, 2. Oktober 2014 Einführung 1 Ein Blick zurück...

Mehr

Bundesstaatsrecht Übung III

Bundesstaatsrecht Übung III Dr. Benedikt van Spyk Bundesstaatsrecht Übung III 23. März 2012 Repetition 1 Was verstehen Sie unter Methodenpluralismus? Repetition 1 Methodenpluralismus: «Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung

Mehr

Merkblatt Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten und Auskunfts- resp. Entscheidungsrecht der getrennt lebenden Eltern

Merkblatt Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten und Auskunfts- resp. Entscheidungsrecht der getrennt lebenden Eltern Merkblatt Informationspflicht gegenüber den Erziehungsberechtigten und Auskunfts- resp. Entscheidungsrecht der getrennt lebenden Eltern Rechtsdienst EKUD, Dezember 2017 1. Gesetzliche Grundlagen Schweizerisches

Mehr

vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes

vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Haftpflichtprozess. Kasuistik. Bundesgericht 5C.187/1997 vom 18. Dezember 1997

Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Haftpflichtprozess. Kasuistik. Bundesgericht 5C.187/1997 vom 18. Dezember 1997 Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Haftpflichtprozess Kasuistik Bundesgericht 5C.187/1997 vom 18. Dezember 1997 Handelsgericht Zürich HG 050248 vom 14. November 2006 Bundesgericht 4A_23/2010

Mehr

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010

Prof. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter

Mehr

Gleiche Rechte für jedes Kind

Gleiche Rechte für jedes Kind Gleiche Rechte für jedes Kind Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Jörg Maywald, Königsbronn, 3.5.2016 Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick zurück

Mehr

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz

Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative

Mehr

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung

Neues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,

Mehr

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014 Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Dr. iur. Christoph Hurni I. Vorbemerkung Knackpunkte im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren? Konzentration

Mehr

Rechte haben und Recht bekommen

Rechte haben und Recht bekommen Rechte haben und Recht bekommen Der Kinderrechtsansatz in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Jörg Maywald, FORUM Mannheim, 25.11.2015 Übersicht Warum eigene Kinderrechte? Das Bild vom Kind ein Blick

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) Bundesrat Drucksache 234/17 22.03.17 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6) A. Problem und Ziel Das Übereinkommen der Vereinten

Mehr

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen

Das neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Das neue Erwachsenenschutzrecht Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Weiterbildungsveranstaltung SOKOBI 29. Oktober 2013 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und

Mehr

2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen

2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen 2.a. Die Bedeutung des Zivilrechts für das Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Grundsatz: Das (ältere) Zivilrecht bildet für das (jüngere) Sozialversicherungsrecht eine vorgegebene Ordnung. Die Begriffe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die

Mehr

Clinic: Familienprozessrecht

Clinic: Familienprozessrecht Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung

Mehr

Kölner Vorsorgetag Harald reske

Kölner Vorsorgetag Harald reske Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines

Mehr

Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z

Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Übungen Öffentliches Recht Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prüfungsschema Dienstrecht

Mehr

Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten?

Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Was dürfen Pflegeeltern und Pflegekinder von der revidierten Pflegekinderverordnung (PAVO) erwarten? Mitgliederversammlung Fachstelle Pflegekind Bern vom 27. Mai 2013 Katharina Stephan, Sozialarbeiterin,

Mehr

Selbstbestimmung oder Schutz vor sich selbst? Ethik der Suizidprävention

Selbstbestimmung oder Schutz vor sich selbst? Ethik der Suizidprävention Selbstbestimmung oder Schutz vor sich selbst? Ethik der Suizidprävention Peter Schaber (Universität Zürich) 16.03.18 Seite 1 Inhalt 1. Gründe für Suizidprävention 2. Autonomie 3. Urteilsfähigkeit 4. Respekt

Mehr

Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern

Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989

Mehr

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen

6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Ausgangslage: 6. Kindesunterhalt und Sozialversicherungsleistungen Das Familienrecht bezeichnet in den Art. 276 ff. ZGB die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern. Einige Sozialversicherungsleistungen

Mehr

SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung

SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung SPIEGELONLINE Urteil zu Wechselmodell Getrennte Eltern, geteilte Betreuung Eine Woche bei Mama, eine bei Papa: Ex-Partner können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun Anspruch auf dieses Trennungsmodell

Mehr

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369

Mehr

Dr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.

Dr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist

Mehr

Kinder haben Rechte. Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz. Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten.

Kinder haben Rechte. Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz. Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten. Kinder haben Rechte Elsbeth Müller, Geschäftsführerin UNICEF Schweiz Kinderrechte und Schulsozialarbeit Gossau, 16. November 2016 Kinder sind nicht kleine Menschen mit kleinen Menschenrechten. Solange

Mehr

Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe. Dr. Hans-Jürgen Schimke

Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe. Dr. Hans-Jürgen Schimke Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe 1. Komplex: Allgemeine Fragen des Beteiligungsrechts von Kindern und Jugendlichen Grundprobleme der Beteiligung von Kindern

Mehr

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur (www.gassmannlaw.ch) 1 Ziele der neuen Regelung

Mehr

Familienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat

Familienrecht. Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15. Prof. Dr. Roland Fankhauser, LL.M., Advokat Familienrecht Eingetragene Partnerschaft 14 Nichteheliche Lebensgemeinschaft 15, LL.M., Advokat Juristische Fakultät Universität Basel 14 Eingetragene Partnerschaft I. Allgemeines PartG seit 1. Januar

Mehr

Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in Einbürgerungsverfahren

Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in Einbürgerungsverfahren Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache in Einbürgerungsverfahren Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 11. Januar 2008 21-3(110-31-00/4), (110-30-15/3) Prüfung ausreichender

Mehr

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte

Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Persönlicher und sachlicher Schutzbereich der Grundrechte Vorlesung vom 13.10.2016 BGK 30 V Vorbereitung: Lektüre von Dokument 5 (BGer 1C_312/2010 vom 8. Dezember 2010) HS 2016 Staatsrecht II - PD Patricia

Mehr

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat am 21. März 2017 beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Md L Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf L~~H)Tf{G NORDf{HEIN~WESTFAlEN 16. WAHLPERiODE

Mehr

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P

Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen

Mehr

Wir stärken dich und deine Rechte! Deutscher Kinderschutzbund Speyer

Wir stärken dich und deine Rechte! Deutscher Kinderschutzbund Speyer Wir stärken dich und deine Rechte! Deutscher Kinderschutzbund Speyer Der Kinderschutzbund setzt sich ein für dein Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung (UNCRC Art. 6) Jedes Kind hat ein angeborenes

Mehr

Übungen im Familienrecht

Übungen im Familienrecht Übungen im Familienrecht Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel Frühlingssemester

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) 649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck

Mehr