Gesamtvertrag. zwischen

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1 Gesamtvertrag zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Bayreuther Straße 37, Berlin bzw. Rosenheimer Straße 11, München, - im nachstehenden Text kurz GEMA genannt - dem Deutschen Sängerbund e.v., vertreten durch dessen Präsidenten, Dr. Heinz Eyrich, Bernhardstr. 166, Köln-Bayental, und - im nachstehenden Text kurz DSB genannt - wird folgender Rahmenvertrag geschlossen: Präambel In dem Willen, die bisherige konstruktive Zusammenarbeit im Sinne der Arbeit seiner Mitglieder zu fördern, hat der Deutsche Sängerbund e.v. zusammen mit der GEMA den seit 1. April 1959 geltenden Vertrag zwischen GEMA und DSB neu formuliert. Ziel war es, den Vertragsinhalt so zu fassen, daß er der gegenwärtigen und künftigen Arbeit gerecht wird und ihr dient. Die Verhandlungspartner sind sich einig, daß damit der Vertrag von 1959 mit seinen Fortschreibungen nicht gekündigt wird, sondern die Neufassung durch die Unterzeichnung beider Vertragspartner an deren Stelle tritt. I. Besondere Bedingungen 1. Vertragshilfe Der DSB und die ihm angeschlossenen Landessängerbünde leisten der GEMA Vertragshilfe. Sie besteht darin, daß (1) die Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine im Interesse einer vertrauensvollen und sachlichen Zusammenarbeit über die Aufgaben der GEMA in geeigneter Weise aufgeklärt werden, (2) die Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine zur sorgfältigen Erfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag für sie ergebenden Verpflichtungen, insbesondere

2 - 2 - zur rechtzeitigen Anmeldung und zur rechtzeitigen Vorlage von Programmen, angehalten werden, (3) die Landessängerbünde der GEMA ein vollständiges Verzeichnis mit den Namen und Anschriften ihrer Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine überlassen und spätere Veränderungen laufend mitteilen. 2. Gesamtvertragsnachlaß Die GEMA erklärt sich bereit, für die eigenen Konzerte und sonstigen musikalischen Veranstaltungen des DSB, der ihm angeschlossenen Landessängerbünde sowie deren Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine, soweit die Anmeldung fristgerecht nach den Bestimmungen dieses Vertrages erfolgt, einen Nachlaß in Höhe von 20 % auf die Normalvergütungssätze zu gewähren. 3. Berechnung der Vergütungssätze (1) Chorkonzerte und sonstige chormusikalische Veranstaltungen a cappella und/oder mit Instrumentalbegleitungen Die Berechnung erfolgt nach den Vergütungssätzen Ch. (2) Chorkonzerte und sonstige chormusikalische Veranstaltungen mit nachfolgendem geselligen Teil Das Konzert oder die sonstige chormusikalische Veranstaltung und der nachfolgende gesellige Teil gelten als je eine Veranstaltung. Für das Konzert oder die sonstige chormusikalische Veranstaltung finden die Vergütungssätze Ch und für den nachfolgenden geselligen Teil die Vergütungssätze U-VK Anwendung. Bei getrenntem Eintrittsgeld wird der gesellige Teil vorher direkt der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion gemeldet. Wird für ein Konzert oder eine chormusikalische Veranstaltung und einen unmittelbar im Anschluß daran stattfindenden geselligen Teil nur ein Eintrittsgeld bzw. Unkostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der Tantiemebeiträge nach den Vergütungssätzen Ch und U-VK jeweils die Hälfte des Eintrittsgeldes bzw. Unkostenbeitrages zugrunde gelegt. Ist jedoch in diesen Fällen von den Teilnehmern an dem geselligen Teil zusätzlich ein Eintrittsgeld o.ä. zu entrichten, so gilt als zugrunde zu legendes Eintrittsgeld für den geselligen Teil die Hälfte des für die Gesamtveranstaltung zu zahlende Eintrittsgeldes bzw. Unkostenbeitrages zuzüglich Eintrittsgeld. Die Vergütungssätze U-VK ermäßigen sich um 20 %, falls für ein nach 19 Uhr stattfindendes Konzert oder einer sonstigen chormusikalischen Veranstaltung der nachfolgende gesellige Teil folgende Voraussetzung erfüllt: a) gleicher Veranstaltungsraum, b) gleicher Besucherkreis,

3 - 3 - c) einheitliches Eintrittsgeld für die Gesamtveranstaltung, d) kein Tanzgeld, e) keine zeitliche Unterbrechung zwischen Konzert oder sonstiger chormusikalischer Veranstaltung und nachfolgendem geselligen Teil. Die Anmeldung des Konzerts/der chormusikalischen Veranstaltung und integriertem nachfolgenden geselligen Teil geht an den Ländessängerbund. Später stellt die GEMA nach Erhalt der Quartalsabrechnung Ch für den geselligen Teil eine Tantiemerechnung aus. (3) Gesellige Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik, Bunte Abende u.ä. Gesellige Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik, Bunte Abende u.ä. werden nach den Vergütungssätzen U-VK bzw. den einschlägigen Tarifen berechnet. (4) Berechnung der Vergütungssätze bei Jugendensembles Es besteht Einvernehmen darüber, daß die GEMA bei Konzerten und sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen von und mit Jugendensembles unter 18 Jahren bis auf weiteres die Vergütungssätze Ch, Ziffer 1 ( 9 Musiker), anwendet. (5) Sonstige Musiknutzungen Für sonstige Musiknutzungen werden die jeweils einschlägigen Normalvergütungssätze abzüglich des Gesamtvertragsnachlasses von 20 % berechnet. 4. Anmeldung der Veranstaltung (1) Veranstaltungen des DSB, der Landessängerbünde, der Sängerkreise und der Sängergruppen Der DSB, die Landesverbände, die Sängerkreise und Sängergruppen melden ihre eigenen Veranstaltungen dem zuständigen Landessängerbund, in dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet, wenn dieser das Anmeldeverfahren und die Weitergabe an die zuständige GEMA-Bezirksdirektion übernommen hat. Ist dies nicht der Fall, werden die zur Berechnung der Vergütungssätze erforderlichen Angaben der GEMA- Bezirksdirektion gemeldet. (2) Veranstaltungen der Mitgliedsvereine a) Chorkonzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, innerhalb einer Woche nach jedem Konzert bzw. jeder chormusikalischen Veranstaltung die Veranstaltung dem jeweiligen Landesverband des Sängerbundes oder direkt der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu melden. Die Meldung muß mit vollständigen Angaben erfolgen, so daß die

4 - 4 - Abrechnung ermöglicht wird. Die Aufführungsgenehmigung gilt damit nachträglich als erteilt. b) Sonstige Veranstaltungen Alle weiteren Veranstaltungen sind von den Mitgliedsvereinen spätestens drei Tage vor Durchführung unmittelbar bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA zu melden. Die Meldung muß mit vollständigen Angaben erfolgen, so daß die Abrechnung ermöglicht wird. Die Aufführungsgenehmigung gilt damit nachträglich als erteilt. (3) Veranstalter Um Schwierigkeiten wie etwa Doppelberechnung bei der Abrechnung von Gemeinschaftsveranstaltungen zu vermeiden, wird empfohlen, in der Anmeldung und im Programm genau anzugeben, wer Alleinveranstalter ist oder als solcher firmiert und wer Mitwirkender ist. (4) Aufführungsgenehmigung Die Aufführungsgenehmigung der GEMA gilt als erteilt, soweit sich die aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind. 5. Zahlungsweise Die Vergütungssätze nach dem Tarif Ch, Ziffern 1 und 2, werden von dem zuständigen Landessängerbund an die GEMA gezahlt, und zwar am für das 1. Quartal am für das 2. Quartal am für das 3. Quartal am für das 4. Quartal eines Jahres für die jeweils im vorausgegangenen Quartal stattgefundenen Konzerte oder sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen. 6. Nicht angemeldete Musikaufführungen Musikaufführungen, die nicht fristgerecht bzw. nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages angemeldet wurden, sind unerlaubt. Die GEMA ist nach den Vorgaben des Urheberrechtsgesetzes und nach höchstrichterlichen Urteilen berechtigt, für unerlaubte Musikaufführungen ihre Ansprüche bei dem jeweiligen Veranstalter in doppelter Höhe geltend zu machen. 7. Meinungsverschiedenheiten

5 - 5 - Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedsvereinen, Sängerkreisen oder Sängergruppen kann die GEMA zur Vermeidung von Rechtsstreiten den zuständigen Landessängerbund benachrichtigen und um Vermittlung bitten. Dies gilt umgekehrt in gleicher Weise. GEMA und zuständiger Landessängerbund unterrichten sich gegenseitig, wenn der Rechtsweg beschritten wird. 8. Vertragsdauer Der Vertrag wird zunächst für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 geschlossen; er verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, falls er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 9. Gerichtsstand Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der GEMA zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart. 10. Besondere Vereinbarungen Der DSB verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrages an die GEMA einen Jahrespauschalbetrag von DM ,- (in Worten: Fünfunddreißigtausend Deutsche Mark) zu zahlen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Durch den Jahrespauschalbetrag sind die Aufführungstantiemen für Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen des DSB, seiner Landessängerbünde und der diesen angeschlossenen Sängerkreisen, Sängergruppen und Mitgliedsvereinen abgegolten: a) Gesellige Veranstaltungen in Räumen von 150 m² Größe, soweit - nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden zugelassen sind, - weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten. b) Weihnachtsfeiern, soweit - nur Mitglieder des Vereins und die zu ihrem Hausstand gehörenden zugelassen sind, - weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten. c) Theaterabende, soweit - vor Beginn, in der Pause und nach Abschluß der Theateraufführung insgesamt bis 6 Chorwerke vorgetragen werden, - das Eintrittsgeld DM 5,- nicht übersteigt.

6 - 6 - d) Umzugsmusik bei Sängerfesten oder Jubiläen e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten (Veranstaltungen, bei denen Ansprachen, Ehrungen usw. musikalisch umrahmt werden. Ausgenommen sind Festkommerse bzw. Festbankette vor oder bei Jubiläumsfesten.) f) Freundschaftssingen, Singen auf öffentlichen Plätzen oder Gutachtersingen, soweit - weder ein Eintrittsgeld noch sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, - die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden. g) Wohltätigkeitssingen in Krankenhäusern, Altenheimen oder Vollzugsanstalten, soweit - weder Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, - die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten, - die Veranstaltungen ohne Wirtschaftsbetrieb stattfinden. II. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Vergütungssätze Ch finden für Konzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen Anwendung, die der DSB, die Landessängerbünde, die Sängerkreise, die Sängergruppen oder die Mitgliedsvereine als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen. 2. Berechnung a) Die Vergütungssätze werden je Konzert oder sonstiger chormusikalischer Veranstaltung berechnet. b) Bei Konzerten oder sonstigen chormusikalischen Veranstaltungen im Freien werden die Vergütungssätze nach der Gesamtbesucherzahl berechnet. 3. Umfang der Einwilligung a) Durch die Vergütungssätze Ch sind nur Konzerte oder sonstige chormusikalische Veranstaltungen in dem der Berechnung zugrunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Darbietung in weitere Veranstaltungsräume oder auf weitere Veranstaltungsplätze ist eine zusätzliche Einwilligung erforderlich.

7 - 7 - b) Die Einwilligung gilt seitens der GEMA nur als erteilt, wenn das Aufführungsmaterial rechtmäßig erworben ist. c) Die Einwilligung umfaßt nur die der GEMA zustehenden Rechte. d) Die Einwilligung berechtigt nicht zur Vervielfältigung der aufgeführten Musikstücke nach 16 UrhG (Vervielfältigungsrecht) oder einer weiteren Nutzung nach 20 UrhG (Senderecht). e) Sofern durch Einreichung einer Aufstellung aller wiederzugebenden Musikstücke die Wiedergabe von nicht zum Repertoire der GEMA gehörenden Musikwerke nachgewiesen wird, gewährt die GEMA auf die Vergütungssätze Ch einen Nachlaß von 10 % bei 2 Musikwerken, 20 % bei 3-4 Musikwerken, 30 % bei 5-6 Musikwerken, 40 % bei 7-8 Musikwerken, 50 % bei mehr als 8 Musikwerken. Die Landessängerbünde leiten ihre Sängerkreise, Sängergruppen und Mitgliedsvereine an, auf dem Anmeldeformular diese nicht geschützten Werke mit Komponist, Textdichter, Bearbeiter und Verleger sowie Subverleger anzugeben. 4. Gesamtvertragsnachlaß Den Mitgliedern des DSB wird ein Gesamtvertragsnachlaß von 20 % auf die jeweiligen Vergütungssätze eingeräumt. III. Erhöhung der Vergütungssätze Ch Die bis gültigen Vergütungssätze Ch werden um 4,8 % erhöht. Sie gelten bis

8 - 8 - GEMA-Vergütungssätze Ch - Umrechnung für DSB Stufe fassungsvermögen des Raumes Größe des Raumes 133 m² 200 m² 286 m² 333 m² 400 m² 533 m² 666 m² 999 m² m² m² Gruppe A Gruppe B Gruppe C Gruppe D ohne Eintritt 6,00 DM Eintritt DM Eintritt 15,00 DM Eintritt VERGÜTUNGSSÄTZE JE KONZERT IN DM 79,40 177,10 218,00 84,96 189,50 233,26 67,97 151,60 186,61 63,52 141,68 174,40 105,80 113,21 90,56 84,64 132,00 141,24 112,99 105,60 157,20 168,20 134,56 125,76 186,50 199,56 195,64 149,20 210,60 225,34 180,27 168,48 237,90 254,55 203,64 190,32 250,50 268,04 241,43 200,40 263,00 281,41 225,13 210,40 290,30 310,62 248,50 232,24 218,00 233,26 186,61 174,40 256,80 274,78 219,82 205,44 296,60 317,36 253,89 237,28 339,60 363,37 290,70 271,68 386,70 413,77 331,02 309,36 423,40 453,04 362,43 338,72 475,80 509,11 407,28 380,64 528,20 565,17 452,14 422,56 678,10 725,57 580,45 542,48 275,60 294,89 235,91 220,48 331,20 354,38 283,51 264,96 378,30 404,78 323,82 302,64 421,30 450,79 360,63 337,04 467,40 500,12 400,09 373,92 543,90 581,97 465,58 435,12 680,20 727,81 582,25 544,16 814,30 872,37 697,90 652, , ,88 930,30 869,44 259,0 278,09 222,47 207,92 332,20 355,45 284,36 265,76 404,50 432,82 346,25 323,60 459,00 491,13 392,90 367,20 502,00 537,14 429,71 401,60 547,10 585,40 468,32 437,68 665,50 712,09 569,67 532,40 884,50 946,42 757,13 707, , ,68 943,74 882, , , , ,20

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