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- Cathrin Kirchner
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1 SenStadt VI D 15 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsverordnung Vom 28. Juni 2010 Auf Grund des 84 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel XVII des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Betriebsverordnung vom 10. Oktober 2007 (GVBl. S. 516) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach 39 folgende Angaben eingefügt: Abschnitt 5 Hochhäuser 40 Anwendungsbereich, Begriffe 41 Freihalten der Rettungswege 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 43 Verantwortliche Personen 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
2 - 2 - Abschnitt 6 Industriebauten 45 Anwendungsbereich, Begriffe 46 Freihalten der Rettungswege 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 50 Ordnungswidrigkeiten 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die alten Angaben zu Teil V entfallen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird vor den Wörtern technische Anlagen das Wort sicherheitsrelevante eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung müssen 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, 4. Feuerlöschanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. Sicherheitsstromversorgungen, auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis nach Satz 2 erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen. 3. In 14 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ;ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen gestrichen.
3 Nach 39 werden die folgenden Abschnitte eingefügt: Abschnitt 5 Hochhäuser 40 Anwendungsbereich, Begriffe (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung. (2) 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser. 41 Freihalten der Rettungswege Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen. 43 Verantwortliche Personen Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom [einsetzen Datum dieser Verordnung (GVBl. S. )]bestehenden Hochhäuser anzuwenden. (2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt.
4 - 4 - Abschnitt 6 Industriebauten 45 Anwendungsbereich, Begriffe Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als m² Brutto- Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung. Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für: 1. Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, 2. Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. 46 Freihalten der Rettungswege In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung (1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (2) Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m², im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen. 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber (1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die
5 - 5 - Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom [einsetzen Datum dieser Verordnung (GVBl. S: )]bestehenden Industriebauten anzuwenden. (2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt. 5. Der bisherige 40 wird zu 50 und wie folgt geändert:. a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 10. einen Rettungsweg entgegen 11 Absatz 1, 15 Absatz 1 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 1, 25 Absatz 1, 41 Satz 1 nicht freihält oder entgegen 46 Satz 1 Gegenstände abstellt, b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: 11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen 11 Absatz 3, 15 Absatz 1 Satz 2, 19 Absatz 1 Satz 2, 25 Absatz 2 oder 41 Satz 3 abschließt, c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: 13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen 11 Absatz 4 Satz 1, 15 Absatz 1 Satz 3, 19 Absatz 1 Satz 3, 25 Absatz 3 Satz 1, 41 Satz 4 oder 46 Satz 2 nicht freihält, d) In Nummer 28 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt. e) Nach Nummer 28 werden folgende neue Nummern angefügt: 29. entgegen 42 Absatz 1 keine Brandschutzordnung oder keinen Feuerwehrplan erstellt oder den Feuerwehrplan nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt, 30. entgegen 42 Absatz 2 den Rettungswegeplan nicht gut sichtbar anbringt, 31. entgegen 43 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen 43 Satz 5 den Namen oder den Wechsel des Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzbeauftragten der Berliner Feuerwehr nicht mitteilt, 32. entgegen 43 Satz 2 als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter einen festgestellten Mangel nicht der Betreiberin oder dem Betreiber meldet, 33. entgegen 43 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt, 34. entgegen 47 Absatz 1 einen Feuerwehrplan nicht anfertigt oder nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt, 35. entgegen 47 Absatz 2 keine Brandschutzordnung erstellt, 36. entgegen 48 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen 48 Absatz 1 Satz 4 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt,
6 entgegen 48 Absatz 1 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt, 38. entgegen 48 Absatz 2 als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt. 6. Der bisherige 41 wird zu 51 Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
7 - 7 - A. Begründung: a) Allgemeines Die geltende Betriebs-Verordnung richtet sich einerseits an Betreiberinnen und Betreiber bestimmter baulicher Anlagen und andererseits an die Bauaufsichtsbehörden, um einen sicheren Betrieb dieser baulichen Anlagen zu gewährleisten. Mit der ersten Änderung werden die gebäudebezogenen Vorschriften im Teil IV ergänzt um Vorschriften für Hochhäuser und Industriebauten gemäß 2 Abs. 4 Nr. 1 bzw. Nr. 3 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln); zudem gelten die Betriebsvorschriften künftig für alle Beherbergungsstätten, auch für diejenigen, in denen eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet. Außerdem wird in Teil II festgelegt, dass Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe von einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr durch wiederkehrende Prüfungen auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden dürfen. b) Einzelbegründung Zu Nr. 1 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Zu Nr. 2 Die Ergänzung in 2 Abs. 1 dient der Klarstellung. Es sind nur diejenigen haustechnischen Anlagen wiederkehrend in Hinblick auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen, die insbesondere für den Brandschutz relevant sind. Zu diesen sicherheitsrelevanten Anlagen gehören nicht trockene Steigeleitungen (da nicht Bestandteil einer Feuerlöschanlage), Verschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen (da keine Rauchabzugsanlage), Abluftanlagen nach DIN von Bädern und Küchen (in der Regel haben diese Anlagen Absperrvorrichtungen gegen eine Brandweiterleitung) Lüftungsanlagen, die nur der Raumlüftung dienen und nicht auch der Rauchableitung im Brandfall. Zu den sicherheitsrelevanten Anlagen gehören beispielsweise die Lüftungsanlagen von Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen gemäß 16 Abs. 2 der Muster-Verkaufsstättenverordnung Fassung September 1995, die im Brandfall so betrieben werden müssen, dass sie nur entlüften (bis zum Schließen ggf. vorhandener Brandschutzklappen). Künftig dürfen auch die wiederkehrenden Prüfungen nach 2 Abs. 2 in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen. Diese Regelung entspricht derjenigen der Brandenburgischen Sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstungs-Prüfverordnung. Zu Nr. 3 Die im bisherigen 14 Abs. 2 formulierte Ausnahme für die Beherbergung in Ferienwohnungen entfällt. Das bedeutet, dass die Betriebsvorschriften für alle Beherbergungsstätten gleichermaßen gelten, somit auch für Beherbergungsstätten, in denen eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet. Es handelt sich bei einem Gebäude (oder Gebäudeteil)
8 - 8 - mit Ferienwohnungen dann nicht mehr um ein Gebäude mit Wohnnutzung sondern um eine Beherbergungsstätte, wenn eine ständig wechselnde Beherbergung von Gästen stattfindet oder hoteltypische Serviceleistungen (z. B. Reinigung, Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern, Bestücken von Kühlschränken) ausgeführt werden. Wird der Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde bekannt, dass aus einem Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr eine Beherbergung in Ferienwohnungen stattfindet und somit eine Nutzungsänderung in eine Beherbergungsstätte vorliegt, kann sie die nicht genehmigte Nutzung untersagen oder den Eigentümer auffordern, für diese nicht verfahrensfreie Nutzungsänderung das entsprechende bauaufsichtliche Verfahren gemäß den 63 bis 65 BauO Bln durchzuführen. Zu Nr. 4 Zu Abschnitt 5 Hochhäuser Der neue Abschnitt 5 enthält die Betriebsvorschriften für Hochhäuser, die nach 2 Abs. 4 BauO Bln als Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m definiert sind, wobei Höhe das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses ist, in dem ein Aufenthaltsraum möglich oder ein Stellplatz vorgesehen ist. Die Vorschriften orientieren sich an den betrieblichen Regelungen der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR) Fassung April Zu 40 Anwendungsbereich, Begriffe Die Gliederung der Verordnung macht es erforderlich, den Anwendungsbereich und die Begriffsdefinition den gebäudebezogenen Betriebsvorschriften voranzustellen. Zu 41 Freihalten der Rettungswege Es werden die unabdingbaren Forderungen für die sichere Benutzbarkeit des Rettungswegsystems aufgeführt; insbesondere Vorräume und notwendige Treppenräume müssen brandlastfrei und verkehrssicher gehalten werden. Ebenso wie die Flächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, sind auch die Flächen für die Feuerwehr ständig freizuhalten und dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden. Die Sicherheitszeichen (Hinweisschilder) nach Satz 5 müssen sowohl auf den Zweck der Flächen nach Satz 4 als auch auf die Verpflichtung, diese freizuhalten, hinweisen. Zu 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN : und DIN bis -3: entsprechen. In der Brandschutzordnung für ein Hochhaus sind insbesondere festzulegen die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten (sofern gefordert), die Maßnahmen im Brandfall, die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand, die Maßnahmen, die zur Rettung Behinderter erforderlich sind. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der Orientierung.
9 - 9 - Zu 43 Verantwortliche Personen Hochhäuser ab einer Höhe von mehr als 30 m sind durch bauliche und technische Komplexität, unterschiedliche Nutzungsarten und eine große Zahl von Personen gekennzeichnet. Dies wirft besondere Anforderungen an den Betrieb auf, die durch die Betreiberin oder den Betreiber erfüllt werden müssen. Mit der Anforderung einer Bestellung einer geeigneten Brandschutzbeauftragten oder eines geeigneten Brandschutzbeauftragten wird die Regelung des 52 Satz 3 Nr. 21 BauO Bln umgesetzt. Brandschutzbeauftragte müssen für die dauerhafte Betriebssicherheit, insbesondere der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung, sorgen; sie müssen eine ordnungsgemäße Wartung und die Beachtung der Fristen für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudesausrüstung nach 2 sicher stellen. Hinsichtlich der Qualifikation ( Eignung ) von Brandschutzbeauftragten wird auf entsprechende Lehrgangsangebote und die Richtlinie 12 09/01: der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.v. (vfdb) hingewiesen. Da Wohnhochhäuser in der Regel Nutzungseinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche aufweisen und ihre raumabschließenden feuerbeständigen Wände von Rohdecke zu Rohdecke gehen (sog. Zellenbauweise), ist ihr Gefährdungspotential geringer. Daher wird auf das Erfordernis eines Brandschutzbeauftragten für Wohnhochhäuser verzichtet. Zu 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser Die Betriebsvorschriften sind zwingend auch auf bestehende Hochhäuser anzuwenden. Für den Fall, dass in einer bereits erteilten Baugenehmigung Auflagen für den Betrieb eines Hochhauses formuliert worden sind, die über das Anforderungsniveau der 41 bis 43 hinausgehen, wird klargestellt, dass diese weitergehenden Anforderungen gelten und einzuhalten sind. Zu Abschnitt 6 Industriebauten Der neue Abschnitt 6 enthält die Betriebsvorschriften für Industriebauten. Die Vorschriften orientieren sich an den betrieblichen Regelungen der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie MIndBauRL) Fassung März Zu 45 Anwendungsbereich, Begriffe Die Gliederung der Verordnung macht es erforderlich, den Anwendungsbereich und die Begriffsdefinition den gebäudebezogenen Betriebsvorschriften voranzustellen. Zu 46 Freihalten der Rettungswege Es werden die unabdingbaren Forderungen für die sichere Benutzbarkeit des Rettungswegsystems aufgeführt. Ebenso wie die Flächen auf dem Grundstück, die als Rettungswege dienen, sind auch die Flächen für die Feuerwehr ständig freizuhalten und dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen oder Lagergut benutzt werden. Die Sicherheitszeichen (Hinweisschilder) nach Satz 5 müssen sowohl auf den Zweck der Flächen nach Satz 4 als auch auf die Verpflichtung, diese freizuhalten, hinweisen.
10 Zu 47 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen den Anforderungen der im Feuerwehrwesen gebräuchlichen DIN : und DIN bis -3: entsprechen. In der Brandschutzordnung für einen Industriebau sind insbesondere festzulegen die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten (sofern gefordert), die Maßnahmen im Brandfall, die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand. Die Flucht- und Rettungswegepläne dienen der Orientierung. Zu 48 Verantwortliche Personen Nach Absatz 1 hat für einen Industriebau mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² die Betreiberin oder der Betreiber eine geeignete Brandschutzbeauftragte oder einen geeigneten Brandschutzbeauftragten zu bestellen. In einem Industriebau leistet der betriebliche Brandschutz einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Bränden. Brandschutzbeauftragte müssen keine Betriebsangehörigen sein. Alle Betriebsangehörigen müssen Feuerlöschgeräte sowie ggf. vorhandene Brandmeldeund Feuerlöscheinrichtungen in einem Industriebau bedienen können. Daher sind sie nach Absatz 2 bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach wiederkehrend in Abständen von höchstens zwei Jahren von der Betreiberin oder vom Betreiber entsprechend zu belehren. Die negativen Erfahrungen bei Brandfällen in ausgedehnten Industriegebäuden in Hinblick auf die Funkkommunikation führen zu der betrieblichen Anforderung nach Absatz 3, bei Geschossflächen von mehr als m² geeignete Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Funkkommunikation der Feuerwehr in Form von Gebäudefunkanlagen zu treffen. Zu 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser Die Betriebsvorschriften sind zwingend auch auf bestehende Industriebauten anzuwenden. Für den Fall, dass in einer bereits erteilten Baugenehmigung Auflagen für den Betrieb eines Industriebaus formuliert worden sind, die über das Anforderungsniveau der 46 bis 48 hinausgehen, wird klargestellt, dass diese weitergehenden Anforderungen gelten und einzuhalten sind. Zu Nr. 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nr. 6 Die Auflistung des bisherigen 40 wird um die wichtigsten Betriebsvorschriften für Hochhäuser und Industriebauten ergänzt. Die Nichtbefolgung dieser Betriebsvorschriften ist eine bußgeldbelegte Ordnungswidrigkeit.
11 B. Rechtsgrundlage 84 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen keine D. Gesamtkosten E keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine Berlin, den 28. Juni 2010 Ingeborg Junge-Reyer... Senatorin für Stadtentwicklung
12 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Bisheriges Recht Text der neuen Verordnung Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) Vom 10.Oktober 2007 (GVBl. Seite 516) Inhaltsverzeichnis Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung BetrV), geändert durch Verordnung vom Inhaltsverzeichnis Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden Teil I Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden Teil II Technische Anlagen und Einrichtungen, raumlufttechnische Anlagen, private überwachungsbedürftige Anlagen 2 Technische Anlagen und Einrichtungen 3 Raumlufttechnische Anlagen 4 Private überwachungsbedürftige Anlagen 1 Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die von Behinderten im Rollstuhl genutzt werden Teil II Technische Anlagen und Einrichtungen, raumlufttechnische Anlagen, private überwachungsbedürftige Anlagen 2 Technische Anlagen und Einrichtungen 3 Raumlufttechnische Anlagen 4 Private überwachungsbedürftige Anlagen Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung 5 Allgemeines 6 Durchführung der Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung 7 Zutrittsrecht Teil III Brandsicherheitsschau und Betriebsüberwachung 5 Allgemeines 6 Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung 7 Zutrittsrecht
13 - 2 - Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften Abschnitt 1: Verkaufsstätten 8 Anwendungsbereich, Begriffe 9 Verantwortliche Personen 10 Brandschutzordnung 11 Freihalten der Rettungswege 12 Rauchverbot, offenes Feuer 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Abschnitt 2: Beherbergungsstätten 14 Anwendungsbereich, Begriffe 15 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 16 Barrierefreie Räume 17 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Abschnitt 3: Garagen 18 Anwendungsbereich, Begriffe 19 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe 20 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung 21 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge 22 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Abschnitt 1: Verkaufsstätten Teil IV Gebäudebezogene Betriebsvorschriften 8 Anwendungsbereich, Begriffe 9 Verantwortliche Personen 10 Brandschutzordnung 11 Freihalten der Rettungswege 12 Rauchverbot, offenes Feuer 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten Abschnitt 2: Beherbergungsstätten 14 Anwendungsbereich, Begriffe 15 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen 16 Barrierefreie Räume 17 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten Abschnitt 3: Garagen 18 Anwendungsbereich, Begriffe 19 Freihalten der Rettungswege, Aufbewahrung brennbarer Stoffe 20 Lüftungsanlage, CO-Warnanlage, Beleuchtung 21 Besondere Stellplätze für Kraftfahrzeuge 22 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen Abschnitt 4: Versammlungsstätten 23 Anwendungsbereich, Begriffe 24 Anzahl der Besucher 25 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 26 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 27 Brandverhütung 28 Aufbewahrung von brennbarem Material 29 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Ge- Abschnitt 4: Versammlungsstätten 23 Anwendungsbereich, Begriffe 24 Anzahl der Besucher 25 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr 26 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 27 Brandverhütung 28 Aufbewahrung von brennbarem Material 29 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
14 - 3 - genständen 30 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 31 Laseranlagen 32 Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten 33 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 34 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 35 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst 36 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 37 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst 38 Gastspielprüfbuch 39 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten 30 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen 31 Laseranlagen 32 Pflichten von Betreibern, Veranstaltern und Beauftragten 33 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik 34 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe 35 Brandsicherheitswache, Anzeigepflicht 36 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 37 Sicherheitskonzept, Sanitäts- und Ordnungsdienst 38 Gastspielprüfbuch 39 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten Abschnitt 5: Hochhäuser 40 Anwendungsbereich, Begriffe 41 Freihalten der Rettungswege 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne 43 Verantwortliche Personen 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser Abschnitt 6: Industriebauten 45 Anwendungsbereich, Begriffe 46 Freihalten der Rettungswege 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 40 Ordnungswidrigkeiten 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil V Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten 50 Ordnungswidrigkeiten 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Muster Befähigungszeugnis Muster Gastspielprüfbuch Anlage 1 Anlage 2 Muster Befähigungszeugnis Muster Gastspielprüfbuch
15 - 4 - Auf Grund des 84 Abs. 1 und 5 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird verordnet 2 Technische Anlagen und Einrichtungen (1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. (2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß 28 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vom 31. März 2006 (GVBl. S. 324), geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 50), müssen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 4. Feuerlöschanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. Sicherheitsstromversorgungen. 14 Anwendungsbereich, Begriffe (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung. Auf Grund des 84 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet: 2 Technische Anlagen und Einrichtungen (1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber hat sicherheitsrelevante technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden prüfen zu lassen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sind oder soweit an diese bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. (2) Durch Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen gemäß der Bautechnischen Prüfungsverordnung, müssen 1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften, 2. CO-Warnanlagen, 3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen 4. Feuerlöschanlagen, 5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, 6. Sicherheitsstromversorgungen, auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit, Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden: Abweichend von Satz 1 können die Prüfungen in baulichen Anlagen gewerblicher Betriebe oder Einrichtungen mit einer nach dem Feuerwehrgesetz staatlich anerkannten Werkfeuerwehr unter Verantwortung ihres hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf die baulichen Anlagen anderer Betriebe oder Einrichtungen. 14 Anwendungsbereich, Begriffe (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden nur auf Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten Anwendung.
16 (2) 1 Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind; ausgenommen ist die Beherbergung in Ferienwohnungen. 2 Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 3 Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum (2) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen bestimmt sind. Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum. Abschnitt 5 Hochhäuser 40 Anwendungsbereich, Begriffe (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Hochhäuser im Sinne des 2 Absatz 4 Nummer 1 der Bauordnung für Berlin Anwendung. (2) 43 findet nur auf Gebäude mit einer Höhe nach 2 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von mehr als 30 m Anwendung. 43 gilt nicht für Wohnhochhäuser. 41 Freihalten der Rettungswege Die Eingänge und die Rettungswege in Hochhäusern müssen ständig freigehalten werden. In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen unverschlossen und jederzeit von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind eine Brandschutzordnung zu erstellen und Feuerwehrpläne anzufertigen. Die Feuerwehrpläne sind der Berliner Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (2) In jedem Geschoss ist an allgemein zugänglicher Stelle ein Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses gut sichtbar anzubringen.
17 Verantwortliche Personen Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und die sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. 44 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom [einsetzen Datum dieser Verordnung (GVBl. S. )]bestehenden Hochhäuser anzuwenden. (2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt. Abschnitt 6: Industriebauten 45 Anwendungsbereich, Begriffe Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auf Industriebauten mit mehr als m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung Anwendung. Industriebauten sind Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Die Vorschriften gelten nicht für: 1. Industriebauten, die lediglich der Aufstellung technischer Anlagen dienen und von Personen nur vorübergehend zu Wartungs- und Kontrollzwecken begangen werden, 2. Industriebauten, die überwiegend offen sind, wie überdachte Freianlagen
18 - 7 - oder Freilager, oder die auf Grund ihres Verhaltens im Brandfall diesen gleichgestellt werden können. 46 Freihalten der Rettungswege In notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren sowie innerhalb der erforderlichen Breite von Hauptgängen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die für die Feuerwehr erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen sowie die Umfahrten müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen. 47 Feuerwehrpläne, Brandschutzordnung (1) Im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr sind für Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² Feuerwehrpläne anzufertigen und fortzuschreiben. Die Feuerwehrpläne sind der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. (2) Der Betreiber eines Industriebaus hat, sofern die Berliner Feuerwehr das in Abhängigkeit von der Art oder Nutzung des Betriebes für erforderlich hält, stets jedoch bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m², im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Brandschutzordnung zu erstellen. 48 Verantwortliche Personen, Pflichten der Betreiber (1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Industriebaus mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als m² hat eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Brandschutzbeauftragte haben die Einhaltung des geprüften Brandschutznachweises und der sich daraus ergebenden betrieblichen Brandschutzanforderungen zu überwachen und der Betreiberin oder dem Betreiber festgestellte Mängel zu melden. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die festgestellten Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Einzelnen schriftlich festzulegen. Der oder die Brandschutzbeauftragte muss die für diese Aufgaben erforderlichen
19 - 8 - Kenntnisse besitzen. Der Name der oder des Brandschutzbeauftragten und jeder Wechsel sind der Berliner Feuerwehr auf Verlangen mitzuteilen. (2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Betriebsangehörigen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in Abständen von höchstens zwei Jahren über die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie über die Brandschutzordnung zu belehren. 49 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Industriebauten (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung vom [einsetzen Datum dieser Verordnung (GVBl. S: )]bestehenden Industriebauten anzuwenden. (2) Betriebliche Anforderungen aus Baugenehmigungen bleiben unberührt. 42 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen 2 Abs. 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt, 3. entgegen 3 Abs. 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt, 4. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt, 5. entgegen 6 Abs. 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält, 6. entgegen 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert, 7. als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin 50 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Bauordnung für Berlin handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 die vorgeschriebene Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 2. entgegen 2 Abs. 4 einen Bericht nicht übergibt, nicht vollständig aufbewahrt oder nicht vollständig vorlegt, 3. entgegen 3 Abs. 1 raumlufttechnische Anlagen nicht fachgerecht wartet oder warten lässt, 4. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber oder als eine von ihr oder ihm beauftragte Person an der Brandsicherheitsschau nicht teilnimmt, 5. entgegen 6 Abs. 2 eine zur Durchführung der Betriebsüberwachung erforderliche Unterlage nicht bereithält, 6. entgegen 7 einem mit der Durchführung der Brandsicherheitsschau und der Betriebsüberwachung Beauftragten den Zutritt zu einem Grundstück oder einer baulichen Anlage verweigert, 7. als Betreiberin oder Betreiber oder als deren oder dessen Vertreterin
20 - 9 - oder Vertreter entgegen 9 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 9 Abs. 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt, 9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 9 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind, 10. einen Rettungsweg entgegen 11 Abs.1, 15 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 oder 41 Abs. 1 nicht freihält, 11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen 11 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 oder 41 Abs. 1 abschließt, 12. in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen 11 Abs. 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt, 13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen 11 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1 oder 41 Abs. 1 nicht freihält, 14. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 15 Abs. 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt, 15. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 26 Abs. 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 16. entgegen 28 Abs. 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt, 17. entgegen 28 Abs. 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt, 18. entgegen 29 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet, oder Vertreter entgegen 9 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 9 Abs. 2 keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der erforderlichen Anzahl bestellt, 9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 9 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind, 10. einen Rettungsweg entgegen 11 Absatz 1, 15 Absatz 1 Satz 1, 19 Absatz 1 Satz 1, 25 Absatz 1, 41 Satz 1 nicht freihält oder entgegen 46 Satz 1 Gegenstände abstellt, 11. eine Tür im Zuge eines Rettungsweges entgegen 11 Absatz 3, 15 Absatz 1 Satz 2, 19 Absatz 1 Satz 2, 25 Absatz 2 oder 41 Satz 3 abschließt, 12. in einer Ladenstraße, in einem Treppenraum einer notwendigen Treppe, in einer Treppenraumerweiterung oder in einem notwendigen Flur entgegen 11 Abs. 2 eine Dekoration anbringt oder Gegenstände abstellt, 13. einen Rettungsweg auf einem Grundstück oder einer Fläche für die Feuerwehr entgegen 11 Absatz 4 Satz 1, 15 Absatz 1 Satz 3, 19 Absatz 1 Satz 3, 25 Absatz 3 Satz 1, 41 Satz 4 oder 46 Satz 2 nicht freihält, 14. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 15 Abs. 2 nicht in jedem Beherbergungsraum den Rettungswegeplan und die Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anbringt, 15. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 26 Abs. 2 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 16. entgegen 28 Abs. 1 Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen auf der Bühne aufbewahrt, 17. entgegen 28 Abs. 4 einen pyrotechnischen Gegenstand, eine brennbare Flüssigkeit oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Lagerräume aufbewahrt, 18. entgegen 29 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, eine brennbare Flüssigkeit oder ein brennbares Gas, einen explosionsgefährlichen Stoff
21 entgegen 30 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 20. eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen 31 betreibt, 21. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 32 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist, 22. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 32 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 23. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen 34 Abs. 1 bis 5 zulässt, 24. als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen 34 Abs. 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt, 25. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 35 Abs. 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen 35 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 26. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach 36 Abs. 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt, 27. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen 37 Abs. 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 28. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach 37 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift. oder einen pyrotechnischen Gegenstand verwendet, 19. entgegen 30 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 20. eine Laseranlage unter Zuwiderhandlung gegen 31 betreibt, 21. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 32 Abs. 2 während des Betriebes nicht ständig anwesend ist, 22. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen 32 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 23. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb einer Bühne oder Szenenfläche unter Zuwiderhandlung gegen 34 Abs. 1 bis 5 zulässt, 24. als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person entgegen 34 Abs. 2 bis 5 die Versammlungsstätte verlässt, 25. als Betreiberin oder Betreiber entgegen 35 Abs. 1 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen 35 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, 26. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter eine nach 36 Abs. 2 vorgeschriebene Unterweisung unterlässt, 27. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen 37 Abs. 1 bis 3 keinen Sanitätsdienst oder keinen Ordnungsdienst einrichtet oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 28. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung nach 37 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, 29. entgegen 42 Absatz 1 keine Brandschutzordnung oder keinen Feuerwehrplan erstellt oder den Feuerwehrplan nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt,
22 entgegen 42 Absatz 2 den Rettungswegeplan nicht gut sichtbar anbringt, 31. entgegen 43 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen 43 Satz 5 den Namen oder den Wechsel des Brandschutzbeauftragten oder der Brandschutzbeauftragten der Berliner Feuerwehr nicht mitteilt, 32. entgegen 43 Satz 2 als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter einen festgestellten Mangel nicht der Betreiberin oder Betreiber meldet, 33. entgegen 43 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt, 34. entgegen 47 Absatz 1 einen Feuerwehrplan nicht anfertigt oder nicht der Berliner Feuerwehr zur Verfügung stellt, 35. entgegen 47 Abs. 2 keine Brandschutzordnung erstellt, 36. entgegen 48 Absatz 1 Satz 1 als Betreiberin oder Betreiber keine Brandschutzbeauftragte oder keinen Brandschutzbeauftragten bestellt oder entgegen 48 Absatz 1 Satz 4 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten nicht der Berliner Feuerwehr benennt, 37. entgegen 48 Absatz 1 Satz 3 als Betreiberin oder Betreiber einen festgestellten Mangel nicht unverzüglich beseitigt, 38. entgegen 48 Absatz 2 als Betreiberin oder Betreiber die Betriebsangehörigen nicht belehrt.
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