SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Urteil
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- Gerda Tiedeman
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1 Az.: 1 A 183/13 5 K 271/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Berufungskläger - gegen das Studentenwerk Amt für Ausbildungsförderung - Beklagte - - Berufungsbeklagter - wegen BAföG hier: Berufung
2 2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor ohne mündliche Verhandlung am 11. Dezember 2014 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. März K 271/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein Urlaubssemester, das den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 28. Februar 2011 umfasste. 2 Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2009/2010 Informatik an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) X... Im Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis August 2010 erhielt er Ausbildungsförderung in Höhe von 648 monatlich. Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab. Für den Zeitraum der Beurlaubung bestehe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein. Sein danach gestellter Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt wurde ebenfalls abgelehnt. Am 9. November 2010 stellte er einen Antrag gem. 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheids vom 19. August 2010, den der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2010 ablehnte. Seinen Widerspruch vom 22. November 2010 wies die Landesdirektion Y... mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2011 zurück. 3 Der Kläger hat am 30. März 2011 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 8. März K 271/11 - abgewiesen hat. Dem Kläger stehe im streitigen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu. Die
3 3 Voraussetzungen des 44 SGB X seien nicht erfüllt, denn während des Urlaubssemesters bestehe kein Anspruch auf Ausbildungsförderung. Wer eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte (vorübergehend) nicht betreibe, sei nicht förderfähig. Es fehle bei einer Beurlaubung an der Voraussetzung des Besuchs einer Ausbildungsstätte. Es sei davon auszugehen, dass die Beurlaubung erfolge, weil der Auszubildende gerade nicht in der Lage sei die Ausbildungsstätte zu besuchen bzw. gehindert sei, seine Arbeitskraft in vollem Umfang für seine Ausbildung einzusetzen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob sich die Beurlaubung noch innerhalb des Rahmens des 20 Abs. 3 Immatrikulationsordnung der HTWK X... vom 31. März im Folgenden: ImmaO - halte, da ein Betreiben oder Fortsetzen des Studiums nicht Sinn der Beurlaubung sei. 9 Abs. 5 ImmaO unterstreiche dies, da Urlaubssemester danach nicht als Fachsemester gezählt und damit auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet würden. Mit der Regelung sei eine klare Trennung zwischen aktivem Studium einerseits und der Beurlaubung andererseits gezogen, auch wenn der Auszubildende während seiner Beurlaubung Mitglied der Hochschule bleibe. Der Auszubildende könnte ansonsten seine förderfähige Studienzeit um insgesamt zwei Urlaubssemester verlängern. Dies stehe in Widerspruch zu 15a Abs. 1 BAföG und zu 18b BAföG. Im Urlaubssemester erbrachte Ausbildungsleistungen dürften nicht den Umfang eines Fachsemesterbesuchs erreichen. Sei das der Fall, müsse die Ausbildungsstätte die Inanspruchnahme des Urlaubssemesters ablehnen (oder sie sei rechtsmissbräuchlich). Bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches während des Urlaubssemesters handele es sich nicht um eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene, da sich der Auszubildende in diesem Zeitraum nicht in einer Ausbildung befinde. Es bestehe auch nicht die Gefahr einer unbegrenzten Förderung, da die Anzahl der möglichen Urlaubssemester auf zwei beschränkt sei. 4 Gegen das am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2012 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat, nach Eingang der Begründung am 14. Mai 2012, mit Beschluss vom 18. Februar A 248/12 - zugelassen hat. 5 Der Kläger trägt mit am 4. März 2013 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vor, dass ihm für das Urlaubssemester, in dem er keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches erhalte, ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustehe. Die Voraussetzungen des 2 BAföG seien im hier
4 4 maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Der Kläger habe auch während des Urlaubssemesters eine förderfähige Ausbildung betrieben. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August B gehe fehl, weil in dem dort zu entscheidenden Verfahren gerade keine Studienleistungen erbracht worden seien. Die vom Verwaltungsgericht aufgestellte Vermutung, dass eine Beurlaubung erfolge, weil der Auszubildende nicht in der Lage sei, die Ausbildungsstätte zu besuchen, könne nicht nachvollzogen werden. Soweit nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Betreiben i. S. v. 2 Abs. 5 BAföG nicht vorliege, weil im Urlaubssemester keine Leistungen des dritten Fachsemesters erbracht würden, sondern nachträglich Leistungen des zweiten Fachsemesters, finde dies im Gesetz keine Stütze. Das Merkmal des Betreibens solle lediglich die Förderung von Vollausbildungen sicherstellen. Ebenfalls Bezug genommen werde auf Urteile des Bundessozialgerichts vom 22. März B 4 AS 102/11 R -, (juris) und vom 22. August B 14 AS 197/11 R - (juris). 6 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. März K 271/11 - zu verpflichten, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2010 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Y... vom 7. März 2011 aufzuheben und dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 7 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 8 Er trägt vor, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ausbildungsförderung während des Urlaubssemesters gem. 20 Abs. 2 BAföG i. V. m. 15 Abs. 2 BAföG nicht zu. Die Voraussetzungen von 2 Abs. 5 BAföG hätten nicht vorgelegen, da der Kläger seine Ausbildung während des Urlaubssemesters nicht betrieben habe. Er habe sein Studium mit der Inanspruchnahme des Urlaubssemesters i. S. des 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG unterbrochen. Dies habe er zu vertreten, da er sich aus freien Stücken zur Einlegung eines Urlaubssemesters entschlossen habe, um seinen Rückstand aufzuholen. Es komme nicht darauf an, wie viel Zeit der Kläger im Urlaubssemester auf sein Studium
5 5 verwendet habe. Der Kläger habe kein Fachsemester absolviert, was aber für die Bewilligung von Ausbildungsförderung erforderlich sei. 9 Der Kläger und der Beklagte haben mit Schreiben vom 27. November 2014 und 28. November 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 11 Die Entscheidung im Berufungsverfahren konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, da diese auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben ( 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. November 2010 und der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Y... vom 7. März 2011 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht zu ( 113 Abs. 5 VwGO). 13 Dem Anspruch des Klägers steht nicht bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 19. August 2010 entgegen, denn nach 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
6 6 14 Der Bescheid vom 19. August 2010 ist danach nicht zurückzunehmen, da dem Kläger für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht ( 1, 2 Abs. 5, 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). 15 Nach 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dabei wird Ausbildungsförderung für den Besuch der in 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 BAföG genannten Ausbildungsstätten gewährt, wenn die Ausbildung mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt ( 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Die Ausbildungsförderung (hier 15 Abs. 1 BAföG) wird für die Dauer der Ausbildung grundsätzlich aber nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet ( 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG). 16 Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei der HTWK X... zwar um eine Ausbildungsstätte i. S. von 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG ( 1 Nr. 4b SächsHSG a. F.; 1 Abs. 1 Nr. 3b SächsHSFG n. F.) und wurde Ausbildungsförderung ab dem Beginn der Ausbildung im Wintersemester 2009/2010 geleistet ( 15 Abs. 1 BAföG), jedoch wird das Urlaubssemester weder ausbildungsförderungsrechtlich auf die Dauer der Ausbildung ( 15 Abs. 2 BAfÖG) noch hochschulrechtlich auf die Regelstudienzeit ( 33 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 2 Satz 4 und 6 SächsHG a. F./SächsHSFG n. F., 9 Abs. 5 ImmaO; hier 6 Semester) angerechnet und kann den Auszubildenden deshalb in seiner Ausbildung nicht voranbringen. 17 Die Förderungshöchstdauer nach 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG entspricht gem. 15a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG. Maßgeblich für die Bemessung der Studiendauer ist die Zahl der Fachsemester, die der Auszubildende absolviert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1982, BVerwGE 66, 261). Dass das Bundesausbildungsfördergesetz - so auch bei der Förderungshöchstdauer - die Fachsemester zugrunde legt, folgt auch aus 7 Abs. 3, 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sowie aus 48 Abs. 1 und 2 BAföG, die jeweils auf die Zahl der absolvierten Fachsemester Bezug nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 1979, BVerwGE 58, 132; Urt. v. 14. Mai 1992, FamRZ 1993, 121; HessVGH, Beschl. v.
7 7 19. September D 757/13 -, juris 13 ff.). So verlangt 48 Abs. 1 BAföG, dass bestimmte Leistungsnachweise nach dem vierten Fachsemester vorzulegen sind. 18 Als Fachsemester ist ein Semester zu werten, in dem der Auszubildende nach den für ihn geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung voranbringen kann, da er nur in diesen Fällen seine Ausbildung i. S. von 2 Abs. 1 BAföG weiter betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1982 a. a. O.; Urt. v. 21. Februar C , juris Rn. 36). 19 Zum Erfordernis des Betreibens hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2013 (a. a. O.) ausgeführt: Eine Ausbildung wird tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln. Befindet sich ein Auszubildender in der Studienphase, ist grundsätzlich von einem Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt Davon kann auch nicht mit Blick darauf abgesehen werden, dass Studierende an einer Hochschule generell nicht verpflichtet sind, an den ausbildungsrelevanten Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Auch unter diesem Blickwinkel gilt in der Regel, dass eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn Auszubildende überhaupt keine der angebotenen Lehrveranstaltungen besuchen, auch wenn sie sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternehmen... In einem solchen Fall kann von einem Betreiben der Ausbildung ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn Studierende den planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen ausbildungsbedingt für einen kurzen Zeitraum fernbleiben und sich währenddessen verstärkt dem häuslichen Studium widmen oder ausschließlich die sachlichen Mittel einer Hochschule in Anspruch Ist der Auszubildende beurlaubt, kommt es jedenfalls in der Regel darauf an, ob der Auszubildende nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen kann Nach diesen Maßstäben genügt es für das Betreiben eines Studiums nicht, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört oder zusätzlich überhaupt Leistungen für den Studiengang erbringen möchte, sondern es kommt darauf an, dass er an den Lehrveranstaltungen bzw. am planmäßigen Unterricht teilnimmt und ihn die angestrebten Leistungen nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen können. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Kläger ist zwar berechtigt, auf Antrag Studien- und Prüfungs-
8 8 leistungen zu erbringen (vgl. 20 Abs. 3 SächsHSFG i. V. m. 9 Abs. 4 ImmaO), diese bringen ihn in seinem Studium aber nicht voran, denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er Leistungen des dritten Semesters erbracht hat oder erbringen wollte. Nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen werden Urlaubssemester vielmehr nicht als Fachsemester gezählt und nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet (vgl. 20 Abs. 1 Satz 4 SächsHSG a. F./SächsHSFG n. F., 9 Abs. 5 ImmaO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. November 1982, BVerwGE 66, 261). Dementsprechend hat der Kläger sein Studium ausweislich der Bescheinigung der HTWK X... vom 1. März 2011 auch im Sommersemester 2011 erst im dritten Fachsemester fortgesetzt. 21 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger während der Zeit seine Beurlaubung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, weil 7 Abs. 5 SGB II entgegensteht. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit der Formulierung dem Grunde nach förderungsfähig wird klargestellt, dass es lediglich darauf ankommt, ob die begonnene Ausbildung bzw. das Studium abstrakt, also unabhängig von etwaigen individuellen Ausschließungsgründen, förderungsfähig ist (vgl. BSG, Urt. v. 30. September B AS 28/07 R -, juris Rn. 14), denn förderungsfähig ist die Ausbildung als solche. Allerdings besteht nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 (NJW 2012, 2221) dann kein Leistungsausschluss für Studenten während eines Urlaubssemesters, wenn der Auszubildende sein Studium während des Urlaubssemesters nicht betreibt. Ob vorliegend ein Nichtbetreiben im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches anzunehmen ist, kann dahinstehen, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Auszubildende bei der Beantragung des Urlaubssemesters die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung bedenken muss. Er hat deshalb die Vorund Nachteile vor der Antragstellung abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1982 a. a. O.). Diese Betrachtung steht in Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Vergabe der Ausbildungsförderungsmittel und dem damit verbundenen Interesse an einer zügigen Absolvierung des Studiums (vgl. 48 BAföG). Eine Förderung von Urlaubssemester zur Vorbereitung von
9 9 Prüfungen, deren Absolvierung während der Fachsemester vorgesehen ist, würde damit nicht in Einklang stehen. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gem. 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 23 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen (Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der SächsEJustizVO einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
10 10 sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht
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