Leitfaden für Werbeagenturen und PR-Berater, die Lobbying-Tätigkeiten ausüben

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1 Brancheninformation Lobbying-Gesetz Wien, November 2012 Leitfaden für Werbeagenturen und PR-Berater, die Lobbying-Tätigkeiten ausüben BEGRIFF Lobbying ist das politische Management von Informationen mit dem Ziel, politische Entscheidungen zu beeinflussen. Lobbying-Tätigkeiten beinhalten jeden organisierten Kontakt mit Funktionsträger Lobbying-Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet, Lobbying-Tätigkeiten auszuüben. Lobbying Unternehmen ist ein Unternehmen, zu dessen Geschäftsgegenstand auch die Übernahme und die Erfüllung eines Lobbying-Auftrags gehört, selbst wenn es nicht auf Dauer ist. Ebenso muss der Auftrag nicht Hauptgegenstand des Unternehmens sein Werbeagenturen und PR-Berater sind dann Lobbying-Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie Lobbying-Aufträge erbringen. DIE WICHTIGSTEN PUNKTE IM LOBBYING-GESETZ Eintragung aller Lobbyisten in ein Lobbyisten-Register. Einhaltung gewisser Mindeststandards im Kontakt mit Funktionsträgern. Künftig sind Provisions-Vereinbarungen für Lobbyisten nur mehr eingeschränkt weiter möglich (bis zur Höhe von 25 % des Grundhonorars). Die Vereinbarung von Lobbying-Provisionen mit Gebietskörperschaften ist nichtig. Zahlungen für Scheinrechnungen verfallen zugunsten des Bundes. Nichtigkeit von Lobbying-Aufträgen an Lobbying-Unternehmen, die nicht in das Register eingetragen sind. Fachverband Werbung und Marktkommunikation 1 T + 43 (0)

2 Lobbyisten haben einen verpflichtenden Verhaltenskodex anzuwenden. Mitglieder einer gesetzgebenden Körperschaft (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Europäisches Parlament) dürfen während ihrer Amtszeit nicht als Lobbyisten tätig sein. WER IST AUSGENOMMEN Funktionsträger zur Ausübung ihrer Aufgaben z.b. Bürgermeister interveniert bei Landeshauptmann zur Errichtung einer neuen Umfahrungsstraße. Wahrnehmung eigener privater Interessen z.b. Generaldirektor der ÖBB spricht als Privatperson beim Bürgermeister vor, damit ein neuer Gemeindekindergarten errichtet wird. Bei verwaltungsbehördlichen, hoheitlichen und gerichtlichen Verfahren z.b. PR- Agentur beantragt Baubewilligung für Aufstockung der Büroräumlichkeiten Rechtsberatung und Vertretung z.b. durch Rechtsanwälte, Notare etc. Wahrnehmung außenpolitischer Interessen z.b. im diplomatischen Dienst. Veranlassung durch einen Funktionsträger wie z.b. Finanzminister lädt Obfrau des FV Werbung und Vertreter einer Mediaagentur zu einem Gespräch ein, um sich ein Bild über die mögliche Reform des Werbeabgabegesetzes zu machen. PFLICHTEN DER LOBBYING-UNTERNEHMEN: Schätzung des voraussichtlichen Honorars und unverzügliche Information an den Auftraggeber bei Überschreitung Auftraggeber muss auf die Registrierungspflichten hingewiesen werden Unterlassung, im Kontakt mit Auftraggebern ein nicht bestehendes Auftragsverhältnis zu einem Funktionsträger zu behauptet Lobbyist muss sich gegenüber dem Funktionsträger als solcher deklarieren Unlautere Informationsbeschaffung ist unzulässig Wahrheitsgemäße Weitergabe von Informationen Vermeidung von unangemessenem Druck, aber gesellschaftlich akzeptierter Nachdruck zulässig Fachverband Werbung und Marktkommunikation 2 T + 43 (0)

3 WAS MÜSSEN BETROFFENE WERBEAGENTUREN UND PR-BERATER EINTRAGEN? Werbeagenturen und PR-Berater, die dem Lobbying-Gesetz unterliegen, haben sich sowohl in das Register Abteilung 1 (Lobbying-Unternehmen) als auch in das Register Abteilung 2 (Aufgabenbereiche) einzutragen. Register Abteilung 1 Eintragungen in die öffentliche Register Abteilung 1 (Lobbying-Unternehmen) sind elektronisch über eine Internet-Schnittstelle unentgeltlich für die Öffentlichkeit einsehbar. Betroffene Werbeagenturen und PR-Berater haben zur Eintragung folgendes bekannt zu geben: Vor der Aufnahme der Tätigkeit (ab 1. Jänner 2013) eigene Firmen-Stammdaten - Name, Firmenbuchnummer, Sitz und die für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift Eine kurze Bezeichnung der beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten Hinweis auf den Verhaltenskodex Die Internet-Adresse der Website Namen, Geburtsdaten der in der Agentur beschäftigten Lobbyisten Innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge. Änderungen müssen binnen 3 Wochen bekannt gegeben werden Keine Ausübung ohne Eintragung! Register Abteilung 2 Eintragung der Auftraggeber-Daten müssen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Auftrags, also in der Regel nach Unterschrift oder der mündlichen Vereinbarung erfolgen. Firmen-Stammdaten ihres Auftraggebers vereinbarter Aufgabenbereich Änderungen müssen binnen 3 Wochen bekannt gegeben werden Fachverband Werbung und Marktkommunikation 3 T + 43 (0)

4 WER HAT EINSICHT? Eintragungen in das teilöffentliche Register Abteilung 2 (Aufgabenbereiche) sind ausschließlich den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern (z.b. Politiker, Verwaltungsbeamte), mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, einsehbar. Das BM für Justiz hat den Vertragspartnern eines Lobbying-Auftrages und betroffenen Funktionsträgern Einsicht in die sie betreffende Eintragungen zu gewähren. Darüber hinaus ist anderen Personen oder Organen nach Anhörung des Lobbying- Unternehmens und des Auftraggebers dann Einsicht zu gewähren, wenn diese ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten im Sinne der Menschenrechtskonvention (MRK) nachweisen können. Das Justizministerium entscheidet über die Anträge. Anmerkung: Die MRK sieht eine Ausnahmebestimmung zur Achtung des Privatlebens vor, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. AUSNAHMEN Grundsätzlich ausgenommen sind Tätigkeiten von Funktionsträgern (aus Politik und Verwaltung), politischer Parteien und die Wahrnehmung eigener Interessen (z.b. im verhaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren). Ausnahme-Bestimmungen gelten weiters ausschließlich für klassische rechtsanwaltliche Tätigkeiten, wie Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Das Lobbying-Gesetz enthält keine Begünstigungen für Rechtsanwälte, Notare, und Wirtschaftstreuhänder, wenn diese Lobbying-Tätigkeiten ausüben. Auch freie Berufe haben sich im Register einzutragen, wenn sie als Lobbyist tätig werden. MIT WELCHEN KOSTEN/SANKTIONEN IST ZU RECHNEN? Die Eintragungsgebühr beträgt 600,-- Euro. Verstöße nach dem Lobbying- Transparenzgesetz sind mit einer Geldstrafe bis zu ,-- Euro bedroht; bei wiederholter Tatbegehung bis zu ,-- Euro. Fachverband Werbung und Marktkommunikation 4 T + 43 (0)

5 Weitere Sanktionen: Streichung aus der Liste für 3 Jahre bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist Nichtigkeit von Lobbying-Aufträgen Verfall des Honorars zu Gunsten des Bundes VERHALTENSKODEX Bei der Wahl, welcher Verhaltenskodex im Unternehmen umgesetzt wird, ist jedes Unternehmen frei. Der FV Werbung stellt seinen Mitgliedern einen Musterkodex zur Verfügung. AB WANN IST EIN EINTRAG VERPFLICHTEND? Ab tritt die Registrierungs- und Offenlegungsplicht in Kraft. Es wurde eine Toleranzzeit von drei Monaten festgelegt, in der Unternehmen aufgefordert sind, sich einzutragen. Ab der Toleranzzeit (= 1. April 2013) ist ein fehlender Eintrag gesetzeswidrig. LobbyG betrifft Tätigkeiten die ab ausgeübt werden Die mögliche Strafsanktion der Nichtigkeit von Verträgen betrifft alle Verträge, die nach dem abgeschlossen werden. Bis dürfen Lobbyisten ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen. Die Verwaltungsstrafen und die Sanktion der Nichtigkeit sind auf Taten anzuwenden, die ab begangen werden. Die Streichung aus dem Register bei schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzungen von Verhaltens- oder Registrierungspflichten gilt ab 1. Jänner POLITISCHES ZIEL DES NEUEN GESETZES Der Gesetzgeber erwartet sich klare Verhältnisse im legislativen und politischen Entscheidungsprozess sowie eine Vorbildwirkung auf europäischer Ebene. Lobbying hat eine zentrale Bedeutung bei politischen Entscheidungen. Die Registrierungs- und Offenlegungsplicht soll für Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Bereich der Interessenvertretung sorgen. Die Verpflichtung eines zur Verfügung gestellten Verhaltenskodex soll Qualität und gemeinsame Werte im Lobbying Gewerbe sichern. Fachverband Werbung und Marktkommunikation 5 T + 43 (0)

6 PRAKTISCHE BEISPIELE Registrierungspflicht: ORF beauftragt Agentur Z, eine Novelle zum ORF-Gesetz vorzubereiten und politische Entscheidungsträger dafür zu gewinnen, das Facebook-Verbot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu beseitigen. Siemens beauftragt Agentur Y mit einem Konzept, das zum Ziel hat, die Einzel- Genehmigung für den Einsatz des neuen Röntgenapparates Siemens X-Ray im AKH Wien zu erhalten. Keine Registrierungspflicht Landesregierung NÖ beauftragt Agentur B mit einem PR-Konzept zur Neuregelung des Finanzausgleiches. WKÖ beauftragt Werbeagentur mit der Durchführung einer Imagekampagne. Siemens und VAMED beauftragen Agentur Y, Verhandlungen mit dem Magistrat Wien und dem Gesundheitsminister zu führen, um durch eine zu erlassende Medizintechnik-VO eine Zulassung für neue Röntgenapparate der Generation X- Ray zu erhalten. CHECKLISTE: BIN ICH EINE LOBBYING-AGENTUR JA/NEIN Haben Sie Zugang zu öffentlichen und halböffentlichen Stellen? Sind Sie in geschäftlichem Kontakt mit Entscheidungsträgern aus Politik und Vollziehung? Nehmen Sie auf politische Entscheidungsprozesse unmittelbar Einfluss? Organisieren Sie im Interesse Ihres Auftraggebers Kontakte zu Entscheidungsträgern aus Politik und Vollziehung? Erbringen Sie derzeit für Ihren Auftraggeber entgeltliche Dienstleistungen dafür? Kann durch Ihre Beratungstätigkeit die politische Willensbildung im Sinne Ihres Auftraggebers beeinflusst werden? Fachverband Werbung und Marktkommunikation 6 T + 43 (0)

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