Wildschadenverhütung

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1 Wildschadenverhütung

2 Wildschaden Verhütung und Entschädigung Grundsätzliches Wo die Interessen des Menschen den angestammten Lebensraum von Wildtieren berühren, kann es zu Schadensituationen kommen. Solche Wildschäden lassen sich allerdings in den meisten Fällen durch geeignete Schutzmassnahmen oder durch entsprechendes Verhalten verhindern. Übersteigt der Verhütungsaufwand jedoch das Zumutbare oder entsteht trotz Schutzmassnahmen dennoch ein gewisser Schaden, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

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4 Rechtliche Grundlagen Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen und Schäden, welche jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, angemessen zu entschädigen. Bundesrat und Jagdgesetzgebung legen zudem fest, gegen welche jagdbaren und geschützten Tiere sogenannte Selbsthilfemassnahmen erlaubt sind und welche Schäden durch geschützte Tierarten im Sinne einer Ausnahme ebenfalls vergütet werden. Das bernische Gesetz über Jagd und Wildtierschutz erteilt gleichzeitig dem Regierungsrat die Kompetenz, nähere Einzelheiten in einer Verordnung festzuhalten.

5 Wildschadenverordnung (WSV) Die Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden, enthält die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen. Verhütung Zur Verhütung von Wildschäden sind grundsätzlich alle zumutbaren Schutzmassnahmen vorzunehmen. Welche Massnahme sich im Einzelfall anbietet, hängt von der Art des Schadens ab. Für viele Situationen gibt es bewährte mechanische oder chemische Schutzmittel, welche zum Teil durch den Wildhüter gratis abgegeben werden. Das Jagdinspektorat kann ausserdem an aufwendigere Verhütungsmassnahmen (z.b. Umzäunung von grösseren Pflanzungen) Beiträge sprechen. Eine gezielte Regelung der Jagd trägt dazu bei, die Bestände der jagdbaren Wildarten dem vorhandenen Lebensraum anzupassen. Die Jagd hilft also ebenfalls mit, Wildschäden zu verhüten oder mindestens zu begrenzen. In Ausnahmefällen ist auch der Wildhüter ermächtigt, einzelne geschützte oder jagdbare Tiere zu erlegen, wenn diese erheblichen Schaden anrichten und der Abschuss eine wirklich dauerhafte Lösung verspricht.

6 Zulässige Selbsthilfe Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder, Waschbär, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Feld- und Haussperling, Türkentaube, Star, Amsel, Wachholderdrossel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit notwendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten. Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seine Würde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Aufzuchtzeit zu schonen. Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden. Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden. Tierart Wann? Wo? Erlaubte Waffen und Hilfsmittel Fuchs Ausserhalb des Waldes und nur im Umkreis von 100 m um bewohnte Gestattete Jagdwaffen, Kastenfallen im innern von Gebäuden sowie unter Vordächern (Art. 20 JaV) Gebäude Dachs Waschbär Stein- und Edelmarder Raben- u. Saatkrähe Elster Eichelhäher Feld- und Haussperling Verwilderte Haustauben Türkentaube jederzeit 16. Juni bis 1. März Innerhalb der Marchen der genutzten Liegenschaft und ausserhalb des Waldes Gestattete Jagdwaffen zusätzlich erlaubt sind Klein kalibergewehre Star Amsel Wachholderdrossel

7 Diese Selbsthilfemassnahmen sind mit Ausnahme der eidgenössischen Jagdbanngebiete, der eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservate, derjenigen Naturschutzgebiete, in denen die Jagd verboten ist und Gebieten mit Jagdverbot, grundsätzlich überall gestattet. Der Abschuss von Füchsen, Dachsen, Mardern und Waschbären muss dem Wildhüter innert zwei Tagen gemeldet werden. Über weitere Bedingungen zur Selbsthilfe gibt der zuständige Wildhüter gerne Auskunft. Vergütet werden grundsätzlich nur Schäden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Personenund Sachschäden sowie Schäden durch geschützte Wildtiere besteht dagegen kein Anspruch auf eine Entschädigung. Was wird entschädigt? Laut Gesetz sind in der Schweiz folgende Tierarten jagdbar: Rothirsch Wildschwein Damhirsch Sikahirsch Mufflon Reh Gämse Feldhase* Schneehase* Wildkaninchen Murmeltier Fuchs Dachs Edelmarder Steinmarder Marderhunde Waschbär verwilderte Hauskatze Birkhahn* Scheehuhn* Rebhuhn* Ringeltaube Türkentaube Kolkrabe Nebelkrähe* Fasan Haubentaucher* Blässhuhn Kormoran Wildenten Waldschnepfe Rabenkrähe Elster Eichelhäher verwilderte Haustaube Alle übrigen Arten gelten in unserem Land als geschützt! * = Diese Arten geniessen im Kanton Bern zusätzlich definitiven oder vorübergehenden Schutz

8 Welche Ausnahmen gibt es? In genau sechs Fällen weicht das Bundesgesetz von seinem Grundsatz ab und verpflichtet die Kantone, allfällige Schäden durch geschützte Tiere zu vergüten. Es handelt sich dabei um die geschützten Arten Wolf, Luchs, Bär, Biber, Fischotter und Adler. Wo wird nicht entschädigt? Bei Schäden auf Bundes- oder Staatsdomänen. Bei Schäden in Gärtnereien und Baumschulen Wann wird nicht entschädigt? Wenn es sich um Bagatellschäden handelt (unter Fr ) Wenn der Schaden von Tieren verursacht wurde, gegen die Selbsthilfemassnahmen gestattet sind. Wenn der Schaden durch zumutbare Schutzmassnahmen hätte verhindert werden können. Wenn Ursache und Umfang des Schadens nicht mehr festgestellt werden können. Was wird nicht entschädigt? Schäden an Obstbäumen und nicht standortgerechten Baumarten. Grasschäden verursacht durch Gämsen, Hirsche, Steinböcke sowie Wildschweine in Sömmerungsgebieten oberhalb der Waldgrenze. Grasschäden verursacht durch Rehe.

9 Wie vorgehen? beim Jagdinspektorat eingereicht werden. Wildschadenformulare können bei den Gemeinden oder beim Jagdinspektorat bezogen werden. Das Jagdinspektorat beauftragt darauf den zuständigen Wildhüter mit der Schätzung. Wird das Schatzungsergebnis nicht anerkannt, veranlasst das Jagdinspektorat eine Nachschätzung und teilt die danach ermittelte Vergütungssumme schriftlich mit. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen bei der Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde geführt werden. Die damit verbundenen Kosten trägt die im Verfahren unterliegende Partei. Jagdinspektorat des Kantons Bern Schwand 3110 Münsingen Tel. 031 /

10 Die Schäden am Wald und Gehölz

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17 Schutzmassnahmen Mechanische Schutzmassnahmen Chemische Schutzmassnahmen

18 Die mechanischen Schutzmassnahmen Bei den mechanischen Schutzmassnahmen unterscheiden wir zwischen: Flächenschutzmassnahmen und Einzelschutzmassnahmen

19 Die Flächenschutzmassnahmen werden angewendet um neu angepflanzte Flächen vor dem Wild zu schützen Der Einzelschutz wird, wie es das Wort schon sagt, für einzelne neu gepflanzte Bäume angewendet um den Verbiss und das Fegen zu verhindern.

20 Material für die mechanischen Schutzmassnahmen Flächenschutz: - Zäune aus Maschendraht- und Knotengitter - Zäune aus Holzlatten oder Schwartenbretter

21 Einzelschutz - Chuder (Hanf) - Schafwolle - Raugiebel - Stachelbaum (Metal) - Fegespirale - Grüneinband (mit Ästen) - Trockeneinband (Polyesternetzgewebe)

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31 Die chemische Schutzmassnahm Chemische Schutzmassnahmen zum verhindern von Wildschäden kommen dort zur Anwendung wo die mechanischen Schutzmassnahmen aus technischen oder finanziellen Gründen nicht sinnvoll sind.

32 Aber Chemische Wildschadenverhütungsmittel unterliegen der Stoffverordnung. Gemäss dieser Verordnung dürfen chemische Mittel im Wald nur dann eingesetzt werden, wenn sie für die Walderhaltung unerlässlich sind. Verboten ist der Einsatz der Mittel in der Grundwasserschutzzone S1 (in S2 und S3 je nach Schutzerlass), in Mooren, Riedgebieten, Hecken und Feldgehölzen in und an Oberflächengewässern sowie in Naturschutzgebieten.

33 Und.. Die Anwendung chemischer Mittel im Wald hat unter Anleitung eines Inhabers einer Fachbewilligung zu erfolgen. Insofern der Förster die Anwender über die fachgerechte Verwendung der Mittel informiert, dürfen diese die Mittel selbständig anwenden.

34 Anwendung Jedes chemische Wildschadenverhütungsmittel hat seine eigenen, spezifischen Vor- und Nachteile. Vor dem beziehen oder einkaufen dieser Mittel muss deshalb abgeklärt werden, welches Mittel die gestellten Anforderungen erfüllt.

35 Wildschadenverhütungsmittel Mittel Schützt vor Schaden durch Capricol universal Capricol flüssig Winterverbiss Schalenwild spritzen oder streichen Winterverbiss, Nageschäden Schalenwild, Hasen, Kaninchen Anwendung Zeitpunkt Menge je 1000 Planzen spritzen, streichen, oder tauchen HT - 1 Winterverbiss Schalenwild spritzen oder tauchen Lentacol Verbiss Schalenwild universal ganzjährig HT - 1F Sommerverbiss Schalenwild vor allem Rotwild Fegol Fegeschäden Reh und Hirsch aufspritzen aufspritzen Streichen mit Doppelbürste oder Handschuhen Nach Vegetationsschluss, bei trockenem und frostfreiem Wetter Nach Vegetationsschluss Herbst und Winter bei trockener Witterung, Laubholz nach Austrieb ab Mai bis Sommer, auf trockene Pflanzen Februar bis März evtl. Wiederholung im Juli Giftklasse Bemerkung 2-4 Lt frei Hautkontakt vermeiden 1-3 Lt frei feuergefählich Lt frei 3-5 Lt Lt 3 mit Wasser verdünnen 7-15 Kg frei

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39 Schäden an Kulturen

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