Richtlinien. zum Verhalten bei sexuellen Übergriffen auf Ratsuchende, Kinder und Jugendliche

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1 Richtlinien zum Verhalten bei sexuellen Übergriffen auf Ratsuchende, Kinder und Jugendliche

2 Wenn wir sagen, dass wir Gemeinschaft mit ihm haben, und doch in der Finsternis leben, lügen wir und tun nicht die Wahrheit. 1. Johannesbrief 1,6 1. Ausgangslage Missbrauchsfälle in der Seelsorge kommen vor und verlangen von den Kirchgemeinden ein stärkeres Bewusstsein zur Aufarbeitung, Transparenz und Prävention zu diesem Thema.Das Auftreten von sexuellen Übergriffen auf Ratsuchende, Kinder und Jugendliche in der Seelsorge ist traurig und beschämend. In erster Linie schädigt sexueller Missbrauch Menschen in schwerwiegendster Weise. Die Opfer bleiben oft ein Leben lang traumatisiert. Durch Missbrauchsfälle in der Seelsorge wird die Integrität der Kirchgemeinde und der Weltkirche als Institution geschädigt. Der Zweckverband Gösgen ist sich bewusst, dass auch sie sich dieser Thematik stellen muss. Das vorliegende Verhaltenskonzept konkretisiert das Vorgehen für ein adäquates Verhalten im Zweckverband. 2. Definition Sexuelle Missbrauchsfälle in der Seelsorge müssen weitgehend als Fälle sexueller Ausbeutung bezeichnet werden. Von sexueller Ausbeutung wird gesprochen, wenn sich das Opfer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter befindet. Das ist der Fall, wenn in der Kirche tätige Personen ihr Amt oder ihre Aufgabe ausnützen, um eigene sexuelle Bedürfnisse zu befriedigen, ob sie nun Druck dazu ausüben oder nicht. Das gilt nicht nur für sexuelle Berührungen und Kontakte, sondern auch für verbale Grenzüberschreitungen, wie sexuelle Anspielungen oder übergrosses Interesse an sexuellen Beziehungen von Ratsuchenden. Eine besonders schwerwiegende Weise der sexuellen Ausbeutung sind sexuelle Handlungen mit Kindern und Jugendlichen. Sie können deren Persönlichkeitsentwicklung oft nachhaltig schädigen. Solche Übergriffe sind auch dann strafbar, wenn Kinder und Jugendliche in diese Handlungen eingewilligt haben. 3. Grundsatz Die Zweckverband Gösgen legt Wert darauf, dass die Mitarbeitenden der Kirche die Frohe Botschaft Jesu Christi glaubwürdig bezeugen. 2

3 Die Schweizerische Bischofskonferenz hält in ihren Richtlinien fest, dass sexuelle Übergriffe die Persönlichkeit und die Würde des Menschen verletzen und deshalb von der Kirche nicht toleriert werden. Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Seelsorgern bzw. anderen kirchlichen Mitarbeitenden und den Gläubigen darf auf keinen Fall missbraucht werden. Die Würde und Integrität der Mitmenschen ist zu wahren. Sie fühlt sich zudem verpflichtet, geeignete präventive Massnahmen in die Wege zu leiten. 4. Zielsetzung Der Zweckverband Gösgen setzt sich zum Ziel, der Problematik der Missbrauchsfälle in der Seelsorge entgegen zu wirken. Das erarbeitete Verhaltenskonzept hat präventiven Charakter. Es legt klare Informationswege und Verantwortlichkeiten fest. Bei Bekanntwerden eines Missbrauchsfalls innerhalb des Pastoralraums schafft es Sicherheit beim weiteren Vorgehen. Es trägt dazu bei, notwendige Schritte entschlossen und schnell einzuleiten. Diskretion und Transparenz werden sichergestellt. Schutz vor falschen Anschuldigungen wird hervorgehoben. Opfer werden dank vorgängig abgemachten Verhaltensregeln geschützt. Die Wahrung der Integrität der Kirche ist eine zentrale Zielsetzung dieses Konzeptes. 5. Vorgehen 5.1 Der Dienstweg ist einzuhalten. 5.2 Kommt ein Fall oder eine Vermutung eines sexuellen Übergriffs im Zweckverband Gösgen an den Tag oder wird ein Verdacht gehegt, ist umgehend der/die PräsidentIn des Zweckverbandes zu informieren. 5.3 Der/die ZweckverbandspräsidentIn ist verpflichtet, den Verdacht mit grösster Sorgfalt zu prüfen und zu behandeln. Der/die ZweckverbandspräsidentIn ist verpflichtet, den Vorstand zu informieren. 5.4 Der/die ZweckverbandspräsidentIn beurteilt, welches Vorgehen Sinn macht, je nachdem, in welcher Funktion sich die beschuldigte Person befindet. Es muss im Zweifelsfall klärend abgewartet werden, um einen konkreten Tatbestand vorweisen zu können. Eine Strategiesitzung mit den Mitgliedern des Vorstandes ist in der Regel der erste Schritt. 5.5 Die Strategiesitzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. 5.6 Das weitere Vorgehen wird unter folgenden Gesichtspunkten besprochen: - Information an den Vorstand über die Verdachtsmomente, den Fall etc. - Wahrung absoluter Diskretion zum Schutz der Betroffenen - Klärung der Glaubhaftigkeit der Information - Einbezug der Ansprechpersonen im Bistum Basel - Einbezug der Koordinationsperson im Bistum Basel - Abmachung, wer mit dem Opfer das weitere Vorgehen bespricht. Es ist empfehlenswert, diese Gespräche zu zweit zu führen. 3

4 5.7 Die vom Bistum genannte Ansprechperson sollte so bald wie möglich durch eine der folgenden Personen über den Vorfall informiert werden: - das Opfer - Selbstanzeige - eine Drittperson Die Ansprechperson sichert grösstmögliche Diskretion zu, ist aber auch für die Einleitung einer dem Fall angemessenen Untersuchung besorgt. 5.8 Die Begleitung und Betreuung des Opfers wird mit der Ansprechperson geregelt. 5.9 Die Information Dritter / der Bevölkerung, ist auf das notwendige Minimum zu beschränken. 6. Präventive Massnahmen Die wirksamste Massnahme gegen Fehlverhalten stellt die Förderung einer offenen Gesprächskultur auf allen Ebenen und der Konfliktfähigkeit dar. Die geistliche Betreuung der Mitarbeitenden gehört zum Grundbestand einer ganzheitlichen Prävention. Um eine Anstellung fehlbarer Personen verhindern zu können, müssen bei Verdachtsmomenten so früh wie möglich nötige Abklärungen zum Lebenslauf beim Bistum und dem vorherigen Arbeitgeber getroffen werden. Ausserdem ist es unerlässlich, dass Kinder und Jugendliche im Religionsunterricht in allen Schuljahren grundsätzlich über fehlbares Verhalten verbunden mit Abhängigkeitsverhältnissen informiert werden. Ebenso müssen sie auf ihre Rechte im Falle eines Übergriffs in Kenntnis gesetzt werden. 7. Schlussbestimmungen Das vorliegende Verhaltenskonzept wurde vom Vorstand am 28. Mai 2014 genehmigt und in Kraft gesetzt. Zweckverbandspräsident Zweckverbandssekretärin Beat Fuchs Sabine Gradwohl 4

5 Quellenverzeichnis - Merkblatt, Sexuelle Übergriffe in der Seelsorge was tun?, Bistum Chur, Chur Sexuelle Übergriffe in der Seelsorge, Richtlinien für Diözesen, Schweizerische Bischofskonferenz, Freiburg Jugendseelsorge Solothurn, juse-so, Tannwaldstrasse 62, 4600 Olten sekretariat@juse-so.ch 5

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