Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KSA Instandhaltungs und Montage GmbH
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- Philipp Armbruster
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KSA Instandhaltungs und Montage GmbH 1 Allgemeines, Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Montagearbeiten (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: Auftraggeber"). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer ( 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. (2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über Montage-, Wartungs- und sonstige Werkleistungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Montage-, Wartungs- und sonstige Werkleistungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die AGB in Ihrer jeweils gültigen Fassung stehen auf unserer Website zum Download bereit. (3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführen. (4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. (5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z.b. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 2 Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.b. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produkt-/Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten und die nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen. (2) Wir sind berechtigt, verbindliche Vertragsangebote des Auftraggebers innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. (3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.b. durch schriftliche Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung erklärt werden. Seite 1 von 5
2 3 Leistungszeit und Verzug (1) Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Auftrags angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Leistungszeit ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss. Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die vertraglich geschuldete Leistung innerhalb der maßgeblichen Frist zur Abnahme bereit ist. (2) Sofern wir die Leistungszeit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen, wobei diese von uns entsprechend der vorliegenden Umstände angemessen festgelegt wird. Kann die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungszeit aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als von uns nicht zu vertretende Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrung, Fälle höherer Gewalt und Rohstoffmangel. (3) Der Eintritt unseres Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. (4) Die Rechte des Auftraggebers gem. 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.b. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. 4 Abnahme (1) Sobald ihm die Fertigstellung der Leistung angezeigt worden ist, ist der Auftraggeber zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet binnen 2 Wochen. Über die Abnahme wird ein schriftliches Protokoll erstellt. (2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der erbrachten Leistung geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. (3) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit der Anzeige der Fertigstellung der Leistung als erfolgt, wenn die erbrachte Leistung abnahmereif ist. (4) Im Übrigen gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. 5 Mitwirkung, Nebenleistungspflichten des Auftraggebers (1) Zwingende Voraussetzung für die Durchführung der vertraglichen Leistung durch uns sind die fachgerechte Installation und die einwandfreien Betriebsbedingungen für die relevanten Anlagen und Einrichtungen des Auftraggebers. Der erteilt uns bzw. dem Montagepersonal jede gewünschte Auskunft über die relevanten Anlagen und Einrichtungen und ihre Betriebsbedingungen und stellt - sofern erforderlich - Prüf- und Übergabeberichte samt Schaltskizzen zur Verfügung. Der Auftraggeber hat dem Montagepersonal zur Durchführung der vertraglichen Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Soweit derartige Pflichten nicht uns bzw. dem Montagepersonal obliegen, hat der Auftraggeber sämtliche für die Sicherheit von Personen und Sachen am Montageort erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen. Der Auftraggeber wird das Montagepersonal über bestehende besondere Sicherheitsvorschriften und - Einrichtungen unterrichten, soweit diese zur Ausführung der vertraglichen Leistung bzw. das Montagepersonal von Bedeutung sind. Im Falle von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften wird uns der Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Seite 2 von 5
3 (3) Soweit erforderlich hat der Auftraggeber notwendige bauliche und technische Arbeiten auf seine Kosten auszuführen bzw. ausführen zu lassen, die nicht Gegenstand der von uns zu erbringenden Leistung sind. Der Auftraggeber hat zudem die erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Gerüste etc.) sowie benötigte Materialien (z. B. Schmiermittel, Dichtungen, Unterlagen etc.) zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich hat der Auftraggeber des Weiteren geeignete Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Diese haben den Anweisungen des Montagepersonals Folge zu leisten. Für Schäden, welche aufgrund von Mängeln an den durch den Auftraggeber ausgeführten Arbeiten oder den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Hilfsmittel oder infolge Verschuldens von Fach- und Hilfskräften des Auftraggebers eintreten, übernehmen wir keinerlei Haftung. (4) Der Auftraggeber hat für die Unterbringung des Montagepersonals geeignete, diebessichere Arbeits- und Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Auch für die Aufbewahrung der vom Montagepersonal mitgeführten Werkzeuge und Materialien hat der Auftraggeber geeignete, diebessichere Räume zur Verfügung zu stellen. (5) Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Ansprüche unberührt. 6 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Es gelten die im Angebot oder, sofern vorhanden, die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stundensätze zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (a) Für die Einsatzzeit unseres Montagepersonals berechnen wir in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils zwischen und Uhr die einfachen Stundensätze. (b) Für Einsatzzeiten außerhalb der vorstehenden Zeiträume werden folgende Zuschläge auf den Stundensatz erhoben: Montag bis Freitag: für 1. und 2. Überstunde je 25 % Zuschlag Montag bis Freitag: ab 3. Überstunde je 50 % Zuschlag Samstag: 50 % Zuschlag, ab Uhr 100 % Zuschlag Sonntag: Arbeiten zwischen und Uhr: 100 % Zuschlag Feiertag: 150 % Zuschlag (maßgeblich ist die Feiertagsregelung des Landes Nordrhein- Westfalen) (2) Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten gelten als Einsatzzeiten und sind vom Auftraggeber entsprechend zu vergüten. Reisezeiten werden für die An- und Abfahrt zwischen unserem Firmensitz bzw. dem jeweiligen Wohnsitz des Montagepersonals und dem Ort der vertraglichen Leistung berechnet. (3) Die Notdienstpauschale beträgt 150 EUR und wird für folgenden Zeitraum berechnet: Mo bis Fr 16:30 bis 8:00 sowie an Wochenenden Fr 16:30 bis Mo 8:00 Bei Verwendung von Firmenfahrzeugen sind wir berechtigt, zusätzlich 1,20 EUR je gefahrenem Kilometer zu berechnen. (4) Der Auftraggeber hat dem Montagepersonal die aufgewendeten Einsatzzeiten sowie das verwendete Material auf dem Stundennachweis bzw. dem Abnahmeprotokoll schriftlich zu bestätigen. Unbeschadet dessen werden die Stundennachweise bzw. das Abnahmeprotokoll unseren Berechnungen zugrunde gelegt und sind für beide Vertragsparteien bindend. Seite 3 von 5
4 (5) Übernachtungs- und Verpflegungskosten hat der Auftraggeber entsprechend den diesbezüglichen Belegen zusätzlich zu vergüten. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist für jeden eingesetzten Monteur/Meister/Techniker auf Höchstsätze von 70,00 EUR je Übernachtung und 24,00 EUR für die Verpflegung für einen Tag begrenzt. Bis zu diesen Höchstsätzen liegt die Wahl einer angemessenen Unterkunft sowie der Verpflegung im Ermessen des Montagepersonals. (6) Die von uns erbrachte Leistung wird regelmäßig nach erfolgter Abnahme berechnet. Die Berechnung angemessener Abschlagsrechnungen bleibt vorbehalten. Die Vergütung unserer Leistung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Abnahme. Bei Abschlagsrechnungen ist eine Abnahme nicht erforderlich. (7) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins ( 353 HGB) unberührt. (8) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 7 Mängelansprüche des Auftraggebers (1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. (2) Nimmt der Auftraggeber die erbrachte Leistung trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen, anderenfalls stehen ihm Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels nicht zu. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. (3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir verlangen, die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt zu bekommen. (4) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen. 8 Sonstige Haftung (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. Seite 4 von 5
5 (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers gem. 649 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9 Verjährung (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. (2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftragsgebers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. 8 dieser AGB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. 10 Rechtswahl und Gerichtsstand (1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. (2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.s.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Aachen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Seite 5 von 5
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