der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

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1 Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom in der Fassung des 1. Änderungsvertrages vom zwischen der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK - Landesverband NORDWEST der der Knappschaft den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische -KKH - HEK - Hanseatische - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Mecklenburg- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche, Hoppegarten und der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg- (nachstehend KV MV genannt) Gemäß 9 Abs. 2 der geltenden Vereinbarung nehmen die Vertragspartner nachfolgende Vertragsänderung aufgrund des Bescheides des Bundesversicherungsamtes vom für das strukturierte Behandlungsprogramm Brustkrebs vor. Die nachfolgenden Regelungen ersetzen bzw. ergänzen die derzeit geltenden Regelungen.

2 1. Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 2 Grundlage und Geltungsbereich In Abs. 2 Nr. 2. b) wird folgender Satz neu angefügt: Der vorliegende Vertrag gilt auch für die Versicherten aller anderen AOKn in der Bundesrepublik unabhängig von deren Wohnsitz. 2. Anlage 2 Strukturqualität für kooperierende stationäre Einrichtungen gemäß des Vertrages In Anlage 2 wird der 5. Aufzählungspunkt ersatzlos gestrichen. Die fortlaufende Nummerierung wird entsprechend angepasst. Der vorherige Aufzählungspunkt Nr. 6 wird jetzt zu Nr. 5, usw. 2

3 Kassenärztliche Vereinigung AOK Nordost - Mecklenburg- Die Gesundheitskasse Knappschaft Verband der trsatzkassen e. V. Landesvert'retung Mecklenburg-

4 eslt- Kassenärztliche Vereinigung AOK Nordost - Mecklenburg- Die Gesundheitskasse Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Mecklenburg-

5 Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg- AOK Nordost - Die Gesundheitsl Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Mecklenburg-

6 Kassenärztliche Vereinigung AOK Nordost - Mecklenburg- Die Gesundheitskasse Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Mecklenburg-

7 Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg- AOK Nordost - Die Gesundheitskasse U. 6U/V<- K Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Mecklenburg-

8 1. Änderungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Brustkrebs mit der KVMV i. d. F. v Kassenärztliche Vereinigung AOK Nordost - Mecklenburg- Die Gesundheitskasse Knappschaft n' ^ c l Verband der Ersatzkassen e. V. Landesvertretung Mecklenburg-

9 1 Anlage 2 Strukturqualität für kooperierende stationäre Einrichtungen gemäß des Vertrages zur Durchführung des Disease-Management-Programms nach 17 f SGB V Brustkrebs zwischen der KV MV und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse, dem, der Knappschaft, der, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker (TK),- DAK-Gesundheit - Kaufmännische -KKH- HEK - Hanseatische - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Mecklenburg- Strukturqualität für kooperierende stationäre Einrichtungen gemäß des Vertrages 1. Soweit eine stationäre Einrichtung die Mindestanforderungen nach Anlage 1 nicht vollständig erfüllt und am DMP Brustkrebs teilnehmen will, ist zuvor der Abschluss eines Kooperationsvertrages notwendig. Spätestens nach dem Abschluss eines Kooperationsvertrages) muss einer der beiden Kooperationspartner die Mindestanforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 erfüllen. Die stationäre Einrichtung, die selbst nach Abschluss eines Kooperationsvertrages nicht die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage 1 erfüllt, ist als kooperierende stationäre Einrichtung gemäß Abs. zu bezeichnen. 2. Die Teilnahme kooperierender stationärer Einrichtungen am DMP Brustkrebs wird im Einzelnen durch den Kooperationsvertrag bestimmt. Die kooperierenden stationären Einrichtungen sollten sich in direkter Nähe einer prädestinierten stationären Einrichtung nach des DMP-Vertrages Brustkrebs befinden. Die Festlegung der Primärtherapie erfolgt in den stationären Einrichtungen gemäß Anlage 1 dieses Vertrages in einem interdisziplinären Konsil, wobei alle an der Behandlung beteiligten Fachrichtungen einbezogen werden.. Die kooperierende stationäre Einrichtung ist verpflichtet, gegenüber der gemeinsamen Einrichtung gemäß 6 des Vertrages nachzuweisen, mindestens 50 Operationen (Tumorresektionen) mit primärem Mammakarzinom (Primärerkrankung) innerhalb von 12 Monaten erbracht zu haben, wobei mindestens ein speziell weitergebildeter Operateur mindestens 0 Operationen (Tumorresektionen) innerhalb von 12 Monaten erbracht haben muss. Der verantwortliche Operateur muss berechtigt sein, eine der folgenden Bezeichnungen zu führen: - Facharzt für Chirurgie - Facharzt für Gynäkologie 4. Die Zusammenarbeit ist in einem Kooperationsvertrag (siehe Mustervertrag Anlage 7) zu regeln, der mindestens folgende Verpflichtungen enthalten muss: - die Verpflichtung der jeweiligen Kooperationspartner zur Einhaltung der DMP Richtlinie Teil B I. und soweit diese Anlage ausdrücklich keine medizinische Vorgehensweise empfiehlt, die Verpflichtung zur evidenzbasierten Vorgehensweise, - die Verpflichtung zur regelmäßigen einmal jährlichen Fortbildung des medizinischen Personals zum Thema Brustkrebs, - die Verpflichtung der kooperierenden stationären Einrichtung zur regelmäßigen Teilnahme an den von der prädestinierten stationären Einrichtung nach Anlage 1 durchzuführenden multidisziplinären Tumorkonferenzen, - die Verpflichtung der kooperierenden stationären Einrichtung zur Teilnahme an den von der prädestinierten stationären Einrichtung nach Anlage 1 durchzuführenden Qualitätszirkeln,

10 2 - die Verpflichtung der kooperierenden stationären Einrichtung zur gegenseitigen zeitnahen Übermittlung von therapierelevanten Informationen/Befunddaten, - falls die Versicherte einen Arzt nach 4 Absatz 2 als nachbehandelnden DMPverantwortlichen Vertragsarzt gewählt hat, die Verpflichtung der Kooperationspartner zur zeitnahen Übermittlung (spätestens am zehnten Kalendertag nach Entlassung) von therapierelevanten Informationen/Befunddaten an den DMPverantwortlichen Vertragsarzt. - Des Weiteren sind bei der Schließung von Kooperationsvereinbarungen die Strukturanforderungen im Punkt 4 der Anlage 1 zum DMP-Vertrag Brustkrebs zwingend zu beachten. Die im Punkt 4 der Anlage 1 genannten Anforderungen sind von der prädestinierten stationären Einrichtung zu erfüllen. Sofern Auftragsleistungen von der kooperierenden stationären Einrichtung durchgeführt werden, sind die entsprechenden Strukturvoraussetzungen im Punkt 4 der Anlage 1 vorzuhalten. 5. Die Anforderungen aus der Qualitätssicherung nach 17 SGB V gelten fort. 6. Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zum Thema Brustkrebs oder Information und Kenntnisnahme des Praxismanuals durch die DMP-verantwortlichen Krankenhausärzte.

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