Veröffentlichung im Amtsblatt 4/2008 der Bundesnetzagentur vom

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1 Veröffentlichung im Amtsblatt 4/2008 der Bundesnetzagentur vom Mitteilung Nr. 199/2008 Anhörung zur Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen Einzelverbindungsnachweis nach 45e Abs. 2 TKG Ergebnisse der Anhörung Mit Mitteilung Nr. 939/2007 (Abl. 22/2007) wurde der Entwurf einer Festlegung zum Einzelverbindungsnachweis nach 45e Abs. 2 TKG zur Anhörung gestellt. Hierzu sind 25 Stellungnahmen eingegangen und ausgewertet worden. Zu Ziffer 1 und 2 Kalenderdatum und Nummer des A-Teilnehmers 4 Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 2 Eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 2 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 17 Keine Angaben Zu Ziffer 1 (Kalenderdatum) ist lediglich eine Stellungnahme erfolgt. Beim Kalenderdatum handele es sich danach weiterhin um eine zwingend notwendige Angabe im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises. Zu Ziffer 2 (Nummer des A-Teilnehmers) sind ebenfalls lediglich vereinzelte Stellungnahmen eingegangen. Von den eingegangenen Kommentierungen wird die Position der Bundesnetzagentur unterstützt. Im Rahmen einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, den Begriff Nummer durch den Begriff Identifizierungskennzeichnung (z.b. Nummer, Name, Kennung) zu ersetzen. Ferner wird die Frage aufgeworfen, wie diese Vorgaben bei Internetverbindungen umzusetzen seien. In mehreren Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass die Formulierung in Ziffer 2 S. 2 ( Bei der Nutzung von Telekommunikationsanlagen sind die Nummern der Nebenstellen nicht auszuweisen ) als ein Verbot auszulegen sei. Dieses sei nicht angemessen. Wenn es sich nur um eine missverständliche Formulierung handele, sei diese im Sinne der Wahlfreiheit des Anbieters anzupassen. Die eingegangenen Stellungnahmen zu Ziffer 1 (Kalenderdatum) bestätigen den Verfügungsentwurf. Eine Änderung am Ausweis der Nummer des A-Teilnehmers (Ziffer 2 S. 1 Vfg.-E.) ist nicht vorzunehmen, da der vereinzelt vorgeschlagene Begriff Identifizierungskennzeichnung die allgemeine Transparenz beeinträchtigen würde. Die Regelung zum Ausweis bei Nutzung von Telekommunikationsanlagen (Ziffer 2 S. 2 Vfg.-E.) bedarf einer Klarstellung:

2 [] Bei der Nutzung von Telekommunikationsanlagen können die Nummern der Nebenstellen ausgewiesen werden. Eine Verpflichtung zum Ausweis der Nebenstellennummern besteht nicht. Die eingegangenen Stellungnahmen zur vorgeschlagenen Ziffer 2 S. 2 machen deutlich, dass die im Vfg.-E. gewählte Formulierung missverständlich ist. Es war nicht das Ziel der vorgeschlagenen Regelung, den Ausweis der Nummer des A-Teilnehmers, wenn dieser von einer Nebenstellenanlage aus den Anruf generiert, zu verbieten. Mit dem obigen Alternativvorschlag wird die Wahlmöglichkeit des Erstellers des Einzelverbindungsnachweises deutlicher zum Ausdruck gebracht. Zu Ziffer 3 Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs 1 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 2 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 7 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 15 Keine Angaben Die Mehrzahl der Stellungnahmen zu dem Verfügungsentwurf enthält keine Kommentierung zu Ziffer 3 des Vfg.-E. (Angabe der Zielnummer). Im Rahmen der zustimmenden Stellungnahme wird betont, dass es sich bei der Angabe der Zielnummer nach wie vor um eine zwingend erforderliche Angabe im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises handele. In einer Stellungnahme wird angemerkt, dass die mittlerweile in Kraft getretene Neuregelung in 99 TKG berücksichtigt werden müsse. Zum Aspekt Zielnummer bei SMS oder MMS-Diensten (vgl. B I. letzter Absatz S. 3 des Vfg.-E.) wird von einem Anbieter kritisch angemerkt, dass der Ausweis der angewählten Nummer nicht in jedem Fall technisch umsetzbar sei. Dies erweise sich auch nicht in jedem Fall als zweckmäßig. So werde beispielsweise bei der Nutzung von SMS-Diensten aus dem Mobilfunk ins Festnetz, sowie von MMS- Diensten aus dem Mobilfunk an eine Adresse derzeit nur eine Servernummer übermittelt. Aus Transparenzgründen werde diese fünfstellige Nummer in einen Text ( SMS ins Festnetz, MMS an ) auf dem Einzelverbindungsnachweis geändert dargestellt. Die Ausweisung der tatsächlich angewählten Nummer oder der Adresse setze umfangreiche technische Änderungen voraus, ohne dass diese in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für den Kunden ständen. Für die Änderungen könnten Kosten im oberen sechsstelligen Euro Bereich entstehen. Ergänzend wird darauf hinweisen, dass im Zusammenhang mit Premium SMS/MMS im Mobilfunk für die Leistungsbeauftragung und -erbringung nicht zwingend eine Telekommunikationsleistung erforderlich sei (Beispiel: Abo-Dienste). In vielen Fällen gebe es daher keine Zielnummer oder sie sei nicht bekannt. Diese Dienste werden auf dem EVN derzeit mit dem Hinweis auf die Diensteerbringer und einer Leistungsbeschreibung ausgewiesen. Dies sei für den Kunden aus Sicht des Unternehmens verständlicher als eine Zielnummer, die er im Zweifel nicht mit dem erbrachten Dienst in Zusammenhang bringen könne. Übereinstimmend wird in den ablehnenden Kommentaren deutlich gemacht, dass die im Verfügungsentwurf vorgeschlagene Regelung nur bei Telekommunikationsdiensten für Sprachübermittlung und Internetzugängen über Modem und ISDN unproblematisch umsetzbar sei. Für sonstige Internetverbindungen - insbesondere bei der Einwahl in das Internet aus den Mobilfunknetzen und bei DSL-Internetverbindungen sei die Ausweisung der Zielrufnummer nicht möglich bzw. nur mit erheblichen technischen Änderungen zu realisieren. Anders als im

3 - 3 - Festnetz finde bspw. im Mobilfunk kein Internetzugang im Einwahlverfahren statt, da der Kunde jeweils den Internetzugang nutze, der ihm vom Mobilfunkanbieter zur Verfügung gestellt werde. Darüber hinaus sei auch kein mobiler Zugang über einen Drittanbieter möglich. Im Interesse der Preistransparenz und der Nachvollziehbarkeit der Rechnung wird deshalb vorgeschlagen, bei Internetverbindungen die Zugangsart (DSL, ISDN, Hotspot) oder den Access Point Namen (APN) anzugeben. Der Ausweis der Zielnummer im Einzelverbindungsnachweis bei der herkömmlichen Sprachvermittlung sowie bei Modem- und ISDN-Internetverbindungen stellt eine langjährige Praxis dar und beschreibt damit lediglich den status quo. Die darauf abzielende verbindliche Festlegung kann daher für die betroffenen Unternehmen keine unverhältnismäßige Regelung darstellen. Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen ist die ursprüngliche Formulierung noch zu konkretisieren, um eine umsetzbare Regelung für alle Bereiche des Marktes zu gewährleisten: Systematische Umstellung Der bisher in Ziffer 3 genannte Grundsatz Ausweis der Zielnummer wird nunmehr in direkter Folge durch die bisher in B I. letzter Absatz vorgesehenen Regelungen (Datenschutz, Ausweis der Zielnummer bei SMS- und MMS-Diensten und bei Internetzugängen) ergänzt, um den systematischen Zusammenhang deutlich zu machen. Änderungen datenschutzrechtlicher Regelungen [] Soweit der Teilnehmer die vollständige Speicherung seiner Verkehrsdaten nach 99 Abs. 1 TKG gewählt und diese Wahl auch für den Einzelverbindungsnachweis getroffen hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Da mittlerweile das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 70/2007 v , S. 3198), ist die Verweisung auf die Neuregelung in 99 Abs. 1 TKG aktualisiert worden. SMS- und MMS-Dienste [] Bei der Nutzung von SMS- oder MMS- Diensten ist die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen. In begründeten Ausnahmefällen genügt auch der Ausweis einer eindeutigen Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ist eine Ergänzung im Rahmen der Festlegung zum Ausweis der Zielnummer bei SMS- und MMS-Diensten erforderlich. Dabei wird an dem im ursprünglichen Verfügungsentwurf enthalten Ansatz grundsätzlich festgehalten. Danach ist beim Versand einer SMS oder einer MMS auf dem Einzelverbindungsnachweis die Nummer auszuweisen, die durch den Nutzer angewählt wird. Hiervon soll in begründeten Ausnahmefällen nunmehr eine abweichende Regelung ermöglicht werden, die den unterschiedlichen technischen Ausgangssituationen Rechnung trägt. Damit kann bspw. bei einer SMS ins Festnetz oder einer MMS an eine -Adresse lediglich eine eindeutige Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart vorgenommen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint diese Regelung hinsichtlich der für den Endnutzer zu erreichenden Transparenz als ausreichend. Sollte sich diese Regelung in der praktischen Umsetzung für

4 - 4 - den Endkunden als problematisch erweisen, könnten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur erwogen werden. Internetzugangsdienste [] Bei Internetzugangsdiensten gilt die für den Internetzugang angewählte Nummer als Zielnummer. Wird keine Rufnummer angewählt, ist die Zugangsart bzw. die Zugangspunktkennung (Access Point Name) anzugeben. Auch beim Ausweis der Zielnummer bei Internetzugangsdiensten ist aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen eine Anpassung an die zurzeit existierende Praxis notwendig. Danach ist für den Fall, dass keine Rufnummer angewählt wird, die Zugangsart (bspw. DSL oder Hotspot) bzw. die Zugangspunktkennung (Access Point Name) auszuweisen. Sollte sich diese Regelung in der praktischen Umsetzung für den Endkunden als problematisch erweisen, könnten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur erwogen werden. Zu Ziffer 4 Ausweis von Nummern bei Weitervermittlung durch Auskunftsdienste 3 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 4 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 5 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 13 Keine Angaben Drei Unternehmen sind der Ansicht, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren zum TKGÄndG auf eine entsprechende Regelung im Gesetz aus guten Gründen verzichtet worden sei. Daher fehle der Bundesnetzagentur für eine solche Auflage im Rahmen der Festlegung zum EVN gemäß 45e Abs. 2 TKG die gesetzliche Ermächtigung. Übereinstimmend wird von den Unternehmen darauf verwiesen, dass die Ausweisung der Zielrufnummer bei der Weitervermittlung über einen Auskunftsdienst nicht umsetzbar sei. Dieses gelte immer dann, wenn die Tarifhoheit für die Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes beim jeweiligen Anbieter des Teilnehmeranschlusses liege, der Auskunftsdienst selbst und eine Weitervermittlung zu Diensten aus diesem Dienst jedoch in einem anderen Netz realisiert werde. Die Mobilfunkanbieter führen darüber hinaus in diesem Zusammenhang an, dass dort durch das eingesetzte Online-Billing eine unterschiedliche Tarifierung ab der Weitervermittlung im Mobilfunk technisch nicht möglich sei. Daher werde ein einheitlicher Tarif für das gesamte Gespräch verlangt, so dass die Kenntnis des Endkunden über den Tarif und die Dauer der gesamten Verbindung (Auskunft und Weitervermittlung) für die Nachvollziehbarkeit der Rechnungsbetrages ausreiche. Angesichts der zurzeit bestehenden technischen Unmöglichkeit könnte die Umsetzung des Festlegungsentwurfes eine netzübergreifende Anpassung des Billing-Systems nach sich ziehen. Aufgrund der zu erwartenden hohen Kosten sei der seitens der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Ausweis der Premium-Dienste-Nummer unverhältnismäßig. Schließlich wird von einem Anbieter darauf hingewiesen, dass der seitens der Bundesnetzagentur vorgeschlagene Ausweis der Premium-Dienste Rufnummer an den Gegebenheiten der am Markt etablierten Geschäftsmodelle und den technischen Prozessabläufen vorbeigehe. Der Premium-Dienst, zu denen über einzelne Auskunftsanbieter weitervermittelt wird, werde nicht unter Verweis auf eine (0)900-Rufnummer beworben. Vielmehr erfolge die Wei-

5 - 5 - tervermittlung mittels Slogan und Schlagworttext. Entsprechend werde der Teilnehmer auch nicht zu einer (0)900er Rufnummer, sondern zu einer speziellen Routingnummer oder unter Verwendung von Codes weitergeleitet und verbunden. Da damit beim technischen Verbindungsaufbau die (0)900-Rufnummer des Premium-Dienstes keine Rolle spiele, stehe diese auch für den Abrechnungsprozess nicht zur Verfügung und könne auch nicht als Information im EVN abgebildet werden. Die Verpflichtung der Ausweisung der Nummer des sprachgestützten Premium-Dienstes sei bei einer Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst im Festnetz nur mit erheblichen Zeit- und Kostenaufwand realisierbar. Im Rahmen der gegenüber der Bundesnetzagentur ablehnenden Stellungnahmen wird vorgeschlagen, dass die Festlegung nur auf das Festnetz beschränkt werden solle. Alternativ könne auch festgelegt werden, dass die Nummer von Premium-Diensten bei Weitervermittlung im EVN nur aufgeführt werden solle, wenn bei Weitervermittlung unterschiedlich tarifiert werde. Ergänzend wird von einem Anbieter angemerkt, dass derzeit von der Bundesnetzagentur ein umfangreiches und vielschichtiges Anhörungs- und Diskussionsverfahren zum Thema Nutzungsmöglichkeiten von Auskunftsnummern eingeleitet worden sei. Vor diesem Hintergrund solle auf zwingende Vorgaben im Rahmen der Festlegung zum EVN abgesehen werden. Die Verbraucherschutzverbände haben sich zustimmend zur Position der Bundesnetzagentur geäußert bzw. vorgeschlagen, die Ausweisung jeglicher Zielrufnummern bei Weitervermittlung in der Festlegung zum EVN vorzusehen. So könne bspw. die Umgehung einer Rufnummernsperre zu Premium-Diensten schneller aufgedeckt werden. Die der Stellungnahmen zu Ziffer 4 des Verfügungsentwurfes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Vor Ziffer 5-11: Allgemeine Vorgaben zu den Tarifierungsarten 5 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 20 Keine Angaben Mehrere Anbieter sehen den Vorschlag, das unterschiedliche Leistungsanteile grundsätzlich getrennt auszuweisen sind als unnötige Mehrbelastung der Abrechnungswege an. Der getrennte Ausweis von sog. Kombitarifen aus zeitabhängig und zeitunabhängig tarifierten Leistungsanteilen sei abschließend in 66 Abs. 2 S. 2 TKG geregelt. Augrund der abschließenden Festlegung des Gesetzgebers im Bereich der Premium-Dienste habe die Bundesnetzagentur für darüber hinausgehende Festlegungen im Rahmen des Einzelverbindungsnachweises keine Kompetenz. Aufgrund der vor Ziffer 5-11 getroffenen Regelung zum getrennten Ausweis unterschiedlicher Leistungsanteile könnten Überschneidungen zu Ziffer 13 des Verfügungsentwurfes entstehen. Die Regelung zum getrennten Ausweis der unterschiedlichen Leistungsanteile ist daher zu streichen.

6 - 6 - Zu Ziffer 5 und 6 Zeitbasierte Tarifierung 4 Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 4 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 3 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 14 Keine Angaben Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen enthält generell keine Äußerungen zu Ziffer 5 und 6 des Vfg.-E. Konkret zu Ziffer 5 des Vfg.-E. (Beginn, Ende und Dauer) wird vorgeschlagen, dass mittels des Einfügens des Begriffs mindestens deutlich gemacht werde, dass keine Beschränkung auf lediglich zwei der genannten drei Merkmale beabsichtigt sei. Ferner sei unter Berücksichtigung des in 45e Abs. 1 TKG niedergelegten Zwecks des EVN, die Nachvollziehbarkeit der Rechnung zu gewährleisten, eine sekundengenaue Ausweisung dieser Daten insbesondere der Dauer des Telekommunikationsvorgangs nur dann geboten, wenn die Gespräche tatsächlich auch sekundengenau abgerechnet werden. In den Fällen in denen keine sekundengenaue Abrechnung erfolge, sei eine sekundengenaue Ausweisung für die Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung nicht notwendig. Ferner sei die Ausweisung der Entgelte im Einzelverbindungsnachweis für die Nachprüfung der Teilbeträge bei Teilnehmern mit einzelvertraglicher Vereinbarung sei nicht zwingend erforderlich. Letztlich wird eine Ergänzung dahingehend vorgeschlagen, dass die Ausweisung einer Tagesaggregation (Tagessession) bei Daten ausreichend sei. Der Ausweis einzelner Sessions solle daneben ebenfalls möglich sein. Konkret wird zu Ziffer 6 des Vfg.-E. (Entgelt für den einzelnen Telekommunikationsvorgang) angeführt, dass diese Ausweisung für die Nachprüfung der Teilbeträge bei Teilnehmern mit einzelvertraglicher Vereinbarung nicht zwingend erforderlich sei. Die für Ziffer 5 geforderte Konkretisierung mindestens zwei der drei Merkmale (Beginn, Ende und Dauer) ist nicht zwingend notwendig, da sich dieses bereits aus der ursprünglichen Formulierung ergibt. Ferner bedarf es einer Klarstellung dahingehend, dass eine taktungsbezogene Darstellung im Hinblick auf Ziffer 5 des Verfügungsentwurfes nicht ausreicht. Dieses entspricht der bislang seitens der Behörde vertretenen Rechtsauffassung zur Vorgängerregelung in 14 TKV und einer weitestgehenden am Markt durchgesetzten Praxis der betroffenen Anbieter. Denn bei einer lediglich taktungsbezogenen Ausweisung ist nur ein Rückschluss von der Tarifeinheit auf die Tarifzeit möglich und damit nur ein indirekter Rückschluss auf die tatsächlich in Anspruch genommene Verbindungsdauer. Diese Darstellung entspricht nicht der für einen Durchschnittskunden zumutbaren Nachvollziehbarkeit. Der Verbraucher hat lediglich die Möglichkeit, während seines Gespräches die tatsächliche Gesprächsdauer sowie Beginn und Ende der Verbindung zu ermitteln. Werden nicht wenigstens zwei dieser Parameter vom Anbieter in seiner Rechnung aufgeführt, sondern durch die Tarifzeit ersetzt, ist für den Kunden noch ein Zwischenschritt erforderlich, um seine Verbindungsangaben mit denen des Einzelverbindungsnachweises in Einklang zu bringen. Den Kunden interessiert ausschließlich, wie lange er tatsächlich telefoniert hat und nicht wie lange er zu der von ihm gewählten Zeit für das von ihm zu entrichtende Entgelt hätte telefonieren können. Schließlich wird für Geschäftskunden folgende ergänzende Regelung zur bisherigen Ziffer 6 vorgeschlagen:

7 [] Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden. Der Gesetzeswortlaut lässt mit dem Begriff Teilnehmer eine Anwendung der Regelung zum Einzelverbindungsnachweis auf Privatkunden und Geschäftskunden zu (vgl. 3 Nr. 19 TKG). Sollte es für den Geschäftskunden jedoch praktikabler sein, eine von der Festlegung in Ziffer 6 S. 1 abweichende Regelung mit seinem Telekommunikationsanbieter zu vereinbaren, so wird dieses mit der o. g. Ergänzung ermöglicht. Zu Ziffer 7 und 8 Ereignisbasierte Tarifierung 1 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 24 Keine Angaben lediglich eine konkrete Stellungnahme zu Ziffer 8 des Vfg.-E. (Entgelt für den einzelnen Telekommunikationsvorgang). Darin wird auf die Behandlung von gleichartigen Diensten wie z.b. SMS-/MMS-Diensten oder Datendiensten, die standardmäßig bepreist werden, eingegangen. Bei diesen Diensten sei es nicht erforderlich, dem Kunden direkt jeden einzelnen Telekommunikationsvorgang aufzuschlüsseln. Aus Transparenzgründen reiche es aus, die Menge der in gleicher Höhe bepreisten Telekommunikationsvorgänge auszuweisen. Auf Verlangen des Kunden könne die Möglichkeit geschaffen werden eine weitergehende Aufschlüsselung zur Verfügung zu stellen. Bei einer uneingeschränkten Ausweisung aller gleichartigen Vorgänge sei mit einer erheblichen Zunahme des Umfangs des Einzelverbindungsnachweises zu rechnen, was zu keiner besseren Transparenz führe. Ferner entständen erhebliche Mehrkosten. Die Einzelausweisung bei ereignisbasierter Tarifierung erscheint aufgrund der hierzu nur vereinzelt eingegangenen Stellungnahmen in der praktischen Umsetzung kein wesentliches Problem für die betroffenen Unternehmen darzustellen. Für den Endkunden dürfte die Einzelausweisung einen entsprechenden Transparenzgewinn bedeuten. Sollte sich hingegen diese Regelung in der praktischen Umsetzung für den Endkunden als problematisch erweisen, könnten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur erwogen werden. Schließlich wird für Geschäftskunden folgende ergänzende Regelung zur bisherigen Ziffer 8 vorgeschlagen: 8. [] Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden. Der Gesetzeswortlaut lässt mit dem Begriff Teilnehmer eine Anwendung der Regelung zum Einzelverbindungsnachweis auf Privatkunden und Geschäftskunden zu (vgl. 3 Nr. 19 TKG). Sollte es für den Geschäftskunden jedoch praktikabler sein, eine von der Festlegung in Ziffer 8 S. 1 abweichende Regelung mit seinem Telekommunikationsanbieter zu vereinbaren, so wird dieses mit der o. g. Ergänzung ermöglicht. Zu Ziffer Volumenbasierte Tarifierung Die eingegangenen Kommentare zu Ziffer 9 enthalten

8 - 8-2 Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 8 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 2 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 13 Keine Angaben Die eingegangenen Kommentare zu Ziffer 10 enthalten 1 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 4 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 11 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 9 Keine Angaben Die eingegangenen Kommentare zu Ziffer 11 enthalten 1 eingeschränkte Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 24 Keine Angaben Dem Vorschlag der Bundesnetzagentur, volumenbasierte Tarife auszuweisen, stimmt die überwiegende Anzahl der Kommentare im Grundsatz zu. Lediglich vereinzelte Stellungnahmen gehen davon aus, dass die Ermächtigungsgrundlage in 45e TKG bereits grundsätzlich keine Festlegung zur volumenbasierte Tarifierung zulasse, da es sich nur um einen Einzelverbindungsnachweise handele. Darüber hinaus werden im Rahmen der Stellungnahmen folgende Einzelaspekte vorgetragen: Mehrere Anbieter bringen vor, dass die Festlegung der Mindestangaben im Einzelverbindungsnachweis mit der Festlegung zur Abrechnungsgenauigkeit gemäß 45g TKG abgestimmt werden solle. Darüber diskutiere man zurzeit im Rahmen des ATRT. Von einem Anbieter wird die vollständige Erfassung aller Einzelverbindungen eines jeden Datenabrufes gefordert. Dies solle auch für jedes einzeln gesendete Steuerungsbyte gelten. Im Rahmen einer Stellungnahme wird vorgebracht, dass der Verfügungsentwurf den Ausweis von sog. Eventgebühren unberücksichtigt lasse. Zu Ziffer 9 des Vfg.-E (Beginn des Telekommunikationsvorgangs) wurden folgende konkrete Stellungnahmen abgegeben: Mehrere Anbieter haben angemerkt, dass die Aufnahme von mindestens zwei der Angaben Beginn, Dauer und Ende des Telekommunikationsvorgangs für eine bessere Nachvollziehbarkeit sorgen würde. Allerdings sei zu Bedenken, dass z. B. bei Internet-Festverbindungen der Beginn des Telekommunikationsvorgangs nicht immer bestimmt werden könne. Daher sei es auch schwierig einzelnen Telekommunikationsvorgängen ein Entgelt zuzuweisen. Hier könne nur das Gesamtvolumen pro Abrechnungszeitraum angegeben werden. Über dies sei unklar, was ein Telekommunikationsvorgang sei. Ein Anbieter hat angemerkt, dass die Ausweisung einer Tagesaggregation (Tagessession) bei Daten generell ausreichend sei. Darüber hinaus solle jedoch auch der Ausweis ggf. einzelner Sessions möglich sein. Zu Ziffer 10 des Vfg.-E (Datenvolumen sowie das Datenübertragungsprotokoll) wurden folgende konkrete Stellungnahmen abgegeben:

9 - 9 - Die ganz überwiegende Anzahl der Kommentare lehnt den Ausweis des Datenübertragungsprotokolls ab. Diese Angabe wäre mit einem hohen Aufwand verbunden und würde eher zur Verwirrung der Teilnehmer beitragen. Absicht des 45e TKG sei es, den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die erbrachte Leistung hinsichtlich Art und Menge nachvollziehen zu können. Um dieses zu ermöglichen, wurde alternativ die Angabe der Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart vorgeschlagen. Diese sollten den Bezug auf das Leistungsverzeichnis des Anbieters ermöglichen. Von einem Anbieter wird vorgetragen, dass im Mobilfunk die Ausweisung von Datenvolumen Änderungen in Technik und IT-Systemen erforderlich mache, die mit beträchtlichem Aufwand verbunden sein könnten. Zu Ziffer 11 des Vfg.-E (Entgelt für den einzelnen Telekommunikationsvorgang) wurde darüber hinaus angeführt, dass die Ausweisung der Entgelte im EVN für die Nachprüfung der Teilbeträge bei Teilnehmern mit einzelvertraglicher Vereinbarung nicht zwingend erforderlich sei. Da es sich beim Ausweis volumenbasierter Bestandteile um ein Novum im Bereich des Einzelverbindungsnachweises handelt, ist der Verfügungsentwurf im Lichte der Stellungnahmen in Teilen anzupassen. Dabei ist zum jetzigen Zeitpunkt von einer zu detaillierten Regelung abzusehen, da so zunächst Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung dieses für den Einzelverbindungsnachweis neuen Teilaspektes im Massenmarkt gesammelt werden können. Ferner können so Vorfestlegungen im Verhältnis zu der nach 45g Abs. 1 Nr. 3 TKG zu treffenden Festlegung zur Verbindungspreisberechnung bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen vermieden werden. Im Folgenden wird ein neuer Entscheidungsvorschlag zum Ausweis volumenbasierter Tarifierung unterbreitet und es werden die hierzu tragenden Argumente dargestellt. Grundsatz: Ausweis des Datenvolumens 9. Das Datenvolumen sowie die Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart. Mit der o. g. Festlegung wird weiterhin der Ausweis des Datenvolumens von den TK- Unternehmen gefordert. Denn den grundsätzlichen Bedenken, die Bundesnetzagentur habe für eine Festlegung zur volumenbasierten Tarifierung mit 45e TKG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, ist mit einem Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum wortgleichen Regierungsentwurf zu begegnen. Danach ist im Vergleich zur bisherigen Regelung in 14 TKV-1997 die bisherige Beschränkung auf Sprachkommunikation entfallen, so dass auch Einzelverbindungsnachweise für Online-Verbindungen verlangt werden können 1. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgeber auf die entsprechenden Entwicklungen im Markt reagieren wollte. Der Ausweis der Kennung des Dienstes bzw. die Kennzeichnung der Leistungsart soll den Endkunden in die Lage versetzen, in Verbindung mit den jeweiligen Vertragsunterlagen bzw. Preisblättern seines Anbieters die Rechnung auch in Bezug auf die genutzten Datenvolumina nachzuvollziehen. Ausweishäufigkeit: Tagesaggregation 10. Der Ausweis des Datenvolumens hat mindestens in Form einer Tagesaggregation zu erfolgen. 1 BT Drs. 16/2581, S. 25.

10 Die o. g. Regelung ist als ein erster Ansatz im Bereich des Ausweises von Datenvolumina zu verstehen. Das bedeutet, dass ein bereits existierender, detaillierterer Ausweis von Datenvolumina seitens der Anbieter möglichst beibehalten werden sollte. Dieses gilt insbesondere dann, wenn wie bspw. im Mobilfunkbereich bei der Abrechnung auch kleinere Datenmengen eine größere Entgeltrelevanz für den Endkunden erhalten können. Andererseits stellt die o. g. Regelung in anderen Marktsegmenten aufgrund unterschiedlicher technischer Voraussetzungen und anderer Geschäftsmodelle wiederum eine für den Endkunden ausreichende Aufgliederungstiefe für einen Standardnachweis dar. Sollte sich die Ausweishäufigkeit in der praktischen Umsetzung für den Endkunden als problematisch erweisen, könnten weitere Änderungen hierzu seitens der Bundesnetzagentur erwogen werden. Entgelt 11. Das in Rechnung gestellte Entgelt für das genutzte Datenvolumen. Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen des Teilnehmers von S. 1 abgewichen werden. Die Regelung wird auf die unter Ziffer 10 vorgenommen Änderungen angepasst. Der Gesetzeswortlaut lässt mit dem Begriff Teilnehmer eine Anwendung der Regelung zum Einzelverbindungsnachweis auf Privatkunden und Geschäftskunden zu (vgl. 3 Nr. 19 TKG). Sollte es für den Geschäftskunden jedoch praktikabler sein, eine von der Festlegung in Ziffer 11 S. 1 abweichende Regelung mit seinem Telekommunikationsanbieter zu vereinbaren, so wird dieses mit der o. g. Ergänzung ermöglicht. Sonstiges Der gesonderte Ausweis einer sog. Eventgebühr kann nicht Gegenstand einer Festlegung i. R. e. Standardeinzelverbindungsnachweises sein. Ferner ergeben sich einmalige Entgelte i. d. R. aus den jeweiligen Preisblättern der Anbieter. Zu Ziffer 12 Call-by-Call 4 Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 1 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 1 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 19 Keine Angaben Die Mehrzahl der Stellungnahmen zu dem Verfügungsentwurf enthält keine Kommentierung zu diesem Punkt. In mehreren der zu Ziffer 12 abgegebenen Stellungnahmen wird die Forderung der Bundesnetzagentur unterstützt, da somit die Transparenz für den Endkunden erhöht werde. Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass der jeweiligen Call-by-Call-Anbieter für den geringen Aufwand nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden dürfte. Zur Realisierung wird übereinstimmend vorgeschlagen, dass die geforderte Netzbetreiberkennzahl innerhalb der Produktbeschreibung mit den Produktstammdaten an den Teilnehmernetzbetreiber übermittelt werden solle.

11 Ein Anbieter lehnt die vorgeschlagene Regelung ab, da die für die Realisierung dieser Vorgabe erforderlichen technischen sowie prozessualen Voraussetzungen derzeit nicht beständen und für ihren Aufbau ein unverhältnismäßig hoher Zeit- und Kostenaufwand erforderlich wäre. Ferner habe es beim Geschäftsmodell Call-by-Call in den letzten zehn Jahren kein nennenswertes Beschwerdevolumen gegeben. Für eine etwaige Umsetzung müsse darüber hinaus eine Umsetzungsfrist von mindestens 24 Monate veranschlagt werden. Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Unternehmen oder ein Unternehmensverbund über mehr als eine Betreiberkennzahl verfügen kann. Der Endkunde muss in die Lage versetzt werden, die über die jeweilige Betreiberkennzahl angefallenen Kosten nachzuvollziehen. Dieses ist ihm zuverlässig nur möglich, wenn er die konkreten Vertrags- und Preisbedingungen nach Erhalt des Einzelverbindungsnachweises nochmals recherchieren kann. Für eine selbständige Recherche seitens des Endkunden ist jedoch der Ausweis der genutzten Betreiberkennzahl bezogen auf das jeweilige Gespräch zwingend erforderlich. Damit kann der wg. 305a Nr. 2 b) BGB beim Zustandekommen des Telefonats hinzunehmende Transparenzverlust zumindest zum Teil wieder ausgeglichen werden. Zu Ziffer 13 Premium-Dienste 1 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 1 eingeschränkte Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 1 Ablehnung der Position der Bundesnetzagentur 22 Keine Angaben Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen enthält keine Äußerungen zu Ziffer 13 des Vfg.-E. Eine Stellungnahme sieht die in Ziffer 13 vorgesehenen Festlegungen zur Herstellung der entsprechenden Transparenz als zwingend notwendig an. Vereinzelt wird über die Aufschlüsselung in Ziffer 13 hinaus, nicht nur die Angabe der Zielnummer, sondern auch der genutzten Dienste gefordert. Ferner solle auch die Kennzeichnung der Entgeltforderung aus Receiving-Party-Pays Verbindungen vorgesehen werden. Im Rahmen einer Stellungnahme wird vorgeschlagen, für Premium-Dienste eine separate Abrechnung zwischen Endnutzer und Unternehmen vorzusehen. Der zusätzliche Ausweis auf dem Einzelverbindungsnachweis könne als Opt-In-Lösung ausgestaltet werden. Die in Ziffer 13 vorgeschlagene Regelung bietet eine gesetzeskonforme Konkretisierung der Vorgaben in 66d Abs. 2 S. 2 TKG. Die Stellungnahmen hierzu enthalten keine wesentlichen Argumente, die einen Änderungsbedarf begründen könnten. Zu Ziffer 14 Mindestumsatz

12 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 2 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 22 Keine Angaben Die Mehrzahl der Stellungnahmen zu dem Verfügungsentwurf enthält keine Kommentierung zu diesem Punkt. Im Rahmen einer Stellungnahme wird der Ausweis von Mindestumsätzen und Kontingenten zur Nachvollziehbarkeit der Entgeltforderungen ausdrücklich begrüßt. Im Sinne der Rechtssicherheit wird eine deutlichere Differenzierung der Begriffe gewünscht bzw. eine Rückkopplung mit dem AKNN und ATRT angeregt. Die eingegangenen Stellungnahmen haben keine wesentlichen Argumente erbracht, die eine Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Regelung rechtfertigen würden. Zu Ziffer 15 Kontingente 1 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 6 eingeschränkte Zustimmungen zur Position der Bundesnetzagentur 2 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 16 Keine Angaben Die Mehrzahl der Stellungnahmen zu dem Verfügungsentwurf enthält keine Kommentierung zu Ziffer 15 des Verfügungsentwurfes. Im Rahmen einer Stellungnahme wird der Ausweis von Mindestumsätzen und Kontingenten zur Nachvollziehbarkeit der Entgeltforderungen ausdrücklich begrüßt. Vereinzelt wird gefordert, dass auch bei Nichtausschöpfung von Kontingenten die Ausweisung von Telekommunikationsvorgängen vorgesehen werden müsse und dass andererseits diese Festlegung auch auf unlimitierte Flatrates übertragen werden solle. Im Rahmen einiger Stellungnahmen wird gefordert, es solle ausreichen, die Telekommunikationsvorgänge im Falle einer Überschreitung des Kontingents mit dem jeweiligen Entgelt aufzuführen und das Freikontingent am Ende hiervon abzuziehen. Des Weiteren wird angeregt, dass die Auszeichnung von Inklusivverbindungen bzw. Entgelten auch durch andere kennzeichnende Merkmale oder Zusätze geschehen könne als allein durch eine Preisauszeichnung mit 0 Euro. Ferner solle klargestellt werden, dass für Teilnehmer mit Individualverträgen die Ausweisung der Verbindungen, die über das Kontingent hinausgehen, nur ausgewiesen werden müssen, wenn grundsätzlich Entgelte ausgewiesen werden. Im Folgenden wird eine Änderung des ursprünglichen Entscheidungsvorschlags zur Ziffer 15 (Kontingente) unterbreitet und es werden die hierzu tragenden Argumente dargestellt: Grundsatz: Ausweisung bei Überschreiten von Pauschalbeträgen Aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich keine Notwendigkeit, die im ursprünglichen Entwurf zu Ziffer 15 im Grundsatz getroffene Regelung abzuändern. Sinn und Zweck der Ausweisverpflichtungen im Einzelverbindungsnachweis ist es, für den Endkunden die Nachvollziehbarkeit der gegen ihn gerichteten Entgeltforderung zu gewährleisten. Das setzt eine Differenzierung nach entgeltpflichtigen und entgeltfreien Einzelverbindungen voraus. Ohne diese Differenzierung fehlt es dem Endkunden an der hierfür notwendigen Transparenz.

13 Ausnahme: Individualvereinbarungen [ ] Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann auf Verlangen des Teilnehmers hiervon abgewichen werden. Der Gesetzeswortlaut lässt mit dem Begriff Teilnehmer eine Anwendung der Regelung zum Einzelverbindungsnachweis auf Privatkunden und Geschäftskunden zu (vgl. 3 Nr. 19 TKG). Sollte es für den Geschäftskunden jedoch praktikabler sein, eine von der Festlegung in Ziffer 6 S. 1 abweichende Regelung mit seinem Telekommunikationsanbieter zu vereinbaren, so wird dieses mit der o. g. Ergänzung ermöglicht. Zu Pkt. II - Form Externe Kommentierung 1 Zustimmung zur Position der Bundesnetzagentur 19 Ablehnungen der Position der Bundesnetzagentur 5 Keine Angaben Die überwiegende Anzahl der Stellungnahmen lehnt den Entwurf in der jetzigen Form ab. Der Schwerpunkt der Kritik richtet sich dabei gegen Pkt. II S. 2 des Verfügungsentwurfes ( Der Standardnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers in Papierform zu erbringen ). Ein Großteil der ablehnenden Stellungnahmen schlägt als Alternative vor, dass die Papierform nur für solche Verträge gelten solle, die nicht online abgeschlossen worden seien oder die keine Online-Produkte enthielten. Ein Anbieter fordert, dass Pkt. II S. 2 des Verfügungsentwurfes generell gestrichen werde. Zur Begründung der o. g. Forderung wird zum einen darauf verwiesen, dass es bereits gängige Praxis am Markt sei, bei der Bereitstellung von Internetverbindungen (über DSL oder Internet-by-Call) eine elektronische Rechnung zu erstellen und somit auch den Einzelverbindungsnachweis elektronisch zur Verfügung zu stellen. Eine zusätzliche Bereitstellung des EVN in Papierform sei gegen Entgelt möglich. Die überwiegende Anzahl der ablehnenden Stellungnahmen beruft sich hierbei auf das Argument, dass so eine verursachungsgerechte Kostenverteilung ermöglicht werde. Wenn die Papierform auf Verlangen des Kunden generell bereitgestellt werden müsse und hierfür aufgrund von 45 Abs. 2 S. 2 TKG kein Entgelt erhoben werden dürfe, würden die Kosten auf alle Tarife pauschal aufgeschlagen. Damit hätten auch die Endkunden, die die kostengünstigere Online-Bereitstellung gewählt hätten, diese Mehrkosten zu tragen. Mehrere Kommentare führen an, dass durch die durch eine Papierform entstehenden Kosten das Geschäftsmodell Internet-by-Call erheblich gefährdet sei, da dieses auf sehr kostengünstigen Tarifen beruhe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Geschäftsmodell Internet-by-Call in nicht mit DSL versorgten Regionen um das einzige kostengünstige Angebot zur Internetnutzung handele. Ergänzend wird darüber hinaus angeführt, dass auch das Auftreten etwaiger technischer Störungen und Sperren nicht gegen eine Online-Bereitstellung des EVN spreche. Denn in der Praxis werde es bereits jetzt so gehandhabt, dass in diesen Fällen für den Kunden entgeltfrei eine Rechnung in Papierform versandt werde. Zudem werde ein Kunde nicht gesperrt, ohne dass er zuvor eine schriftliche Mahnung erhalten habe und bestimmte Fristen verstrichen seien, in denen er die Möglichkeit zur Einsicht und zur Speicherung des EVN gehabt habe. Vermehrt wird im Rahmen der ablehnenden Kommentare darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzgeber selbst die elektronische Kommunikation als weitestgehend gleichwertig anse-

14 he. Hierzu werden beispielsweise 126a BGB (Elektronische Form) und 130a ZPO (Elektronisches Dokument) angeführt. Ferner werde auch auf politischer Ebene im Rahmen des E- Government die elektronische Kommunikation gefördert. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der EVN in Papierform auch bereits aus umweltpolitischen Gründen abzulehnen sei. Mehrere Anbieter weisen darauf hin, dass bei der Festlegung zum EVN zwischen Privatkunden und Geschäftskunden zu unterscheiden sei. Für Geschäftskunden sei es von besonderem Interesse, den Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form zu erhalten, um diesen dann weiterverarbeiten und auswerten zu können. Die Stellungnahme, die den Verfügungsentwurf positiv bewertet, stellt darauf ab, dass als Standardform für den EVN die Schriftform festgelegt werden müsse. Eine Übermittlung in anderer Form (zum Beispiel per ) solle nur dann zulässig sein, wenn sich der Kunde mit dieser Form der Information ausdrücklich einverstanden erkläre. Das Recht, diese Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, solle hiervon unberührt bleiben. Eine ausschließliche Übermittlung in elektronischer Form sei nicht möglich, da weiterhin rund ein Drittel der deutschen Bevölkerung nicht über einen Internetzugang verfüge. Die eingegangenen Stellungnahmen machen deutlich, dass am Verfügungsentwurf in der jetzigen Form nicht festgehalten werden kann. Dabei sind folgende Erwägungen wegen ihrer generellen Bedeutung zunächst vor die Klammer zu ziehen: Die zu treffende Regelung muss netzübergreifend (Festnetz / Mobilfunk) anwendbar sein. Darüber hinaus trifft die Bundesnetzagentur mit der Entscheidung nach 45e Abs. 2 TKG gerade beim Aspekt Form keine Festlegung auf der grünen Wiese. In den jeweiligen Marktsegmenten hat sich bereits, teilweise differierend nach dem jeweiligen Geschäftsmodell, eine gewisse Geschäftspraxis herausgebildet, deren etwaige flächendeckende Umstellung entsprechende Kosten für die betroffenen Unternehmen nach sich ziehen könnte. Daher sind in diesem Zusammenhang die Anbieterinteressen gegenüber den Verbraucherinteressen im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis abzuwägen. Im Folgenden wird ein neuer Entscheidungsvorschlag zur Form unterbreitet und es werden die hierzu tragenden Argumente dargestellt: Grundsatz: Auf Verlangen Schriftform 1. Der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen. Einem Teil der Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die im ursprünglichen Verfügungsentwurf gewählte Formulierung missverständlich ist. Zum Teil wurde diese dahingehend interpretiert, dass zwingend die Schriftform gewählt werden muss. Da das nicht Ziel der Regelung war, hat hierzu eine Klarstellung zu erfolgen. Daher wurde in dem nunmehr vorgeschlagenen Wortlaut grundsätzlich [] in Papierform der allgemeine, aber Ausnahmen zulassende Charakter der Festlegung deutlicher herausgestellt. Im Grundsatz bleiben dadurch auch die Verbraucherinteressen gewahrt, da der Endkunde nach eigener Willensäußerung immer die Papierform erhalten kann (vgl. zu zwingenden Ausnahmen sogleich). Soweit der Endkunde die Papierform nicht verlangt, hätten die Anbieter darüber hinaus die Möglichkeit, die elektronische Bereitstellung zu realisieren. Damit wird auch dem Einwand

15 der Anbieter im Rahmen der Anhörung Rechnung getragen, dass Geschäftskunden zur besseren Weiterverarbeitung gerade die elektronische Bereitstellung explizit wünschen. Das Merkmal unentgeltlich hat hier eher klarstellende Bedeutung, da sich dieses bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt (vgl. 45e Abs. 2 S. 2 a. E. TKG). Zwingende Ausnahme: Vertragsabschluss per Internet und regelmäßige Abrechnung von Internetverbindungen 2. Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard i. S. d. 45e TKG bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann. Mit der o. g. zwingenden Ausnahme vom Grundsatz Papierform soll die Regelung entwicklungsoffen ausgestaltet werden. Dies deckt sich zum einen mit der Mehrzahl der Stellungnahmen und den Ergebnissen der referatsintern durchgeführten Marktrecherchen zu diesem Punkt. Ferner wird damit auch dem in anderen Bereichen bereits zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen nach einer unterschiedslos akzeptierten Nutzung elektronischer Medien Rechnung getragen (vgl. 126a BGB, 130a ZPO). Die Anbieter erhalten somit die Möglichkeit, bei weiter fortschreitender Nutzung des Online- Zugangs ihre Praxis weiter darauf anzupassen. Es kann den Unternehmen bei steigender Nutzung des Internets letztlich nicht verwehrt werden, auch die elektronischen Übermittlungsformen aufgrund der damit verbundenen Kostenvorteile zu nutzen. Die Festlegung dieser Vorgehensweise als Standard i. S. d. 45e TKG ist dann gerechtfertigt, wenn der Endkunde selbst zum Vertragsschluss das Internet wählt. Denn die Form, die für den rechtlich viel weitreichenderen Vertragsschluss vom Endkunden freiwillig genutzt wird, muss für den Standard des monatlichen Verbindungsnachweises erst recht gelten. Mit der 2. Alt. ( regelmäßigen Abrechnung von Internetverbindungen ) wird der Fall erfasst, dass der Endkunde den Vertrag zwar im Ladengeschäft schließt, das gewählte Produkt jedoch die Nutzung des Internets zulässt und der Endkunde dieses auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Auch in dieser Konstellation erscheint es gerechtfertigt, als Standard lediglich die elektronische Form vorzusehen und den Unternehmen das entsprechende Entwicklungspotential zu gewähren. Darüber hinaus kann der Endkunde im Falle der standardgemäßen elektronischen Form trotzdem die Papierform verlangen, hat dann jedoch die Mehrkosten für diese Bereitstellungsart zu tragen. Somit wird - mit Blick auf die gesamte Gruppe der Endkunden - eine verursachungsgerechte Verteilung der anfallenden Kosten ermöglicht. Zur Bereitstellung der Papierform dürften maximal die konkret anfallenden Porto-, Papier- und Personalkosten berechnet werden. Denn nach 45i TKG hat der Endkunde, unabhängig von der Festlegung zum EVN, einen Anspruch auf eine aufgeschlüsselte Rechnung, so dass die Grunddaten inklusive Drucktechnik, etc. bereits beim Unternehmen vorhanden sein müssen. Informationspflicht bei elektronischer Bereitstellung 3. Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises zu benachrichtigen. In der Praxis ist es weit verbreitet, den Einzelverbindungsnachweis als Datei in einem Kundenportal des Anbieters zum Herunterladen bereitzustellen. Da das Einstellen der Dateien von Anbieter zu Anbieter zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschieht, ist der Endkunden dazu gezwungen aktiv regelmäßig etwaige Änderungen im jeweiligen Kundenportal zu beobachten. Beim zum Vergleich heranzuziehenden postalischen Versand des

16 Einzelverbindungsnachweises wird dieses üblicherweise automatisch und täglich wahrgenommen. Die o. g. Informationspflicht soll daher ein für den Endnutzer vergleichbares Niveau zwischen Papierform und elektronischer Bereitstellung schaffen. Die Form der Information (bspw. oder SMS) ist dabei dem Anbieter überlassen, so dass eine wenig kostenintensive Lösung realisiert werden kann. Dieses Vorgehen entspricht darüber hinaus der von einigen Unternehmen (T-Mobile; Vodafone) in jüngster Zeit angebotenen Praxis. Bei Sperre ( 45k TKG) Papierform 4. Im Falle der Sperre des Anschlusses ( 45k TKG) kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen. Mit der gesonderten Feststellung für den Fall der Sperre soll dem Fall vorgebeugt werden, dass der Endnutzer zuvor die elektronische Form des Einzelverbindungsnachweises genutzt hat und nunmehr aufgrund der Sperre keinen Zugang mehr zu den entsprechenden, vermutlich strittigen Verbindungsdaten hat. Da einige Stellungnahmen dieses bereits als gängige Praxis bezeichnet haben, dürften damit keine unverhältnismäßigen Belastungen für die Unternehmen einhergehen. Außerdem sind sie neben 45e TKG auch im Rahmen von 45i TKG zur Bereitstellung einer aufgeschlüsselten Rechnung bei Beanstandungen des Endkunden verpflichtet. Zur Umsetzungsfrist 8 Stellungnahmen Die Mehrzahl der eingegangenen Stellungnahmen zu diesem Punkt sieht eine Übergangsfrist von zwölf Monaten als angemessen an. Vereinzelt wird eine Übergangsfrist von 24 Monaten bzw. eine angemessene Frist gefordert. Bei der vorliegenden Festlegung zum Einzelverbindungsnachweis handelt es sich um die erste, per Allgemeinverfügung zwingende Festlegung nach 45e TKG. Dabei ist jedoch in grundsätzlicher Hinsicht zu beachten, dass diese die bisherigen, bereits weitestgehend am Markt akzeptierten Auslegungsvorgaben aufgrund der Vorgängerregelung in 14 TKV-1997 fortschreibt (vgl. hierzu RegTP Mitteilung Nr. 184/1998, Abl. 18/1998, S. 2008). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass mit der ehemaligen Regelungen in 16 TKV-1997 und dem jetzigen 45i TKG die betroffenen Unternehmen bereits seit mehreren Jahren in der Lage sein müssen, im Rahmen der Beanstandung durch den Teilnehmer einen Großteil der Angaben nachzuweisen. Außerdem ist beachtenswert, dass bei dem in seiner konkreten Ausgestaltung sehr schnelllebigen Endkundenmarkt bei zu langen Übergangsfristen durch zwischenzeitlich eintretende Änderungen der Produktausgestaltung bereits wieder die Geeignetheit der jeweiligen Maßnahme in Frage gestellt werden könnte. Im Ergebnis ist damit eine generelle Umsetzungsfrist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der Festlegung nach 45e TKG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur angemessen. Da bereits aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen absehbar ist, dass bestimmte Regelungen administrativer und technischer Änderungen bedürfen, ist für folgende Regelungen als Ausnahme eine Übergangsfrist von zwölf Monaten ab Veröffentlichung der Festlegung nach 45e TKG angemessen: - Pkt. I, Ziffer 12 Call-by-Call.

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