Ambulante Psychotherapie Wichtige Änderungen ab 01. April 2017

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1 Ambulante Psychotherapie Wichtige Änderungen ab 01. April 2017 Für die ambulante psychotherapeutische Versorgung stehen ab wichtige Veränderungen an, die deutliche Auswirkungen auf die tägliche Arbeit der niedergelassenen PsychotherapeutInnen haben und mit einer Vielzahl ganz neuer Verpflichtungen einhergehen. Der DGVT-Berufsverband informiert über die neuen Regelungen: Im Zusammenhang mit gesetzlichen Forderungen (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom ), die ambulante Versorgung zu verbessern, haben der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am und in den Psychotherapierichtlinien und die KBV und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in der Psychotherapievereinbarung (PT-V) für die psychotherapeutische Versorgung eine umfassende Strukturreform beschlossen, die jetzt zum in Kraft tritt und mit erheblichen Veränderungen für die niedergelassenen PsychotherapeutInnen verbunden ist (vgl. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt, welche Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Im G-BA sind aktuell keine PsychotherapeutInnen vertreten: 1 Vorsitzender 2 unparteiische Mitglieder 5 VertreterInnen des Spitzenverbandes der Krankenkassen 5 VertreterInnen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zu 5 VertreterInnen von PatientInnenverbänden ohne Stimmrecht Nachdem die psychotherapeutische Versorgung jahrelang durch lange Wartezeiten und erschwerten Zugang insbesondere für stark behandlungsbedürftige Akut- und Schwerkranke gekennzeichnet war, zielen die gesetzlich geforderten Veränderungen nun auf eine Verbesserung der Versorgung, ohne dabei Mehrkosten für die Gesetzlichen Krankenkassen z.b. durch Zulassung neuer BehandlerInnen zu verursachen. Die Veränderungen betreffen vor allem die Erreichbarkeit und einen niedrigschwelligen und vereinfachten Zugang zu psychotherapeutischer Diagnostik und Beratung sowie eine Förderung der Gruppenpsychotherapie. Es wird sich zeigen, ob die Vorgaben der Zielsetzung einer verbesserten Versorgung dienen können und welche Vor- und Nachteile die Regelungen für die PsychotherapeutInnen haben. So liegt den Veränderungen im Sinne eines erleichterten und niedrigschwelligeren Zuganges zur Psychotherapie ja die ungeprüfte Annahme zugrunde, dass mit solchen Beratungs- sowie Akut- bzw. Krisenbe- 1

2 handlungsangeboten relevante Behandlungsbedarfe abgedeckt werden können. Es könnte aber auch sein, dass mit dem erhöhten Aufwand für die jetzt vorgesehenen Veränderungen (ohne Ausweitung der Zahl der PsychotherapeutInnen) Behandlungszeit für ein den psychotherapeutischen Versorgungsbedürfnissen der PatientInnen entsprechendes Angebot verloren geht. Zudem könnte durch den erleichterten Zugang zur Psychotherapie ein Bedarf an umfangreicherer ambulanter psychotherapeutischer Behandlung für mehr Versicherte erst geweckt werden. Es ist bedauerlich, dass solche gravierenden Veränderungen in der psychotherapeutischen Versorgung nicht vorab z.b. in Modellregionen wissenschaftlich begleitet wurden, um ihre Konsequenzen für die Versorgungsqualität zu überprüfen. Was PsychotherapeutInnen zukünftig beachten müssen: Neu: Verpflichtung zur Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit PsychotherapeutInnen müssen künftig der Kassenärztlichen Vereinigung verpflichtend mitteilen, wie ihre Praxis für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar ist. PsychotherapeutInnen mit vollem Versorgungsauftrag müssen dabei künftig Zeiten im Umfang von mindestens 200 Minuten/Woche, PsychotherapeutInnen mit hälftigem Versorgungsauftrag mindestens 100 Minuten/Woche bei einer Mindesteinheit von jeweils 25 Minuten melden. Unsere Einschätzung: Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet. Falls sie durch die PsychotherapeutInnen selbst erbracht wird, fehlt die Zeit künftig für die PatientInnenversorgung, allerdings kann sie auch durch Angestellte oder Dienstleister erbracht werden. Faktisch mindert der Aufwand bzw. mindern die Kosten für diese Leistung in jedem Fall das Einkommen der Praxen. Neu: Verpflichtung zu einer Psychotherapeutischen Sprechstunde (neue GOP-Ziffer: EBM) PsychotherapeutInnen müssen ab dem ( 11 Abs. 1 Satz 4 der PT-Richtlinie) die neu eingeführte Leistung einer psychotherapeutischen Sprechstunde anbieten. Diese ist ein erstes orientierendes Angebot von PsychotherapeutInnen für neue PatientInnen. PsychotherapeutInnen mit vollem Versorgungsauftrag müssen diese Leistung zukünftig in der Regel (Umfang kann regional abweichend durch die KV festgelegt werden) im Umfang von mindestens 100 Minuten bei vollem Versorgungsauftrag und 50 Minuten bei hälftigem Versorgungsauftrag pro Woche erbringen, sind also gezwungen, pro Woche jeweils mindestens zwei neue PatientInnen mit jeweils einem 50- minütigen Beratungsgespräch (oder vier neue PatientInnen à 25 Minuten bzw. eine neue PatientIn mit 100 Minuten) zu versorgen. Bei BehandlerInnen, die in den neuen Versorgungsverträgen (AOK, BKK Bosch, DAK, TK) tätig sind, werden die Akutversorgungsleistungen entsprechend angerechnet. Ab dem muss diese Leistung dann vor Therapiebeginn (d.h. vor der Akutbehandlung, und der Probatorik) bei jeder PatientIn mindestens einmal in Form von 25-minütigen Gesprächen (im Quartal der ersten Behandlung oder den drei vorausgegangenen Quartalen) verpflichtend durchzuführen, wenn nicht bereits vorher eine ambulante oder stationäre psychotherapeutische Behandlung oder Sprechstunde bei einem anderen BehandlerIn stattgefunden hat. Diese Leistung darf bei Erwachsenen maximal sechsmal (150 Min.) im Krankheitsfall (= laufendes und die drei darauf folgenden Quartale), bei Kindern und Jugendlichen bis zu zehnmal pro Krankheitsfall 2

3 (250 Min.) erbracht werden. Dabei dürfen 100 Minuten auch mit relevanten Bezugspersonen ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden. PatientInnen können das volle Kontingent an Sprechstunden nach einem PsychotherapeutInnen-Wechsel erneut in Anspruch nehmen. Die PsychotherapeutIn klärt in der Sprechstunde ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und eine Psychotherapie benötigt wird oder ob andere Unterstützungs- und Beratungsangebote ausreichen. Die PatientIn soll über eine Psychotherapie aufgeklärt werden und eine entsprechende allgemeine Patienteninformation (neues Formblatt PTV 10) erhalten. Zusätzlich muss eine orientierende diagnostische Abklärung und ggf. eine differentialdiagnostische Abklärung durchgeführt und eine Behandlungsempfehlung gegeben werden. Hierzu ist eine individuelle Patienteninformation (neues Formblatt PTV 11) zu erstellen. Die Erstellung einer Diagnose ist im Rahmen der Sprechstunde nicht notwendigerweise erforderlich. PatientInnen können, müssen aber nicht von der Sprechstunde in die Akutbehandlung oder Kurz- oder Langzeitpsychotherapie übernommen werden. Sollte absehbar sein, dass PatientInnen aus der Sprechstunde in die Akutbehandlung oder in die Richtlinienpsychotherapie übernommen werden, empfiehlt es sich, schon während der Sprechstunden einen Konsiliarbericht anzufordern. PsychotherapeutInnen müssen ihrer KV melden, ob sie eine Psychotherapeutische Sprechstunde in Form einer offenen Sprechstunde oder einer Sprechstunde mit Terminvereinbarung anbieten. Anders als die Zeiten für die telefonische Erreichbarkeit müssen der KV aber keine Zeiten für die Psychotherapeutische Sprechstunde mitgeteilt werden. Unsere Einschätzung: Faktisch wird hier für PsychotherapeutInnen ein Versorgungszwang im Sinne einer Beratungsleistung für neue PatientInnen geschaffen. Ungeklärt ist die Regelung für Wochen, in denen Praxen keine Neuanfragen oder auch keine Terminbelegungen durch die Terminservicestellen haben. Diese Leistung ist als neue Leistung auch zusätzlich zum bisherigen Behandlungskontingent verfügbar. Ob und in welchem Umfang diese Leistung über das geforderte Mindestmaß von 25 Minuten pro PatientIn bzw. 100 Minuten pro Praxis hinaus dann erbracht wird, hängt vermutlich vor allem auch von der Vergütung ab, die bis heute (!) noch nicht feststeht. Neu: Akutversorgung (neue GOP-Ziffer: EBM) Im Anschluss an die Sprechstunde kann (muss aber nicht) die neue Leistung einer Akutbehandlung erbracht werden. Diese soll zur Besserung und Stabilisierung in akuten psychischen Krisen und zur Vorbereitung auf eine nachfolgende ambulante oder stationäre Psychotherapie oder Rehabilitationsbehandlung beitragen. Da es sich bei der Akutbehandlung um eine psychotherapeutische Leistung handelt, ist nach 28 Abs. 3 SGB V ein Konsiliarbericht erforderlich, der idealerweise schon während der Sprechstunde angefordert wird. Die neue Leistung der Akutbehandlung ist lediglich anzeigepflichtig gegenüber der Krankenkasse (bedarf also weder eines Antrages noch einer Bewilligung seitens der Krankenkasse) und darf im Krankheitsfall (laufendes und die drei darauffolgenden Quartale) maximal 24-mal mit einer Mindesteinheit von 25 Minuten (600 Minuten) erbracht werden. Die Anzeige gegenüber der Krankenkasse mit Behandlungsbeginn und Diagnose erfolgt mittels eines neuen Formblattes (PTV 12). Unsere Einschätzung: Diese neue Leistung ermöglicht eine rasche Behandlung ohne größeren bürokratischen Aufwand. Die in der Akutbehandlung geleisteten Stunden werden aber von einer sich evtl. 3

4 anschließenden Kurz- oder Langzeitpsychotherapie abgezogen, vergrößern also den zur Verfügung stehenden Behandlungsumfang nicht. Ob und in welchem Umfang diese Leistung erbracht wird, hängt vermutlich von der Vergütung ab, die wie die Vergütung der Sprechstunde bis heute (!) noch nicht feststeht. Da diese Leistung aber mit der Kurzzeit- und Langzeitpsychotherapie verrechnet wird, ist es kaum denkbar, dass diese Leistung anders als eine genehmigungspflichtige Leistung vergütet wird. Neu: Teilnahme an den Terminservicestellen (TSS) Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ( 75 Abs. 1a SGB V) schreibt den Kassenärztlichen Vereinigungen vor, ihrem Sicherstellungsauftrag für die fachärztliche Versorgung so nachzukommen, dass terminsuchenden gesetzlich Krankenversicherten innerhalb einer Woche ein Termin bei einer FachärztIn vermittelt werden kann, der dann innerhalb von vier Wochen stattfindet. Die KVen haben zu diesem Zweck sogenannte Terminservicestellen (TSS) geschaffen, bei denen Versicherte, die einen Termin bei einer FachärztIn suchen, anfragen können. Ab dem wird hier auch die psychotherapeutische Versorgung einbezogen. Die niedergelassenen PsychotherapeutInnen können den KVen über die Webanwendung eterminservice Einzeltermine oder Terminreihen melden, über die die TSS verfügen kann. Wird ein angebotener Termin von den TSS nicht gebucht (Bestätigung z.b. per mit einer Frist von mind. fünf Werktagen Vorlauf), kann der Termin anderweitig vergeben werden. Die Versicherten, die über die TSS kommen, haben ein Anrecht auf mindestens einen 25-minütigen Termin, der als psychotherapeutische Sprechstunde, Akutversorgung oder ggf. auch als Probatorik abgerechnet werden kann. Ein Anspruch auf eine anschließende psychotherapeutische Weiterbehandlung oder auch nur weitere Termine besteht nicht. Nicht belegte oder von PatientInnen nicht in Anspruch genommene Termine (auch Nichterscheinen oder sehr kurzfristige Terminabsagen) werden nicht vergütet. Jede einzelne KollegIn hat derzeit keine Verpflichtung, den TSS bei den KVen Termine zu benennen. Wenn manche KollegInnen den TSS viele Termine anbieten und der regionale Bedarf an Terminanfragen durch die TSS auf diese Weise ausreichend gedeckt wird, müssen andere nichts machen und die Meldung von Terminen an die TSS bleibt freiwillig. Übersteigt der Bedarf an von den TSS angeforderten Terminen aber regional das durch die psychotherapeutischen Praxen gemeldete Terminangebot und kommen die Praxen dauerhaft den entsprechenden Hinweisen durch die KV oder die Berufsverbände nicht nach, kann die KV bei Bedarf zukünftig für jede Praxis verpflichtende Meldungen von Terminen an die TSS verlangen. Unsere Einschätzung: Über den Umfang an Terminanfragen an die TSS für Psychotherapie liegen noch keine Erfahrungen vor. Als grobe Schätzung kann zunächst angenommen werden, dass durchschnittlich über alle Praxen hinweg die Meldung eines Termins pro Woche pro Praxis sicher ausreichend ist. Wenn viele KollegInnen über ihre Homepage oder auf Nachfrage Sprechstunden anbieten, wird dies vermutlich auch die Nachfrage an die KVen zur Vergabe von Terminen an PsychotherapeutInnen über die TSS reduzieren. 4

5 Eine geringere Nachfrage nach Beratungsterminen an die TSS ist vermutlich zukünftig auch dann zu erwarten, wenn bekannt wird, dass PatientInnen weder die Praxis wählen noch nach dem Ersttermin einen Anspruch auf eine Weiterbehandlung haben. Akut bzw. dringend behandlungsbedürftige PatientInnen können von den Praxen, wenn diese nach dem ersten Termin PatientInnen nicht selbst weiterbehandeln können oder wollen, mit einem entsprechenden Sondervermerk zur weiteren Vermittlung zurück an die TSS gemeldet werden. Mit den Veränderungen sind ab auch eine Reihe von Neuerungen hinsichtlich der Probatorik und der antragspflichtigen Einzel- und Gruppentherapien verbunden: Neu: Verpflichtende und im Umfang reduzierte Probatorik Probatorische Sitzungen müssen zukünftig vor Beginn einer Kurzzeit- oder Langzeitbehandlung im Umfang von mindestens zwei Sitzungen (je 50 Minuten) durchgeführt werden. Maximal können bei Erwachsenen jetzt vier (statt bisher fünf) Sitzungen erbracht werden, bei Kindern und Jugendlichen können bis zu sechs (statt bisher acht) probatorische Sitzungen unter Einschluss von relevanten Bezugspersonen durchgeführt werden. Der Antrag auf Richtlinienpsychotherapie (Kurzzeit- oder Langzeitbehandlung) kann frühestens nach der ersten probatorischen Sitzung gestellt werden. Neu: Gesplittete und im Umfang reduzierte Kurzzeitpsychotherapie bei generellem Wegfall der Gutachterpflichtigkeit, aber mit erhöhtem bürokratischem Aufwand Eine Kurzzeittherapie erfolgt künftig in zwei Kontingenten von jeweils 12 Sitzungen (KZT1 und KZT2). Sie ist antragspflichtig und wird von der Krankenkasse in einer formlosen Mitteilung ausschließlich an die Patienten genehmigt. Eine Beantragung des zweiten Kurzzeitkontingentes ist frühestens nach sieben geleisteten Sitzungen möglich und sofern die Behandlung unterbrechungsfrei fortgesetzt werden soll - spätestens vier Wochen vor Ende der KZT1 erforderlich. Einer KZT müssen zwingend mindestens eine psychotherapeutische Sprechstunde (Ausnahme ambulante oder stationäre psychotherapeutische Vorbehandlungen) und mindestens zwei probatorische Sitzungen vorangegangen sein. Unsere Einschätzung: Welche Zielsetzung im Sinne einer verbesserten Versorgung mit der Splittung der Kurzzeitpsychotherapie verfolgt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Wenn KollegInnen das Kontingent der Akutbehandlung ausschöpfen, bedarf es zukünftig für die Weiterbehandlung eines KZT2-Antrages bzw. Langzeittherapieantrages. Neu: Erweiterung des ersten Sitzungskontingentes und Reduzierung des Aufwandes für das Gutachterverfahren bei der Langzeitpsychotherapie Bei der Langzeittherapie Erwachsener wird das erste Sitzungskontingent erweitert. Für VT und TP umfasst das erste Sitzungskontingent zukünftig 60 Sitzungen, bei der AP 160 Sitzungen. Die Genehmigung der Weiterbehandlung bis zum Maximalkontingent von 80 Sitzungen bei der VT, 100 Sitzungen bei der TP und 300 Sitzungen bei der AP erfolgt mit Antragstellung bei der Krankenkasse. Ob die Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall. 5

6 Bei Kindern und Jugendlichen umfasst das erste Sitzungskontingent der Einzel- und Gruppenlangzeitbehandlung in der VT 60 Sitzungen, eine weitere Verlängerung ist bis zu 80 Sitzungen ist möglich. 25 % der Sitzungen können dabei mit Bezugspersonen geleistet werden. Reduziert wurde auch der Aufwand für das Gutachterverfahren. Dabei wurde das Formular PTV 3 komplett neu gestaltet und vereinfacht. Es wird als Leitfaden zur Erstellung des Berichts an den Gutachter verwendet. Dafür entfällt PT 3 KZT/a/b/c(K) für psychodynamische Behandlungen von Kindern und Jugendlichen. Der neue Leitfaden wurde verfahrensübergreifend gestaltet und kann somit für alle erforderlichen Berichte an den Gutachter verwendet werden. Die Krankenkasse hat die Wahl, beim Antrag auf Fortführung der Behandlung einen Gutachter zu beauftragen oder nicht. Ist aus Sicht der Krankenkasse ein Gutachter erforderlich, soll diese den Behandler unverzüglich darüber informieren, damit er zeitnah ein Gutachter zur Fortführung erstellen kann 11 Abs. 6 PT-V). Die Genehmigung der Langzeitbehandlung und der Fortführung der Langzeitbehandlung ergeht von den Krankenkassen an die Versicherten und die Behandler. Unsere Einschätzung: Die Reduzierung des Aufwandes für das Gutachterverfahren ist vermutlich eine der wenigen hier vorgestellten Neuerungen, die von den niedergelassenenen PsychotherapeutInnen einheitlich als lange überfällig begrüßt wird, insbesondere für die VerhaltenstherapeutInnen, die in der Vergangenheit für 15 Sitzungen einen Verlängerungsantrag stellen mussten. Neu: Umwandlung eines Teils des Langzeitkontingentes in eine Rezidivprophylaxe (LZT mit ergänzender Kennzeichnung) Die Rezidivprophylaxe dient zur Verhinderung von Rückfällen durch eine niederfrequente Weiterbehandlung auch nach dem Ende der Therapie. Sie vergrößert aber wie die Akutbehandlung nicht das zur Verfügung stehende Stundenkontingent. Wenn der Krankenkasse mit einem Formblatt (PTV 12) das Therapieende angezeigt wurde, können die verbleibenden Sitzungen des Langzeitkontingentes als Rezidivprophylaxe bis zu zwei Jahre nach Therapieende erbracht werden. Bei LZT bei Erwachsenen bis 40 Sitzungen können maximal 8 Sitzungen, bei über 60 Sitzungen maximal 16 Sitzungen als Rezidivprophylaxe erbracht werden. Bei KJP-Behandlungen können, bei Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen, bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 10 Stunden, bei 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden. Bei Langzeitbehandlungen muss nicht notwendigerweise direkt bei Antragstellung ein vermuteter späterer Bedarf an Rezidivprophylaxe-Terminen angezeigt werden, vielmehr kann auch angegeben werden, dass der Bedarf an Rezidivprophylaxe zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht absehbar ist. Ab dem werden für die Rezidivprophylaxe zwei neue Kennzeichnungen eingeführt, die die TherapeutIn bei der Abrechnung angeben muss, wenn sie Restkontingente einer Langzeittherapie für die Rezidivprophylaxe verwendet: R für Leistungen der Rezidivprophylaxe ohne und U für Leistungen der Rezidivprophylaxe mit Einbezug von Bezugspersonen. Unsere Einschätzung: Ein Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass direkt im Anschluss an die Rezidivprophylaxe eine Psychotherapeutische Sprechstunde, Akutbehandlung, Probatorik oder Kurz- oder Langzeitbehandlung angeboten werden. Rezidivprophylaxen ermöglichen so die Überbrückung der Zwei- Jahres-Frist ( 16 Abs. 4 PT-V), innerhalb derer eine erneute Kurz- oder Langzeitpsychotherapie nur über das Gutachterverfahren möglich ist. 6

7 Neu: Vereinfachte Regelungen für die Gruppentherapie, flexiblere Verschränkungen mit der Einzelbehandlung Um das Angebot von Gruppentherapien zu erleichtern und Anreize zu schaffen, wird in allen Verfahren die Mindestteilnehmerzahl abgesenkt. Die Gruppengröße wurde nun über alle Verfahren hinweg auf mindestens drei bis maximal neun TeilnehmerInnen festgelegt. Zudem ist nur noch eine Anzeige gegenüber der Krankenkasse und kein Antrag auf Genehmigung der Therapie mehr notwendig. PsychotherapeutInnen können in einer Behandlung flexibel zwischen Einzel- und Gruppensitzungen wechseln. Dabei können diese beiden Behandlungssettings auch von unterschiedlichen PsychotherapeutInnen erbracht werden, wenn diese jeweils einen Antrag gestellt haben. Neu: Bezugspersonenstunden - Einbeziehung weiterer Bezugspersonen in die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und Klarstellung von Altersgrenzen Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sieht die Richtlinie künftig explizit vor, dass relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld in die Behandlung einbezogen werden können. Damit ist erstmals auch der Einbezug anderer Personen als Eltern und Partner denkbar, so etwa von ErzieherInnen oder LehrerInnen. Im Sinne der Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind. Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Eine als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene Behandlung kann auch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden, wenn damit der Therapieerfolg abgesichert wird. Grundsätzlich haben PatientInnen ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie dann gelten die Regelungen für Erwachsene. Es ist davon auszugehen, dass die bisherige Verfahrensweise Bestand hat, wonach Therapiesitzungen und Bezugspersonenstunden im Verhältnis 4:1 erbracht werden können. Diese Relation kann in besonderen Fällen verändert werden, wenn dies aus therapeutischen Gründen unerlässlich erscheint und im Bericht von der TherapeutIn begründet wird. Neue Formulare Alle PTV-Formulare wurden überarbeitet. So wird mit dem Formular PTV 2 (Angaben der TherapeutIn zum Antrag der PatientIn) ab dem nicht nur eine Einzel- und Gruppentherapie, sondern auch eine Kombinationsbehandlung beantragt. Die Formulare PTV 6, 7 und 9 zur Leistungspflicht der Krankenkassen werden durch formlose Mitteilungen ersetzt. Neue Vordrucke gibt es für die Psychotherapeutische Sprechstunde: Eine allgemeine Patienteninformation zum psychotherapeutischen Versorgungsangebot (PTV 10) sowie ein Formular für den Befundbericht (PTV 11). Neu ist außerdem das Formular PTV 12 zur Anzeige einer Akutbehandlung und zur Mitteilung der Beendigung einer Psychotherapie an die Krankenkasse. TherapeutInnen nutzen dieses Formular auch, wenn sie die Krankenkasse über das Ende einer Therapie informieren. 7

8 Übergangsregelung für laufende Psychotherapien KBV und GKV-Spitzenverband haben sich darüber hinaus auf eine Übergangsregelung für laufende Psychotherapien verständigt. Demnach gelten für Behandlungen, die vor dem beantragt wurden, die alte Psychotherapie-Richtlinie und die alte Psychotherapie-Vereinbarung. Die neuen Vorgaben gelten für diese Psychotherapien nur, wenn die TherapeutIn eine Kurzzeittherapie umwandeln oder eine Langzeittherapie verlängern möchte. Probatorische Sitzungen, die bis zum noch nicht abgeschlossen wurden, sind im Umfang reduziert. Neu: Testverfahren Testverfahren können in einer Langzeittherapie künftig bis zu fünfmal, in einer Kurzzeittherapie wie bisher höchstens dreimal abgerechnet werden. Was ist noch nicht geregelt: Leider sind bis heute weder die Vergütung für die Psychotherapeutische Sprechstunde noch für die Akutversorgung geklärt. Dies ist besonders ärgerlich ist, weil von der Vergütung nicht zuletzt abhängt, in welchem Umfang diese Leistungen, die ja im Sinne einer erwarteten verbesserten Versorgung gewünscht werden, geleistet werden. Da die neuen Leistungen ebenso wie die Probatorik nicht bei der Berechnung der Strukturzuschläge berücksichtigt werden, verringern KollegInnen, die diese Leistungen über das Mindestmaß hinaus anbieten, werden, zudem ihre Einnahmen, die durch die stark ausgeweitete verpflichtende telefonische Erreichbarkeit bereits geschmälert sind. Weitere Informationen im Netz über die ab dem geltenden Veränderungen: Alle geplanten Veränderungen sind im Internet auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschrieben, vgl. Ein Video erläutert die wichtigsten Neuerungen: Die neuen PTV-Formulare stehen über die Homepage der KBV zum Download bereit: Zusätzlich werden die regionalen KVen die psychotherapeutisch tätigen Mitglieder mit Informationsschreiben und Informationsveranstaltungen über die Neuerungen aufklären. Wir halten unsere Mitglieder weiterhin auf dem Laufenden mit Informationen und Hinweisen. Erwartungsgemäß wird es bei der Neueinführung so großer Veränderungen in zahlreichen Punkten zu Unklarheiten und noch ungeklärten Verfahrensregelungen kommen, die zwischen Kassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und KollegInnen noch geklärt werden müssen. 8

9 AutorInnen: Dr. Wolfgang Bürger Psychologischer Psychotherapeut, niedergelassen in Karlsruhe, Mitglied im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KV Baden-Württemberg, Leitung forschung & beratung im Gesundheitswesen, Karlsruhe. Judith Schild Psychologische Psychotherapeutin, niedergelassen in Münster, Vorstand DGVT-Berufsverband, Mitglied in der Vertreterversammlung und im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KVWL sowie stellvertretendes Mitglied in der Vertreterversammlung der KBV. Tübingen, 2. März 2017 Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie Berufsverband Psychosoziale Berufe (DGVT-BV) e.v. Bundesgeschäftsstelle Corrensstr Tübingen Tel Fax:

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