Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

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1 VG München, Urteil v M 3 K Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung, Lehrer, Oberstufe, private Fachoberschule, pädagogische Eignung, Ersatzschule Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 3 K Im Namen des Volkes Urteil 10. September Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Klagefrist, Klägerwechsel Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... vertreten durch den Direktor... - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte... gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Prozessvertretung, Bayerstr. 30, München - Beklagter - wegen Unterrichtsgenehmigung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die ehrenamtliche Richterin..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 am 10. September 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen.

2 II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin für den ursprünglichen Kläger dieses Verfahrens (den Lehrer V. H., im Folgenden: der ursprüngliche Kläger ) eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule der Klägerin für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen ist. Der ursprüngliche Kläger erhielt mit Zeugnis vom... Februar 1982 von der Pädagogischen Hochschule die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Mathematik und Physik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR und die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomlehrer für Mathematik/Physik zu führen. Mit Dienstvertrag vom... Juli 2002 wurde der ursprüngliche Kläger bei der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin vorbehaltlich der endgültigen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus als Lehrkraft angestellt. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom... Juli 2005 wurde die Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger zum Einsatz als Lehrkraft an der privaten Realschule für den Unterricht in Mathematik und Physik erteilt. Dabei wurde festgestellt, dass der ursprüngliche Kläger seine pädagogische Eignung gemäß Art. 94 Abs. 3 BayEUG im Rahmen seiner Tätigkeit an der Schule nachgewiesen hat. Seit dem... September 2002 war der ursprüngliche Kläger als Lehrer für Mathematik und Physik an der staatlich anerkannten privaten Realschule der Klägerin tätig, in den Schuljahren 2009/2010 und 2011/2012 auch als deren Schulleiter. Nach Gründung der privaten Fachoberschule der Klägerin im Jahr 2009 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hinsichtlich der Beschäftigung des ursprünglichen Klägers an dieser der Klägerin mit Schreiben vom... März 2009 mit, der Einsatz des ursprünglichen Klägers in der Oberstufe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Sollte sich aufgrund der Mangelsituation kein Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung finden, könne der Einsatz des ursprünglichen Klägers ausnahmsweise für ein Jahr geduldet werden, eine Weiterbeschäftigung darüber hinaus sei jedoch ausgeschlossen. Nachdem der Einsatz des ursprünglichen Klägers aufgrund der schwierigen Bewerberlage mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom... Mai 2009 für das Schuljahr 2009/2010 geduldet worden war, wurde diese Duldung bis zum Schuljahr 2011/2012 jeweils weiter verlängert. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom... August 2012 wurde der Klägerin jedoch mitgeteilt, dass eine weitere Duldung des Einsatzes nicht mehr möglich sei. Eine letztmalige Duldung erfolgte mit Schreiben des Staatsministeriums vom... September 2012 bis einschließlich 22. Februar 2013 (Ende des ersten Schulhalbjahres). Auf weiteren Antrag der Klägerin, den ursprünglichen Kläger zumindest bis zum Ablauf des Schuljahres 2012/2013 weiter zu dulden, duldete das Staatsministerium mit Schreiben vom... März 2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht letztmalig den Einsatz des ursprünglichen Klägers bis zum Schuljahresende 2012/2013. Die Klägerin wurde gebeten, zur Kenntnis zu nehmen, dass eine darüber hinausgehende Duldung keinesfalls erfolgen könne. Nach erneutem Antrag auf Unterrichtsgenehmigung für den ursprünglichen Kläger durch die Klägerin mit Schreiben vom... September 2013 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Klägerin mit Schreiben vom... November 2013, versandt am 22. November 2013, mit, dem ursprünglichen Kläger könne an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden. Ein

3 weiterer Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern sei ausgeschlossen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom... April 2014, eingegangen am selben Tag, erhob der ursprüngliche Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ursprüngliche Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Unterrichtsgenehmigung. Die von ihm erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Diplomlehrer nach dem Recht der ehemaligen DDR sei gleichwertig mit der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen. Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Unterrichtstätigkeit des ursprünglichen Klägers in den Oberstufenklassen an der staatlich genehmigten Fachoberschule geduldet habe, sei von seiner pädagogischen Eignung auszugehen und ihm deshalb eine Unterrichtsgenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig. Die erforderliche Unterrichtsgenehmigung werde nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruhe auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürften. Mangels Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechts des ursprünglichen Klägers sei der Verpflichtungsantrag unzulässig. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des ursprünglichen Klägers vom... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, erklärten diese einen Parteiwechsel auf der Klägerseite. Anstelle des ursprünglichen Klägers trete die Klägerin in den anhängigen Rechtsstreit ein. Es werde nunmehr beantragt, den Beklagten zu verpflichten, für den ursprünglichen Kläger eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung an der privaten Fachoberschule für die Fächer Mathematik und Technologie für die Oberstufe, Klassen 11 und 12, zu erteilen. Der Parteiwechsel sei sachdienlich und aus Gründen der Prozessökonomie geboten. Auf die Ausführungen des ursprünglichen Klägers werde inhaltlich voll Bezug genommen und diese ausdrücklich zum eigenen Vortrag der neuen Klägerin gemacht. Der ursprüngliche Kläger stimme dem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausdrücklich zu. Seitens des Beklagten wurden gegen eine subjektive Klageänderung keine Bedenken erhoben. Die Streitsache wurde am 10. September 2015 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Der Beklagte hat mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom... November 2013, zur Post gegeben am 22. November 2013, letztmals ausdrücklich auf den Antrag der Klägerin vom... September 2013 dieser mitgeteilt, dass dem ursprünglichen Kläger an einer Beruflichen Oberschule in Bayern keine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden könne und ein weiterer

4 Unterrichtseinsatz des ursprünglichen Klägers an einer Beruflichen Oberschule in Bayern ausgeschlossen sei. Dieses Schreiben stellt einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin dar. Da es mit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung des Bescheids zulässig ( 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Nachdem der Bescheid am 22. November 2013 zur Post gegeben wurde, gilt er gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, also am 25. November 2013 als bekannt gegeben. Die Klägerin hat weder vorgetragen, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben, noch sind dafür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich. Die Jahresfrist, innerhalb derer ein Rechtsbehelf einzulegen war, endete somit am 25. November Die Klägerin ist jedoch erst mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom... Juli 2015, eingegangen am selben Tag, in den bereits anhängigen Rechtsstreit anstelle des ursprünglichen Klägers eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist bereits abgelaufen. Auch die Tatsache, dass der ursprüngliche Kläger seine Klage bereits mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom... April 2014, eingegangen am selben Tag, also noch innerhalb der Jahresfrist, erhoben hat, vermag daran nichts zu ändern. Diese Klage des ursprünglichen Klägers war bereits unzulässig, da dieser aufgrund der Versagung der Unterrichtsgenehmigung gegenüber der Klägerin nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte und somit gemäß 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt war. Die nach Art. 94 BayEUG erforderliche Unterrichtsgenehmigung wird nicht der Lehrkraft einer (privaten) Ersatzschule, sondern dem Schulträger in Bezug auf die Verwendung der Lehrkraft an dieser Ersatzschule erteilt. Diese Genehmigungspflicht beruht auf der gesetzlichen Regelung, dass Ersatzschulen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen (BayVGH, B. v , 7 ZB ). Zwar war aufgrund dieser fehlenden Klagebefugnis des ursprünglichen Klägers die subjektive Klageänderung in Form des Klägerwechsels gemäß 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die übrigen Beteiligten zugestimmt haben und sie insofern sachdienlich war, als die Klägerin im Gegensatz zum ursprünglichen Kläger klagebefugt gemäß 42 Abs. 2 VwGO war. Keine Rolle für die Beurteilung der Klageänderung als sachdienlich spielt grundsätzlich die Frage, ob die Klage in der geänderten Form zulässig ist und Aussichten auf Erfolg hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., 91 Rn. 19). Nach dem durchgeführten Parteiwechsel auf der Klägerseite kam es für die Klägerin hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in das Verfahren an. Eine Fristwahrung durch den ursprünglichen Kläger konnte ihr nicht zugutekommen, da die Klagefrist grundsätzlich in der Person des Klägers gewahrt sein muss und der ergangene Verwaltungsakt ihm gegenüber unanfechtbar geworden ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., 74 Rn. 7). Nachdem nur gegenüber der Klägerin mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom... November 2013 ein Verwaltungsakt erlassen wurde, der, wie dargestellt, mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig wurde, vermochte eine Klageerhebung des ursprünglichen Klägers innerhalb der ihm gegenüber gar nicht laufenden Klagefrist daran nichts zu ändern. Aus den dargestellten Gründen war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich

5 beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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