Niederschrift. 3. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung

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1 Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./ Seite 1. Änderung der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) zum ; hier: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,00 EUR und Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-Änderungsgesetz) 2. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum ; hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) für Heimarbeiter, Erweiterung des Abgabegrundes (GD) 53 um den freiwilligen Wehrdienst und neue Abgabegründe im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) 3. Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum ; hier: Neue UV-Gründe im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zur Verbesserung der Datenqualität im maschinellen Lohnnachweis (Entgeltmeldungen mit UV-Entgelt 0,00 EUR) 4. Änderung der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Meldung von Praktikanten mit Personengruppenschlüssel (PGR) 121, soweit deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht übersteigt 5. Änderung der Anlagen 2 und 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Einführung eines neuen Personengruppenschlüssels (PGR) 306 für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung 6. Änderung der Anlagen 8 und 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Anlage 1 des gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern der Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen DÜBAK); hier: Einführung von neuen Länderschlüsseln für den Südsudan und Sudan

2 Seite 7. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Prüfung der Mitgliedsnummer gegen ein zentrales Verzeichnis zur Verbesserung der Qualität des maschinellen Lohnnachweises 8. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Einführung einer neuen Form der Fehlerprüfung auf Basis verbindlicher Listen zur Verbesserung der Qualität des maschinellen Lohnnachweises 9. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Fehlerprüfung bei Angabe von 0 SV-Tagen in der GKV-Monatsmeldung 10. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Anpassung der Fehlerprüfung im Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) 11. Änderung der Anlage 9.4 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Erweiterung der Fehlerprüfung zum Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) 12. Änderung der Anlagen 9.4 und 9.5 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Kennzeichen für das IT-Verfahren ALLEGRO 13. DÜBA-Meldeverfahren für die Bezieher von Arbeitslosengeld; hier: Anpassung der Datensatzbeschreibungen an das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 14. Änderung der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Rentenversicherungsfreie unständige Beschäftigung sowie Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst mit Altersvollrenten- oder Versorgungsbezug 15. Änderung der Anlage 21 des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ; hier: Neue Abgabegründe im Datensatz Meldedaten (DSMD) Angaben in Entgeltmeldungen mit Abgabegrund 91 (Sondermeldung-UV) Anzuwendender Personengruppenschlüssel (PGR) für Teilnehmer an dualen Studiengängen

3 Seite 18. Anpassung der Beschreibung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV aufgrund gesetzlicher Änderungen

4 - unbesetzt

5 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./ Änderung der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung (DSKK) zum ; hier: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,00 EUR und Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV- Änderungsgesetz) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,00 EUR Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten und im Oktober 2011 verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. Zur Vermeidung eines Mehraufwandes bei Arbeitgebern und Krankenkassen war zu überprüfen, inwieweit die zum eingeführten Meldepflichten im 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV zur Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich im Jahr 2012 umzusetzen sind. Das BMG und der GKV-Spitzenverband vertreten mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Auffassung, dass die Meldepflichten nur greifen, sofern der durchschnittliche Zusatzbeitrag größer 0,00 EUR ist und es somit überhaupt zu einem Sozialausgleichsanspruch kommen kann. Daher ist bei den im Gesetz genannten Meldeanlässen der weiteren in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtigen Einnahme, des nicht oder nicht vollständig durchführbaren Sozialausgleichs und der unständigen Beschäftigung (soweit im laufenden Kalendermonat nur für einen Arbeitgeber tätig), eine GKV-Monatsmeldung im Jahr 2012 nicht abzugeben. Allerdings besteht die Pflicht zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung auch im Jahr 2012, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt. Diese GKV-Monatsmeldungen benötigen die Krankenkassen zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung im Sinne von 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV

6 Um Missverständnisse zu vermeiden wird darauf hingewiesen, dass die in der Praxis regelmäßig auftretende unständige Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern unter den Tatbestand der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung fällt und zwar auch dann, wenn die unständigen Beschäftigungen im Laufe eines Kalendermonats nicht parallel, sondern hintereinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden, so dass in diesen Fällen gleichermaßen GKV-Monatsmeldungen auch im Jahr 2012 abzugeben sind. Die reduzierten Meldepflichten für Arbeitgeber werden in den Gemeinsamen Grundsätzen nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem rückwirkend aufgenommen (Ziffer 2.4 GKV-Monatsmeldungen). Der GKV-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 2 Satz 2 SGB IV einleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über das Ergebnis informieren. Die Krankenkassen werden die Arbeitgeber im Jahr 2012 nur dann zur Abgabe einer GKV- Monatsmeldung mit einem DSKK auffordern, soweit eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt (Datenbaustein Meldesachverhalt GKV-Monatsmeldung). Nach Abgabe der GKV-Monatsmeldungen werden die Krankenkassen in Abhängigkeit des Prüfergebnisses einen DSKK mit Informationen zur Anwendung der Gleitzonenregelung aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung zurückmelden (Datenbaustein Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone - DBGZ). Etwaige Meldungen der Krankenkassen über die Feststellung eines Anspruchs auf Sozialausgleich nach 28h Abs. 2a Nr. 1 SGB IV werden im Jahr 2012 nicht erstattet. Das gemeinsame Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird um eine Ziffer (GKV-Monatsmeldung - Besonderheiten für das Jahr 2012) und um eine Ziffer (Krankenkassenmeldung - Besonderheiten für das Jahr 2012) ergänzt. Inkrafttreten des 4. SGB IV-Änderungsgesetzes zum Nach den ursprünglichen Regelungen des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vom (GKV- Finanzierungsgesetz GKV-FinG) sollten Krankenkassen den Arbeitgebern die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge melden, sofern aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Gleitzonenregelung Anwendung findet oder die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden

7 Bei der konzeptionellen Umsetzung ist jedoch erkannt worden, dass die Berücksichtigung von gemeldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei der Entgeltabrechnung zu Schwierigkeiten führt. Mit dem 4. SGB IV-Änderungsgesetz vom (BGBl. I Nr. 71, Seiten 3057 ff.) ist insoweit im 28h Abs. 2a Nr. 2 und 3 SGB IV eine Anpassung zum vorgenommen worden, wonach die Krankenkassen den Arbeitgebern lediglich das der Berechnung zu Grunde zu legende monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zurückmelden. Die Beitragsberechnung erfolgt damit (auf Grundlage des durch die Krankenkasse gemeldeten Gesamtarbeitsentgeltes) weiterhin durch die Arbeitgeber. Eine Anpassung des gemeinsamen Rundschreibens erfolgt diesbezüglich in den Ziffern GKV-Monatsmeldung - Inhalt der Meldung, Krankenkassenmeldung - Anwendung der Gleitzone und Krankenkassenmeldung - anteilige Beitragsbemessungsgrenze. Um die geänderte Rechtslage zum berücksichtigen zu können, erfolgten die Anpassungen im DBGZ bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26./ (TOP 6). Des Weiteren ist erkannt worden, dass die ursprünglich im Gesetz vorgesehene Regelung einer nur jährlichen Information durch die Krankenkassen erst zum 30. April des Folgejahres bei einem Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung für die Arbeitgeber wenig hilfreich ist. Ziel war es, auch in diesen Fällen eine zeitnahe Information der Arbeitgeber durch die Krankenkasse sicherzustellen, allerdings unter Berücksichtigung einer ausreichenden programmtechnischen Umsetzungszeit für die Krankenkassen und Arbeitgeber. Daher wird in 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV für die Zeit ab dem geregelt, dass das der Berechnung zu Grunde zu legende Gesamtentgelt monatlich von der Krankenkasse zu melden ist. Werden demnach die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung im Kalenderjahr 2012 überschritten, werden die Informationen über die tatsächlichen beitragspflichtigen Gesamtarbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen durch die Krankenkasse einmalig zum übermittelt. Ab dem Kalenderjahr 2013 erfolgen diese Informationen monatlich

8 Diese Anpassungen werden im gemeinsamen Rundschreiben unter Ziffer Krankenkassenmeldung - anteilige Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Anmerkung: Die geänderten Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 SGB IV in der vom an geltenden Fassung sind als Anlage beigefügt. Das angepasste gemeinsame Rundschreiben ist Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom (Version 2.47)

9 Anlage zu TOP 1 GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Absatz 2 SGB IV in der vom an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung die nachfolgenden Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach 28b Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die Besonderheiten zum Meldeverfahren zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ebenfalls an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden. Die gemeinsamen Grundsätze werden durch gemeinsame Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sowie durch Verlautbarungen der ABV erläutert. 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Gemeinsamen Grundsätzen nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände am XX.XX.2012 zugestimmt. Seite 1 von 14

10 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Versicherungsnummer Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Schlüsselzahlen für die Personengruppen Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Sonderregelungen Unständig Beschäftigte Geringfügig entlohnte Beschäftigte Kurzfristig Beschäftigte GKV-Monatsmeldungen Sofortmeldungen Berufsständische Versorgungseinrichtungen Automatisiertes Meldeverfahren Allgemeines Datensätze und Datenbausteine Datensatz Kommunikation (DSKO) Datensatz Meldung (DSME) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Stornierung von Meldungen Verarbeitungsbestätigung...11 Seite 2 von 14

11 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Datenübermittlung Allgemeines Datenübertragung Dateiaufbau Datenannahmestellen Übergangsregelung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung Abkürzungsverzeichnis...13 Anlagen 1 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen in den Meldungen nach der DEÜV 2 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV 3 Schlüsselzahlen für die Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV 4 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV 5 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Beitragserhebung Seite 3 von 14

12 1 Allgemeines Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bestimmen in den nachfolgenden gemeinsamen Grundsätzen - die Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen, - die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe, - die Schlüsselzahlen für die Personengruppen und - den Aufbau des Meldedatensatzes und der Datenbausteine. Die Besonderheiten bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (siehe 31 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV -) bleiben unberührt. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, der für die landwirtschaftliche Sozialversicherung besondere Aufgaben nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) beziehungsweise dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wahrnimmt, hat an diesen Grundsätzen im Hinblick auf die Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitgewirkt. Soweit in diesen gemeinsamen Grundsätzen der Begriff Einzugsstelle verwendet wird, sind damit sowohl die Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See als Minijob-Zentrale gemeint. 1.1 Versicherungsnummer Die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen und in die Meldung zu übertragen. Soweit die Versicherungsnummer nicht bekannt oder noch nicht vergeben ist, können die Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer, übermittelt werden. Alle persönlichen Angaben sind amtlichen Unterlagen zu entnehmen. 1.2 Mitgliedsnummer bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Die Mitgliedsnummer wird von der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Dauer der Mitgliedschaft vergeben. Sie ist in die Meldung an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Soweit die Mitgliedsnummer nicht bekannt oder nicht vergeben ist, muss in der Meldung eine fiktive Mitgliedsnummer der berufsständischen Versorgungseinrichtung verwendet werden. Seite 4 von 14

13 1.3 Schlüsselzahlen für die Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit dem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die zutreffende Ziffer (siehe Anlage 1) anzugeben. 1.4 Schlüsselzahlen für die Abgabegründe Die Abgabegründe sind in den Meldungen zweistellig numerisch zu verschlüsseln. Für jede Meldegruppe ist entsprechend dem Meldesachverhalt der zutreffende Schlüssel (siehe Anlage 2) anzugeben. Treffen für einen meldepflichtigen Sachverhalt innerhalb der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) beziehungsweise der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl anzugeben. 1.5 Schlüsselzahlen für die Personengruppen Die Personengruppen sind in den Meldungen dreistellig numerisch (siehe Anlage 3) zu verschlüsseln. Die erste Stelle des Schlüssels (Ziffer 1) ist fest vorgegeben und dient der Einzugsstelle als Identifikationsmerkmal der Meldung eines Arbeitgebers. Weitere Ziffern in der Stelle 1 sind dem Meldeverfahren mit anderen Stellen vorbehalten. Grundsätzlich ist der Schlüssel 101 beziehungsweise 140 zu verwenden. Hat das Beschäftigungsverhältnis besondere Merkmale, gelten die Schlüssel 102 fortfolgende beziehungsweise 141 fortfolgende. Sofern gleichzeitig mehrere besondere Merkmale auftreten und demzufolge mehrere Schlüssel möglich sind, ist derjenige mit der niedrigsten Schlüsselzahl zu verwenden. Die Schlüssel 109 und 110 haben jedoch immer Vorrang. Soweit Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen zu erstellen sind, ist stets die Personengruppe 190 zu verwenden. 1.6 Schlüsselzahlen für die Angaben zur Tätigkeit Die ausgeübten Tätigkeiten sind in den Meldungen zu verschlüsseln. Der Schlüssel enthält Angaben zur ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf und die Ausbildung des Versicherten. Der Schlüssel für die Angaben zur Tätigkeit ist derzeit noch fünfstellig und wird für Meldezeiträume ab (Beginn des Meldezeitrums oder Ende des Meldezeitraums liegt nach dem ) durch einen neunstelligen Schlüssel ersetzt. Er enthält dann Angaben für den ausgeübten Beruf nach der Klassifikation der Berufe 2010, den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss und den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss des Beschäftigten sowie Angaben über Leiharbeit und der Vertragsform der Beschäftigung. Details Seite 5 von 14

14 zum Aufbau und den Inhalten des Schlüssels werden in der Anlage 5 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. 2 Sonderregelungen 2.1 Unständig Beschäftigte Für unständig Beschäftigte sind die gleichen Meldungen zu erstatten wie für ständig Beschäftigte. In Anwendung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter ( 186 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V) können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines unständig Beschäftigten innerhalb eines Kalendermonats optional in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigte Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die pauschale Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung zu entrichten sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 109 einzutragen. Die Beitragsgruppe zur Krankenversicherung ist mit 6 und die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung - sofern nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird - mit 5 zu verschlüsseln; wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 1 zu verwenden (siehe zu den Schlüsselzahlen für Beitragsgruppen auch Anlage 1). Liegt für diese Beschäftigung eine Befreiung nach 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor, ist zur Rentenversicherung die Beitragsgruppe 0 zu verwenden und die Meldung auch bei der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen einzureichen. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder - bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit - Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, wobei bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach 163 Absatz 8 SGB VI von monatlich 155 Euro zu beachten ist. Als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung ist im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Seite 6 von 14

15 2.3 Kurzfristig Beschäftigte Auch für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob- Zentrale einzureichen. Unter Personengruppenschlüssel ist stets die Schlüsselzahl 110 einzutragen. Sämtliche Beitragsgruppen sind mit 0 zu verschlüsseln und als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind im Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) sechs Nullen anzugeben. Im DBUV ist hingegen als Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung das Arbeitsentgelt anzugeben, das beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Sofern ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten zum Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an- und zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses abmelden. Dabei sind die zeitlichen Voraussetzungen des 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV zu beachten. Darüber hinaus kann die kurzfristige Beschäftigung - auch innerhalb eines Rahmenarbeitsvertrages - nach ihrem tatsächlichen Verlauf (tageweise) gemeldet werden. 2.4 GKV-Monatsmeldungen Zur Prüfung und Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 242b Absatz 3 SGB V und zur Prüfung der Anwendung der Gleitzonenregelung und des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen durch die Krankenkassen nach 28h Absatz 2a Nummern 2 und 3 SGB IV haben Arbeitgeber bei versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt, eine monatliche Meldung an die zuständige Einzugsstelle abzugeben ( 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 4a SGB IV). Diese Meldung ist auch abzugeben, sofern der Arbeitgeber den Anspruch auf Sozialausgleich nicht vollständig durch eine Verringerung des monatlichen Beitragsanteils des Arbeitnehmers begleichen kann ( 242b Absatz 2 Satz 4 SGB V). Aufgrund des durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten und am im Bundesanzeiger verkündeten durchschnittlichen Zusatzbeitrages in Höhe von 0,00 EUR für das Jahr 2012 kann für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch auf Sozialausgleich entstehen. GKV-Monatsmeldungen sind daher im Jahr 2012 nur abzugeben, sofern eine versicherungspflichtige Mehrfachbeschäftigung vorliegt, damit die Krankenkassen die Anwendung der Gleitzonenregelung und das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung prüfen können. Seite 7 von 14

16 Die GKV-Monatsmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME) und dem Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) zu erstatten. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind in das Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht beteiligt. Von den landwirtschaftlichen Krankenkassen werden keine Zusatzbeiträge erhoben. Daher werden deren Mitglieder nicht von dem Sozialausgleich erfasst. Eine GKV-Monatsmeldung ist für Arbeitnehmer, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, nicht abzugeben. 2.5 Sofortmeldungen Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in 28a Absatz 4 Satz 1 SGB IV genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftzweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden (Sofortmeldung). Die Sofortmeldung ist mit dem DSME und dem Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) zu erstatten. 2.6 Berufsständische Versorgungseinrichtungen Nach 28a Absatz 10 SGB IV hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, die - nach 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, - Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und - in dieser Beschäftigung einen Anspruch auf einen Arbeitgeberbeitragsanteil gemäß 172 Absatz 2 SGB VI haben, die in Abschnitt 3.2 aufgeführten Datensätze und Datenbausteine (nicht jedoch die Datenbausteine Europäische Versicherungsnummer, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Knappschaft/See und Sofortmeldung) zusätzlich an die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Beitragsgruppe zur Rentenversicherung ist mit 0 zu verschlüsseln. Bei einem Wechsel der berufsständischen Versorgungseinrichtung innerhalb eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist zum Tage vor dem Zuständigkeitswechsel eine Abmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis und mit dem Tage, an dem der Wechsel wirksam wird, eine Anmeldung wegen Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zu erstatten. Die Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV sind ausschließlich gegenüber der Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu erstatten. Seite 8 von 14

17 3 Automatisiertes Meldeverfahren 3.1 Allgemeines Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte aus maschinell geführten Entgeltunterlagen herrühren und die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden. Vom an dürfen auch systemuntersuchte Ausfüllhilfen für die maschinelle Datenübermittlung genutzt werden (vergleiche Abschnitt 4). Für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Entgeltabrechnung und für die Berechnung der Beiträge sind die Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (in der jeweils geltenden Fassung) maßgebend. 3.2 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die nachstehend beschriebenen Datensätze - Datensatz Kommunikation (DSKO) - Datensatz Meldung (DSME) mit den zugehörenden Datenbausteinen - Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) zu verwenden (siehe Anlage 4). Für die monatlichen Meldungen zur Beitragserhebung nach 28a Absatz 11 SGB IV gegenüber der Datenannahmestelle der berufständischen Versorgungseinrichtungen sind der Datensatz DSBE und die Datenbausteine gemäß Anlage 5 zu verwenden Datensatz Kommunikation (DSKO) Zur Identifikation der eingesetzten Software und zur Sicherstellung eines maschinellen Fehlermanagementverfahrens erstellt das vom Arbeitgeber eingesetzte systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm beziehungsweise die systemgeprüfte Ausfüllhilfe je Datenlieferung an die Datenannahmestelle einen DSKO, der insbesondere die folgenden Daten enthält: - PROD-ID - Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes (Programmbezeichnung) - MOD-ID - Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes (Versionsnummer) Datensatz Meldung (DSME) Seite 9 von 14

18 Der DSME enthält die Daten für eine Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung, GKV-Monatsmeldung, Sofortmeldung, Änderungsmeldung, Vergabe und Rückmeldung einer Versicherungsnummer sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: - Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) - Datenbaustein Name (DBNA) - Datenbaustein Geburtsdaten (DBGB) - Datenbaustein Anschrift (DBAN) - Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer (DBEU) - Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) - Datenbaustein Knappschaft/See (DBKS) - Datenbaustein Sofortmeldung (DBSO) - Datenbaustein Krankenversicherung (DBKV) Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Nach 5 Absatz 5 DEÜV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BNS) unverzüglich zu melden. Mittels DSBD teilen die Arbeitgeber alle relevanten Änderungen im Rahmen des eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe dem BNS mit Datensatz Beitragserhebung (DSBE) Der DSBE enthält die Daten zur Beitragserhebung durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung sowie zur Steuerung und Identifikation der Datenbausteine: - Datenbaustein Mitgliedsidentifikation (DBMI) - Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag (DBHB) 3.3 Stornierung von Meldungen Anmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, sonstige Entgeltmeldungen und Sofortmeldungen sind zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Stelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthielten. Bei Stornierung einer bereits erstatteten Meldung ist der DSME grundsätzlich mit den ursprünglich übermittelten Daten und Datenbausteinen zu übermitteln. Dabei sind im DSME nur die Daten zur Steuerung im Feld Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes zu aktualisieren. Seite 10 von 14

19 Dem DSME folgt der DBME beziehungsweise der DBKV oder der DBSO mit dem Kennzeichen Stornierung einer bereits abgegebenen (Sofort-) Meldung. Ausnahmen hiervon bilden Stornierungen von Entgeltmeldungen für Meldezeiträume vor dem Stornierungsmeldungen müssen in diesen Fällen die ursprünglich übermittelten Daten in der neuen Version (02) des DSME wiedergeben. 3.4 Verarbeitungsbestätigung Die Datenannahmestelle bestätigt dem Absender der Datenlieferung (Ersteller der Datei, zum Beispiel Arbeitgeber, Steuerberater oder Service-Rechenzentrum) die Datenannahme (Verarbeitungsbestätigung). Positive Verarbeitungsbestätigungen werden dem Ersteller der Datei entweder über den Kommunikationsserver oder per zugestellt, wobei der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO auf die Übermittlung von positiven Verarbeitungsbestätigungen (die Datei enthält ausschließlich fehlerfreie Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) verzichten kann. Auf die Zustellung einer negativen Verarbeitungsbestätigung (die Datei enthält fehlerhafte Datensätze beziehungsweise Datenbausteine) kann dagegen nicht verzichtet werden. Allerdings kann der Ersteller der Datei durch entsprechende Kennzeichnung im DSKO steuern, ob negative Verarbeitungsbestätigungen in Dateiform (Rückgabe fehlerhafter Datensätze beziehungsweise Datenbausteine mit angehängtem Fehlerdatenbaustein) verschlüsselt über den Kommunikationsserver oder per als Fehlerprotokoll unter Angabe eines Fehlertextes (Fehlertext gemäß Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung vom in der jeweils geltenden Fassung) zugestellt werden sollen. Gleiches gilt für die Rückmeldung der Versicherungsnummer sowie sonstige Rückmeldungen. 4 Maschinelle Ausfüllhilfen Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen, müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln. Abschnitt 3.2 gilt entsprechend. Arbeitgeber, die systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme einsetzen, können für einzelne Meldungen auch systemgeprüfte Ausfüllhilfen nutzen. Eine maschinelle Zuführung von Meldedaten aus den Beständen der Arbeitgeber in die Ausfüllhilfe ist nicht zulässig. Seite 11 von 14

20 5 Datenübermittlung 5.1 Allgemeines Die Meldungen sind durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Verfahren zur Datenübertragung muss den jeweils geltenden Normen entsprechen. Die Aufstellung der Normen wird in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern veröffentlicht. 5.2 Datenübertragung Für die Datenübertragung zwischen Arbeitgebern und Datenannahmestellen sind die Richtlinien für den Datenaustausch im Gesundheits- und Sozialwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 5.3 Dateiaufbau Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze. 5.4 Datenannahmestellen Die Datenannahmestellen der Einzugsstellen übernehmen die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leiten diese an die zuständigen Krankenkassen weiter. Die Sofortmeldungen sind von den Arbeitgebern unmittelbar an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenannahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen übernimmt die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen und leitet diese an die zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtungen weiter. 6 Übergangsregelung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung Die Verpflichtung zur Übermittlung der Meldedaten Unfallversicherung gilt für alle Entgeltmeldungen, die nach dem erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume vor dem Die geleisteten Arbeitsstunden sind spätestens in Entgeltmeldungen aufzunehmen, die nach dem erstattet werden. Dies gilt nicht für Meldezeiträume vor dem Seite 12 von 14

21 7 Abkürzungsverzeichnis ABV ALG BNS BMG DBAN DBEU DBGB DBHB DBKS DBKV DBME DBMI DBNA DBSO DBUV DEÜV DSBD DSBE DSKO DSME FELEG KVLG 1989 MOD-ID PROD-ID SGB Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit Bundesministerium für Gesundheit Datenbaustein Anschrift Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer Datenbaustein Geburtsdaten Datenbaustein Höherversicherungsbeitrag Datenbaustein Knappschaft/See Datenbaustein Krankenversicherung Datenbaustein Meldesachverhalt Datenbaustein Mitgliedsidentifikation Datenbaustein Name Datenbaustein Sofortmeldung Datenbaustein Unfallversicherung Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Datensatz Betriebsdatenpflege Datensatz Beitragserhebung Datensatz Kommunikation Datensatz Meldung Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Modifikations-Identifikation des geprüften Softwareproduktes Produkt-Identifikation des systemgeprüften Softwareproduktes Sozialgesetzbuch Anlagen Seite 13 von 14

22 - unbesetzt - Seite 14 von 14

23 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum ; hier: Neuer Personengruppenschlüssel (PGR) für Heimarbeiter, Erweiterung des Abgabegrundes (GD) 53 um den freiwilligen Wehrdienst und neue Abgabegründe im Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD) Die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV werden aufgrund folgender Anlässe zum erweitert: 1. Neuer PGR 124 für Heimarbeiter Heimarbeiter haben im Krankheitsfall grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen; als Ausgleich erhalten diese Arbeitnehmer einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt ( 10 Abs. 1 EFZG). Hieraus ergibt sich nach 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch für Heimarbeiter ein sofortiger Krankengeldanspruch ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Zur Feststellung des sofortigen Krankengeldanspruches benötigen die Krankenkassen die Information über die Beschäftigung als Heimarbeiter. Ferner wird die Information für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) benötigt, um auszuschließen, dass eine Erstattung im U 1-Verfahren nach 1 Abs. 1 AAG an den Arbeitgeber erfolgt. Bislang konnte die Information über eine Beschäftigung als Heimarbeiter dem gemeldeten Tätigkeitsschlüssel entnommen werden. Durch den Wegfall der Kennzeichnung von Heimarbeitern im neuen Tätigkeitsschlüssel (TT2010) sind Heimarbeiter nunmehr über einen PGR abzubilden. Die zunächst erwogene Möglichkeit der Erweiterung des bestehenden PGR 104 (Hausgewerbetreibende) um Heimarbeiter scheidet aus, da die ausschließlich rentenversicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden anderenfalls (zu Unrecht) mit einem Beitragsgruppenschlüssel ungleich 0 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gemeldet wer

24 den könnten und insoweit eine Verschlechterung der Datenqualität hingenommen werden müsste. Insoweit wird ein neuer PGR 124 für Heimarbeiter geschaffen. Hierbei muss beachtet werden, dass der neue PGR 124 für Heimarbeiter keine Anwendung findet, soweit diese aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung anstatt des genannten Zuschlags zum Arbeitsentgeltes den originären Anspruch auf Entgeltfortzahlung behalten ( 10 Abs. 4 EFZG). Diese Heimarbeiter sind nicht mit dem neuen PGR 124, sondern mit einem der übrigen PGR zu melden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Heimarbeiter, die in der Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungsfrei sind, mit dem PGR 109 an die Minijob-Zentrale zu melden sind. Die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV werden in Anlage 3 wie folgt ergänzt: PGR Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anpassungen erfolgen ferner in den Anlagen 2, 3, 9.4 (Fehlerprüfung) und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2. Erweiterung des GD 53 (Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht) Seit dem ist die Verpflichtung zum Grundwehrdienst ausgesetzt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 WehrRÄndG 2011) vom ist anstelle des verpflichtenden Grundwehrdienstes der freiwillige Wehrdienst getreten ( 54 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz). Nach 56 Wehrpflichtgesetz gelten die Regelungen zur Ableistung des Grundwehrdienstes in anderen Gesetzen für den freiwilligen Wehrdienst analog. Arbeitgeber haben insoweit bei der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufgrund der Ausübung eines freiwilligen Wehrdienstes eine Unterbrechungsmeldung mit dem GD 53 abzugeben. Die Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV werden in Anlage 2 wie folgt ergänzt: 53 - Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst Eine analoge Anpassung erfolgt in Anlage 1 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

25 2.1 Flankierende Anpassungen in den PGR 301 und 302 Die Meldungen des Bundesamtes für Wehrverwaltung über einen freiwilligen Wehrdienst als versicherungspflichtige Beitragszeit nach 3 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung erfolgen in analoger Anwendung des 40 Abs. 1 Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung mit dem PGR 301 (Grundwehrdienstleistende). Insoweit erfolgt eine Anpassung in Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben wie folgt: PGR Grundwehrdienstleistende und Ableistende des freiwilligen Wehrdienstes Ferner können nach 59 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) i. d. F. WehrRÄndG 2011 Personen aufgrund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in 60 SG genannten Dienstleistungen (in der Regel Wehrübungen) herangezogen werden; es erfolgt insoweit auch eine redaktionelle Ergänzung der Beschreibung zum PGR 302 (Wehrübungsleistende) in der Anlage 2 zum gemeinsamen Rundschreiben. Des Weiteren ist der zwischenzeitliche Wegfall der mindestens dreitägigen Ausübung eines Grundwehrdienstes bzw. Zivildienstes zur Entstehung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Beschreibung der Personengruppen 301 und 303 berücksichtigt worden. 3. Erweiterung der Abgabegründe im DSBD Bereits in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 08./ wurde unter TOP 2 zur Verbesserung der Datenqualität die Aufnahme von Abgabegründen im DSBD zum beschlossen. Die Anpassung der Anlage 9.3 des gemeinsamen Rundschreibens (Fehlerprüfungen zum DSBD) erfolgte in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 26./ unter TOP 3. Der GKV-Spitzenverband wird das Genehmigungsverfahren nach 28b Abs. 2 Satz 2 SGB IV einleiten und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens informieren

26 Anmerkung: Die geänderten Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem sind aufgrund weiterer Ergänzungen als Anlagen zu TOP 3 beigefügt. Die geänderten Anlagen 1, 2, 3, 9.4 und 16 sind Bestandteil der parallel zur Niederschrift ausgelieferten Nachtragslieferung des gemeinsamen Rundschreibens Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom (Version 2.47)

27 Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./ Änderung der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach 28b Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zum ; hier: Neue UV-Gründe im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zur Verbesserung der Datenqualität im maschinellen Lohnnachweis (Entgeltmeldungen mit UV-Entgelt 0,00 EUR) Im Jahr 2014 wird für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung der Lohnnachweis in Papierform als bisherige Beitragsgrundlage wegfallen. Er wird durch einen von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusammengefassten maschinellen Lohnnachweis aus den Datenbausteinen Unfallversicherung der einzelnen Entgeltmeldungen der Arbeitnehmer gem. 28a Abs. 3a SGB IV ersetzt (DBUV-LN). Ab dem gelten die in den Entgeltmeldungen übertragenen Werte als Grundlage für den DBUV-LN. Der DBUV-LN befindet sich derzeit in der Qualitätssicherung bei den Unfallversicherungsträgern. Im Rahmen dieser Qualitätssicherungsmaßnahmen wurde festgestellt, dass der DBUV-LN nach wie vor erheblich von den bisherigen Beitragsgrundlagen für die Unfallversicherungsträger abweicht. Hierfür gibt es mehrere Ursachen; eine davon sind zu geringe Entgelte im Vergleich zu den derzeitigen Lohnnachweisen. Als Ursache konnten fehlerhafte Angaben in den Entgeltmeldungen identifiziert werden. Dabei wurden insbesondere Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR in einer Größenordnung von 1,8 Mio. als fehlerhaft erkannt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der GKV-Spitzenverband werden die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unterstützen, um die Angaben der Arbeitgeber in den bestehenden Entgeltmeldungen weiter zu verbessern, die die Grundlage für den DBUV-LN bilden. Hierzu werden mehrere Maßnahmen getroffen (vgl. auch TOP 7 und 8). 1. Begründung der Angabe eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR Arbeitgeber haben künftig in der Entgeltmeldung konkret zu begründen, warum ein UV-Entgelt von 0,00 EUR gemeldet wird. Diese Angabe erfolgt über die Auswahl von vier UV-Gründen im DBUV (Feld UV-GRUND). Die neuen UV-Gründe stellen die Fallgestaltungen dar, in denen die Meldung eines UV-Entgeltes von 0,00 EUR zulässig ist:

28 UV-Grund Feldinhalt B04 B05 B06 B09 Erläuterung Erreichen des Höchstjahresarbeitsentgeltes in einer vorangegangenen Entgeltmeldung Entgelt wird in einer weiteren Meldung mit Abgabegrund 91 gemeldet UV-Entgelt wird in einer anderen Gefahrtarifstelle dieser Entgeltmeldung angegeben Sonstige Sachverhalte, die kein UV-Entgelt in der Entgeltmeldung erfordern Die neuen UV-Gründe B04 bis B06 und B09 werden in die Anlage 4 der Gemeinsamen Grundsätze nach 28b Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab dem mit der Maßgabe aufgenommen, dass die fehlende Angabe eines UV-Grundes bei einem zu meldenden UV- Entgelt von 0,00 EUR erst ab dem zu einer Abweisung der Meldung führt. Hierdurch haben Arbeitgeber die neuen UV-Gründe bereits ab dem anzuwenden, sofern das Entgeltabrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe diese Möglichkeit vorsieht. Eine entsprechende Übergangsregelung wird unter Ziffer 6 der Gemeinsamen Grundsätze aufgenommen. 2. Erweiterung der Fehlerprüfungen Es werden zwei Fehlerprüfungen in der Anlage 9.4 zum gemeinsamen Rundschreiben Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung geändert, damit Entgeltmeldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR ab dem mit einem der neuen UV-Gründe gemeldet werden können und ab dem ohne UV- Grund abgewiesen werden: Fehlerprüfung im Feld UV-GRUND Die Fehlerprüfung DBUV080 wird um die Werte B04 bis B06 und B09 erweitert und der Fehlerlangtext entsprechend angepasst. Entsprechend der Übergangsregelung wird diese Fehlerprüfung zum eingesetzt (Möglichkeit der Angabe eines neuen UV-Grundes). Fehlerprüfungen im Feld UV-EG Die Fehlerprüfung DBUV184 wird komplett umgestellt. Bisher ist im Feld UV-EG grundsätzlich die Grundstellung (Nullen) zulässig. Bei bestimmten UV-Gründen wird die Grundstellung mit dieser Fehlerprüfung erzwungen. Mit der Umstellung der Fehlerprüfung muss künftig die Angabe der Grundstellung im Feld UV-EG durch die definierten UV-Gründe qualifiziert wer

29 den. Die Grundstellung ist dann nicht mehr grundsätzlich zulässig. Die Fehlertexte werden entsprechend angepasst. Entsprechend der Übergangsregelung wird diese Fehlerprüfung zum eingesetzt (Abweisung bei fehlender Angabe eines bestimmten UV- Grundes). 3. Meldungen mit einem UV-Entgelt von 0,00 EUR für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Unternehmen, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand sind und deren Beiträge nicht auf Grundlage von Arbeitsentgelten berechnet werden, sind nach 166 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch von der Prüfung durch die Rentenversicherungsträger ausgenommen. Diese Unternehmen haben im DBUV neben der Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers ausschließlich den UV-Grund A08 bzw. A09 (bis zum die fiktiven Gefahrtarifstellen bzw ) anzugeben; ein UV-Entgelt ist nicht zu melden (0,00 EUR). Um auszuschließen, dass Unternehmen landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften bei diesen Entgeltmeldungen echte Gefahrtarifstellen nutzen und in Kombination mit dem korrekten UV-Entgelt 0,00 EUR unplausible Entgeltmeldungen erzeugen, erfolgt über die Fehlerprüfung DBUV103 im Feld BBNR-UV ein Bezug zur Anlage 19 (Teil a) des gemeinsamen Rundschreibens, die alle gültigen Betriebsnummern landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften abbildet. Damit ist gewährleistet, dass bei Angabe einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im DBUV nur noch der UV-Grund A08 und keine tatsächliche Gefahrtarifstelle angegeben werden kann: Fehlernummer: DBUV103 Bei Meldungen ungleich Stornierungen mit der Betriebsnummer eines UV-Trägers gemäß Anlage 19 Teil a ist nur der UV-GRUND A08 zulässig. Die Fehlertexte werden entsprechend angepasst. Analog hierzu ist bei Meldungen der Arbeitgeber, die bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand versichert sind und die Beiträge nicht auf Grundlage von Arbeitsentgelten berechnen, sicherzustellen, dass nur der UV-GRUND A09 genutzt wird. Hierzu wird eine neue Fehlerprüfung im Feld BBNR-UV beschrieben, die gewährleistet, dass bei Angabe der aufgeführten BBNR-UV nur der UV-GRUND A09 angegeben werden kann:

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