41. 2 VgV - Schwellenwerte

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1 41. 2 VgV - Schwellenwerte Der Schwellenwert beträgt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich: Euro, 2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen mit Ausnahme von a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferungsaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EU Nr. L 134, S. 114, Nr. L 351 S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 333, S. 28) geändert worden ist, deren Code nach der Verordnung (EG) 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für Öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. EG Nr. L 340 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2151/2003 der Kommission vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 329 S. 1), (CPV-Code) den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG: Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V der Richtlinie 2004/18/EG aufgeführt sind 3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Euro, 4. für Bauaufträge: Euro, 5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert, 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt, 7. für Lose von Bauaufträgen nach Nr. 4: 1 Mio. Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und 8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nr. 2 oder 3:

2 Euro oder bei Losen unterhalb von Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose; dies gilt nicht im Sektorenbereich Das Vergaberecht des GWB und der VgV - und damit der Primärrechtsschutz - gilt nach 100 GWB nur für Aufträge, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte). 2 VgV legt diese Schwellenwerte fest; 3 VgV enthält Regelungen zur Berechnung der Schwellenwerte Änderungen durch die VgV Die Änderungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung passen die Schwellenwerte des 2 an die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission vom zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Anwendung auf Verfahren zur Auftragsvergabe (ABl. EU Nr. L 333 S. 28) an. Die Schwellenwerte wurden von der Europäischen Kommission neu festgesetzt, um für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 eine Übereinstimmung der Richtlinien mit dem WTO- Beschaffungsübereinkommen hinsichtlich der Auftragswerte zu erreichen. Die Werte sind im WTO-Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt und müssen zweijährlich hinsichtlich der Gegenwerte in Euro überprüft und ggf. angepasst werden. Außerdem wird 2 Nr. 2 an Artikel 7 Buchstabe a) der insoweit umzusetzenden EG- Vergabekoordinierungsrichtlinie angepasst Grundlage der Schwellenwerte Die Festlegung der Schwellenwerte und des sich daran anknüpfenden Vergabeverfahrens setzt die entsprechenden Vorgaben der Vergaberichtlinien (Vergabekoordinierungsrichtlinie sowie Sektorenrichtlinie) um, die als zentrale Bestimmungen im öffentlichen Auftragswesen die Herstellung eines echten Wettbewerbs in der Europäischen Union und damit die Verwirklichung der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Grundfreiheiten (Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Warenverkehrsfreiheit) zum Ziel haben. Art. 10 EG- Vertrag legt den Organen der Mitgliedstaaten die umfassende Pflicht zu gemeinschaftsrechtskonformem Verhalten auf und verlangt damit von ihnen, die nationalen Umsetzungsvorschriften im Sinne des Wortlauts und des Zwecks der zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen auszulegen und anzuwenden. Der in dem Versäumnis einer EUweiten Ausschreibung liegende Verstoß gegen maßgebliche Wettbewerbsvorschriften auf zwei Rechtsebenen und das Gebot zu gemeinschaftskonformem Verhalten wiegt schwer (OLG Koblenz, B. v Az.: 1 Verg 1/03). Für die Mitgliedstaaten, die nicht am Euro teilnehmen (Großbritannien, Dänemark, Schweden) hat die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (309/14 vom ) die Gegenwerte der Schwellenwerte mitgeteilt.

3 41.3 Änderung der Schwellenwerte ab dem /1 Mit Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren sind die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts neu festgesetzt worden. Sie betragen: [[TABELLE]] 41.4 Vereinbarkeit der Schwellenwerte mit dem Grundgesetz 3120 Die Begrenzung des Primärrechtsschutzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (OLG Stuttgart, Urteil vom Az.: 2 U 240/01; Saarländisches OLG, B. v Az.: 5 Verg 4/02); vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu 100 GWB RZ Berechnung der Schwellenwerte nur nach der VgV Nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung richten sich die einschlägigen Schwellenwerte ausschließlich nach 2 VgV. Eine Modifizierung der Schwellenwerte z.b. durch 1a Nr. 2 VOB/A findet nicht statt (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-25/03; VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /03). Der Bestimmung in 1a Nr. 2 VOB/A soll der Gedanke zugrunde liegen, dass Lieferungen, für die die Lieferkoordinierungsrichtlinie einschlägig ist, nicht dadurch dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie und den dort festgesetzten, niedrigeren Schwellenwerten entzogen werden, dass sie infolge des Einbaus, der nur eine Nebenarbeit darstellt, zu Bauleistungen im Sinne der VOB werden; auch in diesen Fällen sollten die Schwellenwerte maßgebend sein. 1a Nr. 2 VOB/A soll somit auch als Korrektiv dafür gedacht gewesen sein, dass derartige Aufträge nach nationalem Recht als Bauaufträge, nach Gemeinschaftsrecht aber unter Umständen als Lieferaufträge einzustufen sind. 1a Nr. 2 VOB/A kann diese ihm ursprünglich auch zugedachte Funktion jedenfalls in Bezug auf die nach 100 Abs. 1 GWB für die Anwendbarkeit des vierten Teils des GWB maßgeblichen Schwellenwerte nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung nicht mehr erfüllen. Die Schwellenwerte sind jetzt in 2 VgV eigens geregelt. Damit ist jede Grundlage dafür entfallen, Bestimmungen in den Verdingungsordnungen, die die Anwendung der a-paragrafen regeln, zugleich als Schwellenwert-Festlegungen im Sinne des 100 Abs. 1 GWB aufzufassen (BayObLG, B. v Az.: Verg 17/02). Diese Rechtsprechung ist mit der Bezugnahme in der VOB/A 2006 auf die Schwellenwerte der VgV in die VOB/A 2006 umgesetzt worden Schwellenwert für Bauaufträge ( 2 Nr. 4)

4 /1 Vgl. für den Begriff des Bauauftrags die Kommentierung zu 99 GWB RZ Beim öffentlichen Bauauftrag ist zur Feststellung des Auftragswerts der Gesamtwert der Arbeiten zu veranschlagen, der die vom öffentlichen Auftraggeber etwaig gezahlten Geldbeträge und die von Dritten als Gegenleistung für die für ihre Rechnung errichteten Bauwerke geleisteten Beträge umfasst (OLG Düsseldorf, B. v Az.: VII Verg 25/08) Schwellenwert für Lose von Bauaufträgen ( 2 Nr. 7) Nach der VgV europaweit auszuschreibende Lose 3125/ Maßgebend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, das zu erhalten ein antragstellender Bieter anstrebt, sondern der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 13/07). Nach 2 Nr. 7 sind Lose von Bauaufträgen dann europaweit auszuschreiben, wenn ihr einzelner Wert 1 Mio. beträgt oder bei Losen unterhalb von 1 Million deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose beträgt; in diesen Fällen hat der Auftraggeber also die Möglichkeit, bis zu 20% der Bauleistungen nur national auszuschreiben Wahlrecht des Auftraggebers für die Bestimmung der nur national auszuschreibenden Lose (Bagatellklausel) Die Regelung des 2 Nr. 7 soll es dem Auftraggeber ermöglichen, kleinere Lose nicht EUweit ausschreiben zu müssen, da solche Lose in der Regel nur für Bieter im nationalen Bereich von Interesse sind und für den EU-weiten Wettbewerb außer acht gelassen werden können. Kleinere Lose können auch am Anfang eines Bauvorhabens stehen (Vorwegmaßnahmen, Abrissarbeiten, Erdaushub). Es ergäbe wenig Sinn, dem Auftraggeber eine EU-weite Ausschreibung kleiner Lose nur deshalb vorzuschreiben, weil sie in die Anfangsphase seiner Ausschreibungen fallen, während vergleichbar kleine Lose in der Endphase der Ausschreibungen von der Pflicht zur EU-weiten Ausschreibung freigestellt sind. Die Auslegung, dass dem Auftraggeber keine bestimmte Reihenfolge für EU-weite und nationale Vergaben vorgeschrieben ist, solange die nationalen Vergaben von Losen unter 1 Mio. insgesamt nicht mehr als 20% der Gesamtauftragssumme ausmachen (sog. 20%-Kontingent), wird durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung bestätigt. In Art. 9 Abs. 5 Buchstabe a) der Vergabekoordinierungsrichtlinie wird den Auftraggebern ein Abweichen von den Bestimmungen der Richtlinie bei Losen unter 1 Mio. gestattet, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Eine bestimmte zeitliche Reihenfolge in dem Sinne, dass zunächst alle Lose unabhängig von ihrem Auftragswert ausgeschrieben werden müssten, bis 80% des

5 Gesamtauftragswertes erreicht sind, lässt sich dieser Richtlinienbestimmung nicht entnehmen (BayObLG, B. v Az.: Verg 5/01). 3128/1 Anderer Auffassung ist die VK Baden-Württemberg. Kleinlose einer Baumaßnahme unter einer Million sind europaweit auszuschreiben und unterliegen damit der Vergabenachprüfung, bis mindestens 80% des Gesamtauftragswertes im Rahmen europaweiter Vergaben vergeben wurden (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 22/09) Ausübung des Wahlrechts durch Benennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde Der Auftraggeber muss sich spätestens bei der Bekanntmachung der Ausschreibung dafür entscheiden, ob er das Los nur national oder europaweit ausschreiben und damit einem Nachprüfungsverfahren zugänglich machen will. Eine Zuordnung zum 20%-Kontingent ist aus Gründen der Transparenz allerdings nur zulässig, soweit sie eine nach außen erkennbare klare Zuordnung zu diesem Kontingent getroffen hat (VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 57/05). Gibt die Vergabestelle in der europaweiten Bekanntmachung als Nachprüfungsbehörde eine Vergabekammer an, hat die Vergabestelle den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht in einer Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob sie ein Los dem 20%-Kontingent zuordnet, das nicht EU-weit ausgeschrieben werden muss. Die Vergabestelle kann in einem solchen Fall im Beschwerdeverfahren wirksam nicht mehr erklären, ein Nachprüfungsverfahren stehe nicht zur Verfügung, weil die Vergabe des Loses dem 20%-Kontingent zugerechnet werde (BayObLG, B. v Az.: Verg 6/01; VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 79/04; B. v Az.: 1 VK 13/04; VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-13/2002; VK Rheinland-Pfalz, B. v Az.: VK 4/03; VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-01/2003). Ordnet hingegen die Vergabestelle einen Bauauftrag als Einzellos unter 1 Mio. dem 20%- Kontingent zu und schreibt ihn national aus, ist die Angabe in der Vergabebekanntmachung, die zur Nachprüfung von Vergabeverstößen zuständige Stelle sei die Vergabekammer, regelmäßig nur ein fehlerhafter Hinweis auf einen nicht vorhandenen Rechtsweg, durch den der Anwendungsbereich des Vierten Teils des GWB nicht eröffnet wird (BayObLG, B. v Az.: Verg 7/02) Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und Benennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde 3132 Wählt die Vergabestelle die EU-weite Ausschreibung im offenen Verfahren und gibt sie eine Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde in der Bekanntmachung an, hat sie kund getan, die streitgegenständliche Leistung dem sog. 80%-Kontingent ( 1a VOB/A) zuordnen zu wollen, so dass der Anwendungsbereich des vierten Abschnitts des GWB eröffnet ist (VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 33/05; B. v Az.: VK-SH 29/05; VK Bremen, B. v Az.: VK 2/06; B. v Az.: VK 10/05; 1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/073-07; B. v Az.: 1/SVK/095-06;

6 B. v Az.: 1/SVK/037-06; B. v Az.: 1/SVK/130-05; VK Südbayern, B. v Az.: 39-12/06; B. v Az.: 34-11/06; B. v Az.: 27-08/06; B. v Az.: 26-08/06; B. v Az.: 12-04/06; B. v Az.: 04-02/06; B. v Az.: 20-04/05; B. v Az.: 09-03/05; B. v Az.: 25-06/03; VK Lüneburg, B. v Az.: VgK- 25/2008; B. v Az.: VgK-48/2007; B. v Az.: VgK-31/2006; B. v Az.: VgK-26/2005; B. v Az.: VgK-14/2005; B. v Az.: 203-VgK-56/2004; B. v Az.: 203-VgK-55/2004; B. v Az.: 203-VgK-54/2004; B. v Az.: 203-VgK-52/2004; B. v Az.: 203- VgK-47/2004; B. v Az.: 203-VgK-41/2004; B. v Az.: 203-VgK- 40/2003; B. v Az.: 203-VgK-39/2003; B. v Az.: 203-VgK- 22/2003; 1. VK Brandenburg, B. v Az.: VK 42/07; B. v Az.: 1 VK 13/07; B. v Az.: 1 VK 23/06; B. v Az.: VK 4/05; B. v Az.: VK 3/05; VK Saarland, B. v Az.: 1 VK 01/2005) Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und Nichtbenennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde Schreibt die Vergabestelle europaweit aus und gibt sie in der Bekanntmachung als Nachprüfungsbehörde die VOB-Stelle oder eine fasche Vergabekammer an, kann die Ausschreibung auch nicht dem 20%-Kontingent zugeordnet werden, sondern fällt unter das 80%-Kontingent - 2 Nr. 7 VgV - (VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH- 33/04; VK Nordbayern, B. v Az.: 320.VK /01). Ob es der Auftraggeber auch dann, wenn bereits mehr als 80% des Gesamtauftragswerts aller Bauaufträge für die bauliche Anlage vergeben ist, allein durch die Art der Vergabe, nämlich bei Bauleistungen im europaweiten Offenen Verfahren nach 3a VOB/A oder im nationalen Verfahren durch Öffentliche Ausschreibung nach 3 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, noch in der Hand hat, den Anwendungsbereich der 97 ff. GWB zu eröffnen, ist umstritten. Die Vergabekammer Südbayern (B. v Az.: 29-07/03) neigt hierbei zu der Auffassung, erst bei bereits erfolgter Vergabe von mehr als 80% des Gesamtauftragswertes in EUweiten Verfahren auch bei Benennung der Kammer nicht mehr zuständig zu sein. Sind zum Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung jedoch erst ca. 74% aller Aufträge durch EU-weite Verfahren vergeben, stellt die Kammer nicht auf den Anteil der bei Einleitung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens EU-weit bereits veröffentlichten Aufträge ab, da es der Auftraggeber bei Aufträgen unterhalb des Los-Schwellenwertes nach einer Aufhebung des EU-weiten Verfahrens in der Hand hätte, dieses dann in der Folge nur noch national auszuschreiben. Die Kammer ist insoweit der Ansicht, trotz Nichtbenennung der Kammer als Nachprüfungsbehörde für die Überprüfung zuständig zu sein. Der von der Antragsgegnerin durch die Anwendung der a-paragrafen gesetzte Vertrauenstatbestand begründet nach Meinung der Kammer unter Berücksichtigung, dass erst ca. 74% der Aufträge EU-weit vergeben sind, einen Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens Ausübung des Wahlrechts durch eine EU-weite Ausschreibung und eine Mitteilung nach 13 VgV 3135 Handelt es sich bei einem Einzellos um einen Auftragswert unter 1 Mio., besteht für den Auftraggeber grundsätzlich die Möglichkeit, unter Anwendung der Bagatellklausel ein

7 Kontingent von bis zu 20 % nicht der Anwendung der A-Paragraphen zu unterstellen. Die Ausschreibung im Offenen Verfahren und die Mitteilung nach 13 VgV indizieren insoweit die Zuordnung zum 80%-Kontingent, weshalb der 4. Teil des GWB anwendbar ist (VK Berlin, B. v Az.: VK - B 2 57/05; VK Rheinland-Pfalz, B. v Az.: VK 20/04) Ausübung des Wahlrechts durch eine nationale und eine EUweite Ausschreibung 3135/1 Die Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB kann nicht dadurch hergestellt werden, dass der Auftraggeber das streitige Gewerk parallel zur nationalen Öffentlichen Ausschreibung auch europaweit im Offenen Verfahren ausschreibt, obwohl er das Gewerk schon vor der Ausschreibung dem 20%-Kontingent zugeordnet hat (1. VK Brandenburg, B. v Az.: 1 VK 15/07) Ausschreibung von Losen mit einem Wert von mindestens 1 Mio. und einem Gesamtauftragswert unterhalb von 5 Mio Ein Einzelauftrag über 1 Mio. führt zwar zur Anwendung der "a-"paragrafen der VOB, nicht aber zur Zuständigkeit der Vergabekammer, da der maßgebliche Schwellenwert des 2 Nr. 4 VgV nicht erreicht wird. Die Ausführungen in 2 Nr. 7 VgV kommen nur zur Anwendung, wenn es sich um Lose von Bauaufträgen nach der Nr. 4 des 2 VgV handelt. Der vierte Teil des GWB ist somit nicht eröffnet, da die durch Rechtsverordnung festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht werden (VK Südbayern, B. v Az.: 21-05/02) Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts 3136/1 Der Auftraggeber muss sich bereits bei der Ausschreibung und im Vergabeverfahren im Klaren darüber sein, nach welchen Vorschriften er ausschreibt. Der Auftraggeber kann sonst nicht wissen, welche Vorschriften er einhalten soll. Aber auch die Bieter wissen sonst nicht, worauf sie sich mit der Angebotsabgabe einlassen. Es ist unfair, wenn der Auftraggeber erst abwarten kann, welche Vergabe erfolgreich angegriffen wird, um diese dann durch nachträgliche Zuordnung zum 20 %-Kontingent der Nachprüfung zu entziehen. Im Beschwerdeverfahren kann die Vergabestelle nicht mehr wirksam bestimmen, die Vergabe des Auftrages werde dem 20 %-Kontingent zugeordnet (2. VK Brandenburg, B. v Az.: 2 VK 36/06) Schwellenwert für Lose von Lieferaufträgen ( 2 Nr. 8) 3136/2 Maßgebend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, das zu erhalten ein antragstellender Bieter anstrebt, sondern der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (VK Baden-Württemberg, B. v Az.: 1 VK 13/07).

8 Nach der VgV europaweit auszuschreibende Lose 3137 Nach 2 Nr. 8 sind Lose von Lieferaufträgen dann europaweit auszuschreiben, wenn ihr einzelner Wert beträgt oder bei Losen unterhalb von deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose beträgt, mit Ausnahme des Sektorenbereichs; in diesen Fällen hat der Auftraggeber also die Möglichkeit, bis zu 20% der Lieferleistungen nur national auszuschreiben Ausübung des Wahlrechts durch Benennung einer Vergabekammer als Nachprüfungsbehörde Der Auftraggeber muss sich spätestens bei der Bekanntmachung der Ausschreibung dafür entscheiden, ob er das Los nur national oder europaweit ausschreiben und damit einem Nachprüfungsverfahren zugänglich machen will. Gibt die Vergabestelle in der europaweiten Bekanntmachung als Nachprüfungsbehörde eine Vergabekammer an, hat die Vergabestelle den rechtlichen Rahmen für die Nachprüfung festgelegt. Die Wirkung dieser Festlegung besteht - wie bei Losen von Bauaufträgen - in einer Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, ob sie ein Los dem 20%-Kontingent zuordnet, das nicht EU-weit ausgeschrieben werden muss. Die Vergabestelle hat damit das Los dem maßgeblichen Schwellenwert von zugeordnet (VK Brandenburg, B. v Az.: VK 49/02) Wegfall des Schwellenwertes bei einer Teilaufhebung? Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Die VK Münster (B. v Az.: VK 23/01) hält es für zulässig, nach der Aufhebung eines Loses einer Ausschreibung - wodurch der Schwellenwert nicht mehr erreicht wird - für das weitere Vergabeverfahren den geringeren Auftragswert zu Grunde zu legen. Demgegenüber vertritt die 2. VK Bund (B. v Az.: VK 2-60/02) die Auffassung, das ein einmal erreichter Schwellenwert nicht dadurch infrage gestellt werden kann, dass sich der geschätzte Auftragswert des bekannt gemachten Vergabeverfahren nachträglich durch Teilaufhebung der Ausschreibung verringert. Diese Aufhebung, mag sie auch extunc-wirkung entfalten, kann letztlich nicht dazu führen, die nach 3 Abs. 10 VgV maßgebliche Schätzung zu ändern. An diese Schätzung ist der öffentliche Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers gebunden, unabhängig davon, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, ein anderer Auftragswert ergibt. Im Ergebnis ist auch das KG Berlin (B. v Az.: KartVerg 8/01) der Meinung, dass sich die Vergabestelle dem Wettbewerb nicht dadurch entziehen und die Voraussetzungen für eine weniger wettbewerbsintensive Vergabe schaffen darf, dass sie den Auftrag teilweise abgewickelt hat.

9 3144 Genauso ist der Fall zu beurteilen, dass bei der Ausschreibung von Planungsleistungen im Rahmen eines VOF-Verfahrens einzelne Leistungsphasen der HOAI aus der Auftragsvergabe herausgenommen werden und sich dadurch der Auftragswert entsprechend verringert (VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 09/05) Schwellenwert bei Sammelbestellungen und Rahmenverträgen 3145 Bei Sammelbestellungen ist für die Bemessung des Auftragswertes auf den (gebündelten) Bedarf abzustellen und im Nachprüfungsverfahren bei jedem Auftraggeber der volle Auftragswert des in Aussicht genommenen Rahmenvertrages in Ansatz zu bringen (OLG Düsseldorf, B. v Az.: Verg 28/02) Schwellenwert bei freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen nach der VOF Schwellenwert bei freiberuflichen Dienstleistungsaufträgen nach der VOF und abschnittsweiser Beauftragung 3146 Gibt die Vergabestelle in der Ausschreibung an, dass zwar die Beauftragung über die Leistungsphasen 1 bis 3 HOAI erfolgt, aber eine Weiterbeauftragung für Phase 4 vorgesehen ist und erfolgt die Übertragung dieser weiteren Leistung erst nach Genehmigung der Haushaltsunterlage Bau und durch schriftliche, zusätzliche Beauftragung und soll ein Rechtsanspruch seitens der Beigeladenen auf Übertragung weiterer Leistungen nicht bestehen, führt die im Grundsatz getroffene Entscheidung der Vergabestelle, die Leistung insgesamt ausgeführt haben zu wollen, dazu, dass die beabsichtigte Beauftragung der Leistungsphase 4 in die Berechnung des Schwellenwertes eingeht. Wäre dies nicht so, dann würde Umgehungsversuchen Tür und Tor geöffnet. Insoweit wird auch auf 3 Abs. 6 VOF verwiesen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei der in Aussicht genommenen Beauftragung der Leistungsphase 4 um ein Optionsrecht handelt oder nicht. Vergaberechtlich ist entscheidend, dass in der Ausschreibung "eine Weiterbeauftragung für Phase 4" in Aussicht gestellt worden ist und dass die Vergabestelle ihre Absicht bekundet hat, "dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung weitere Leistungen (Leistungsphase 4 64 HOAI) zu übertragen". Dass die spätere Übertragung von finanziellen und haushaltsrechtlichen Bedingungen abhängig ist und dass kein Rechtsanspruch besteht, ändert daran nichts (1. VK Bremen, B. v Az.: VK 5/01) Einbeziehung der Nebenkosten 3146/ Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist nicht einheitlich. Nach der Auffassung der VK Bund ist es im Rahmen der Prüfung des Auswahlkriteriums "Preis" bei einem VOF-Verfahren nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber die Nebenkosten beim Preis mit hineinrechnet. Auch eine Nebenkostenpauschale, die in ihrer jeweils angebotenen Höhe durchaus stark differieren kann, ist durch den Auftraggeber

10 zu bezahlen und zählt daher zu dem Wertungskriterium "Preis" (1. VK Bund, B. v Az.: VK 1-101/03). Nach dieser Argumentation sind auch die Nebenkosten im Rahmen eines VOF-Auftrages in den Schwellenwert einzubeziehen Nach einer anderen Auffassung sind die Nebenkosten ( 7 Abs. 2 HOAI) ein Ausgleich für Aufwand im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung, folglich nicht Teil des Honorars und damit bei der Schätzung des Auftragswertes nicht zu berücksichtigen (OLG Schleswig, B. v Az.: 6 Verg 1/03; VK Schleswig-Holstein, B. v Az.: VK-SH 13/07) Schwellenwert bei einer einheitlichen Bau- und Lieferausschreibung, wobei nur der - geringere - Lieferauftrag den Schwellenwert erreicht 3149 Schreibt ein Auftraggeber in einem einheitlichen Verfahren Bau- und Lieferleistungen aus und erreicht nur der - zahlenmäßig geringere - Lieferanteil den Schwellenwert, ist die gesamte Ausschreibung einer Nachprüfung durch die Vergabekammer grundsätzlich zugänglich (VK Lüneburg, B. v Az.: 203-VgK-02/2004) Schwellenwerte für die Länder Dänemark, Schweden und Großbritannien 3150 Diese Länder haben als Währung nicht den Euro, so dass die Schwellenwerte entsprechend umgerechnet werden müssen. Die Schwellenwerte für diese Länder sind im Amtsblatt der Europäischen Union C-309/14 vom bekannt gemacht Schwellenwerte vor Inkrafttreten der VgV Nach der Rechtsprechung der VK Sachsen waren ab dem die Schwellenwerte nach europäischem Recht, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 vom (ABl. EG 05 Nr. L 333, S. 28) zu berechnen (1. VK Sachsen, B. v Az.: 1/SVK/060-06; B. v Az.: 1/SVK/059-06).

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