2 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition

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1 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 27 der dienstlichen Ermächtigungsgrundlagen zulässt. Außerhalb dessen unterliegt der Personenkreis im vollen Umfange der Anwendung des WaffG, insbesondere auch der Strafbarkeit. Während sich noch das WaffG-1976 auf dienstlich zugewiesene Schusswaffen beschränkte, sind nunmehr alle dienstlich zugewiesenen Waffen und deren Munition erfasst. Besondere Vorschriften bestehen gem. 56 WaffG für Staatsgäste und andere Besucher. 1.6 Geltungsbereich des WaffG Das WaffG gilt im gesamten Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilen-Zone 61. Die waffenrechtlichen Bestimmungen erfassen damit auch Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge auf diesem Gebiet, ungeachtet ihrer Zulassung im Ausland oder im Inland 62. Das WaffG kennt keine ausländerrechtliche Einreisefiktion, nach der Ausländer, die über Drittstaaten reisen, erst dann dem Regime des Aufenthaltsgesetzes unterworfen sind, wenn sie sowohl die geographische Grenzlinie als auch die grenzpolizeiliche und zollrechtliche Grenzkontrolllinie überschritten haben 63. Das WaffG gilt mit Betreten des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Daraus folgt auch, dass ein klassischer Transitaufenthalt nicht von der Anwendung waffenrechtlicher Bestimmungen befreit. Werden etwa bei Kontrollen des Großgepäcks in Transitbereichen auf Flughäfen Waffen festgestellt, unterliegen diese vollumfänglich den waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen ( WaffG). 2 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 2.1 Der Waffenbegriff Die Bestimmung des Waffenbegriffs 64 ergeht aus 1 Abs. 2 WaffG. Hiermit hat der Gesetzgeber die Gegenstände umrissen, die vom Regelungsbereich des WaffG erfasst sind. Der Begriff ist von denen anderer Rechtsbereiche, wie bspw. innerhalb des Strafrechts, abzugrenzen 65 : 61 Heller/Soschinka, Rdnr Vgl. Apel/Bushart, 1, Rdnr So auch Schulz, S Zur Frage, ob es sich um eine Definition oder Aufzählung handelt, siehe Ausführungen von Steindorf/Heinrich/Papsthart, 1, Rdnr Siehe ausführlich zum strafrechtlichen Waffenbegriff: Gade, S. 10ff.

2 28 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition Der in 1 (WaffG) verwendete Waffenbegriff gilt eigenständig für das WaffG und ist nicht etwa gleich bedeutend mit dem Begriff der Waffe im allgemeinstrafrechtlichen Sinne der. StGB, wonach er jedem gefährlichen Werkzeug gleichzusetzen ist. 66 Waffen Schusswaffen Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände Tragbare Gegenstände Der Schusswaffenbegriff des WaffG ist rechtssystematisch bereits mit Blick auf die Disharmonie des WaffG und dessen Anlagen misslungen 67. Während noch 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegen- bestimmt nicht bestimmt, aber geeignet Abb. 1: Der Waffenbegriff ( 1 Abs. 2 WaffG) zur Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen Waffen sind gem. 1 Abs. 2 WaffG 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und 2. tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. 2.2 Schusswaffen im weiteren Sinne 66 Steindorf in Beck-Texte, Waffenrecht, 12. Aufl., S. XVI. 67 Vgl. Waffenbegriff gem. Abb. 1 mit dem Schusswaffenbegriff aus Abb. 2 auf Seite 29.

3 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 29 stände 68 unterscheidet, werden letztgenannte hingegen in Anlage 1 zum WaffG 69 den Schusswaffen selbst zugerechnet. Schusswaffen im weiteren Sinne (gem. Anlage 1, A1, UA1 WaffG) Schusswaffen im engeren Sinne Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände Salutwaffen Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Unbrauchbar gemachte Schusswaffen Anscheinswaffen Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen Nachbildungen von Schusswaffen Abb. 2: Der Schusswaffenbegriff Beabsichtigt war aber lediglich eine rechtliche Gleichstellung, die der Gesetzgeber nunmehr mit einer Übernahme gleichgestellter Gegenstände in den Schusswaffenbegriff gelöst hat. Das ist allerdings schon deshalb nicht sachgerecht, weil eben solchen gleichgestellten Gegenständen die Schusswaffeneigenschaft mangels Lauf 70 fehlt. Der Wille des Gesetzgebers verlangt aber trotz der begrifflichen Irritationen im Ergebnis dasselbe wie noch im WaffG So fordert er immer dann eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Schusswaffen auf die ihnen gleichgestellten Gegenstände, soweit der Begriff der Schusswaffe im WaffG und dessen Anlagen Verwendung findet. Nicht in der Sache, aber im Rechtssinne sind neben wesentlichen Teilen von Schusswaffen 71 auch unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sog. Dekorationswaffen) 72 eigens als Schusswaffen zu qualifizieren. Vorschriften über Schusswaffen sind für die wesentlichen Teile gleichermaßen anzuwenden, soweit das WaffG nichts anderes bestimmt 73. Die Basiswaffe wesentlicher Teile muss stets eine Schusswaffe im engeren Sinne oder 68 Zum Begriff siehe Seite Gleichgestellte Gegenstände sind der Ziff. 1 der Anlage 1, A1, UA1 WaffG zugeordnet, die Schusswaffen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufzählt und definiert. 70 Zum Begriff siehe Seite Zum Begriff siehe Seite Zum Begriff siehe Seite Vgl. bspw. 23 WaffG Waffenbücher.

4 30 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition aber ein gleichgestellter Gegenstand sein. Die Erlaubnispflicht oder Erlaubnisfreiheit eines wesentlichen Teils richtet sich nämlich danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist. Dieser Zusammenhang gilt auch bei wesentlichen Teilen, deren Basiswaffen vom WaffG ausgenommen sind 74. Auch zwischen wesentlichen Teilen von Schusswaffen und den unbrauchbar gemachten Schusswaffen bestehen Zusammenhänge 75. Für unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die zwar als Schusswaffen im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG eingestuft werden, sind aber die übrigen Vorschriften des WaffG für Schusswaffen nicht entsprechend anzuwenden 76. Die Anlage 1 WaffG weist sie nur deshalb den Schusswaffen zu, um die Anforderungen an eine Unbrauchbarmachung von Schusswaffen überhaupt gesetzlich regeln zu können. Das gelang eben nur dadurch, dass unbrauchbar gemachte Schusswaffen zunächst dem Anwendungsbereich des WaffG in Anlage 1 unterworfen werden mussten. Sie waren dann wiederum vom WaffG ausdrücklich auszunehmen 77. Auch Salut- und Anscheinswaffen 78 sollen nach der gesetzlichen Gliederung der Anlage 1, A1, UA1 WaffG Schusswaffen sein. Ihnen fehlt es aber an einer rechtlichen Gleichstellung mit Schusswaffen im engeren Sinne, so dass sonstige Vorschriften über Schusswaffen auf sie nicht anzuwenden sind. Mit dem WaffGÄndG-2008 erhielt Anlage 1, A1, UA1 WaffG eine neue Gliederung. Neu aufgenommen wurden Salut- und Anscheinswaffen. Nicht schussfähige Nachbildungen von Schusswaffen wurden aus Ziff. 1 ausgegliedert und in Ziff. 6 des UA1 berücksichtigt. Was Schusswaffen im Sinne des Gesetzes sind, beschreibt nicht nur Ziff. 1 des UA1, sondern der so bezeichnete UA1 Schusswaffen insgesamt 79. Andererseits würden Nachbildungen von Schusswaffen und sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen (Ziff. 4) nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes aus 1 Abs. 2 WaffG unterfallen können. Eine tiefere, systematische Logik lässt sich aus Anlage 1, UA1 WaffG aber nicht verlässlich herleiten 80. Somit sind auch sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen 81 (bspw. Zielscheinwerfer) und Nachbildungen von Schusswaffen 82 begrifflich als Schuss- 74 Bspw. Spielzeugwaffen i.s.d. Anlage 2, A3, UA2, Ziff. 1 WaffG. 75 Ein wesentlicher Teil einer Schusswaffe ist als unbrauchbar gemachte Schusswaffe zu behandeln, wenn er den Anforderungen aus Ziff. 1.4 der Anlage 1, A1, UA1 WaffG genügt. 76 Ihnen fehlt es auch im Gegensatz zu den gleichgestellten Gegenständen und wesentlichen Teilen an einem Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit waffenrechtlicher Vorschriften über Schusswaffen. 77 Vgl. Anlage 2, A3, UA2, Ziff. 4 WaffG (mit Ausnahme des 42a WaffG). Diese Systematik verkennen offenbar Heller/Soschinka, Rdnr Zutreffend hingegen König/Papsthart, Rdnr Zu den Begriffen siehe Seite 37f. 79 Vgl. die wohl aa bei Heller/Soschinka, Rdnr. 110, die den Begriff der Schusswaffen im weiteren Sinne nur auf Ziff. 1 der Anlage 1, A1, UA1 WaffG beschränken. 80 Vgl. Heller/Soschinka, die der Anlage zu Recht eine innere Systematik absprechen und die eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Transparenz vermissen lasse. 81 Zum Begriff siehe Seite 41; vgl. Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 4 WaffG. 82 Zum Begriff siehe Seite 42; vgl. Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 6 WaffG.

5 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 31 waffen einzuordnen, ohne dass für sie die übrigen Bestimmungen des WaffG über Schusswaffen anzuwenden sind Schusswaffen im engeren Sinne Schusswaffen im engeren Sinne sind gem. Anlage 1 zum WaffG 84 : Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse 85 durch einen Lauf 86 getrieben werden. Die Gegenstände müssen der vorgenannten Zweckbestimmung entsprechen. Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist der Wille des Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist hingegen unbeachtlich. Wesensmerkmal von Schusswaffen im engeren Sinne ist der Lauf. Durch ihn müssen zwingend Geschosse hindurch getrieben werden können. Gegenstände mit Läufen abweichender Funktion (bspw. Gasläufe oder Laufimitationen) können damit keine Schusswaffen im engeren Sinne sein 87. Auf die Tragbarkeit 88 der Gegenstände kommt es nicht an. So umfasst der Schusswaffenbegriff auch fahrbare Werfer, Kanonen oder Geschütze, sofern sie nicht durch das KrWaffKontrG reglementiert werden 89. Die Art des Antriebsmittels der Geschosse ist zur Bestimmung von Schusswaffen im engeren Sinne ohne Belang. Es kann sich deshalb handeln um: Feuerwaffen; das sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird 90. Feuerwaffen 83 Was auch bereits daraus folgt, dass es sich bei den sonstigen Vorrichtungen um verbotene Waffen handelt (vgl. Anl. 2, A1, Ziff WaffG und Seite 115). Als solche unterliegen sie aber solchen Vorschriften. Nachbildungen sind ohnehin mit Ausnahme des 42a WaffG vom Gesetz ausgenommen (vgl. Anl. 2, A3, UA2, Ziff. 5 WaffG und Seite 69). 84 Siehe Anl.1, A1, UA1, Ziff. 1.1 WaffG. 85 Zum Begriff siehe Seite Zum Begriff siehe Seite Wohl aber den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände; vgl. Seite Vgl. Seite Siehe Steindorf/Heinrich/Papsthart, 1, Rdnr Vgl. Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.1 WaffG.

6 32 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition Druckluftwaffen; das sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. WSS, W. Jennen, Berlin WSS, W. Jennen, Berlin Druckluftwaffen Federdruckwaffen; das sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. WSS, W. Jennen, Berlin Kaltgaswaffen; das sind Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden (bspw. CO 2 - oder Flongas-Waffen). WSS, W. Jennen, Berlin Federdruckwaffen WSS, W. Jennen, Berlin Kaltgaswaffen Für Druckluft-, Federdruck- und Kaltgaswaffen 91 (DFK-Waffen) sieht das WaffG hinsichtlich der Erlaubnispflichten eine rechtliche Gleichstellung vor 92. Es gilt eine weitere gesetzliche Unterteilung von Schusswaffen in 93 : Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen 91 Vgl. Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.9 WaffG. 92 Vgl. bspw. Anl. 2, A2, UA2, Ziff. 1.1 WaffG und Seite Das WaffGÄndG-2008 hat mit der Neugliederung der Anlage 1 nunmehr klargestellt, dass die gesetzliche Unterteilung auch bspw. für DFK-Waffen und nicht nur für Feuerwaffen gilt. Damit unterliegen neuerdings vollautomatische DFK-Waffen einem waffenrechtlichen Verbot (vgl. Anl. 2, A1, Ziff WaffG). Das Verbot bleibt aber sanktionslos, weil durch die zugehörige Strafvorschrift des 51 Abs. 1 WaffG nur noch Vollautomaten zum Verschießen von Patronenmunition erfasst sind.

7 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 33 Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.2 WaffG) Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den genannten Werkzeugen wieder in Vollautomaten zurück geändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus. Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird. (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.3 WaffG) Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden. (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.4 WaffG) Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.5 WaffG) 2.4 Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände Die gleichgestellten Gegenstände müssen tragbar sein 94. Andererseits sind sie vom WaffG ausgenommen 95. Tragbar sind die Gegenstände dann, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung in der Hand gehalten werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern. Im Vergleich zu den Schusswaffen im engeren Sinne fehlt es den gleichgestellten Gegenständen an einem Lauf 96, so dass sie nicht als solche Schusswaffen angesehen werden können. Der fehlende Lauf ist also Wesensmerkmal. Zu den gleichgestellten Gegenständen gehören Waffen: 94 Siehe Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.2 WaffG. 95 Siehe Steindorf/Heinrich/Papsthart, 1, Rdnr. 16a, die Großgeräte wie Standböller, Salutkanonen und Abschussrohre für Großfeuerwerke mangels Tragbarkeit ausschließen. 96 Zum Begriff siehe Seite 35.

8 34 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition die zum Abschießen von Munition 97 für die in Ziffer (siehe Schusswaffen im engeren Sinne) genannten Zwecke bestimmt sind 98 In der Hauptsache sind die sog. SRS-Waffen erfasst; das sind Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen 99 : Schreckschussrevolver Reizstoff-(Gas-)Pistole Signalpistole Schreckschusswaffen sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind. Reizstoffwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind. Signalwaffen sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Ziffer 2.2.2, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind. bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). LKA BW 2003 Armbrust Dies gilt gesetzlich nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.b. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird. Voraussetzung ist, dass die Antriebsenergie gespeichert werden kann. Das ist bspw. bei einem Bogen nicht der Fall. Pfeil und Bogen sind damit waffenrechtlich unbeachtlich Zum Begriff siehe Seite Ist die Zweckbestimmung nicht erfüllt, sind die Gegenstände vom WaffG ausgenommen. Vgl. bspw. Schussapparate zur Dressur/Ausbildung von Hunden; siehe hierzu BKA-Feststellungsbescheid zu sog. Apportierdummys (BAnz. Nr. 234, S vom ). Dennoch unterliegen die Gegenstände der Zulassungspflicht nach dem BeschG. 99 Die folgenden Definitionen sind gesetzlicher Art. Vgl. Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 2.6 bis 2.8 WaffG. 100 Vgl. Seite 66.

9 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 35 LKA BW 2003 Pfeil und Bogen Die Vorschriften über Schusswaffen sind für die ihnen gleichgestellten Gegenstände vollumfänglich bindend Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit im WaffG nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen 102 wiederhergestellt werden kann. (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.3 WaffG) Wesentliche Teile sind bspw. 103 : Patronenlager mit Lauf Verschlussstück Griffstück Schalldämpfer Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind. Der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. (Anl.1, A1, UA1, Ziff WaffG) 101 Vgl. Seite Zum Begriff siehe Seite 37, Fußn Eine abschließende Aufzählung enthält Anlage 1 zum WaffG (Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.3 WaffG); dort ergänzend: Verbrennungskammer und Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches, Antriebsvorrichtungen, Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen.

10 36 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe. Dasselbe gilt für Einrichtungen von Geschossspielzeugen wie bspw. bloße Leisten oder Schienen als Geschossführungen, auch wenn sie ein gezieltes Schießen mit Geschossen ermöglichen. Bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. Kompensatoren und Mündungsbremsen, die im Wesentlichen einer Rückstoßverminderung dienen, sowie Mündungsfeuerdämpfer sind nicht als Schalldämpfer einzustufen 104. Magazine von Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile. Neuerdings ist klargestellt, dass sich das WaffG auch auf Teile von Kriegswaffen nach dem KrWaffKontrG erstreckt, soweit es sich um die vorgenannten wesentlichen Teile von Schusswaffen einschließlich Schalldämpfer handelt. Inhaber einer Waffenbesitzkarte können unbeschadet der Eintragungspflicht bestimmte wesentliche Teile erlaubnisfrei erwerben Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) Unbrauchbar gemachte Schusswaffen bezeichnet der Gesetzgeber nunmehr als Dekorationswaffen 106. Die für Schusswaffen geltenden Vorschriften sind auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen nicht anzuwenden, soweit sie die gesetzlichen Kriterien zur Unbrauchbarmachung erfüllen 107. Danach sind Schusswaffen erst dann unbrauchbar, wenn 108 : das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können, der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, 104 Vgl. Heller/Soschinka, Rdnr. 135 mit Verweis auf BR-Drs. 596/01, S. 169f. 105 Vgl. Anl. 2, A2, UA2, Ziff. 2 WaffG. 106 Mit dem durch das WaffGÄndG-2008 neu eingebrachten Begriff beabsichtigte der Gesetzgeber eine Klarstellung entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 55, vom ). Die unnötige Festlegung des Begriffs verfehlt ihr Ziel, weil bereits der unterstellte Sprachgebrauch fehlschlägt. Eine Dekorationswaffe bedarf zu ihrer Eigenschaft nicht notwendigerweise eines Vorgangs der Unbrauchbarmachung, denn sie kann als solche hergestellt worden sein. Vgl. Nachbildungen von Schusswaffen S. 39, 42 u. auch Dekorationsstücke, Dekorationsgegenstände aus BR-Drs. 81/06, S. 59 u. 149, vom Sie sind dann vom WaffG mit Ausnahme des 42a WaffG ausgenommen (vgl. Anl. 2, A3, UA2, Ziff. 4 WaffG, aber auch Seite 67). 108 Eine abschließende Aufzählung enthält Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.4 WaffG; dort ergänzend: Längsschlitze, Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen bei Kurzwaffen und bei Langwaffen Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen mit Stahlstiftschließung des Laufs. Nur kumulativ führen die Kriterien zur Unbrauchbarkeit der Schusswaffe, andererseits könnten wesentliche Teile die Schusswaffeneigenschaft aufrechterhalten. Zum neuen Verständnis von Zier- und Sammlerwaffen siehe Seiten 37 und 68f.

11 Rechtliche Einordnung als Waffen und Munition 37 in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer- Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist. Dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden 109 ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen 110 die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden können. Der Vorgang zur Unbrauchbarmachung kann nicht nur durch Menschenhand, sondern auch durch natürliche Prozesse (z.b. Korrosion, Verrottung) bewirkt werden 111. Auch das Zerstören der Schusswaffe durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen Waffenteile führt zur dauerhaften Unbrauchbarkeit der Waffe, die dann nicht mehr vom WaffG reglementiert ist 112. Kriegsschusswaffen nach dem KrWaffKontrG verlieren ihre Eigenschaft als Kriegswaffe durch Entlassung aus der Kriegswaffenliste. Unbrauchbarkeitskriterien ergehen erst dann unmittelbar aus dem WaffG. Generell gilt aber für die Unbrauchbarmachung von Kriegsschusswaffen der Kriegswaffenliste das KrWaffKontrG ( 13a), wenngleich dort und im Bereich des zugehörigen, untergesetzlichen Regelwerkes rechtsgültige Anforderungen zur Unbrauchbarmachung weiterhin ausstehen Salutwaffen Salutwaffen sind veränderte Langwaffen 114, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die Anforderungen aus Anl. 1, A 1, UA1, Ziff. 1.5 WaffG erfüllen 115. Im Vergleich mit den unbrauchbar gemachten Schusswaffen bleibt ihnen eine Restschießfähigkeit, zwar nicht mit Geschossmunition 116, aber in der Regel 109 Gem. Anl. 1, A1, UA1, Ziff WaffG. 110 Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z.b. Hammer, Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle und Schraubstock (WaffVwV zu Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.3 WaffG). 111 Vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 55, vom Vgl. WaffVwV zu Anl. 1, A1, UA1, Ziff. 1.4 WaffG. Auch Schnittmodelle zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken müssen unbrauchbar sein (siehe WaffVwV zu Anl. 1, A1, UA1, Ziff WaffG). 113 Übergangsweise und entsprechend gilt weiterhin die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über Kriterien für die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffen der Nummer 29 a 29 c der KWL sowie der Rohre und Verschlüsse für diese Kriegswaffen (Nummern 34 und 35 KWL) vom Zum Begriff siehe Seite Die vormals erfassten Zier- und Sammlerwaffen rechnet der Gesetzgeber seit dem Waff- GÄndG-2008 auf der Rechtsfolgenseite den unbrauchbar gemachten Schusswaffen zu (vgl. Anl. 2, A3, UA2, Ziff. 4.2 WaffG), wenngleich er eine Begründung hierzu schuldig bleibt. Zu den beachtlichen Auswirkungen siehe ausführlich S. 68f. 116 Die gesetzliche Anforderung schreibt u.a. eine dauerhafte Veränderung des Patronenlagers vor, so dass weder Patronenmunition noch pyrotechnische Munition geladen werden kann.

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