Vorlage zur Beschlussfassung

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Mahngerichtsvertrag Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 Der Senat von Berlin SenJust I B /8 Sdh (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V O R B L A T T Vorlage zur Beschlussfassung über: Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Mahngerichtsvertrag A. Problem Als eines von nur noch drei Ländern hat das Land Brandenburg das automatisierte Mahnverfahren noch nicht eingeführt, obwohl die maschinelle Bearbeitung effektiver und wirtschaftlicher ist, während das Land Berlin bereits seit 1987 die Mahnverfahren maschinell bearbeitet. B. Lösung Auf der Grundlage eines Staatsvertrages kann die Errichtung eines Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg erfolgen. Hierdurch soll das Zusammengehörigkeitsgefühl beider Länder gestärkt werden. C. Alternativ/Rechtsfolgenabschätzung Die Errichtung des Zentralen Mahngerichts der beiden Länder ist nur im Wege eines Staatsvertrags möglich. Auch die Anpassung des Wortlauts des Staatsvertrags vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte hat durch Staatsvertrag zu erfolgen. Zur Zustimmung zum Staatsvertrag durch ein förmliches Gesetz besteht keine Alternative.

3 D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Keine E. Gesamtkosten Die für die Erweiterung des Amtsgerichts Wedding zur Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg allein. Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für das Amtsgericht Wedding, die durch die Bearbeitung der Brandenburger Mahnverfahren entstehen, werden von dem Land Brandenburg getragen. Der Personalbedarf wird durch jährliche Überprüfung angepasst. Brandenburg kann die Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens nutzen, ohne in aufwändiger und wirtschaftlich nicht zu vertretender Weise ein eigenes Zentrales Mahngericht mit entsprechender technischer Ausstattung schaffen zu müssen. Berlin hat den Vorteil, dass Fixkosten, die bislang allein getragen werden mussten, nunmehr auch anteilig durch Brandenburg übernommen werden. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die Errichtung eines Zentralen Mahngerichts verstärkt die Zusammenarbeit der beiden Länder. G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Justiz

4 Der Senat von Berlin SenJust I B /8 Sdh (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Mahngerichtsvertrag Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin- Brandenburg und zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 (1) Dem am 13. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für

5 Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen. A. Begründung I. Zum Gesetzentwurf a) Allgemein Der Staatsvertrag schafft die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Zentralen Mahngerichts der Länder Berlin und Brandenburg. Er bedarf der Transformierung in das Berliner Landesrecht und damit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Dazu ist ein Zustimmungsgesetz erforderlich. Als eines von nur noch drei Ländern hat das Land Brandenburg das automatisierte Mahnverfahren noch nicht eingeführt, obwohl die maschinelle Bearbeitung von Mahnverfahren nicht nur aus Justizsicht effektiver sowie wirtschaftlicher ist, sondern auch für die Antragsteller. Namentlich für Unternehmen mit hohen Kundenzahlen in der Region Berlin und Brandenburg, wie Energieversorger, Inkassounternehmen pp., entwickelt sich die Möglichkeit, Forderungen in einem automatisierten Mahnverfahren geltend machen zu können, zunehmend zu einem Standortfaktor.

6 Die Einrichtung eines Zentralen Mahngerichts mit automatisierter Bearbeitung der Mahnanträge lohnt allein für das Land Brandenburg nicht, weil die Antragszahlen insgesamt zu niedrig sind (ca Mahnbescheidsanträge im Jahr 2004). Um das automatisierte Mahnverfahren gleichwohl für Brandenburg anbieten zu können, soll das Amtsgericht Wedding, das bereits den wesentlichen Teil der Berliner Mahnsachen zentralisiert bearbeitet, ab dem 1. Juli 2006 auch Zentrales Mahngericht für das Land Brandenburg werden. Damit werden die Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens künftig in der gesamten Region Berlin-Brandenburg angeboten. Dies führt insgesamt zu einer Stärkung des Wirtschaftsraums Berlin-Brandenburg. b) Einzelbegründung 1. Zu Artikel 1 Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Abs. 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. 2. Zu Artikel 2 Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 60 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu geben. II. Zum Staatsvertrag a. Allgemeines Die Länder Berlin und Brandenburg sind bestrebt, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz weiter auszubauen. Dies geschieht nicht nur in dem Willen, eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg zu schaffen, sondern auch in der Hoffnung, das weitere Zusammenwachsen der Länder zu fördern.

7 Die Justiz in Berlin und Brandenburg arbeitet in vielfältiger Weise zusammen. So ist das Landgericht Berlin schon seit dem 1. Januar 1996 auch für die Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitsachen aus dem Land Brandenburg zuständig (Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 20. November 1995). Weiter bestehen seit dem 1. Januar 2005 ein Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004) sowie seit dem 1. Juli 2005 ein gemeinsames Oberwaltungsgericht und ein gemeinsames Landessozialgericht (Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004, der für den 1. Januar 2007 auch die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts und eines gemeinsamen Landesarbeitsgerichts vorsieht). Durch den vorliegenden Staatsvertrag soll zum 1. Juli 2006 nunmehr auch ein Zentrales Mahngericht beider Länder errichtet werden, und zwar durch Ausdehnung der insoweit für Berlin ohnehin bestehenden zentralen Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding auf das Land Brandenburg (vgl. hierzu 689 Abs. 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung). Während die Mahnanträge im Land Brandenburg (im Geschäftsjahr 2004 etwa ) noch dezentral bei den 25 Amtsgerichten im konventionellen Verfahren bearbeitet werden, hat Berlin seine Mahnverfahren (im Geschäftsjahr 2004 etwa Mahnanträge) weitestgehend beim Amtsgericht Wedding konzentriert, wo seit 1987 eine Bearbeitung im automatisierten Mahnverfahren erfolgt. Die automatisierte Bearbeitung ist nicht nur aus Justizsicht effektiver, sondern - u. a. wegen der kürzeren Bearbeitungszeit - auch für die Antragsteller. Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit regelmäßig hohen Antragszahlen (wie etwa Energieversorger und Inkassounternehmen), die häufig den weiteren Vorteil nutzen, die Mahnanträge online oder per Datenträger stellen zu können. Das automatisierte Mahnverfahren ist bislang in 13 von 16 Bundesländern eingeführt

8 und stellt gerade für größere Unternehmen - oder jedenfalls deren Mahnabteilungen - einen wichtigen Standortfaktor dar. Durch die Umwandlung des Amtsgerichts Wedding in ein Zentrales Mahngericht für Berlin und Brandenburg werden die Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens künftig in der gesamten Region Berlin-Brandenburg angeboten. Damit wird der Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg insgesamt gestärkt, ohne dass Brandenburg in aufwändiger, und wirtschaftlich nicht zu vertretender, Weise für verhältnismäßig wenige Mahnanträge ein eigenes Zentrales Mahngericht schaffen müsste; zugleich wird damit für eine bessere Auslastung der in Berlin schon bestehenden Infrastruktur gesorgt. Durch Artikel 7 des Staatsvertrags soll der Wortlaut des Staatsvertrags vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen angepasst werden. b. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Errichtung eines Zentralen Mahngerichts) Artikel 1 des Staatsvertrags regelt im Schwerpunkt den Errichtungszeitpunkt, den Gerichtssitz sowie die Bezeichnung des Zentralen Mahngerichts. Um Ländern mit geringeren Verfahrenszahlen einen Zugang zur maschinellen Bearbeitung der Mahnverfahren zu eröffnen, ermöglicht 689 Abs. 3 Satz 4 der Zivilprozessordnung es, dass mehrere Länder über die Landesgrenzen hinaus die Zuständigkeit eines Amtsgerichts für Mahnsachen vereinbaren können. Von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung machen Berlin und Brandenburg Gebrauch und vereinbaren zum 1. Juli 2006 die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wedding auch für diejenigen Mahnverfahren, in denen bislang nach 689 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung brandenburgische Amtsgerichte zuständig sind. Dies führt zu einer Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts

9 Wedding in Mahnsachen. Die Übertragung erstreckt sich auf alle Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich derjenigen, bei denen die Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben ( 703 d der Zivilprozessordnung). Davon unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin für Antragsteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben ( 689 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Absatz 2 regelt die Bezeichnung des Amtsgerichts Wedding bei der Bearbeitung von Mahnverfahren. Die Bezeichnung des Gerichts als Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg macht auch äußerlich deutlich, dass es sich um ein Mahngericht handelt, das über die Landesgrenzen hinaus für beide Bundesländer zuständig ist. Die Angabe Berlin-Brandenburg" entspricht der Bezeichnung der gemeinsamen Fachobergerichte. Zu Artikel 2 (Dienstaufsicht, Personal) Das Zentrale Mahngericht untersteht der Aufsicht durch die für Justiz zuständige Senatsverwaltung. Der Staatsvertrag legt fest, dass die Beschäftigten es handelt sich dabei ausschließlich um Bedienstete des nichtrichterlichen Dienstes in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin stehen. In Folge des Staatsvertrags wird beim Amtsgericht Wedding als Zentralem Mahngericht ein Personalmehrbedarf entstehen. Dieser soll nicht allein durch Berliner Kräfte, sondern in angemessenem Umfang auch durch Übernahme von Bediensteten aus dem Land Brandenburg gedeckt werden. Zu Artikel 3 (Maschinelle Bearbeitung) Die Vorschrift stellt klar, dass die Mahnverfahren beim Amtsgericht Wedding maschinell bearbeitet werden (vgl. 689 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

10 Zu den Artikel 4 bis 6 (Kostentragung; Gerichtskostenvorschuss; Haushalt, Rechnungsprüfung) Die Vorschriften regeln die Feststellung sowie die Verteilung der Kosten und der Gebühreneinnahmen des Zentralen Mahngerichts auf beide Länder: Die Personal- und Sachkosten des laufenden Betriebs sowie die Investitionskosten für Ausbau und Erneuerung der Infrastruktur und der technischen Einrichtungen sollen auf beide Länder umgelegt werden. Umlageschlüssel ist die Zahl der jährlichen Mahnantragseingänge aus den beiden Ländern. Diese Regelung korrespondiert mit der Aufteilung im Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg. Das Land Brandenburg übernimmt die einmaligen Kosten für die Erweiterung des Zentralen Mahngerichts, da diese allein durch sein Hinzutreten anfallen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt jährlich. Die Gebühreneinnahmen, die für die Verfahren aus den Ländern Berlin und Brandenburg anfallen, werden länderweise gesondert erfasst und stehen dem Land Brandenburg für die Verfahren zu, deren Antragsteller ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg haben. Bei der Feststellung der Kosten und Gebühreneinnahmen sind Pauschalierungen und Schätzungen zulässig. Sie dienen dazu, die Kosten für die untergeordnete Mitnutzung von Einrichtungen des Landes Berlin sowie im Land Brandenburg entrichtete Gebühren zu erfassen, die sich ansonsten nur mit unvertretbarem Verwaltungsaufwand ermitteln lassen (Bücherei, Pforte, Justizkasse sowie Gerichtskostenstempler u. s. w.). Der vom Land Brandenburg an das Land Berlin zu erstattende Kostenanteil ist auf die dem Land Brandenburg zustehenden Gebühreneinnahmen zu verrechnen. Sollten sich die Gebühren als nicht kostendeckend erweisen, kann das Land Berlin unterjährig Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen. Eine ähnliche Regelung gilt für die gemeinsamen Fachobergerichte.

11 Soweit Vorschusszahlungen für das streitige Verfahren an das Mahngericht geleistet werden, sind sie nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes für jedes Verfahren an das Streitgericht weiterzuleiten. Im Verhältnis der beiden Länder soll das Verfahren vereinfacht werden, indem diese Zahlungen monatlich in einer Summe an die Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg abgeführt werden können. Die Rechnungshöfe beider Länder sind zur Prüfung der Jahresrechnung berechtigt. Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte) Nach Artikel 1 des vorgenannten Staatsvertrags ist das Landgericht Berlin für Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitsachen auch für das Gebiet des Landes Brandenburg zuständig. Das Warenzeichengesetz ist mittlerweile durch das Markengesetz ersetzt worden, ferner wurden zwischenzeitlich Änderungen auf europäischer Ebene vorgenommen. An diese Änderungen soll der Wortlaut des Staatsvertrags angepasst werden. Zu Artikel 8 (Übergangsvorschrift) Die Übergangsvorschrift regelt die Zuständigkeit für die bei Errichtung des Zentralen Mahngerichts anhängigen Verfahren. Zu Artikel 9 (Kündigung) Der unbefristete Staatsvertrag kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die einjährige Kündigungsfrist ist eine Mindestfrist. Den

12 Vertragsparteien bleibt es unbenommen, bei Bedarf eine längere Auslauffrist zum Wirksamwerden der Kündigung zu vereinbaren. Die Auseinandersetzungsregelung trägt der Beteiligung des Landes Brandenburg an den Investitionen Rechnung und entspricht insoweit den Regelungen im Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg. Zu Artikel 10 (In-Kraft-Treten) Die Vorschrift enthält die bei Staatsverträgen übliche Ratifikationsklausel. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine D. Gesamtkosten: Die für die Erweiterung des Amtsgerichts Wedding zur Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg allein. Die zusätzlichen Personal- und Sachkosten für das Amtsgericht Wedding, die durch die Bearbeitung der Brandenburger Mahnverfahren entstehen, werden von dem Land Brandenburg getragen. Der Personalbedarf wird durch jährliche Überprüfung angepasst. Brandenburg kann die Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens nutzen, ohne in aufwändiger und wirtschaftlich nicht zu vertretender Weise ein eigenes Zentrales Mahngericht mit entsprechender technischer Ausstattung schaffen zu müssen. Berlin hat den Vorteil, dass Fixkosten, die bislang allein getragen werden mussten, nunmehr auch anteilig durch Brandenburg übernommen werden.

13 E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Die Errichtung eines Zentralen Mahngerichts verstärkt die Zusammenarbeit der beiden Länder. F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung (1) Mahngericht Das Land Brandenburg trägt die Kosten, die für die Erweiterung zum zentralen Mahngericht für beide Länder anfallen (Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 des Entwurfs des Staatsvertrags). Neben den einmaligen Kosten für die Erweiterung des Mahngerichts entstehen Kosten durch den Personalmehrbedarf von 13,55 Kräften gemessen an Mahnverfahren in Brandenburg im Verhältnis zu dem Personaleinsatz in Berlin für Mahnverfahren. Die Artikel 4 bis 6 des Entwurfs des Staatsvertrags sehen die Umlagefähigkeit aller Personal- und Sachkosten des laufenden Betriebs einschließlich der Investitionskosten für Ausbau und Erneuerung der Infrastruktur und der technischen Einrichtungen vor. Umlageschlüssel ist die Zahl der jährlichen Mahnantragseingänge aus den beiden Ländern. Mit einer Übernahme der Kosten, die für die Erweiterung des Amtsgerichts Wedding zum Zentralen Mahngericht für beide Länder anfallen, und der Beteiligung an künftigen Investitionen, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land Berlin bereits erhebliche Investitionen in die vorhandene Infrastruktur getätigt hat. Für das Land Berlin sind somit Einsparungen zu erwarten, da laufende Fixkosten für Sachmittel, für die das Land Berlin zur Bereitstellung des automatisierten Verfahrens bislang allein aufgekommen ist, nunmehr anteilig von Brandenburg getragen werden. Artikel 4 des Entwurfs des Staatsvertrags sieht vor, dass die auf Verfahren aus den Ländern Berlin und Brandenburg entfallenden Gebühreneinnahmen

14 gesondert erfasst werden und anteilig den Ländern zustehen. Der vom Land Brandenburg zu erstattende Kostenanteil ist auf die dem Land Brandenburg zustehenden Gebühreneinnahmen zu verrechnen. Sollten sich die Gebühren als nicht kostendeckend erweisen, kann das Land Berlin unterjährig Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen. Die Kosten- und Einnahmenverteilung wird dazu führen, dass die im Land Berlin durch die Übernahme der Mahnverfahren des Landes Brandenburg entstehenden Mehrkosten für Personal und Sachmittel des laufenden Betriebs durch das Land Brandenburg getragen werden. Bei den Investitionskosten für Ausbau und Erneuerung der Infrastruktur der technischen Einrichtungen wird sich das Land Brandenburg im gleichen Verhältnis beteiligen. (2) Änderung des Staatsvertrags von 1995 Durch die Anpassung des Wortlautes des Staatsvertrags vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte entstehen keine Mehrkosten. Berlin, den 21. Dezember 2005 Der Senat von Berlin K l a u s W o w e r e i t K a r i n S c h u b e r t Der Regierende Bürgermeister Senatorin für Justiz von Berlin

15 Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg sowie zur Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte - Mahngerichtsvertrag - Präambel In ihrem Bestreben, die Zusammenarbeit zu intensivieren und eine effizientere Justizstruktur in der Region Berlin-Brandenburg aufzubauen, sind die Länder Berlin und Brandenburg übereingekommen, ein Zentrales Mahngericht zu errichten. Zu diesem Zweck schließen sie den nachfolgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Errichtung eines Zentralen Mahngerichts (1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg werden zum 1. Juli 2006 dem Amtsgericht Wedding übertragen, das bereits für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zuständig ist. Unberührt bleibt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach 689 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung. (2) Das Amtsgericht Wedding führt als Mahngericht die Bezeichnung Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg.

16 Artikel 2 Dienstaufsicht, Personal (1) Die oberste Dienstaufsicht über das Zentrale Mahngericht wird von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt. (2) Die Beschäftigten des Zentralen Mahngerichts stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin. (3) Zur Deckung des in Folge dieses Vertrags entstehenden Personalmehrbedarfs übernimmt das Land Berlin in angemessenem Umfang Bedienstete des Landes Brandenburg. Artikel 3 Maschinelle Bearbeitung Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Wedding maschinell bearbeitet. Artikel 4 Kostentragung (1) Die Länder Berlin und Brandenburg tragen die Personal- und Sachkosten für den laufenden Betrieb, die Erhaltung, den Ausbau sowie den Ersatz der Infrastruktur des Zentralen Mahngerichts gemeinsam. Die Kosten werden im Verhältnis der jährlichen Mahnantragseingänge aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg geteilt. Die für die Ersteinrichtung des Zentralen Mahngerichts erforderlichen Mehrkosten trägt das Land Brandenburg. (2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres stellen die Länder Berlin und Brandenburg die Höhe der in Absatz 1 bezeichneten Kosten, die Höhe der Gebühreneinnahmen

17 und die auf die Länder entfallenden Anteile an Kosten und Gebühreneinnahmen fest. Pauschalierungen und Schätzungen sind zulässig. (3) Der vom Land Brandenburg zu erstattende Kostenanteil wird mit den Gebühreneinnahmen verrechnet, die auf die Verfahren aus dem Land Brandenburg entfallen. Ein Saldo ist auszugleichen. (4) Das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg wirkt darauf hin, dass Antragsteller aus dem Land Brandenburg die Gebühren für das Mahnverfahren unmittelbar bei der Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts Wedding oder bei der Justizkasse Berlin entrichten. (5) Das Land Berlin kann zum 31. März und zum 30. September eines Jahres vom Land Brandenburg Abschlagszahlungen auf den am Ende des Haushaltsjahres zu erwartenden Ausgleichsbetrag verlangen. Artikel 5 Gerichtskostenvorschuss (1) Gerichtskostenvorschüsse für das streitige Verfahren zählen nicht zu den Gebühreneinnahmen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2, soweit das Streitgericht seinen Sitz in den vertragschließenden Ländern hat. (2) Der in Berlin für ein streitiges Verfahren eingezahlte Gerichtskostenvorschuss steht dem Land Brandenburg zu, soweit der Antragsteller dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Berlin führt die für das streitige Verfahren eingezahlten Vorschüsse monatlich an die Landesjustizverwaltung Brandenburg ab.

18 Artikel 6 Haushalt, Rechnungsprüfung (1) Das Zentrale Mahngericht wird im Haushaltsplan des Landes Berlin gesondert kenntlich gemacht. (2) Hinsichtlich der Ansätze, die das Zentrale Mahngericht betreffen, wird der Entwurf des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufgestellt. (3) Die Rechnungshöfe der vertragschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zentralen Mahngerichts zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage von 93 der Landeshaushaltsordnungen treffen. Artikel 7 Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Der Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg vom 20. November 1995 über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte wird wie folgt geändert:

19 Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 1 Dem Landgericht Berlin werden für das Gebiet des Landes Brandenburg die Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen zugewiesen. Artikel 8 Übergangsvorschrift Für die bis zum 30. Juni 2006 eingegangenen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Artikel 9 Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. (2) Bei Beendigung des Vertrags wird die gemeinsam beschaffte Sachausstattung nach einem von der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg aufzustellenden Plan auseinandergesetzt.

20 Artikel 10 In-Kraft-Treten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Potsdam, den 13. Dezember 2005 Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg Der Regierende Bürgermeister vertreten durch die Bürgermeisterin und Senatorin für Justiz Der Ministerpräsident vertreten durch die Ministerin der Justiz K a r i n S c h u b e r t B e a t e B l e c h i n g e r

Der Senat von Berlin SenJust I B 9 1513/8 Sdh.1 90 13 (913) 32 21 Drs 15/4540 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Vorlage - zur Kenntnisnahme - des Senats von Berlin über: Entwurf

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