LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3754. der Landesregierung

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts A. Problem und Regelungsbedürfnis Der am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts bedarf vor seiner Ratifikation und zu seiner Umsetzung in das rheinland-pfälzische Recht nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz der Zustimmung des Landtags durch Gesetz. B. Lösung Mit einem Landesgesetz wird dem Staatsvertrag zugestimmt. C. Alternativen Keine. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium der Justiz. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. Januar 2005

2 Drucksache 14/3754 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 11. Januar 2005 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister der Justiz. Kurt Beck 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/3754 Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) DerTag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 3

4 Drucksache 14/3754 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz, und das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag: Artikel 1 Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden dem Amtsgericht Mayen übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung Gemeinsames Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. Artikel 2 Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet. Artikel 3 (1) Die Kosten des Mahngerichts trägt das Land Rheinland- Pfalz. (2) Das Land Rheinland-Pfalz erhält die für das Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagen. (3) Die Einzelheiten der Abrechnung sowie der technischen Abwicklung werden in einer Vereinbarung geregelt. Die Vereinbarung kann auch Abweichungen von der in den Absät- zen 1 und 2 geregelten Verteilung der Kosten und Einnahmen vorsehen. Derartige Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums der beteiligten Länder. Artikel 4 Für die bis zum In-Kraft-Treten des Staatsvertrags eingegangenen Mahnverfahren bleibt das Mahngericht zuständig, das mit dem Verfahren befasst ist. Artikel 5 Dieser Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember Artikel 6 Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Saarbrücken, den 10. Dezember 2004 Saarbrücken, den 10. Dezember 2004 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz Herbert Mertin Für das Saarland In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Josef Hecken 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 14.Wahlperiode Drucksache 14/3754 Begründung zum Landesgesetz A. Allgemeines Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und der Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz haben am 10. Dezember 2004 in Saarbrücken den Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts unterzeichnet. Nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtags durch Gesetz. Diese Zustimmung ermächtigt die Landesregierung, die Staatsverträge zu ratifizieren. Sie ist ferner notwendig, damit die Inhalte der Staatsverträge Teile der rheinland-pfälzischen Rechtsordnung werden können. Näheres zum Staatsvertrag ergibt sich aus dessen Begründung. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Satz 1 sieht die nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung zu dem am 10. Dezember 2004 unterzeichneten Staatsvertrag vor. An Satz 2 knüpft die Veröffentlichung des Staatsvertrags im Gesetz- und Verordnungsblatt an. Zu 2 Absatz 1 bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Landesgesetzes. Absatz 2 regelt, dass das fachlich zuständige Ministerium den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags im Gesetzund Verordnungsblatt bekannt macht. 5

6 Drucksache 14/3754 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Begründung zum Staatsvertrag A. Allgemeines Rheinland-Pfalz hat 1988 von der in 689 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mahnverfahren des gesamten Landes einem Amtsgericht, nämlich dem Amtsgericht Mayen, zuzuweisen. Die Bearbeitung der Mahnbescheidsanträge (im Geschäftsjahr 2003 etwa ) erfolgt mit Unterstützung der elektronischen Datenverarbeitung. Im Saarland werden die Mahnverfahren noch dezentral bearbeitet. Die Einführung eines automatisierten Mahnverfahrens erfordert den Einsatz einer Großrechneranlage, einer speziellen Poststraße sowie die Beschaffung eines Beleglesers zur Erfassung der Anträge. Bei einem verhältnismäßig geringen Verfahrensaufkommen ist die Einführung eines automatisierten Mahnverfahrens unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht wirtschaftlich. Um auch bei geringeren Verfahrenszahlen eine maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu ermöglichen, sieht 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO vor, dass mehrere Länder die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren können. Diese Ermächtigung wollen das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland nutzen. Damit kann im Saarland das automatisierte Mahnverfahren eingeführt werden. In Rheinland-Pfalz wird durch die aus dem Saarland hinzukommenden Mahnverfahren die bereitgehaltene Hardware-Ausstattung intensiver ausgelastet. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz machen von der bundesgesetzlichen Ermächtigung in 689 Abs. 3 Satz 4 ZPO Gebrauch und vereinbaren die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mayen auch für diejenigen Mahnverfahren, in denen bislang nach 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO saarländische Amtsgerichte zuständig sind. Die Übertragung erstreckt sich auf alle Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich derjenigen, bei denen die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat ( 703 d ZPO). Satz 2 regelt die Bezeichnung des gemeinsamen Mahngerichts. Das Amtsgericht Mayen führt diese Bezeichnung nur bei der Bearbeitung von Mahnverfahren. Die Änderung der Bezeichnung des Mahngerichts hat keine Folgen für dienstaufsichtliche, haushaltsrechtliche oder sonstige gerichtsorganisatorische Zuständigkeiten. Zu Artikel 2 Der Ermächtigung in 689 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgend stellt die Vorschrift klar, dass die Mahnverfahren beim Amtsgericht Mayen maschinell bearbeitet werden. Zu Artikel 3 Das Amtsgericht Mayen bleibt auch nach der Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit in Mahnverfahren weiterhin in den Gerichtsaufbau des Landes Rheinland-Pfalz integriert. Dies bedeutet, dass das Land Rheinland-Pfalz für die Ausstattung des Mahngerichts mit Personal und Sachmitteln verantwortlich ist. Im Gegenzug fließen dem Land Rheinland-Pfalz auch die für saarländische Mahnverfahren vereinnahmten Gebühren und Auslagenerstattungen zu. Die Verteilung der Kosten und der Gebühreneinnahmen bedarf mehrerer technischer Einzelregelungen, mit denen der Staatsvertrag nicht befrachtet werden soll. Abs. 3 sieht daher vor, dass die vertragschließenden Länder die Einzelheiten der Abrechnung in einer Vereinbarung regeln. Künftige Änderungen des Gebührenrechts oder auch des Verfahrensrechts können dazu führen, dass der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Verteilungsmaßstab der Kosten und der Gebühreneinnahmen nicht mehr angemessen ist. Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sieht vor, dass die Mindestgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (Nr des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes) zum 1. Juli 2006 von 18,00 EUR auf 23,00 EUR angehoben wird. Die vertragschließenden Länder sind sich einig, dass in den Mahnverfahren, in denen lediglich die Mindestgebühr erhoben wird, die über 18,00 EUR je Verfahren hinausgehenden Gebühreneinnahmen hälftig geteilt werden. Die vertragschließenden Länder sind darauf angewiesen, die Kostenverteilung derartigen Entwicklungen, die auch die Kostenseite betreffen können, zügig anpassen zu können. Zu Artikel 4 Die Übergangsvorschrift sieht vor, dass das Amtsgericht Mayen ab dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags für die dann neu aus dem Saarland eingehenden Mahnverfahren zuständig ist. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Mahnverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Zu Artikel 5 Wegen des Aufwandes für die Anpassung des automatisierten Mahnverfahrens ist eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren vorgesehen. Im Anschluss kann der Vertrag jährlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Zu Artikel 6 Satz 1 enthält eine Ratifikationsklausel und Satz 2 regelt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags. 6

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