Unternehmerfreiheit und Verantwortung am Beispiel der DGUV Vorschrift 2

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1 Unternehmerfreiheit und Verantwortung am Beispiel der DGUV Vorschrift 2 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln

2 Unternehmerfreiheit: Begriffsklärung Die Unternehmerfreiheit umfasst die Freiheit, ein Unternehmen zu gründen und zu führen, die freie Disposition über die Art und Weise, in der auf den Unternehmenserfolg hingearbeitet werden soll, über den Einsatz von Betriebs- und Investitionsmitteln. Den Unternehmen muss in jedem Fall ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative verbleiben. 2

3 so beschreibt der Richter am BVerfG Udo di Fabio unseren Begriff Bildquelle: dw-world.de 3

4 Verantwortung: Begriffsklärung Verantwortung bzw. Verantwortlichkeit meint die Pflicht, für eigene Handlungen oder deren Unterlassen einzustehen, mithin deren Konsequenzen rechtlich auch zu tragen. Sie kann in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeitsschutzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht usw.) unterschiedlich hergeleitet oder verteilt sein. Eine bestehende Verantwortung setzt auch voraus, dass der Aufgabenträger die rechtliche Möglichkeit hat, seine Pflichten einzuhalten. 4

5 ...Verantwortung»Adieu«, sagte der Fuchs.»Hier mein Geheimnis. Es ist ganz einfach: man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar«, wiederholte der kleine Prinz, um es sich zu merken.»die Menschen haben diese Wahrheit vergessen«, sagte der Fuchs.»Aber du darfst sie nicht vergessen. Du bist zeitlebens für das verantwortlich, was du dir vertraut gemacht hast. Du bist für deine Rose verantwortlich...ich bin für meine Rose verantwortlich...«, wiederholte der kleine Prinz, um es sich zu merken. 5

6 Verantwortung braucht Freiheit Nochmals: Eine bestehende Verantwortung setzt auch voraus, dass der Aufgabenträger die rechtliche Möglichkeit hat, seine Pflichten einzuhalten. Der Unternehmer benötigt mithin die Freiheit, sich zu entscheiden, wie er was umsetzt. 6

7 Die Freiheit, ein Unternehmen zu gründen Der Unternehmer hat die Freiheit, ein Gewerbe zu betreiben, mithin ein Unternehmer zu werden. Diese Freiheit wurde 1810 in Preußen durch die Stein-Hardenbergschen Reformen gewährt. Sie besteht nicht uneingeschränkt: manches Gewerbe bedarf der Erlaubnis etwa für das Pfandleihgewerbe ( 34 GewO). 7

8 Die freie Disposition über die Arbeitsweise Der Unternehmer hat grundsätzlich die Freiheit, seinen Arbeitnehmer vorzugeben, wann sie was wo wie zu tun haben. Dies wird durch 106 GewO nochmals bestätigt. Diese Norm zeigt zugleich die Grenzen auf. 8

9 Wie weit geht die Freiheit? Bildquelle: Ausstellung des BMA Bilder zur Sozialgeschichte 9

10 Der Unternehmer als Verantwortlicher Im Arbeitsschutzrecht wird der Unternehmer zur Einhaltung der Pflichten herangezogen: Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. ( 2 I DGUV V2) 10

11 Verantwortung und Freiheit Der Unternehmer ist durch die DGUV V2 grundsätzlich in der Pflicht, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Er hat jedoch Freiheiten bei der Festlegung, wie die Bestellung konkret erfolgt. 11

12 Die Freiheiten in der DGUV V2 (1) Statt starrer Einsatzzeiten wird der Betreuungsumfang durch die betriebsindividuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage bestimmt. Die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung sind nicht starr auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. 12

13 Die Freiheiten in der DGUV V2 (2) In Kleinbetrieben bis zu maximal 50 Beschäftigten (Festlegung der Obergrenzen durch den jeweiligen UV-Träger) haben Unternehmer beziehungsweise öffentliche Verwaltungen zwei Betreuungsmodelle zur Auswahl: die Regelbetreuung und die alternative bedarfsorientierte Betreuung. 13

14 Fazit: Freiheit und Verantwortung......schließen sich nicht aus und sind in der DGUV V2 sinnvoll aufeinander abgestimmt! Bildquelle: gettyimages.de 14

15 Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Diplom-Verwaltungswirt (FH) Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895 Ostertorwall 9, Hameln Telefon: (05151) Telefax: (05151)

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