ll. Der Verwaltungsrat I Grundlage Seniorweb AG (Seniomeb SA) (Seniorweb [td.) Seniorweb AG - Organisationsreglement O rg a n isati ons reg I eme nt

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1 Seniorweb AG - Organisationsreglement O rg a n isati ons reg I eme nt der Seniorweb AG (Seniomeb SA) (Seniorweb [td.) mit Si2 in Zürich I Grundlage Artikel I - Grundlagen Dieses Reglement wird gestützt auf Art. 1B der Statuten erlassen. Es regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Venrualtungsrats, des Präsidenten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. ll. Der Verwaltungsrat Artikel 2 - Konstituierung Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er bezeichnet einen Protokollführer der nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu sein braucht. Er kann für jede Venrualtu ngsratssitzu ng einen anderen Protokollfü h rer bezeichnen. Die Amtsdauer des Präsidenten fällt mit seiner Amtsdauer als Mitglied des Verwaltungsrates zusammen. Die Wiederwahl ist zulässig. Artikel 3 - Zeichnungsberechtigung Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtig.

2 -2- Artikel4 - Sitzungen Der Verwaltungsrat trifft auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung des Vizeprasidenten so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmaljährlich, zusammen. Der Verwaltungsrat versammelt sich auch, wenn eines seiner Mitglieder den Präsidenten oder den Vizepräsidenten schriftlich unter Angabe der Gründe um Einberufung einer Si2ung ersucht. Der Präsident oder der Vizepräsident hat die SiEung unvezüglich einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage im Voraus per Post, Telefax oder zu erfolgen. ln dringenden Fällen, sowie für den Fall, dass alle Venrvaltungsratsmitglieder einer küzeren Frist zustimmen, kann diese verküzt werden. Eine ordentliche Vorbereitung der Traktanden muss gewährleistet sein. Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Traktandenliste sind bei der Einberufung bekanntzugeben. Gleichzeitig werden die massgeblichen Sitzungsunterlagen zugestellt. Über Gegenstände, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltu ngsrates anwesend sind. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können an die Sitzungen des Verwaltungsrates eingeladen werden, sofern keines der Mitglieder des Verwaltungsrates dagegen Einspruch erhebt. Sie haben aus-schliesslich beratende Stimme; bei Abstimmungen und Wahlen haben sie auf den Versammlungsraum zu verlassen. Der Präsident, oder bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates, führt den VorsiE. Artikel 5 - Beschlussfähigkeit Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern diese Präsenz nicht erreicht wird, kann frühestens 10 Tage nach der ersten SiEung des Verwaltungsrates eine zweite Sitzung einberufen werden, in welcher rechtsgültig Beschlüsse gefasst werden können. Für die Beschlüsse über die Feststellung der erfolgten Durchführung einer Kapitalerhöhung und die anschliessend vozunehmende Statutenänderung ist der Verwaltungsrat auch beschlusstähig, wenn nur ein Mitglied anwesend ist. Artikel 6 - Beschlussfassung Der Venrualtungsrat fasst seine Beschlüsse und trifft seine Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Beschli.rsse können auch auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlange innert 10 Tagen seit Erhalt des entsprechenden Antrages die Beratung einer Sitzung. Zirkularbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit aller Mitglieder des Verwaltungsrates. Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom VorsiEenden und vom jeweils zu bezeichnenden Protokollführer zu untezeichnen ist.

3 -3- Artikel 7 -Aufgaben und Kompetenzen Der Verwaltungsrat delegiert die geschäftsführung an das Führungsteam, soweit dies vom Gesetz zulässig und er sich den Entscheid nach diesem Reglement nicht vorbehält. lnsbesondere hat er folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a OR): 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; 2. die Festlegung der Organisation; 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 4. die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Führungsteams und der Vertretung betrauten Personen; 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse; 7. die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Artikel 8 - Auskunftsrecht und Berichterstattung Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. ln jeder Sitzung ist der Verwaltungsrat vom Präsidenten und den übrigen Mitgliedern über den laufenden Geschäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Falls ein Mitglied des Verwaltungsrates ausserhalb der Sitzungen Auskunft oder Einsichtnahme in Geschäftsdokumente wünscht, hat es dieses Begehren schriftlich an den Präsidenten des Verwaltungsrates zu richten. Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm die Bücher und Akten vorgelegt werden. Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Venivaltungsrat. Artikel 9 - Entschädigung Der Venrvaltungsrat bestimmt die Höhe der seinen Mitgliedern zukommenden festen Entschädigung nach Massgabe ihrer Beanspruchung und Verantwortung.

4 -4- lll. Der Präsident des Verwaltungsrates Artikel 10 - Präsident des Venraltungsrates Der Präsident des Venvaltungsrates übt diejenigen Aufgaben und Funktionen aus, wie sie ihm durch Gesetz, Statuten oder Reglement vorbehalten oder übertragen sind. lv. Geschäftsleitung / Vorsitz und Führungsteam Artikel 11 - Bestellung Das Führungsteam wird vom Verwaltungsrat gewählt. Artikel 12-Aufgaben und Kompetenzen lm Rahmen des gesetzlich und statutarisch Zulässigen (vgl. Art. 7 hiervor) hat der Verwaltungsrat die gesamte Geschäftsführung dem Führungsteam übertragen: Der Verwa ltu n gsrat bestim mt de n Vorsitzen de na/orsitzen de. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung hat gegenuber den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine uneingeschränkte lnformationspflicht betreffend den allgemeinen Geschäftsgang und besonderen Geschäften und Entscheidungen. Artikel I 6 - Zeichnungsberechtigung Der Venrualtungsrat legt die Zeichnungsberechtigung der Mitglieder des Führungsteams fest. Artikel 17 - Entschädigung Die Entschädigung der Geschäftsleitung wird vom Venvaltungsrat in separaten Arbeitsverträgen geregelt. Vl. Gemeinsame Bestimmungen Artikel2l - Ausstand Alle Organe der Gesellschaft und die Geschäftsleitungsmitglieder sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen lnteressen oder die lnteressen von ihnen nahestehenden natirrlichen oder juristischen Personen tangieren

5 oder tangieren könnten. Artikel 22 - Geheimhaltung, Aktenrückgabe Alle Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, gegenüber Dritten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen in Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen. Geschäftsakten sind spätestens bei Amtsende zurückzugeben. Artikel 23 - Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt unmittelbar nach Verabschiedung durch den Verwaltungsrat in Kraft. Zürich, den 28. April \* t- -,r,.(r- Anton Schaller Präsident Zünch, den 28. April2010 1i. //, I f- AnnemarieGiger Protokollführerin des Verwaltungsrates

6 Seniorweb AG - Organisationsreglement - Funktionsdiagramm Anhang zum Organisationsreglement / Zuständigkeiten Gegenstand Venrualtungsrat Geschäftsleitung FINAI{ZIELLES Kapitalbeschaffung KaufA/erkauf von Grundstücken Entscheid Antrag Aufnahme/Gewährung von Darlehen Entscheid. Antnag lnvestitionen Budqetiert: lm Einzelfall lnformation Entscheid Nicht budgetiert: im Einzelfall Ab chf 1' Bis CHF 1' Beteiligungen Entscheid Antrag Ausserordentl iche Absch reibunqen Mobilien Entscheid Antrag Waren Ab CHF 5' p.a. Bis CHF 5' p.a. Debitoren Entscheid Antrag Planunq / Budqetieruno Strategie Entscheid/Mitarbeit Antrag/Mitarbeit Mittelfristplanung Entscheid Antrag Jahresbudget Entscheid Antrag Jahresrechnung Entscheid Antrag Laufende Geschäfte Dienstleistu n gsverträ ge lnformation Entscheid FERSOI{ELTES Personal-Veränderung Einstellung und Entlassung von Mitqliedern der Geschäftsleituno Einstellung und Entlassung von Ressortleitern LohnfestseEung Entscheid lnformation Antrag Entscheid Kader Entscheid Antrag VERSCHIEDENES Rechtliches Prozesse (Streitwert) Entscheid Antrag Kooperationen / Allianzen Entscheid Antrag Zeichnungsberechtig ung Verwaltungsrat Entscheid Prokuristen Entscheid Antrag

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